Vorliegend sind RichterInnen bis dato de facto nicht an das Gesetz gebunden

Behinderte und Unbemittelte haben ausweislich Studien nicht nur keinen Zugang zum Recht, sie erwartet nicht nur Hürden, statt Erleichterung aus der UN-Behindertenrechtskonvention, sie haben, wie der Fall zeigt, de facto keinen Anspruch auf das Gesetz. Ausweislich Art. 97 Abs. 1 S. 1 Teil 2 sind Richter an das Gesetz gebunden. Dennoch haben Behinderten und Arme de facto keinen Anspruch auf die Rechtsordnung. Darüber wird aber nicht offen diskutiert, sondern dies wird beschwiegen oder suggeriert, es würde nur Art. 97 Abs.1 S. 1 Teil 1 GG, die Richter sind unabhängig, gelten. Richtig lautet Art. 97 Abs.1 S. 1: Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Nur die Bindung an das Gesetz kann die Unabhängigkeit des Richters rechtfertigen. Die Rechtssprechung muss an die Verfassung gebunden sein. Diese Bindung ist rechtsstaatlich und demokratisch geboten. Der Richter darf seinen Entscheidungen nur materiell-rechtliche, verfassungsrechtliche, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen, Gewohnheitsrecht zugrunde legen. (Kommentar zu Art 97 Abs. 1 GG aus Mauntz/ Dürig, 108. Auflage, 2025).

Zunächst einmal ist die UN-BRK Bundesgesetz. Teilhabe am Familienvermögen ist ein Grundrecht und damit Gesetz, wie auch die grundgesetzlich garantierten Verfahrensrechte, Recht auf Gehör, auf faires Verfahren und Willkürverbot auf effektiven Rechtsschutz. Im Rahmen des Grundgesetzes sind Unbemittelte Bemittelten gleichzustellen, was den Rechtszugang betrifft. Diese werden aber in der Praxis wie der vorliegende Fall zeigt nicht umgesetzt.

1 Die UN-BRK hat den Rang eines Bundesgesetzes. Trotzdem wird sie nicht umgesetzt.

2. Die Teilhabe am Familienvermögen ist grundgesetzlich garantiert. Trotzdem müssen sich arme Personen vor Gericht um die Pflichtteilansprüche betrügen lassen.

3. Art.103 GG (Justizgrundrecht: vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör). Trotzdem wurden im ersten Pkh Verfahren sämtliche Urkundenbeweise zu wesentlich in der erbrechtlichen Auskunft fehlenden Geschenken und noch im zweiten zu erheblichem verschwundenen Geldvermögen und Einkommen beschwiegen.

4. Recht auf faires Verfahren, Willkürverbot, Recht auf effektiven Rechtsschutz und Diskriminierungsverbot gegenüber Behinderten und Unbemittelten.

5. Analog § 574 Abs. 2 ZPO muss es Prozesskostenhilfe geben, wenn die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts, der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung dient.

6. Damit ist Pkh für die Diskussion der bisherigen Rechtsprechung zu wesentlichen nicht angegebenen Geschenken und erheblichem verschwundenen Vermögen und Einkommen im Erbrecht im Hauptverfahren zu gewähren.

6 a. Noch offen im Beschwerdeverfahren am KG Berlin Az. 19 W 139/25, 51 O 170/25 am LG Berlin II ob bei erheblichem verschwundenen Geldvermögen und Einkommen Belege vorgelegt werden müssen.

6 b. Noch offen im Pkh Antrag am LG Berlin II Az. 80 O 6/22 vom 25.02.26, Pkh für Teilklage auf Zahlung bezifferten Anspruch der unbezifferten Stufenklage, hilfsweise Zahlungsstufe der Stufenklage: BGH- Beweislastumkehr im Erbrecht bei Arglist kann in Frage kommen; BGH offen gelassen- Vermögenssaldierung bei Teilklage.

7. Bis dato wird die Gesetzesbindung von den juristischen Institutionen im Fall beschwiegen.

8. Aus Kommentar zu Art 97 Abs. 1 GG aus Mauntz/ Dürig, 108. Auflage, 2025 zur Gesetzesbindung Richterschaft:

 

1 Die UN-BRK hat den Rang eines Bundesgesetzes. Trotzdem wird sie nicht umgesetzt.

siehe Beitrag: https://vulnerabel-rechtlos.de/gerichte-huerden-statt-gewaehrleistung-erbrecht-un-brk/

Die menschenrechtlichen Normen der UN-BRK sind geltendes Recht (Bekanntmachung des Inkrafttretens im BGBK 2009, S. 818). Den Rechtsanwendungsbefehl sieht das BVerfG aufgrund Art 59 Abs. 2 iV Art 20 GG, dieser richtet sich an alle Stellen der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt richtet (BVerfGE 59, 63 (90); 63 343 (355); 77 170 (210; 90, 286 (364); 104, 151 (209).

Die Konvention ist durch das Ratifizierungsgesetz einfaches Bundesgesetz und damit mit demselben Rechtsanwendungsbefehl ausgestattet wie alle anderen formellen Gesetze.“ (Rosenow, Vortrag im Rahmen des 10. Hans-Böckler-Forums für Arbeits- und Sozialrecht, Berlin 5-6.3.2015, S. 8).

Verletzt sind vorliegend:
Art. 13 UN-BRK
Zugang zur Justiz
Sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt Zugang zur Justiz haben.

Art. 12 UN-BRK
(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.

 

2. Die Teilhabe am Familienvermögen ist grundgesetzlich garantiert. Trotzdem müssen sich arme Personen vor Gericht augenscheinlich um die Pflichtteilansprüche betrügen lassen.

Art 14 Abs. 1 iVm Art 6 GG (Familiensolidarität, Erbrecht/Pflichtteil, Testierfreiheit)
Art. 14 Abs. 1 GG stellt aber auf der anderen Seite auch das Recht des Erben sicher, das ihm vererbte Vermögen tatsächlich auch erlangen und behalten zu dürfen.

Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht aus Art. 14 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Schutz von Familie und Ehe in Art. 6 GG auch das so genannte Familienerbrecht entwickelt. Damit unterliegt auch das Pflichtteilsrecht in den §§ 2303 ff. BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) dem Schutz der Verfassung.

Die grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. 14 1 1 i. V. mit Art. 6 1 GG gewährleistet (LS 1)

BVerfG, Beschl. v. 19.05.2005 – 1 BvR 1644/00 u.a., NJW 2005, 1561
Ls 1 ist tragendes Strukturprinzip des geltenden Pflichteilsrecht und schützt dieses. „Die erbrechtliche Institutsgarantie vermittelt weitergehend inhaltliche Grundaussagen einer verfassungsrechtlich verbürgten Nachlassverteilung. Zu den von ihr erfassten traditionellen Kernelementen des deutschen Erbrechts gehört auch das Recht der Kinder des Erblassers auf eine dem Grundsatz nach unentziehbare und bedarfsunabhängige Teilhabe am Nachlass.“ (ebd.)

Nach der ständigen Rechtssprechung des BVerfG gewährleistet die Erbrechtsgarantie des Art. 14 1 1 GG das Erbrecht als Rechtsinstitut und als Individualrecht.“ (ebd.)

In Verbindung mit Art. 6 1 GG ist die Nachlassteilhabe von Kindern Ausdruck einer Familiensolidarität, die in grundsätzlich unauflösbarer Weise zwischen dem Erblasser und seinen Kindern besteht. „ Art. 6 1 GG schützt dieses Verhältnis zwischen Erblasser und seinen Kindern als lebenslange Gemeinschaft, innerhalb derer die Eltern wie Kinder nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet sind, füreinander sowohl materiell als auch persönlich Verantwortung zu übernehmen. Das Pflichtteilsrecht knüpft- wie das Unterhaltsrecht- an die familienrechtlichen Beziehungen zwischen dem Erblasser und seinen Kinder an und überträgt die regelmässig durch Abstammung begründete und zumeist durch familiäres Zusammenleben untermauerte Solidarität zwischen den Generationen in den Bereichen des Erbrechts. Die Testierfreiheit des Erblassers unterliegt damit von Verfassungs wegen grundsätzlich auch den durch Abstammung begründeten familienrechtlichen Bindungen … diese Verpflichtung zur gegenseitigen umfassenden Sorge rechtfertigt es, dem Kind mit dem Pflichtteilsrecht auch über den Tod des Erblassers hinaus eine ökonomische Basis aus dem Vermögen des verstorbenen Elternteils zu sichern… hieran anknüpfend hat das Pflichtteilsrecht die Funktion, die Fortsetzung des ideellen und wirtschaftlichen Zusammenhang von Vermögen und Familie – unabhängig von einem konkreten Bedarf des Kindes – über den Tod des Vermögensinhabers hinaus zu ermöglichen (Staudinger/Otte, BGB, 2000, Einl zu §§ 1922ff Rdnr 51; Boehmer, ErbR in Neumann/Nippderdey/Scheuner, Die Grundrechte 2. Bd., 1954, S. 401, 414, 416)…. Zugleich wird eine unverhältmässige erbrechtliche Benachteiligung der Kinder durch Einsetzung des Ehegatten oder einer familienfremden Person als Erben oder Vermächtnisnehmer vermieden. Das Pflichtteilsrecht des BGB ist damit grundsätzlich geeignet und erforderlich, die Kinder des Erblassers davor zu schützen, dass sich die Familienbeziehungen überhaupt nicht oder nur unzulänglich in der Verteilung des Nachlasses widerspiegeln (vgl Martiny, S. A 70 f.).“ (ebd.)

Der Gesetzgeber hat die kollidierenden Grundrechtspositionen in ihren Wechselwirkungen zu sehen und jeweils so zu begrenzen, dass sie sowohl für den Erblasser als auch für seine Kinder so weit wie möglich wirksam bleiben.

Die erbrechtliche Gegnerin unterläuft die „grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass wird durch die Erbrechtsgarantie des Art. GG Artikel 14 GG Artikel 14 Absatz I 1 i.V. mit Art. GG Artikel 6 GG Artikel 6 Absatz I GG gewährleistet. Die Normen über das Pflichtteilsrecht der Kinder des Erblassers (§ BGB § 2303 BGB § 2303 Absatz I BGB), über die Pflichtteilsentziehungsgründe des § BGB § 2333 Nrn. 1 und 2 BGB und über den Pflichtteilsunwürdigkeitsgrund des §§ BGB § 2345 BGB § 2345 Absatz II, BGB § 2339 BGB § 2339 Absatz I Nr. 1 BGB sind mit dem Grundgesetz vereinbar.“ (LS 1, BVerfG NJW 2005, 1561) Zu den traditionellen Kernelementen des deutschen Erbrechts gehört auch das Recht der Kinder des Erblassers auf eine dem Grundsatz nach unentziehbare und bedarfsunabhängige Teilhabe am Nachlass.

 

3. Art.103 GG (Justizgrundrecht: vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör). Trotzdem wurden im ersten Pkh Verfahren sämtliche Urkundenbeweise zu wesentlich in der erbrechtlichen Auskunft fehlenden Geschenken und noch im zweiten zu erheblichem verschwundenen Geldvermögen und Einkommen beschwiegen.

siehe Beitrag: https://vulnerabel-rechtlos.de/richter-berlin-keine-beachtung-gesetze-verfahrensrecht-urkundenbeweise/

Wesentlicher Vortrag zu erbrechtlichem Betrug, Belegvorlage und Nicht-Beendigung der Auskunftsstufe weil wesentliches nicht angeben und erhebliches verschwunden war, und mühsam von der Antragstellerin selbst recherchiert werden muss, wurde übergangen bzw dergestalt pauschalisiert, dass seien Behauptungen.

„Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet als Verfahrensgrundrecht (532 BVerfG(K) I, 259 (262); 3, 143 (145)) das rechtliche Gehör als „prozessuales Urrecht des Menschen“, aufgefächert in drei Sektoren: Information, Äußerungsbefugnis, Berücksichtigungspflicht.

Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133 (145 f.). Wesentliche Tatsachenbehauptungen dürfen infolgedessen nicht übergangen werden, sie müssen vielmehr in den Entscheidungsgründen „verarbeitet“ werden (B. der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 25.10.11-2 BvR 2407/10, juris; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17.1.12- I BvR 2728/10, Rn. 10 ff. 539).

„Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör ist eine Folgerung aus dem Rechtsstaatsgedanken für das gerichtliche Verfahren. Der Einzelne soll nicht bloßes Objekt des Verfahrens sein, sondern er soll vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können“ (BVerfG, Beschl. v. 18.01.2011, 1 BvR 2441/10, Rn. 10 ff.)

„Die Missachtung des rechtlichen Gehörs verletzt den Betroffenen in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG.“ (BVerfG, Besch. v. 12.01.2000, 2 BvR 1621/99).

Seine rechtsstaatliche Bedeutung ist auch in dem Anspruch auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention sowie in Art. 47 Abs. 2 sowie Art. 41 Abs. 2 lit. a der Europäischen Grundrechtecharta anerkannt. Der Einzelne soll nicht nur Objekt der richterlichen Entscheidung sein, sondern vor einer Entscheidung, die seine Rechte betrifft, zu Wort kommen, um als Subjekt Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können (vgl. BVerfGE 9, 89).

Das Grundgesetz sichert rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren durch das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. GG. Rechtliches Gehör ist nicht nur ein „prozessuales Urrecht“ des Menschen, sondern auch ein objektivrechtliches Verfahrensprinzip, das für ein rechtsstaatliches Verfahren im Sinne des Grundgesetzes schlechthin konstitutiv ist (vgl. BVerfGE 55, 1).

„Rechtliches Gehör sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert es, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden.“ (BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, Rn. 38 ff. = BVerfGE 107, 395).

,,Art. 103 Abs. 1 GG steht daher in einem funktionalen Zusammenhang mit der Rechtsschutzgarantie (vgl. BVerfGE 81, 123). Diese sichert den Zugang zum Verfahren, während Art. 103 Abs. 1 GG auf einen angemessenen Ablauf des Verfahrens zielt: Wer bei Gericht formell ankommt, soll auch substantiell ankommen, also wirklich gehört werden. Wenn ein Gericht im Verfahren einen Gehörsverstoß begeht, vereitelt es die Möglichkeit, eine Rechtsverletzung vor Gericht effektiv geltend zu machen.“ (BVerfG, Beschl. v. 30.04.2003, 1 PBvU 1/02, Rn. 38 ff. = BVerfGE 107, 395).

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei soll das Gebot des rechtlichen Gehörs als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die von den Fachgerichten zu treffende Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben.“ (BVerfG, Beschl. v. 08.04.2004, 2 BvR 743/03, Rn. 11.).

Von einer Verletzung des Rechts auf Gehör ist auch dann auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (BGH, Beschl.. v. 29.10.2019- 1 U 139/19).

4. Recht auf faires Verfahren, Willkürverbot, Recht auf effektiven Rechtsschutz und Diskriminierungsverbot gegenüber Behinderten und Unbemittelten

Art. 2 iVm Art. 20 GG (Allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Verfahren; Grundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz bzw. Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes)

Art. 3  i. V. m. Artikel 20 I, III GG (Gleichheitssatz, Grundrecht auf Rechtsschutzgleichheit bzw. auf Rechtswahrnehmungsgleichheit, Willkürverbot, Einheit der Rechtsordnung)

Art 19 IV GG (Recht auf effektiven Rechtsschutz)

Art. 1 GG (Menschenwürde, Menschenrechte, Gebundenheit von Legislative, Exekutive, Judikative)

Art. 3 GG (Gleichheit vor dem Gesetz, Diskriminierungsverbot behinderter Menschen)
Die Menschenwürde, Gleichheitssatz und Diskriminierungsverbot behinderter Menschen sind verletzt, wenn diese nicht wie Bemittelte und nicht-behinderte Personen, Zugang zum Recht erhalten.

Zugang zum Recht und gleiche Rechtsanwendung bei Behinderten und Unbemittelten:

siehe Beitrag: https://vulnerabel-rechtlos.de/studien-arme-und-behinderte-keinen-zugang-zum-recht/

BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2010 – 1 BvR 787/10 – Rn. (1 – 17), http://www.bverfg.de/e/rk20101109_1bvr078710.html:
Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtswahrnehmungsgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG.

Das Grundgesetz gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Gemäß Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG darf Bedürftigen die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. BVerfGE 9, 124 <130 f.>; 10, 264 <270 f.>; 22, 83 <86 f.>; 51, 295 <302>; 63, 380 <394 f.>; 67, 245 <248>; 78, 104 <117 f.>; stRspr). Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit dem Sozialstaats- und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1, 3 GG) gebietet die Gewährung von Rechtsschutzgleichheit nicht nur im gerichtlichen Bereich, sondern verlangt darüber hinaus, dass Vorkehrungen getroffen werden, damit der Rechtsuchende mit der Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte auch im außergerichtlichen Bereich nicht von vornherein an mangelnden Einkünften oder ungenügendem Vermögen scheitert. Die Erwägung, dass der gleiche Rechtszugang jedermann unabhängig von seinen Einkunfts- und Vermögensverhältnissen möglich sein muss, trägt nicht nur die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsschutzgleichheit beim Zugang zu den Gerichten, sondern gilt entsprechend für die Wahrnehmung und Verfolgung von Rechten im außergerichtlichen Bereich. Weder der allgemeine Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG noch das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG oder das Rechtsstaatsprinzip gemäß Art. 20 Abs. 3 GG sind in ihrer Geltung auf gerichtliche Verfahren beschränkt. Die im gerichtlichen Verfahren auf Rechtsschutzgleichheit gerichteten Verfassungsgrundsätze gewährleisten dem Bürger im außergerichtlichen Bereich Rechtswahrnehmungsgleichheit (vgl. BVerfGE 122, 39 <50>). Der Bedürftige muss hiernach auch im außergerichtlichen Bereich einem solchen Be- mittelten gleichgestellt werden, der seine Aussichten vernünftig abwägt und dabei auch sein Kostenrisiko berücksichtigt (vgl. BVerfGE 51, 295 <302>; 81, 347 <357>; 122, 39 <49 f.>).

BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 9. November 2017 – 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16 – Rn. (1 – 44), http://www.bverfg.de/e/rk20171109_1bvr244016.html:
Die Fachgerichte überschreiten den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung der Bestimmungen …, über die Grenze zur objektiven Willkür erst dann, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwenden, durch den einer unbemittelten Partei im Vergleich zur bemittelten die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unverhältnismäßig erschwert wird (vgl. BVerfGK 15, 438 <441>; 18, 451 <453> m.w.N.; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 29. April 2015 – 1 BvR 1849/11 -, NJW 2015, S. 2322 <2323 Rn. 10>).

5. Analog § 574 Abs. 2 ZPO muss es Prozesskostenhilfe geben, wenn die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts, der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung dient.

Keine Klärung schwieriger Rechts- und Tatsachenfragen im Pkh-Verfahren.
BVerfG, Beschl. v. 08.07.2016, 2 BvR 2231/13
„Das Recht auf effektiven Rechtsschutz, das für die öffentlich-rechtliche Gerichtsbarkeit aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeleitet wird, gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 78, 104 <117 f.>; 81, 347 <356> m.w.N.). Es ist dabei verfassungsrechtlich grundsätzlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Jedoch überschreiten die Fachgerichte ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie die Anforderungen an das Vorliegen einer Erfolgsaussicht überspannen und dadurch den Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlen (vgl. BVerfGE 81, 347 <356 f.>). Die Prüfung der Erfolgsaussicht soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>). Schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung in dem dafür vorgesehenen Verfahren zugeführt werden können (BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 17. Februar 2014 – 2 BvR 57/13 -, juris, Rn. 10). Das Prozesskostenhilfeverfahren will den Rechtsschutz nämlich nicht selbst bieten, sondern ihn erst zugänglich machen (vgl. BVerfGE 81, 347 <357>).“

Bei Vorliegen von Revisionsgründen ist Pkh zu bewilligen.
Beschwerde ist auch nach § 574 Abs. 3 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grds Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung dient. daher ist dem Pkh Antrag stattzugeben (BGH NJW 2003, 1116; BGH NJW-RR 2004, 1162)

Rechtsfragen, die zur Einheit der Rechtsordnung oder der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig sind, sind nicht im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Sondern, wenn einer Rechtsfrage diese Bedeutung zukommt, es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider läuft, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (OVG Bremen, 01.12.2010 – 2 S 14/10). Prozesskostenhilfe ist daher auch dann zu gewähren, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2004 – 1 BvR 1715/02 23).
Dem ASt ist auch dann Pkh zu bewilligen, wenn das Instanzgericht in der Sache zuungunsten des ASt entscheiden möchte (BGH MDR 2013, 1799), selbst wenn es bereits Hauptsacheentscheidungen zu der Rechtsfrage in anderen Verf getroffen hat (BVerfG 4.10.2017 – 2 BvR 846/17). Pkh ist in diesem Fall nicht nur für die unteren Instanzen, sondern auch für das letztinstanzl Verf, in dem die Grundsatzfrage geklärt wird, zu bewilligen (BVerfG v. 4.5.2015 – 1 BvR 2096/13, NJW 2014, 2173 = MDR 2015, 723; aA Geimer 32. Aufl Rn 21).“ (aus: Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 114 ZPO, Rn. 25).

Auch wenn ein Gericht von der höchstrichterlichen Rechtssprechung und der hM in der Literatur abweichen will, muss es Pkh bewilligen (BVerfG, Beschl. v. 21.04.2016, 1 BvR 2154/15, NJW-RR 2016, 1266 f). Versagung von Prozesskostenhilfe für ein Berufungsverfahren „Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn das Fachgericht im Verfahren der Prozesskostenhilfe bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur zum Nachteil des Unbemittelten abweicht.“ (LS 1) „Art. 2 I iVm Art. 20 III GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechlich unbedenklich, die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll allerdings nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. BVerfGE 81, 347 [356 f.] = NJW 1991, 413; stRspr). „Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn ein Fachgericht § 114 I ZPO dahin auslegt, dass es eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage – obwohl dies erheblichen Zweifeln begegnet – als einfach oder geklärt ansieht und sie deswegen bereits im Verfahren der Prozesskostenhilfe zum Nachteil des Unbemittelten beantwortet (vgl. BVerfGE 81, 347 [359 f.] = NJW 1991, 413).“ Entsprechendes gilt, wenn das Fachgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Meinung in der Literatur abweicht (vgl. BVerfG [1. Kammer des Ersten Senats], Beschl. v. 7.11.2011 – 1 BvR 1403/09, BeckRS 2011, 56799 Rn. 34 mwN).“ BVerfG, Beschl. v. 8. 11.2004-1 BvR 2095/04, NJW-RR 2005, 500 f. Überspannte Anforderungen an Erfolgsaussicht einer Klage im Pkh-Verfahren).
GG Art. 3 I, 20 III; ZPO § 114
Eine mit Art. 3 I i. V. mit Art. III GG unvereinbare Überspannung der Anforderungen an das Vorliegen einer hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung gem. § 114 ZPO liegt vor, wenn das Gericht – selbst bei Heranziehung schlüssiger Argumente und guter Begründung- in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur … abweicht. (Leitsatz der Redaktion)“ „Unter Anlegung dieses Maßstabs verstößt die Entscheidung des OLG gegen Art. 3 I i. V. m. Art. 20 III GG. Denn das Gericht hat die Anforderungen an die Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe überspannt, indem es eine schwierige Rechtsfrage bereits im summarischen Verfahren „durchentschieden“ hat.“ „Das OLG ist mit seinem Beschluss in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der höchstrichterlichen Rechtsprechung und herrschenden Meinung in der Literatur abgewichen; ein solches Vorgehen muss aber – selbst wenn es unter Heranziehung schlüssiger Argumente gut begründet wäre- im Hinblick auf die im summarischen Verfahren nicht in ausreichender Weise gegebene Möglichkeit zur Vertiefung und Verdeutlichung des eigenen Rechtsstandpunkts der Parteien- zum Beispiel in einer mündlichen Verhandlung- dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.“

Eine Beweisaufnahme findet im PkhVerfahren nicht statt.
Pkh ist vielmehr idR bereits dann zu bewilligen, wenn der Erfolg der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung vom Ausgang einer Beweisaufnahme abhängt; dabei genügt es, dass die Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt (BVerfG v. 19.2.2008 – 1 BvR 1807/07, NJW 2008, 1060 = MDR 2008, 518; BVerfG v. 13.7.2020 – 1 BvR 631/19, FamRZ 2020, 1559): (aus: Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 114 ZPO, Rn. 32)

Neuer Vortrag im Pkh-Beschwerde ist zulässig.
Neuer Sachvortrag und darauf gründender Rechtsvortrag sind im Beschwerdeverfahren zulässig (Hessisches Landarbeitsgericht vo 26.05.2020 Az. 14 Ta 26/20). Es muss kein neuer Pkh-Antrag gestellt werden, denn das erstinstanzliche Gericht hat im Abhilfebeschluss die Möglichkeit unter Berücksichtigung des neuen Vorbringens zu entscheiden.

6. Damit ist Pkh für die Diskussion der bisherigen Rechtsprechung zu wesentlichen nicht angegebenen Geschenken und erheblichem verschwundenen Vermögen und Einkommen im Erbrecht im Hauptverfahren zu gewähren.

6 a. Noch offen im Beschwerdeverfahren am KG Berlin Az. 19 W 139/25, 51 O 170/25 am LG Berlin II ob bei erheblichem verschwundenen Geldvermögen und Einkommen Belege vorgelegt werden müssen.

Das erhebliche und sämtlich verschwundene Geldvermögen und Renteneinkommen und andere Zahlungen an den Erblasser sind im Beschwerdeverfahren (Az. 19 W 139/25) des dieses Pkh Verfahrens- mit folgender rechtlicher Begründung.
Rösler in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 6. Auflage, 2024, § 26 Pflichtteil, 1490 ff.:
Der zur Auskunft Verpflichtete hat sich das notwendige Wissen zu verschaffen, um über den Bestand des Nachlasses richtig und vollständig Auskunft geben zu können1539. Der Auskunftsschuldner hat alle zumutbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, um die für die Auskunft erforderlichen Erkenntnisse zu gewinnen. Er hat bei Bedarf Hilfspersonen einzuschalten1541.
Der Umfang der Auskunft und die gebotenen Anstrengungen richten sich nach dem Einzelfall. Es gilt, die divergierenden Grundrechtspositionen bei der Auslegung
von 2314 BGB in Ausgleich zu bringen. Meist wird eine weite Auslegung befürwortet1542, um der Verkürzung der Erbrechtsgarantie für den Pflichtteilsberechtigten entgegenzutreten1543 (BVerfG 25.04.2016 1 BvR 2423/14, ZEV 2016, 578). Das kommt in Betracht, wenn der Verweis auf die eidesstattlich Versicherung nach § 260 Abs. 2 BGB zur effektiven Realisierung des Pflichtteils im Einzelfall nicht ausreichend wäre…

Anhaltpunkte für Schenkungen können nach Herzog1559 (Herzog in Staudinger. § 2314 Rz. 51 ff.; …) vorliegen: (1) Der Erblasser hat vor seinem Tod Guthaben oder Vermögen an Dritte weitergegeben. (2) Auffällige Privatentnahmen aus Gesellschaften des Erblassers. (3) Der Erblasser hatte unstreitig größeres Vermögen vor dem Erbfall, nicht aber im Zeitpunkt des Erbfalls 1560 (OLG Köln 25.02.2021 – 24 W 50/20, ErbR 2021. 709, m zust. Anm. Horn (der Erbl verstarb im April 2019 mit einem Bankguthaben von rund 83.0000€, hatte aber vor dem Erbfall aus dem Verkauf zweier Immobilien 435.000€ erzielt: 2014 =250.000€, 2015= 185.000€).). (4) Zwischen dem Pflichtteilberechtigten und dem Erblasser bestand erhebliche Feindschaft und der Erblasser plante pflichtteilsverkürzende lebzeitige Zuwendungen. (5) …. Der Erblasser hat seinem Ehegatten zahlreiche bedeutende Schenkungen gemacht oder die finanziellen Verhältnisse der Ehepartner sind aufgrund zahlreicher Transaktionen schwer zu
durchschauen1561 (Herzog in Staudinger, § 2314 Rz. 57 verweist auf OLG Frankfurt v. 16.9.1992- 17 U 152/91, NJW-RR 1993, 1483. Das OLG Frankfurt entschied, dass der Erbe aber zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet war).Anm. Verf:
Staudinger/​Herzog (2021) BGB § 2314 Rn 53 ff:
größeres Vermögen unstreitig vor dem Erbfall, nicht aber im Zeitpunkt des Erbfalls vorhanden war (LG Berlin ErbR 2019, 449, in diesem Fall ist auch der Notar zu weiteren Ermittlungen verpflichtet),

zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser seit mehreren Jahren erhebliche Feindschaft bestand und der Erblasser pflichtteilsverkürzende lebzeitige Zuwendungen plante (BGH FamRZ 1965, 135, 136),
Jedoch hat stets eine Einzelfallwürdigung unter Abwägung der divergierenden Grundrechtspositionen zu erfolgen. Dabei streitet auch das Bankgeheimnis für den Erben 1562 (Sarres, EE-2017, 153 (Anm. zu OLG München v. 23:2.2016- 3 W 264/16, ZEV 2016, 331; dieses wird bei Straftaten durchbrochen, erbrechtlicher Betrug ist eine, Anm Verf.).

Die praktische Frage ist, ab welcher Schwelle ausreichende Anhaltpunkte angenommen werden. Die Rechtsprechung ist großzügig: Das OLG Stuttgart1563 (OLG Stuttgart v. 26.01.2016 – 19 W 78/15. ZEV 2016, 330; dagegen auch Weidlich, ZEV 2017. 241, 246- Probleme bei Beschaffung Kontenbelee beim Notariellen Verzeichnis, Anm Verf.) hat dem Erben die Beschaffung der Kontoauszüge aus den letzten 10 Jahren zur Prüfung etwaiger Schenkungen auferlegt, weil die Bankkonten des Erblassers am Todestag kaum Guthaben aufwiesen bei monatlichen Einkünften von 1. 720 Euro1564. (Vorliegend ist die Rente des Erbl über Jahre vor dessen Tod gleich an jemand anderes gegangen).
Entsprechendes gilt für die Annahme, substanziierteAnhaltpunkte für Schenkungen lägen bereits vor, wenn der Erblasser 2010 rund 230.000 Euro erbte und beim Erbfall Kontoguthaben bestand von rund 166.000 Euro1565 (OLG Koblenz v. 30.4.2018- 1 W 65/18, ZEV 2018, 413 m. zust. Anm. Weidlich.). …

Prozessual ist beachtlich, dass der Erbe nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast1572 (BGH v. 30.10.1974 – IV ZR 41/73, NJVV .1975, 258 (§ 2325 BGB bei einem Unternehmen); BGH v. 17.1.1996 – IV ZR 214/94, FamRZ 1997, 416 = ZEV 1996, 186; OLG München v. 31.7.2019 – 7 U 3222/18, ZErb 2019, 257; Saarl. OLG v. 24.7.2019- 5 U 95/18, ZEV 2020, 424; Schl.-Holst. OLG v. 10.12.2013 – 3 U 29/13, ZEV 2014, 260; OLG Stuttgart v. 26.1.2011 – 19 VV 52/10, FamRZ 201 i. 1823 = ZEV 2011, 384; Schmitz, ErbR 2020, . 684, 691; Weidlich in Grüneberg, § 2325 Rz. 30; Klingelhöffer, ZEV 2007, 361, 362) gehalten sein kann, konkret zur Entgeltlichkeit einer möglichen Zuwendung nach § 2325 BGB vorzutragen. Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht schutzlos gestellt. Die Auskunft ist nicht erfüllt, wenn die Wissenserklärung „nicht ernst gemeint, unvollständig oder von vornherein unglaubhaft“ ist1573 (BGH v. 17.5.2001- l ZR 291/98, MDR 2002, 228 (Wettbewerbsrecht); gebilligt BVerfG v. 28.10.2010- 2 BvR 535/10, BVerfGK 18, 144- 152 (Wettbewerbsrecht).

Zudem hat sich auch das BVerfG positiv gegenüber der Vorlage von Kontenauszügen geäußert (BVerfG, Beschluss vom 25.04.2016 1 BvR 2423/14, Fn 37 ZEV 16 578 Tz 3), wenn die Voraussetzungen, etwa Verdacht auf etwaige Schenkungen vorliegen (Hier hätte es hinsichtlich etwaiger Schenkungen insbes nahe gelegen, Einsicht in die vollständigen Kontenauszüge und sonstigen Bankunterlagen für den 10 Jahreszeitraum zu nehmen oder eine Vollmacht des Auskunftsverpflichteten zur entsprechenden Anfrage bei der Bank einzuholen (OLG Koblenz 18.3.14 2 w 496/13 ZEV 14 308).

Dies kann auch nicht anders sein, wenn die Gegnerin Einkommen und Zahlungen des Erblassers vereinnahmt hat, denn dieser hatte seit Februar 2012 kein Konto mehr, dessen Rente wurde aber ausweislich der DRV bezahlt bis zu dessen Tod.
„Ein Konto kann auch zum Nachlass gehören, wenn es auf den Namen eines anderen lautet. Häufig ist der andere der Ehegatte oder Lebensgefährte des Erblassers. In diesem Fall kann eine sogenannte Bruchteilsgemeinschaft bestehen. Diese kann sogar durch schlüssiges Verhalten vereinbart werden. Vorliegend ging die Rente des Erblassers auf das Konto von der Gegnerin und davon wurden die gemeinsamen Lebenshaltungskosten bestritten, darunter auch die Kosten der Immobilie Wetzbach 34, später Amberbaumallee 51 (OLG Schleswig, Urt. v. 17.11.2015 – 3 U 30/15, BeckRS 2016, 00502, Rn. 17). Da Gütergemeinschaft bestand und die letzten Jahre die Erbin auch das Renteneinkommen des Erblassers verwaltete und vermutlich die ehegemeinsamen Ausgaben vom Erblasser bestritten und untrennbar miteinander verquickt sind, wird auch die Vorlage von Bankunterlagen (z.B. Zins-Saldenbescheinigungen) min. 10 Jahre zurück des Kontos der Erbin gefordert.“

Ausweislich BGH, Urteil vom 11.09.2002 – XII ZR 9/01, Ehegatten können aber -auch stillschweigend -eine Bruchteilsberechtigung des Ehegatten, der nicht Kontoinhaber ist, an der Kontoforderung vereinbaren. Unter welchen Voraussetzungen eine solche konkludente Vereinbarung anzunehmen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Anzeichen für eine konkludent vereinbarte Bruchteilsgemeinschaft ist die Tatsache, dass alle monatlichen Einkünfte des Erblassers auf die Konten der Gegnerin flossen. Von einer Alleininhaberschaft kann daher nicht ausgegangen werden, es liegt eine gemeinschaftliche Berechtigung vor.

Der relevante Sachverhalt und die Beweise liegen vor.

6 b. Noch offen im Pkh Antrag am LG Berlin II Az. 80 O 6/22 vom 25.02.26, Pkh für Teilklage auf Zahlung bezifferten Anspruch der unbezifferten Stufenklage, hilfsweise Zahlungsstufe der Stufenklage: BGH- Beweislastumkehr im Erbrecht bei Arglist kann in Frage kommen; BGH offen gelassen- Vermögenssaldierung bei Teilklage.

Ausweislich BGH, Urteil vom 10.03..2010 – IV ZR 264/08, openJur 2011, 120602 kommt die Umkehr der Beweislast bei Arglistigkeit in Frage:
dd) In besonderen Sachlagen, etwa bei Arglist und bewusster Beweisvereitelung des Erben wofür es hier keine Anhaltspunkte gibt, kann ausnahmsweise auch eine Beweislastumkehr stattfinden. Schließlich kann ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommen.

Ob im Wege einer Vermögenssaldierung ermittelte Ausgleichsansprüche, einer Teilklage zugänglich sind, hat der BGH offen gelassen (BGH, Urteil v. 26.4.1989 – IVb ZR 48/88 -, FamRZ 1989, 954 Rz. 19, BGH NJW 1989, 2821).

Es wird also die Frage sein, ob Behinderte und Unbemittelte wie gesetzlich vorgesehen, auch de facto Anspruch auf die Klärung entscheidender Rechtsfragen, Rechtsfortbildung, Einheitlichkeit des Rechts teilhaben können.

 

7. Bis dato wird die Gesetzesbindung von den juristischen Institutionen im Fall beschwiegen.

Dieser Absatz muss noch überarbeitet werden.

Ab Mitte 2023 hatte ich angefangen, die Leitung des Kammergerichts, sowie das BMJ und auch die Rechtsausschüsse des Land Berlins und des Bundestags mit der Fallbeschreibung und Rechtslage anzufragen.

Die Nachweise müssen noch herausgesucht werden.

Jedoch haben alle dergestalt geantwortet, dass die Richter ja unabhängig wären.

Der zweite Teil des Art 97 Abs 1 GG wurde also beschwiegen, dieser lautet nämlich: die Richter sind unabhängig
und nur dem Gesetz unterworfen.

Augenscheinlich ist dies nicht der Fall, wenn Behinderte und Unbemittelte betroffen sind.

8. Aus Kommentar zu Art 97 Abs. 1 GG aus Mauntz/ Dürig, 108. Auflage, 2025 zur Gesetzesbindung Richterschaft:

S.18 Rn 25:
Der Unabhängigkeit korrespondiert die Gesetzesunterworfenheit des Richters, sie ist deren notwendiges Korrelat. Nur bei Annahme strikter Gesetzesbindung lässt sich angesichts der Weisungsunabhängigkeit eine sachliche Unabhängigkeit des Richters überhaupt rechtfertigen, denn diese ist kein persönliches Privileg sondern integraler Bestandteil des anvertrauten Richteramts und der mit ihm untrennbar verbundenen Funktion…..

Verfassungsbindung ergibt sich ferner für die Rechtsprechung (in gleicher Weise wie für die Exekutive) die Bindung an den rechtsstaatlich und grundrechtlich vorgegebenen Vorbehalt des Gesetzes, insbes. für Eingriffe in Freiheit und Eigentum des Bürgers.

S.19 Rn. 26
Der Richter soll allein den gesetzlichen Normbefehl zur Geltung bringen… umgekehrt macht erst die angeordnete Gesetzesbindung frei und erlaubt erst die richterliche Tätigkeit als Rechtssprechung zu bezeichnen….

Rn. 27
Die in Art. 20 Abs. 3 und 97 Abs. 1 GG vorgeschriebene Gesetzesbindung der Rechtssprechung und der Richter ist rechtsstaatlich wie demokratisch geboten. Die Gesetzesbindung des Richters hat eine doppelte verfassungsrechtliche Funktion. Sie wahrt Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes und schützt so den Gesetzesunterworfenen vor willkürlicher Rechtssprechung. Sie allein verbürgt Rechtsanwendungsgleichheit und Rechtsanwendungssicherheit. Die strikte Bindung an das Gesetz verwirklicht damit das Rechtsstaatsprinzip.

S. 20 Rn. 30
Das Gesetz ist der demokratisch legitimierte und vorgegebene Entscheidungsmassstab des Richters… der Gesetzesgehorsam ist nicht nur demokratische Bürgerspflicht sondern auch demokratische Richterspflicht. Sagt sich der Richter von Gesetz los und schöpft er in Selbstermächtigung Regeln und Prinzipien, nach denen er judiziert so verliert er seinen demokratischen Halt…

Rn. 31
Die gesetzgeberische Entscheidungsfreiheit der demokratischen Mehrheit bei der Anordnung gesetzlichen Regeln findet ihre Schranke ausschliesslich in den verbindlichen Vorentscheidungen des Verfassungsgebers d.h. im Verfassungskonsens an dem sich das gesamte Staatsvolk gebunden hat. Darüber hinaus ist die Verwerfung formeller Gesetze beim BVerfG monopolisiert. Art. 100 GG erst die Normverwerfende Entscheidung des BVerfG hebt die Gesetzesbindung der Fachgerichte auf.

S. 23 Rn. 35
Der Richter darf seinen Entscheidungen nur materiell-rechtliche, verfassungsrechtliche, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen, Gewohnheitsrecht zugrunde legen.

S. 27 Rn. 41
Das Gesetz bewahrt sich trotz hermeneutischer Relativierungen seine grundgesetzliche Steuerungsleistung für das Verständnis… im Erkenntnisakt wird das Gegebene entweder zutreffend erfasst oder verfehlt- tertium non datur…

S. 28 Rn. 43
Auch die Einsicht dass die Rechtsgewinnung ein mehrschichtiger aus Rechtserkenntnis und sich anschliessender Rechtserzeugung in Individualisierung und Konkretisierung der erkannten abstrakt-generellen Normen zusammensetzender Prozess ist, führt- rechtlich verstanden- nicht zu einer Lockerung oder gar Auflösung der Gesetzesbindung, sondern nötigt vielmehr zur präzisen Abschichtung der Erkenntnis – und Rechtsetzungsanteile an der rechtsprechenden Tätigkeit des Richters. Richterliche Rechtsanwendung bedeutet Rechtssetzung in Bindung an bestehendes Recht..

S. 46 Rn. 81
Nur die Bindung an das Gesetz kann die Unabhängigkeit des Richters rechtfertigen. Die Rechtssprechung muss an die Verfassung gebunden sein. Diese Bindung ist rechtsstaatlich und demokratisch geboten. Der Richter darf seinen Entscheidungen nur materiell-rechtliche, verfassungsrechtliche, förmliche Gesetze, Rechtsverordnungen, autonome Satzungen, Gewohnheitsrecht zugrunde legen.

Unzweifelhaft liegt ein solcher Fehlgriff vor, wenn eine abwegige, schlechterdings nicht mehr vertretbare und weder in der Rechtssprechung noch in der veröffentlichten Fachliteratur vertretbare Rechtsauffassung einer richterlichen Entscheidung zurunde gelegt wird (Richterdienstgericht LG Bremen DRiZ 2006, 143). Dagegen reicht es nicht, wenn der Richter in ausdrücklichem Widerspruch zur Judikatur übergeordneter Gerichte entscheidet, soweit er für seine Rechtsauffassung Stimmen aus der Literatur anführen kann (BGHZ 46, 147, 150).

S. 47 Rn. 83
Wenn auch sicherlich nicht jede Gesetzesverletzung ein Dienstvergehen darstellt, so liegt doch bei offensichtlich unrichtiger Rechtsanwendung entweder ein vorsätzliche Missachtung der Gesetzesbindung oder ein unentschuldbares Versehen in dieser Richtung vor. Beides lässt sich nicht mehr als lege artis d.h. ordnungsgemässe Dienstausübung qualifizieren.



 

 



Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert