Während die Politik 75 Jahre Grundgesetz feiert, ist dieses für Vulnerable Personen, Arme, Betagte, an Seltenen Krankheiten Erkrankte gar nicht zugänglich. Grundrechte muss man sich leisten und durchsetzen können- Arme und Vulnerable haben daher de facto keine. Dabei wird auch der Rechtsstaat und die Demokratie beschädigt.
1.Würdigungen zu 75 Jahre GG versus Exklusion wegen Armut, Seltener Erkrankung
2.Dabei ist es gerade die Untätigkeit der Legislative, die ermöglicht, dass in Berlin eine erbrechtliche Betrügerin und migrierte Person, Vulnerablen ihre Grundrechte abnehmen kann.
3.Selbstverständlich darf jedes Gericht eine andere und eigene Rechtsmeinung haben, diese muss jedoch berufungsfähig in einem ordentlichen Verfahren ergehen und zwar, wenn er von der aktuellen Rechtslage abweichen will. Der wesentliche Vortrag muss gehört werden und sich im Beschluss wiederfinden.
4. Fazit
5.Verletzte Grundrechte
wuerdigung
1.Würdigungen zu 75 Jahre GG versus Exklusion wegen Armut, Seltener Erkrankung
Bundespräsident Steinmeier würdigte Grundgesetz als “großartiges Geschenk”, (https://www.zeit.de/politik/deutschland/2024-05/steinmeier-frank-walter-bundespraesident-grundgesetz-demokratie). Er übersieht, dass die Verteidigung dieses Geschenks, der eigenen Grundrechte, nämlich eine Kostensache ist. Wer einen Gendefekt geerbt hat und aufgrund der Behinderung arm ist, muss Opfer eines erbrechtlichen angekündigten und durchgeführten Betrugs bleiben und weiter Sozialhilfe beziehen. In Berlin gibt es hier keine Prozesskostenhilfe, denn es handelt sich nach Meinung der befassten Gerichte, um keine Tatsachen, die im Prozesskostenverfahren zu hören sind. Daher wird auch die Rechtslage hierfür nicht bewilligt. nämlich dass bei erheblichen verschwundenen Einkommen und Vermögen des Erblassers Belege vorgelegt werden und dass, wenn erhebliche Geschenke nicht angegeben werden, die Auskunftsstufe nicht beendet ist- damit ist die Realisierung der Zahlungsstufe erheblich beschwert. Parteiisch wurden nur die Behauptungen der Gegnerin wahrgenommen und die von der Betroffenen umfangreich vorgelegten Urkunden, Gerichtsakten zu hohem Vermögen, Handelregisterauszüge, eidesstattlich versicherte Angaben zu Gesprächen mit Personen, die mit der Firma des Erblassers zu tun hatten, die dieser nach seiner Rente gegründet hatte und Zeugenangebote, Auskünfte der Rentenversicherung zur Rente des Erblassers, frühere Rentenprognosen und Gehaltsbescheide, die auf ein hohes Renteneinkommen verweisen übergangen. Dergleichen die medizinische Fachliteratur zu den hier vorliegenden seltenen Krankheiten und die Befunde dazu. Die eidesstattliche Versicherung der Gegnerin muss ebenfalls vor Gericht erstritten werden, es ist als wieder ein Pkh Antrag zu stellen, der wahrscheinlich wieder abgelehnt werden wird. da die Gerichte bis dato Vortrag und Beweise der bedürftigen Person übergangen sind und nur den Behauptungen der Gegnerin Gehör geschenkt haben. Es ist völlig unschädlich, wenn die aus Indien migrierte Gegnerin die hiesige Rechtslage, nämlich das Prinzip von Treu und Glauben, also ehrlich Auskunft zu geben, nicht respektieren mag. Man muss erbrechtlichen BetrügerInnen das Land Berlin ans Herz legen- hier haben sie an den befassten Gerichten ein welcome- zumindest wenn die Geschädigten arm sind.
Es werden nicht einmal Demokratie und Rechtsstaat verteidigt. Die in solchen Fällen erheblich beschädigt werden.
Justizminister Buschmann fordert mehr Wertschätzung für die Demokratie “Unsere Verfassung als Rahmen der Politik hat für den freiheitlichsten und wohlhabendsten Staat gesorgt, den wir je hatten.” Jenen, die die Demokratie infrage stellen, empfehle er einen Blick in die Welt: “In keinem autoritären Staat würden sie besser leben können.” (https://www.zeit.de/politik/deutschland/2024-05/verfassung-75-jahrestag-bundesjustizminister-marco-buschmann-ostbeauftragter-carsten-schneider).
legislat
2.Dabei ist es gerade die Untätigkeit der Legislative, die ermöglicht, dass in Berlin eine erbrechtliche Betrügerin und migrierte Person, Vulnerablen ihre Grundrechte abnehmen kann.
2019 ist die Initiativstellungnahme No 36 der Bundesrechtanwaltskammer „zugunsten eines fairen Verfahrens im Pflichteilsrecht und Erweiterung der wechselseitigen Auskunftsrechte“, ergangen: „Die aktuelle Gesetzeslage ermöglicht die Verheimlichung von Tatsachen, die jeweils zu einer vom Gesetz nicht gewollten Bevorteilung eines sich unredlich verhaltenden Beteiligten führen kann. Die Auskunftsrechte innerhalb von Pflichtteilsstreitigkeiten müssen gestärkt werden.“ (https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2019/dezember/stellungnahme-der-brak-2019-36.pdf)
Als der Erblasser testierte, war er bereits ohne Zugriff auf sein Geldvermögen und Einkommen und hatte zuvor auf die letzten Rechte auf der Immobilie löschen müssen. Es hat sich auch nicht als schädlich erwiesen, dass die aus Indien migrierte zweite Ehefrau den dringend gebotenen ärztlichen Ratschlägen nicht nachkam, obwohl der Erblasser sehr verzweifelt nach der richtigen Behandlung suchte, als privatversicherte Person mit Selbstbeteiligung und Selbstzahler ohne Zugriff auf sein Einkommen allerdings nicht mehr selbst tätig werden konnte. Als deutliche Merkmale der Testierunfähigkeit arztseits festgehalten wurden, entzog die aus Indien migrierte Ehefrau raffiniert den Erblasser den richtigen Diagnosen und damit auch der Behandlung. Bis auf die Berliner Gerichte, für die das alles kein Problem ist, überlegen juristische Fachkreise und andere Oberlandesgerichte sehr wohl, wie dem allem zu begegnen ist. Interfamiliär liegen verschiedene seltene und genetische Erkrankungen vor, aber auch hier sah das KG keine existenzielle Notlage noch die Frage der Testierfähigkeit aufgeworfen- wiewohl es die medizinische Fachliteratur zu diesen Erkrankungen nicht entkräften konnte und auch nicht die Befunde. Vulnerable Personen sind im angeblich diskriminierungssensiblen Berlin de facto rechtlos gestellt.
recht
3.Selbstverständlich darf jedes Gericht eine andere und eigene Rechtsmeinung haben, diese muss jedoch berufungsfähig in einem ordentlichen Verfahren ergehen und zwar, wenn er von der aktuellen Rechtslage abweichen will. Der wesentliche Vortrag muss gehört werden und sich im Beschluss wiederfinden.
Prozesskostenhilfe (Pkh) muss es geben, wenn es um Rechtseinheitlichkeit und Rechtsfortbildung geht. Auch dürfen schwierige Tat- und Rechtsfragen nicht im Pkh Verfahren durchentschieden werden. Schon gar nicht findet im Pkh Verfahren eine Beweisaufnahme statt- denn dann könnten nur noch Betuchte ihre erbrechtlichen Ansprüche in einem ordentlichen Verfahren durchsetzen.
Das Berufungsgericht geht auch auf dazu zuletzt vorgebrachte Argument nicht ein, dass es dem Öffentlichen Interesse zuwiderläuft und ein Schaden der Staatskasse entsteht, wenn die Beschwerdeführerin als dauerhaft ergänzend Sozialhilfe-Beziehende ihre erbrechtlichen Ansprüche nicht durchsetzen kann. Daher wurde eine einstweilige Verfügung für Herausgabe Belege, hilfsweise an Sequester beantragt. Damit in Ruhe in einem ordentlichen Verfahren entschieden werden kann, ohne dass die Belege vernichtet werden. So wie das Verfahren bis jetzt richterseits geführt wurde, können auf der Zahlungsstufe die Ansprüche weder anhand gegnerischer Unterlagen belegt noch beziffert werden (die Gegnerin hatte Dürftigkeit erklärt).
Die Richterschaft hat keine Kenntnis bei den vorliegenden mehreren schweren und seltenen Erkrankungen gezeigt, es war ihnen an keiner Stelle möglich auf medizinische Fachliteratur dazu zu verweisen- was sie auch nicht müssen, jedoch dann ist die Kompetenz überspannt und es ist dem Sachverständigenbeweis stattzugeben. Sodann hat sich kein einziges Argument, in Sachen Symptome als haltbar erwiesen. Die zuletzt zitierte ärztliche Gebührenordnung für Erkrankungen mit Kommunikationsstörungen listet nicht nur eine Erkrankung des Erblassers, Parkinson, wie es meint, sondern der Erblasser hatte gleich mehrere darin vorkommende Erkrankungen: nämlich noch die seltene Chiari Malformation, die in die gleiche Kategorie des in der Gebührenordnung gelisteten Hydrocephalus fällt, sodann war ausweislich Befundbericht K 128 eine starke Myasthenie gegeben und es sollte Myasthenia gravis abgeklärt werden, ebenfalls in der Gebührenordnung gelistet. Sodann ist die Gebührenordnung keineswegs vollständig, was Seltene Erkrankungen und die Bewertung der hier vorkommenden Multimorbidität betrifft.
Der vorgebrachte Vortrag zur Testierfreiheit wurde verfälscht wiedergegeben. Es ist nicht die Frage, ob jemand, der allen Besitz abgegeben hat, frei testieren kann, sondern ob jemand frei testieren kann, der zuvor an den im Testament zu Begünstigenden alle finanziellen Mittel zur Sicherung seine physischen Existenz abgegeben hat- was dieser Person ein unglaubliches Machtpotential verleiht. Auch das Berufungsgericht hat sich der Frage der Sicherung der Testierfreiheit Vulnerabler nicht gestellt.
Der Vortrag, ob jemand, der einer Person alle Mittel zur Sicherung deren physischer Existenz abgenommen hat, für deren Gesundheitssorge zuständig ist, wurde komplett übergangen. Es hat sich verdichtet, dass die Gegnerin dem nicht nachgekommen ist. Zuletzt in K 128 wurden die hier arztseits vorgeschlagenen, dringend benötigten Untersuchungen nicht gemacht- und dies obwohl dringend herausgefunden werden sollte, was bei dem Erblasser behandlungsmässig zu unternehmen ist, da die Parkinson Medikation seit über 2 Jahren nicht mehr anschlug und der Erblasser gesundheitlich in einer schlechten Verfassung war.
Hier ist in einem ordentlichen Verfahren zu überprüfen, ob Erbunwürdigkeit vorliegt. Es geht hier um Rechtsfortbildung, die hier auch keinesfalls einzelfallhaft vorliegt. Vielmehr wurden bereits im Betreuungsrecht Instrumente und Urteile geschaffen, um diesem Missbrauch vorzubeugen. Auch hier geht es darum, vulnerable Teile der Gesellschaft zu schützen- in Berlin allerdings kein Thema.
Daher wurde Individualbeschwerde am Bundesverfassungsgericht eingereicht.
fazit
4.Fazit
Behinderung wird vererbt, Geld nein. Diese Menschen werden auf die Steuerzahlerin abgeschoben.
Ein Schutz für Betrogene und vor Betrug ist bis dato nicht in Sicht. Noch gibt es im Erbrecht kein faires Verfahren im (https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2019/dezember/stellungnahme-der-brak-2019-36.pdf).
Was soll werden aus einem Land wo, man möchte fast sagen, Armut ein Verbrechen und Armut und Behinderung ein Kapitalverbrechen quasi sind, für Betrügende, auch solche aus fernen Gefilden, hingegen paradiesische Zustände herrschen? Die Situation von Seltenen Krankheiten, die oft genetisch sind, wird hierzulande beschwiegen, als habe man das Dritte Reich in dieser Beziehung beerbt.
Man könnte auch den Eindruck gewinnen, dass die rechtsstaatlichen Errungenschaften gerne zugunsten desjenigen aufgegeben werden, der kapitalistische Eigenschaften am besten verkörpert, nämlich Aggressivität, Vorteilsnahme, Rücksichtslosigkeit und der Ansicht ist, dass dazu da sind, diese zu übertreten.
Im Prinzip hat sich hier bisher das verwirklicht, was von der Fachanwaltschaft kontinuierlich beklagt wird, nicht zu kleine Teile der Richterschaft haben kein Interesse am Pflichtteil. Die Legislative hat kein Interesse an einem fairen Verfahren im Erbrecht und in Teilen auch nicht die Judikative. Man kann Betrügerinnen nur raten, so unverschämt wie möglich zu betrügen, weil dann auch die Lust der Richterschaft an der Sachaufklärung sinkt.
Es kann das Fazit von Ronen Steinke (Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich, 2022) aus dem Strafrecht übertragen werden, arme Personen bekommen oft kein faires Verfahren, er benennt die gesellschaftliche Verachtung, bzw. die Verachtung der „Elite“ als Gründe dafür neben der Tatsache, dass man sich keine Arbeit machen möchte.
„Das Erstarken rechtsextremer und anti-demokratischer Einstellungen in Deutschland steht mit Erfahrungen sozialer Desintegration in Verbindung, mit denen sich ein relevanter Teil der Bevölkerung konfrontiert sieht.“ schreibt Bettina Kohlrausch („EINKOMMEN, MITSPRACHE, ANERKENNUNG: ERFAHRUNGEN IM JOB KÖNNEN DEMOKRATISCHE EINSTELLUNGEN STABILISIEREN – ODER UNTERMINIEREN“, 2024, https://www.boeckler.de/de/pressemitteilungen-2675-erfahrungen-im-job-koennen-demokratie-stabilisieren-oder-unterminieren-58497.htm)
Für die hier Ausintegrierte stellt sich eher die Frage: ist die Bundesrepublik Deutschland ein Rechtsstaat gemessen an den eigenen Normen? Arme und Schwerkranke wird die Partizipation daran jedenfalls erheblich erschwert.
Die Verfasserin meint, dass möglicherweise ein Teil der Demokratieschulungskursen gespart werden könnte, wenn sich die Politik für mehr Demokratie, also Teilhabe an dieser einsetzen würde.
Sicherlich haben auch andere Personenkreise mit weniger negativ Merkmalen als die Person aus dem vorliegenden Fall ein Problem mit erbrechtlichem Betrug wegen des Trends zu Zweitfrauen und Drittehen, älteren und multimorbiden Erblassern, Einwandererinnen in das Rechtssystem, die ihr eigenes Rechtsverständnis mitbringen und durchsetzen, indem das hiesige einfach nicht akzeptiert wird und die Justiz diesen Zeitaufwand, der dem Betrug folgt nicht leisten möchte oder kann und Betrügenden allgemein, für die das Erbrecht ermangels Regelungen schlichtergreifend Betrugsparadies ist.
Der Fall wird Schule machen, entweder weil die Grenzen für Betrug deutlich erweitert werden oder weil die daraus resultierenden Fragen noch diskutiert werden.
Dies dürfte mit der von dem BMJ geplanten „Modernisierung des Abstammungs- und Kindschaftsrechts“ (https://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2024/0116_Reform_Abstammung_Kindschaft.html) noch zu nehmen, weil die Probleme im Erbrecht weiter ungelöst bleiben.
verletzt
5.Verletzte Grundrechte
Art. 1 GG (Menschenwürde, Menschenrechte, Gebundenheit von Legislative, Exekutive, Judikative
Art. 3 GG (Gleichheit vor dem Gesetz, Diskriminierungsverbot behinderter Menschen)
Die Menschenwürde, Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot behinderter Menschen sind verletzt, wenn die Gerichte die spezifische Situation von an Seltenen Erkrankungen Erkrankter nicht wahrnehmen, also weder die Studien noch Atteste, dass Seltene Erkrankungen und vorliegende vulnerabel machen (körperlich, psychisch, kognitiv), das Existenzminimum unterschritten, die Gesundheitsversorgung nicht erhältlich, woraus eine wirtschaftliche Notlage resultiert. Oder sich nicht damit beschäftigen mögen, weil hieraus ein Mehraufwand folgt, Sachverständigengutachten, nur internationale medizinische Fachliteratur.
Es wird auch das Recht auf Gesundheit der Beschwerdeführerin und des Erblassers verletzt.
Das Menschenrecht auf den “höchsten erreichbaren Stand an körperlicher und geistiger Gesundheit” gehört zu den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechten (“WSK-Rechte”), wie sie von der UN im Sozialpakt 1966 (Art. 12) formuliert und von der Bundesrepublik Deutschland 1973 ratifiziert. Im Allgemeinen wird das „Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz lediglich als Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe gedeutet. Jedoch ist es durch das Bundesverfassungsgericht auch in seiner Schutzpflichtdimension entfaltet worden. Danach gebietet das Grundrecht dem Staat, sich schützend und fördernd vor das menschliche Leben zu stellen. Durch das SGB und weitere Kodfikationen ist ein einfachgesetzliches Gesundheitsrecht gebildet (Franz Reimer, DAS RECHT AUF GESUNDHEIT, EINE RECHTSVERGLEICHENDE PERSPEKTIVE, Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments Bibliothek für Vergleichendes Recht PE 698.770 – Oktober 2021, https://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2021/698770/EPRS_STU(2021)698770_DE.pdf).
Art.103 GG (Justizgrundrecht: vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör)
Wesentlicher Vortrag zu erbrechtlichem Betrug, Belegvorlage und Nicht-Beendigung der Auskunftsstufe weil wesentliches nicht angeben, sondern mühsam von der Beschwerdeführerin recherchiert werden muss, vorliegenden Seltenen Erkrankungen, Existenzieller Notlage, öffentlichem Interesse, Testierunfähigkeit, Testierfreiheit und Verpflichtung der Gegnerin zur Gesundsorge, nachdem sie dessen Immobilie, Geldvermögen und Einkommen vereinnahmt hat und der Erblasser darauf keinen Zugang mehr hatte.
„Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet als Verfahrensgrundrecht (532 BVerfG(K) I, 259 (262); 3, 143 (145)) das rechtliche Gehör als “prozessuales Urrecht des Menschen”, aufgefächert in drei Sektoren: Information, Äußerungsbefugnis, Berücksichtigungspflicht.
Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133 (145 f.). Wesentliche Tatsachenbehauptungen dürfen infolgedessen nicht übergangen werden, sie müssen vielmehr in den Entscheidungsgründen „verarbeitet” werden (B. der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25.10.11-2 BvR 2407/10, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17.1.12- I BvR 2728/10, Rn. 10 ff. 539).
“Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können” (BVerfG, Beschl. v. 18.01.2011, 1 BvR 2441/10, Rn. 10 ff.)
„Die Missachtung des rechtlichen Gehörs verletzt den Betroffenen in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG.“ (BVerfG, Besch. v. 12.01.2000, 2 BvR 1621/99).
Seine rechtsstaatliche Bedeutung ist auch in dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie in Art. 47 Abs. 2 sowie Art. 41 Abs. 2 lit. a der Europäischen Grundrechtecharta anerkannt. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89).
Das Grundgesetz sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. GG. Rechtliches Gehör ist nicht nur ein “prozessuales Urrecht” des Menschen, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes schlechthin konstitutiv ist (vgl. BVerfGE 55, 1).
„Rechtliches Gehör sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert es, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden.” (BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, Rn. 38 ff. = BVerfGE 107, 395).
,,Art. 103 Abs. 1 GG steht daher in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfGE 81, 123). Diese sichert den Zugang zum Verfahren, während Art. 103 Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zielt: Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden. Wenn ein Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen.” (BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, Rn. 38 ff. = BVerfGE 107, 395).
“Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben.” (BVerfG, Beschl. v. 08.04.2004, 2 BvR 743/03, Rn. 11.).
Von einer Verletzung des Rechts auf Gehör ist auch dann auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (BGH, Beschl.. v. 29.10.2019- 1 U 139/19).
Art. 2 iVm Art. 20 GG (Allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren; Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutzbzw. Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes)
Art. 3 i. V. m. Artikel 20 I, III GG (Gleichheitssatz, Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit bzw. auf Rechtswahrnehmungsgleichheit,
Willkürverbot, Einheit der Rechtsordnung)Indem die Berliner Gerichte, keine Pkh für ein ordentliches Verfahren gewähren, wo eine Beweisaufnahme zu erbrechtlichem Betrug, verschwundenem Vermögen, Einkommen, Testierfähigkeit wegen schweren und seltenen Erkrankungen stattfinden und die Fragen zur Testierfreiheit und Verpflichtung der erbrechtlichen Gegnerin zur Gesundheitssorge für den Erblasser erörtert werden kann, beenden sie deren Klärung im Pkh Verfahren, verunmöglichen ein faires Verfahren und den Anspruch auf Rechtseinheitlichkeit und Rechtsfortbildung.
Keine Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen im Pkh-Verfahren. BVerfG, Beschl. v. 08.07.2016, 2 BvR 2231/13
„Das Recht auf effektiven Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit ausArt. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation vonBemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78,104 <117 f.>; 81, 347 <356> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlichunbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass diebeabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolghat und nicht mutwillig erscheint. Jedoch überschreiten die Fachgerichte ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einerErfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, demUnbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlichverfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazudienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren derProzesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrenstreten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- undTatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssenauch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in dem dafür vorgesehenen Verfahrenzugeführt werden können (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom17. Februar 2014 – 2 BvR 57/13 -, juris, Rn. 10). Das Prozesskostenhilfeverfahren will denRechtsschutz nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE81, 347 <357>).“
Bei Vorliegen von Revisionsgründen ist Pkh zu bewilligen.
Beschwerde ist auch nach § 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grds Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung dient. daher ist dem Pkh Antrag stattzugeben (BGH NJW 2003, 1116; BGH NJW-RR 2004, 1162)
Art. 3 i. V. m. Artikel 20 I, III GG (Gleichheitssatz, Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit bzw. auf Rechtswahrnehmungsgleichheit, Willkürverbot, Einheit der Rechtsordnung)Indem die Berliner Gerichte, keine Pkh für ein ordentliches Verfahren gewähren, wo eine Beweisaufnahme zu erbrechtlichem Betrug, verschwundenem Vermögen, Einkommen, Testierfähigkeit wegen schweren und seltenen Erkrankungen stattfinden und die Fragen zur Testierfreiheit und Verpflichtung der erbrechtlichen Gegnerin zur Gesundheitssorge für den Erblasser erörtert werden kann, beenden sie deren Klärung im Pkh Verfahren, verunmöglichen ein faires Verfahren und den Anspruch auf Rechtseinheitlichkeit und Rechtsfortbildung.
Keine Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen im Pkh-Verfahren. BVerfG, Beschl. v. 08.07.2016, 2 BvR 2231/13
„Das Recht auf effektiven Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit ausArt. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation vonBemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78,104 <117 f.>; 81, 347 <356> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlichunbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass diebeabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolghat und nicht mutwillig erscheint. Jedoch überschreiten die Fachgerichte ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einerErfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, demUnbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlichverfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazudienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren derProzesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrenstreten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- undTatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssenauch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in dem dafür vorgesehenen Verfahrenzugeführt werden können (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom17. Februar 2014 – 2 BvR 57/13 -, juris, Rn. 10). Das Prozesskostenhilfeverfahren will denRechtsschutz nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE81, 347 <357>).“
Bei Vorliegen von Revisionsgründen ist Pkh zu bewilligen.
Beschwerde ist auch nach § 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grds Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung dient. daher ist dem Pkh Antrag stattzugeben (BGH NJW 2003, 1116; BGH NJW-RR 2004, 1162)
Rechtsfragen, die zur Einheit der Rechtsordnung oder der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig sind, sind nicht im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Sondern, wenn einer Rechtsfrage diese Bedeutung zukommt, es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider läuft, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (OVG Bremen, 01.12.2010 – 2 S 14/10). Prozesskostenhilfe ist daher auch dann zu gewähren, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2004 – 1 BvR 1715/02 23).
„Dem ASt ist auch dann Pkh zu bewilligen, wenn das Instanzgericht in der Sache zuungunsten des ASt entscheiden möchte (BGH MDR 2013, 1799), selbst wenn es bereits Hauptsacheentscheidungen zu der Rechtsfrage in anderen Verf getroffen hat (BVerfG 4.10.2017 – 2 BvR 846/17). Pkh ist in diesem Fall nicht nur für die unteren Instanzen, sondern auch für das letztinstanzl Verf, in dem die Grundsatzfrage geklärt wird, zu bewilligen (BVerfG v. 4.5.2015 – 1 BvR 2096/13, NJW 2014, 2173 = MDR 2015,
723; aA Geimer 32. Aufl Rn 21).“ (aus: Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 114 ZPO, Rn. 25)
Auch wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Rechtssprechung und der hM in der Literatur abweichen will, muss es Pkh bewilligen (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2016, 1 BvR 2154/15, NJW-RR 2016, 1266 f). Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren „Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn das Fachgericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur zum Nachteil des Unbemittelten abweicht.“ (LS 1) „Art. 2 I iVm Art. 20 III GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 [356 f.] = NJW 1991, 413; stRspr). „Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn ein Fachgericht § 114 I ZPO dahin auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage – obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet – als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet (vgl. BVerfGE 81, 347 [359 f.] = NJW 1991, 413).“ Entsprechendes gilt, wenn das Fachgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur abweicht (vgl. BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 7.11.2011 – 1 BvR 1403/09, BeckRS 2011, 56799 Rn. 34 mwN).“ BVerfG, Beschl. v. 8. 11.2004-1 BvR 2095/04, NJW-RR 2005, 500 f. Überspannte Anforderungen an Erfolgsaussicht einer Klage im Pkh-Verfahren)
GG Art. 3 I, 20 III; ZPO § 114„Eine mit Art. 3 I i. V. mit Art. III GG unvereinbare Überspannung der Anforderungen an dasVorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung gem. §114 ZPO liegt vor, wenn das Gericht – selbst bei Heranziehung schlüssiger Argumente undguter Begründung- in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur … abweicht. (Leitsatz der Redaktion)“ „Unter Anlegung dieses Maßstabs verstößt die Entscheidung des OLG gegen Art. 3 I i. V. m. Art. 20 III GG. Denn das Gericht hat die Anforderungen an die Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe überspannt, indem es eine schwierige Rechtsfrage bereits im summarischen Verfahren “durchentschieden” hat.“ „Das OLG ist mit seinem Beschluss in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von derhöchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur abgewichen;ein solches Vorgehen muss aber – selbst wenn es unter Heranziehung schlüssigerArgumente gut begründet wäre- im Hinblick auf die im summarischen Verfahren nicht inausreichender Weise gegebene Möglichkeit zur Vertiefung und Verdeutlichung des eigenenRechtsstandpunkts der Parteien- zum Beispiel in einer mündlichen Verhandlung- demHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.“
Eine Beweisaufnahme findet im PkhVerfahren nicht statt.
Pkh ist vielmehr idR bereits dann zu bewilligen, wenn der Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vom Ausgang einer Beweisaufnahme abhängt; dabei genügt es, dass die Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt (BVerfG v. 19.2.2008 – 1 BvR 1807/07, NJW 2008, 1060 = MDR 2008, 518; BVerfG v. 13.7.2020 – 1 BvR 631/19, FamRZ 2020, 1559): (aus: Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 114 ZPO, Rn. 32)
Neuer Vortrag im Pkh-Beschwerde ist zulässig.
Neuer Sachvortrag und darauf gründender Rechtsvortrag sind im Beschwerdeverfahren zulässig (Hessisches Landarbeitsgericht vo 26.05.2020 Az. 14 Ta 26/20). Es muss kein neuer Pkh-Antrag gestellt werden, denn das erstinstanzliche Gericht hat im Abhilfebeschluss die Möglichkeit unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens zu entscheiden.
Art 19 IV GG (Recht auf effektiven Rechtsschutz)
Das Recht auf effektiven Rechtsschutz wird verletzt, wenn die Beschwerdeführerin ihre erbrechtlichen Ansprüche nicht korrekt geltend machen kann, weil die Auskunftsstufe nicht richtig geführt wird und die Belege nicht zumindest gesichert werden.
Art 14 Abs. 1 iVm Art 6 GG (Familiensolidarität, Erbrecht/Pflichtteil, Testierfreiheit)
Art. 14 Abs. 1 GG stellt aber auf der anderen Seite auch das Recht des Erben sicher, das ihm vererbte Vermögen tatsächlich auch erlangen und behalten zu dürfen.
Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht aus Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Schutz von Familie und Ehe in Art. 6 GG auch das so genannte Familienerbrecht entwickelt. Damit unterliegt auch das Pflichtteilsrecht in den §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dem Schutz der Verfassung.
a) Verletzte Grundrechte der Beschwerdeführerin
Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 1 1 i. V. mit Art. 6 1 GG gewährleistet (LS 1) BVerfG, Beschl. v. 19.05.2005 – 1 BvR 1644/00 u.a., NJW 2005, 1561:
Ls 1 ist tragendes Strukturprinzip des geltenden Pflichteilsrecht und schützt dieses. „Die erbrechtliche Institutsgarantie vermittelt weitergehend inhaltliche Grundaussagen einer verfassungsrechtlich verbürgten Nachlassverteilung. Zu den von ihr erfassten traditionellen Kernelementen des deutschen Erbrechts gehört auch das Recht der Kinder des Erblassers auf eine dem Grundsatz nach unentziehbare und bedarfsunabhängige Teilhabe am Nachlass.“ (ebd.)
„Nach der ständigen Rechtssprechung des BVerfG gewährleistet die Erbrechtsgarantie des Art. 14 1 1 GG das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht.“ (ebd.)
In Verbindung mit Art. 6 1 GG ist die Nachlassteilhabe von Kindern Ausdruck einer Familiensolidarität, die in grundsätzlich unauflösbarer Weise zwischen dem Erblasser und seinen Kindern besteht. „ Art. 6 1 GG schützt dieses Verhältnis zwischen Erblasser und seinen Kindern als lebenslange Gemeinschaft, innerhalb derer die Eltern wie Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, füreinander sowohl materiell als auch persönlich Verantwortung zu übernehmen. Das Pflichtteilsrecht knüpft- wie das Unterhaltsrecht- an die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Erblasser und seinen Kinder an und überträgt die regelmässig durch Abstammung begründete und zumeist durch familiäres Zusammenleben untermauerte Solidarität zwischen den Generationen in den Bereichen des Erbrechts. Die Testierfreiheit des Erblassers unterliegt damit von Verfassungs wegen grundsätzlich auch den durch Abstammung begründeten familienrechtlichen Bindungen … diese Verpflichtung zur gegenseitigen umfassenden Sorge rechtfertigt es, dem Kind mit dem Pflichtteilsrecht auch über den Tod des Erblassers hinaus eine ökonomische Basis aus dem Vermögen des verstorbenen Elternteils zu sichern… hieran anknüpfend hat das Pflichtteilsrecht die Funktion, die Fortsetzung des ideellen und wirtschaftlichen Zusammenhang von Vermögen und Familie – unabhängig von einem konkreten Bedarf des Kindes – über den Tod des Vermögensinhabers hinaus zu ermöglichen (Staudinger/Otte, BGB, 2000, Einl zu §§ 1922ff Rdnr 51; Boehmer, ErbR in Neumann/Nippderdey/Scheuner, Die Grundrechte 2. Bd., 1954, S. 401, 414, 416)…. Zugleich wird eine unverhältmässige erbrechtliche Benachteiligung der Kinder durch Einsetzung des Ehegatten oder einer familienfremden Person als Erben oder Vermächtnisnehmer vermieden. Das Pflichtteilsrecht des BGB ist damit grundsätzlich geeignet und erforderlich, die Kinder des Erblassers davor zu schützen, dass sich die Familienbeziehungen überhaupt nicht oder nur unzulänglich in der Verteilung des Nachlasses widerspiegeln (vgl Martiny, S. A 70 f.).“ (ebd.)
Der Gesetzgeber hat die kollidierenden Grundrechtspositionen in ihren Wechselwirkungen zu sehen und jeweils so zu begrenzen, dass sie sowohl für den Erblasser als auch für seine Kinder so weit wie möglich wirksam bleiben.
Die erbrechtliche Gegnerin unterläuft die „grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. GG Artikel 14 GG Artikel 14 Absatz I 1 i.V. mit Art. GG Artikel 6 GG Artikel 6 Absatz I GG gewährleistet. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ BGB § 2303 BGB § 2303 Absatz I BGB), über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § BGB § 2333 Nrn. 1 und 2 BGB und über den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des §§ BGB § 2345 BGB § 2345 Absatz II, BGB § 2339 BGB § 2339 Absatz I Nr. 1 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar.“ (LS 1, BVerfG NJW 2005, 1561) Zu den traditionellen Kernelementen des deutschen Erbrechts gehört auch das Recht der Kinder des Erblassers auf eine dem Grundsatz nach unentziehbare und bedarfsunabhängige Teilhabe am Nachlass.
Manche meinen, dass Pflichtteilsrecht würde gerade nicht ins Erbrecht fallen, sondern sei als rein schuldrechtlicher Anspruch (ohne im übrigen dessen übliche Belegvorlage übernehmen zu wollen) zu betrachten (z. B. Grundgesetzkommentar, Dreier (Hg), 3. Auflage, 2013, Art. 14 GG, Rn 80). Dazu ist zu sagen, dass anderes durchaus vererbt wird und auch nicht abgelehnt werden kann, etwa Erbkrankheiten. Rechtlich nun zu meinen, Vermögen sei auszugliedern, führt zu der Absurdität, dass Gendefekte vererbt werden, Geld nicht und die Betroffenen dem Sozialetat der Steuergemeinschaft zur Last fallen, dessen zu hohe Kosten politisch stetig beklagt werden. Es widerspricht auch, Familiensolidarität (Art. 6 I GG) hoch zu halten und sich der Kinder, der kranken Kinder aber gleichzeitig de facto entledigen zu können, denn wenn diese arm sind, werden sie sich kein ordentliches Verfahren leisten können und diese unter einem Existenzminimum zurückzulassen, wenn es eine Seltene Erkrankung ist, die nicht über die auf Norm gesetzten Existenzsicherungsleistungen und Krankenversicherungsleistungen abgedeckt wird. Hier kollidiert auch das Diskriminierungsverbot von behinderten Menschen aus Art. 3 GG.
- b) Verletzte Grundrechte des Erblassers
Die Testierfreiheit unterfällt dem verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG und stellt eines der Grundprinzipien und unantastbaren Wesensgehalte des Erbrechts dar.
Bei der Erstellung einer Verfügung von Todes wegen muss zunächst immer geprüft werden, ob der spätere Erblasser überhaupt noch letztwillig verfügen darf, sprich testierfrei ist. Unter Testierfreiheit versteht man die Fähigkeit und Berechtigung, frei zu bestimmen, an welche Personen mit Eintritt des Erbfalles der Nachlass fallen soll.
Verfassungsrechtlich ist die Privatautonomie in Deutschland Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen und wird zumindest im Kern durch den fundamentalen Art. 1 in Verbindung mit der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG geschützt (BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1985, Az. 1 BvL 12/84, BVerfGE 70, 115, 123; BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986, Az. 1 BvR 1542/84, BVerfGE 72, 170). Diese Autonomie äußert sich im Zivilrecht u. A. in der Vertragsfreiheit, der Eigentumsfreiheit und der Testierfreiheit.
Daneben war der Erblasser krankheitsbedingt testierunfähig und damit nicht in der Lage, eine Verfügung von Todes wegen rechtswirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben.