Wegen Restitution und Wiederaufnahmegründen, weil Urkundenbeweise im ersten Pkh Verfahren übergangen, wurde für nicht angegebene Geschenke Pkh bewilligt, aber nicht für verschwundenes Geldvermögen und Einkommen. Beschwerde anhängig.

Zunächst musste argumentiert werden, dass ein zweites Pkh Verfahren nötig war, da das erste greifbar rechtswidrig (schwere Gehörsverletzung) war, weil sämtliche Urkundenbeweise übergangen worden sind und damit Gründe für Wiederaufnahme und Restitution gegeben sind. Im zweiten Pkh Beschluss wurde dann Pkh für Ergänzung erbrechtliche Auskunft für die wesentlichen nicht angegebene Geschenke bewilligt. Damit und mit dem ersten Pkh Beschluss ist ca. die Hälfte von 4 Mio€ erreicht. Die Pkh Anträge zu dem verschwundenen erheblichen Geldvermögen von ca. 1,8 Mio€ und dem verschwundenen Renteneinkommen über 8 Jahre vor Tod des Erblassers wurde nicht bewilligt, womit Beschwerde eingereicht wurde, mit der Begründung, dass die BRD eine Gewährleistungspflicht auf Erbe aus Art. 12 Abs. 5 UN-BRK besteht.

update
Sachverhalt

update
Am 10.04.26 wurde mit Wiedereinsetzung wegen schwerer akuter Komplikation bei schwerer Grunderkrankung (https://vulnerabel-rechtlos.de/ungleichheit-macht-krank-mcas-trigger-stress-folge-glaukom/) Gehörsrüge erhoben.

1. Die Gerichte beschweigen, dass erhebliches und sämtliches Urkundennachweislich zu Lebzeiten des Erblassers vorhandenes Geldvermögen und Einkommen verschwunden sind, nämlich
das über 1,8 Mio€ verschwunden sind und von Februar 2012 bis Dezember 2020 mtl min. 1800€ Rente des Erblassers und weitere Zahlungen.
2. Es wird behauptet, es sei schon im ersten Pkh Verfahren darüber entschieden worden;
3. Es wird erklärt, es gäbe keine allgemeine Belegvorlage.

Es geht hier nicht um eine allgemeine Belegvorlage, sondern um Belegvorlage bei erheblichem verschwundenen Geldvermögen und Einkommen, die zu Lebzeiten des Erblassers urkundenbeweislich vorhanden waren. Dieser Vortrag und die Rechtslage dazu wurde schon im ersten Pkh Verfahren geführt, aber vom LG und KG beschwiegen und gerade nicht darüber entschieden. Eine Auseinandersetzung mit der Rechtslage zur Belegvorlage bei verschwundenem Vermögen und Einkommen fand und findet in den Beschlüssen gerade nicht statt.

zu 1.
Im ersten und zweiten Pkh Verfahren waren dazu folgende Urkundenbeweise eingereicht:
1. über 900.000€ Vermögen Erblasser bis 2009 ausweislich dessen Scheidungsakten von dessen erster Frau vorhanden
2. Gerichtsprotokoll von 2014, worin der Erblasser diese Unterlagen in den Scheidungsakten bestätigt
3. diverse Gehalts- und Rentenbescheide des Erblassers aus den o.g. Scheidungsakten, aktuelles Schreiben der DRV, dass dessen Rente bis zum Tod überwiesen wurde
4. weitere verschwundene Zahlungen an den Erblasser

7. Urkunde 900.000€ verkaufte Unernehmensanteile des Erblassers
(siehe Tabelle Übersicht Beweise mit den jeweiligen K-Nummern in den Verfahren https://vulnerabel-rechtlos.de/richter-berlin-keine-beachtung-gesetze-verfahrensrecht-urkundenbeweise/)

zu 2.
Darüber wurde gerade nicht im ersten Pkh Verfahren entschieden:

Prozesskostenhilfe wurde im Beschluss des Landgericht Berlin vom 25.07.23, Az. 80 O 6/22 wie folgt erteilt (https://www.vulnerabel-rechtlos.de/wp-content/uploads/2024/06/1-LG-Beschl-Pkh-erhalten-25.07.23.pdf):
auf den Seiten 15/16:
e)
Bei summarischer Prüfung erfolgversprechend erscheint aber der hilfsweise gestellte Antrag, zu Ziff. 1.3., ein notarielles Nachlassverzeichniss vorzulegen, bei dessen Aufnahme die Antragstellerin hinzuzuziehen ist. Der Erbe kann zwar die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses grundsätzlich entsprechend § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB verweigern, wenn kein Aktivnachlass vorhanden ist, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können. Den Nachweis der Dürftigkeit hat aber der Erbe zu führen (OLG München, Urteil vom 1. Juni 2017- 23 U 3956/16 -, Rn. 29, juris ). Ob dies gelingt, wird an lässlich der Erhebung der Stufenklage zu klären sein.
ln diesem Zusammenhang wird auch auf folgendes hingewiesen: Es ist zwar grundsätzlich Sache des Pflichtteilsberechtigten, im Rahmen des Anspruchs
nach BGB § 2325 zu beweisen, dass die Übereignung des Grundstücks unentgeltlich erfolgt ist. Er muss demgemäß beweisen, dass der Leistung des Erblassers keine Gegenleistung gegenübersteht. Eventuellen Beweisschwierigkeiten ist aber dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des über die erforderlichen Kenntnisse verfügenden Anspruchsgegners ist, die für die Begründung der Gegenleistung maßgeblichen Tatsachen im Wege des substantiierten Bestreitens der Unentgeltlichkeit vorzutragen (BGH, Urteil vom 17. Januar 1996 ~IV ZR 214/94-, juris).
Nach derzeitigem Sachstand erscheinen bei summarischer Prüfung auch die Anträge gemäß Ziff. III. Stufenklage Pflichtteil 1.4.1 (Wertermittlung, Verkehrsgutachten Immobilie), 1.4.2 (Notarielles Verzeichnis zu sich weiteren ergebenden Gegenständen im realen und fiktiven Nachlass) sowie 2. Eidesstattlich Versicherung und 3. Zahlungsstufe erfolgversprechend.

Ausweislich des Beschlusses im Beschwerdeverfahren am Kammergericht Az. 19 W 138/23 wurde die Beschwerde zurückgewiesen und erklärt (https://www.vulnerabel-rechtlos.de/wp-content/uploads/2024/06/9-KG-Ablehnung-Beschw-20.03.24.pdf):
S 8:
Ob und inwieweit sich die Antragsgegnerin im Prozess zu dem behaupteten Vermögensverlust äußern muss, bleibt dem Hauptprozess vorbehalten.“

Ausweislich des ersten Pkh Beschlusses war aber die Auskunftsstufe für beendet erklärt, also eine Äußerung hätte keinerlei rechtliche Konsequenzen.

Das im ersten Pkh Verfahren nicht darüber entschieden wurde, beweist auch der Vortrag in der aktuellen Gehörsrüge vom 10.04.26, worin auf die Gehörsrüge verwiesen wurde, die schon im ersten Pkh Verfahren gestellt wurde:
S. 21 bis 36:

Erstes Pkh Verfahren Az. 80 O 6/22:
LG und KG Berlin haben nicht zur Kenntnis genommen, dass
erbrechtlicher Betrug angekündigt wurde und augenscheinlich auch durchgeführt wurde. Das LG erklärt am 25.07.23, die Auskunftsstufe sei beendet, Belege seien keine vorzulegen. Auskunft und notarielles Verzeichnis bestehen nebeneinander (OLG Düsseldorf Urt. v. 23.09. – 7 U 198 /93 Famrz, 1236), so dass die Beschwerdeführerin nicht darauf zu verweisen ist, dass lediglich nachgeschaut wird, ob Geld für ein Notarielles Verzeichnis vorhanden ist. Zur wiederkehrend geltend gemachten Unvollständigkeit des Nachlassverzeichnis wird sich nicht geäußert (z.B. Pkh Beschwerde vom 21.08.23, S. 14). Im Nichtabhilfebeschluss des LG vom 06.12.23 wird pauschal erklärt, die vorgelegten Beweise seien alles Vermutungen. Es kann ja nicht sein, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Daten des Erblassers hat, diese nicht vorlegen kann, sondern nur Erklärungen der Dateninhaber, wie z.B. die DRV, dass die Rente gezahlt wurde, aber aus Gründen des Datenschutzes eben nicht, wohin. Das KG erklärt am 20.03.24 wieder nur pauschal, es gäbe kein Recht auf eine allgemeine Belegvorlage. Dies war nie geltend gemacht worden, sondern eine Herausgabe und Vorlage wegen Betrug, verschwundenem Vermögen und Einkommen. Die Beschwerdeführerin erhält nicht die Pkh für die aktuelle Rechtslage bei verschwundenem Vermögen und Einkommen (diese wäre wegen Rechtseinheitlichkeit zu gewähren, auch wenn das Gericht in einem ordentlichen, berufungsfähigen Verfahren anders entscheiden möchte), wonach dann die Auskunftsstufe nicht beendet ist. Zudem steht die Rechtsfrage im Raum, ob bei Betrug Belege vorzulegen sind.

Beweis: Gehörsrüge vom 04.04.24 mit Eidesstattlicher Versicherung (K 134), Nachtrag vom 09.04.24 und Ablehnung der Gehörsrüge vom 09.04.24, K 164

Download Gehörsrüge vom 10.04.26


Dieses Nichtgehör im ersten Pkh Verfahren hatte die Folge, dass Klage beim AG Spandau am 16.08.24 eingereicht wurde, denn wenn erhebliches und sämtliches verschwundenes Geldvermögen und Einkommen, sowie wesentlich nicht angegebene Geschenke keine Rolle spielen, dann ist fraglich ob überhaupt Pflichtteilsansprüche entstehen und man kann auch am AG bei geringeren Gerichtsgebühren und ohne Anwaltskosten dort klagen.

Das AG Spandau setzte allerdings in seinem Streitwertbeschluss vom 23.08.24 den Streitwert auf 225.000€ fest. Mit folgender Begründung: Die Klägerin gibt in der Klage an, dass der Erblasser, neben anderen Vermögenswerten über 1,8 Mio€ Geldvermögen verfügt hat. Pflichtteilsquote 12,5%. download Streitwertbeschluss

Hier wird also bestätigt, dass es sich um eine erhebliche Summe handelt

Dazu kommt die von Februar 2012 bis einschliesslich Dezember 2020 verschwundene Rente des Erblassers, die geschätzt mtl. min 1800€ betrug, also 190.00€ und hieraus 12,5% Pflichtteilsquote ergibt 23.850€, dazu kommen möglicherweise noch andere Einnahmen.

Nach einigem Kampf gab es eine Verweisung wiederum ans LG Berlin II (https://vulnerabel-rechtlos.de/nur-wer-zahlen-kann-kommt-vor-gericht-an/) und dort ein zweites Pkh Verfahren, wo zum ersten Mal die wesentlichen nicht angegeben Geschenke berücksichtigt wurden. Hier habe ich auch darauf verwiesen, dass auch das zweite Pkh Verfahren hemmen muss, da die Urkunden zum ersten Mal vom Gericht zur Kenntnis genommen wurden, also Restitutionsgründe vorliegen (https://vulnerabel-rechtlos.de/richter-berlin-keine-beachtung-gesetze-verfahrensrecht-urkundenbeweise/).

zu 3.
Es wurde seit dem ersten Pkh Verfahren wiederkehrend auf die Rechtslage zu erheblichem verschwundenen Vermögen und Einkommen verwiesen. Es geht also erade nicht um eine allgemeine Belegvorlage, sondern andere OLGS haben sich bei erheblichen Vermögens- und Einkommensschwund dazu geäußert dergleichen das BVerfG. An die Entscheidungen des BVerfG sind die Gerichte allerdings gebunden. Bei OLG Entscheidungen, die hier die herrschende Meinung bs dato wiedergeben, muss das Gericht Pkh erteilen und ein ordentliches, ein Hauptverfahren führen, auch wenn es anders entscheiden will.

Ich habe die Rechtslage noch mal im dritten Pkh Antrag im Verfahren Az 51 O 171/25 zusammengefasst, so dass ich diesen hier verlinke: https://vulnerabel-rechtlos.de/wp-content/uploads/2026/05/VORL-pkh-3-antraege-neu-51-o-171-25.pdf

Da sich das LG Berlin bis dato beharrlich weigert , die Grundlage der Beschwerde, die Klagen und weiteren Pkh Anträge rechtsanhängig zu machen, wird auch Hemmung wegen höherer Gewalt wegen Rechtsfehlern nach § 206 BGB geltend gemacht.

Da die Gegnerin arglistig falsch Auskunft erteilt hat und somit die Ursache für die diversen Pkh Verfahren ist, kann sie sich auch nicht auf Verjährung berufen.


Sachverhalt

Aus den Auszügen der Beschwerde vom 01.12.25 kann die wesentliche Argumentation entnommen werden.

download

Die wichtigsten Urkundenbeweise sind in folgendem Beitrag beschrieben:
https://vulnerabel-rechtlos.de/richter-berlin-keine-beachtung-gesetze-verfahrensrecht-urkundenbeweise/

Ein Großteil der Urkundenbeweise ist in der Fallbeschreibung eingestellt:  https://vulnerabel-rechtlos.de/der-fall-sach-und-rechtslage/

Es ist total unverschämt, dass man sich als schwerkranke Person damit auseinandersetzen muss, nur weil das mit Steuermitteln migrierte CDU Mitglied augenscheinlich betrugsprivilegiert wird- zu Lasten einer behinderten Sozialhilfeempfängerin und der Staatskasse! Und das von einem Mitglied einer Partei, die in de letzte Bundestagswahl mit dem Slogan „Recht und Ordnung durchsetzen“ warb und ständig über die Kosten für Soziales jault und diese von einem Mitglied im vorliegenden Fall verursacht werden.

Schadensersatz im ersten Pkh Verfahren beantragt worden- vom Gericht natürlich als unbegründet abgelehnt. Betrug an vulnerablen lohnt hierzulande.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert