Kann ein armer und schwerkranker Mensch überhaupt seine erbrechtlichen Ansprüche durchsetzen oder muss er sich betrügen lassen und Sozialhilfe dauerhaft beziehen, weil die Politik kein faires Verfahren im Erbrecht will. Zudem unterliegen alle Daten der regelmässigen Vernichtung nach den einzelnen Verordnungen. Versuche der Beweissicherung im Zeitalter, wo zu hohe Sozialkosten moniert werden. Im Steuerrecht gibt es mit § 30 Abs. 5 AO eine Offenlegung der Daten, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Nämlich dann wenn der Staat geschädigt wird. Außerdem kann es über das Geltendmachen einer existenziellen Notlage versucht werden, also, dass man auch die Auskunft unbedingt angewiesen ist (§ 938, 940 ZPO). Leider konnte sich die Richterschaft bis dato nicht dafür erwärmen, dies zu berücksichtigen und ein ordentliches Verfahren, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, das erschwert wird bzw. unmöglich ist, wenn Beweise vernichtet sind.
1.Fall- zur Erinnerung
2. Während hier über eine Belegvorlage im Erbrecht gestritten wird, diese aber derweil der Vernichtung entgegen gehen können, da idR nach 10 Jahren Löschung gesetzlich möglich ist, wurde versucht, diese zu sichern, zuletzt über die Herausgabe an einen Sequester.
3.Im Existenzsicherungsrecht scheitert es schon an der Finanzierung der Mittel zur Sach- und Rechtsrecherche und Antragsstellung in aufwändigen erbrechtlichen Pkh Verfahren und zur Beweissicherung.
4. Von über 8 Beweissicherungsverfahren sind die meisten bis dato abgelehnt worden, für die kurzen Fristen zur Einleitung Eilverfahren wurden u.A. aufwändige Recherche, schwere Erkrankung, wirtschaftliche Schwäche nicht bedacht, auf die erbrechtliche Problematik nicht eingegangen, öffentliches Interesse und existenzielle Notlage nicht bedacht oder unbegründet abgelehnt.
5. Datenschutzrechtlich wäre nach Art.23 DSGVO durchaus eine Beschränkung möglich, z.B bei Delikt, Sicherung von Gerichtsverfahren, Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
erinnerung
1.Fall- zur Erinnerung
Es sind schon zu Lebzeiten des Erblassers und Vaters der schwerkranken und ergänzend Sozialhilfe beziehenden erbrechtlich betrogenen Person über 1,8 Mio€ nachweislich vorhandenes Geldvermögen verschwunden. Seine nachweislich hohe Rente als leitender Angestellter und andere Einkommensflüsse liess sich seine zweite Ehefrau, eine aus Indien migrierte Person augenscheinlich schon über 8 Jahre vor seinem Tod gleich auf ihr Konto überweisen (der Erblasser hatte alle seine Konten aufgegeben bzw. aufgeben müssen). Sodann arbeitete er nach der Berentung nachweislich als Forscher und Berater weiter (tatsächlich war die Firma hauptsächlich für seine chemischen Erfindungen da)- aber nur die ohne eigene Einlage als Mitkommanditistin aufgenommene Ehefrau (was als Geschenk zu werten ist, bis auf die nicht-versteckbare Immobilie, die mit konstruierten Zahlungen belegt wurde, gibt sie keine weiteren Geschenke an) vereinnahmte nachweislich Einkommen aus der Firmentätigkeit. Für das ihr gleich zu Ehebeginn geschenkte hochwertige Hausanwesen im Rhein-Main-Gebiet (Waldhang, Autobahnzubringer, schnelle Zugverbindung) legte sie ein altes Wertgutachten vor, sie hat es aber später komplett modernisiert geschenkt bekommen, es wurde mit konstruierten Zahlungen belegt, die die Migrantin, vor der Ehe mit dem späteren Erblasser, ausweislich ihres Arbeitgebers Geringverdienerin war, gar nicht leisten konnte und mit Zahlungen belegt, die vertraglich der Erblasser zu leisten hatte und diese Leistung selber mehrmals schriftlich und mündlich zu seinen Lebzeiten versichert hat. Der Betrug wurde auch gegenüber einer Zeugin angekündigt. Der schon lange schwerkranke Erblasser (zuletzt konnte noch im Beschwerdeverfahren einige Patientenakten vorgelegt werden, die bei Kliniken angefordert werden konnten, die bekannt geworden sind und zwar nachdem bekannt wurde, dass es eigene Rechte an den Patientenakten in direkter Linie aus § 630g BGB gibt) wurde augenscheinlich dazu genutzt, diesen Betrug zugunsten der zweiten Ehefrau durchzuführen. Im übrigen ist es im Erbrecht im Gegensatz zum Betreuungsrecht bis dato unschädlich einem Schwerkranken alle finanziellen Mittel abzunehmen und Diagnoseverfahren an einem wichtigen Punkt eigenständig ohne ärztliche Konsultation abzubrechen und zwar dann, wenn es gefährlich wird, weil u.A. die geistige Verfassung thematisiert wird, die das kurz zuvor geschlossene Testament in Frage stellt, weil sich darauf Hinweise ergeben, die die Testierfähigkeit in Frage stellt. Der Fall erweitert die Grenzen des erbrechtlichen Betrug erheblich und sehr zu Lasten von Schwerkranken Menschen, deren Schutz in dieser Gesellschaft nicht gerade Anliegen ist.
sequester
2. Während hier über eine Belegvorlage im Erbrecht gestritten wird, diese aber derweil der Vernichtung entgegen gehen können, da idR nach 10 Jahren Löschung gesetzlich möglich ist, wurde versucht, diese zu sichern, zuletzt über die Herausgabe an einen Sequester.
Juristisch wird über eine allgemeine Belegvorlage gestritten. Bei verschwundenen hohem Vermögen, Einkommen und Ergänzung der Auskunft bei wesentlich fehlenden Teilen, gibt es schon positive Entscheidungen. Geplanter Betrug ist wohl derart noch nicht vorgekommen. Die Idee mit dem sequester war in einer erbrechtlichen Fachzeitschrift vorgeschlagen worden („Auswirkungen des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch“, Eichner, ZEV, 2021, 422). Die Berliner Gerichte meinen, der Vortrag zu geplanten Betrug und augenscheinlich auch durchgeführtem Betrug, nicht angegebenen werthaltigen Geschenken, sei nicht wichtig und wollen folglich auch nicht die Notwendigkeit zur Sicherung erkennen und daher auch nicht die Rechtslage geben, wo andere Obergerichte schon die Belegvorlage positiv beschieden haben: wenn die Verhältnisse der Ehepartner miteinander verquickt sind, erhebliches Vermögen vorhanden war, aber bei Tod verschwunden, erhebliches Einkommen, aber bei Tod nichts mehr vorhanden, Wesentliches nicht in Auskunft angegeben wurden. Derzeit ist Individualbeschwerde am Bundesverfassungsgericht anhängig. Daher wurde versucht, diese bei den Verwaltern der Daten über einstweilige Verfügungen zu sichern, also diese zu verurteilen, die Daten nicht zu löschen, bei medizinischen Daten des Erblassers, diese nach § 630g BGB.
finanzierung
3.Im Existenzsicherungsrecht scheitert es schon an der Finanzierung der Mittel zur Sach- und Rechtsrecherche und Antragsstellung in aufwändigen erbrechtlichen Pkh Verfahren und zur Beweissicherung.
Selbst ohne Anwaltskosten fallen hier an: Recherchekosten, manchmal auch vor Ort, auch für medizinische Recherchen. Natürlich Kosten für Sachmittel USB Sticks, Ordner, Papier, Briefumschläge Toner, Kopien für Pkh Nachweise und Beweise, Grundbuchauszüge, Archivauszüge beim Bauamt, Fachliteratur (wenn man aus gesundheitlichen Gründen nicht alles digital lesen kann oder nicht in der Rechtswissenschaftlichen Bibliothek lesen kann (Bettlägerigkeit)- leider sehr umfangreich im Erbrecht, Schriftsätze mit Beweisangeboten in zweifacher Form müssen per Post durch die Instanzen zugesandt werden, Gebühren für Prio und Expressbriefe auch in Ausland (Bankkonto in Schweiz oder ans EGMR), etc.. Siehe dazu auch
http://www.gegenmacht.net/kommunikationsmittel-unzureichend-keine-teilhabe-wahrung-von-rechten/
beweissicherung
4. Von über 8 Beweissicherungsverfahren sind die meisten bis dato abgelehnt worden, für die kurzen Fristen zur Einleitung Eilverfahren wurden u.A. aufwändige Recherche, schwere Erkrankung, wirtschaftliche Schwäche nicht bedacht, auf die erbrechtliche Problematik nicht eingegangen, öffentliches Interesse und existenzielle Notlage nicht bedacht oder unbegründet abgelehnt.
Zusammenfassend:
Die zuerst wegen Nicht-Löschung (bei Gesundheitssachen auch auf Herausgabe nach §630g BGB) angefragten Sparkasse Bensheim, Hypobank/Unicredit, Versicherungskammer Bayern, Uniklinik Heidelberg und das Finanzamt lehnten ab. D.h. man bekommt als Person mit einer seltenen genetischen Erkrankungen nicht einmal die sonst zustehenden Unterlagen von Angehörigen in direkter Linie. Wiewohl diese deutlich dringend benötigt werden, weil wegen mangelnder Forschung auf die Gesundheitsdaten in der Linie zurückgegriffen werden muss. Für den Eilantrag bei Gericht auf Herausgabe, hilfsweise Nicht-Löschung wurde Prozesskostenhilfe beantragt. Die aber idR abgelehnt wurde. Lediglich am Finanzgericht wurde bis dato eine Nicht-Vernichtung der Akten des Erblasser erzielt, aber nur für einen Zeitraum, der nicht außerordentliche Rechtsmittel umfasst.
Obwohl die finanziellen Angelegenheiten der Eheleute von undurchsichtigen Transaktionen zum erbrechtlichen Betrug und Zwecke der Bereicherung der erbrechtlichen Gegnerin geradeso durchsetzt sind. Natürlich kommt erschwerend der vorliegend angewandte erbrechlichte Kniff dazu, nämlich, dass der Erblasser ab Feb 2012 also über 8 Jahre vor seinem Tod keine Konten mehr hatte, wohl kalkuliert musste der Erblasser auf 10 Jahre vor Tod aufgeben, damit auch von seinem hohen Einkommen nichts mehr übrig bleibt und der Zahlungsverkehr über die Konten der erbrechtlichen Gegnerin gingen. Es wird interessant sein, herauszufinden, ob man sich so der Belegvorlage entziehen kann, die schon in den o.g. Fällen für die Konten des Erblassers besteht.
Trotzdem war verwunderlich, dass für die die Banken, Versicherer, Behörden kein Verständnis zeigten, gegen den erbrechtlichen Betrug trotz der deutlichen Beweislage vorzugehen. Augenscheinlich ist dieser im Interesse der bürgerlichen Gesellschaft- zu Lasten der Betrogenen und der dazu verwendeten Schwerkranken.
Die RichterInnen am Erstgericht schieben vermeintliche Ablehnungsgründe, hier die Verspätung vor, der Sachvortrag zu Seltenen Erkrankungen, zu dieser Seltenen Erkrankung und wie hier, wird nicht wahrgenommen. Die Richterinnen am Beschwerdegericht nehmen den erbrechtlichen Sachvortrag und die Rechtslage nicht war. Aber da Personen mit Seltenen Krankheiten de facto schon im Existenzminimum, in der Versorgung und in der Krankenversicherung ausgegrenzt sind, ist es sicher nur konsequent, sie auch im Erbrecht auszugrenzen.
Eine Beweissicherung ist hier nicht möglich. Entweder es kommt im erbrechtlichen Verfahren zu einer Beweislastumkehr- oder Arme und Kranke werden sich zu Lasten der Steuerzahlern betrügen lassen.
Im Einzelnen:
a.
Leider wurde oft nicht beachtet, dass man als betrogene Person erst die Sachlage herausfinden muss und arme Personen ermangels Finanzierungsmöglichkeiten einer rechtsanwaltlichen Beratung, erst einmal zumindest die erbrechtliche Anspruchspruchsgrundlage recherchieren müssen, dass diese dauerhaft schwerkrank sind (Grund für deren Armut). Auf den Vortrag hierzu und auch auf existenzielle Notlage wurde nicht eingegangen. Bis Bis dato kann festgehalten werden: wer arm und schwerkrank ist, ist hier außerhalb der Rechtsordnung gestellt.
Wiewohl bei Fristen ein wiederkehrendes Argument ist, dass sich die Rechtzeitigkeit danach richtet, inwieweit alsbaldige Aufklärung möglich und zumutbar ist (Staudinger/Singer (2021) BGB § 121 Anfechtungsfristen, Rn. 9).
Zur Realisierung des Anspruchs gehört die Kenntnis rechtlicher Grundlagen (Staudinger/Peters/Jacoby (2019) BGB § 199 (Verjährungsfristen) Rn. 1).
Keine grobe Fahrlässigkeit ist, wenn keine professionelle Hilfe in Anspruch genommen wird, wenn das mit Kosten verbunden ist, die nicht zuzumuten sind (ebd, Rn. 82).
Art 3, III, 2 GG verbietet Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung, d. h. „der Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen geistigen oder seelischen Zustand beruht“ (BVerfGE 96, 288, 301).
Das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass die nicht vergleichbare grundsätzlich schwierigere Lebensführung begründet die eigenständige Bedeutung von Satz 2, woraus folgt ua eine besondere Verantwortung des Staates für Behinderte folgt (Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Aufl., 2022, S. 99 ff.). Artikel 13, I UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen einen wirksamen Zugang zur Justiz zu gewährleisten.
Die Betroffene ist auch wegen ihrer Behinderung deutlich weniger schnell als gesunde Personen. Damit ist eine etwaige Verspätung auch entschuldigt.
„Verschulden iSv I und III wird vermutet; säumige Partei muss Verspätung entschuldigen, dh fehlendes Verschulden darlegen. Hinweis auf unangemessen kurz gesetzte Fristen (s § 277 Rn 3) oder auf unsachgemäße Vorbereitungsmaßnahmen des Gerichts (s Rn 3) kann genügen. Bezweifelt das Gericht den Entschuldigungsgrund, darf es erst zurückweisen, wenn es Glaubhaftmachung (IV iVm § 294) verlangt und dazu ausreichend Gelegenheit gegeben hat (BGH 10.3.1986 – II ZR 107/85, NJW 86, 3193, 3194). – b) Grobe Nachlässigkeit iSv II wird nicht vermutet. Ihre Grundlagen müssen unter Würdigung aller Umstände positiv festgestellt werden (BAG 11.6.2020 – 2 AZR 400/19, NJW 2020, 2912). Sprechen die äußeren Umstände für grobe Nachlässigkeit, ist es allerdings Sache der Partei, entkräftende Tatsachen zu behaupten und zu Glaubhaftmachungen (MK/Prütting Rn 170; weiter gehend BGH NJW 82, 2560, 2561). – c) Für die übrigen Voraussetzungen (Verletzung der Prozessförderungspflicht, Verzögerung, Kausalzusammenhang) trifft die Partei keine Glaubhaftmachunglast. Das Gericht muss sie zu seiner Überzeugung feststellen, wobei es bzgl der Verzögerung (nur dieser!) in I u II ausdrückl freier gestellt ist.“ (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 2022, § 296 Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Rn 30).
Schon eine kurzfristige Erkrankung muss das Gericht berücksichtigen (BGH Beschluss vom 02.08.2022 – VIII ZB 3/21) und darf den Klägern den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. April 2020 – VIII ZB 12/19, NJW-RR 2020, 818 Rn. 13; vom 18. Januar 2018 – V ZB 113/17 und V ZB 114/17, NJW 2018,1691 Rn. 6, 8 ff.; jeweils mwN).
Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 78, 88 <99>; 110, 77 <85>; stRspr). Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv Gehör verschaffen zu können, und nicht nur für die Eröffnung des Zugangs zum Gericht selbst (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs dürfen auch hier nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse in den Weg gelegt werden (vgl. BVerfGE 53, 115 <127 f.>).
b.Hinzu kommt, dass aufgrund des seit Ehebeginns geplanten Betrugs an den Stiefkindern zugunsten der neuen Ehefrau, die finanziellen Verhältnisse der Ehepartner aufgrund zahlreicher Transaktionen schwer durchschaubar sind. Die Beweise und deren Inhaber oder Verwalter mussten erst einmal recherchiert werden.
Es kann ja nicht sein, dass Ehepartner bei erbrechtlichen Betrug einen Exit haben, indem sie einfach Vermögen, Einkommen etc. auf den Partner transferieren und hier dann der Belegsicherung, falls spätere Einsichtnahme gerichtlich entschieden wird, entkommen können. Hingegen nur diejenigen Belege vorzulegen haben, die diesen Fluchtweg nicht wählen oder wählen konnten. Sich derart der Rechtsordnung zu entziehen zu können, ist im Rahmen einer solchen nicht verständlich. Dieses Vorgehen ist geeignet, das Vertrauen in den Grundsatz auf Treu und Glauben, der auch erbrechtlich zu beachten ist, und auch in die Rechtsordnung, ja sogar den Rechtsfrieden erheblich zu erschüttern. Dies auch, weil eine migrierte Person meint, ihr mitgebrachtes Rechtsverständnis, hier Aushebelung der Grundrechte, Teilhabe am Familienvermögen wozu sie den schwerkranken willensschwachen Erblasser nutzte, durchsetzen zu können.
c. Das Rechtsmittel wird ineffektiv gemacht, indem gesagt wird, man wisse ja nicht genau, wann diese wirklich vernichtet werden
d.Die erbrechtliche Problematik wird übergangen, nämlich das die Rechtssprechung dahingeht, dass in bestimmten Situationen Belege vorzulegen sind, was aber nicht mehr geht, wenn diese vernichtet sind.
e.Obwohl im Steuerrecht schon die Abwehr erheblicher Nachteile vorgesehen ist, ist die Justiz bis dato nicht sensibel, zu erkennen, dass im vorliegenden Fall auch die Steuerzahlerin geschädigt wird, wenn dauerhaft Sozialhilfe bezogen werden muss. Ein Unding in Zeiten knapper Kassen.
Ausweislich § 30 Abs. 5 AO müssen Steuerdaten können offengelegt werden, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Ausweislich Klein u.A., Abgabenordnung, 17. Aufl., 2023, § 30 Rn 206 gehören dazu schwerwiegende Verbrechen, insbesondere Untreue und Unterschlagung zulasten des Staates, es geht um Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl.
Wegen der sehr niedrigen Erwerbsminderungsrente (die wegen ihrer Geringfügigkeit auch immer niedrig bleiben wird) wird im vorliegenden Fall dauerhaft ergänzende Sozialhilfe bezogen. Wenn die erbrechtlichen Ansprüche nicht geltend werde könne, weil dem Betrug nicht nachgegangen wird, wird die Steuerzahlerin einspringen müssen.
Dies ist absurd, weil die Politik die steigenden Sozialkosten beklagt. So im Papier vom BMF vom 17.08.2023 zum Haushalt 2024 und Planung bis 2027 heißt es auf 11: „Darüber hinaus sind schon heute enorme zusätzliche Belastungen für den Bundeshaushalt aufgrund steigender Sozialausgaben absehbar, langfristig insbesondere in den Bereichen Rente, Gesundheit und Pflege aufgrund der steigenden Kosten der Alterung. Angesichts vieler nicht disponibler Ausgabeposten müssen wir einer zunehmenden „Versteinerung“ des Bundeshaushalts entgegenwirken. Aus Sicht des BMF ist es daher insgesamt geboten, die Steigerung der Sozialausgaben unter Kontrolle zu bringen. Dazu gehört die Treffsicherheit von Sozialleistungen zu erhöhen,..“
10: „Die zunehmende Alterung der Gesellschaft setzt die Sozialversicherungssysteme langfristig unter Druck und bewirkt strukturelle Defizite in den Bereichen Rente, Gesundheit und Pflege. …. Der für zusätzliche Ausgaben in die Zukunftsfähigkeit Deutschlands verwendbare Spielraum im Bundeshaushalt ist durch diese Vorbindungen gering und wird absehbar immer geringer.
Eingangs werden einige Massnahmen benannt, die im aktuellen Haushalt nötig sind, z.B., S. 2, den Zuschuss des Bundes zu GKV dynamisch anwachsen zu lassen, auf den Zuschuss zur Pflegeversicherung wurde verzichtet, der zusätzliche Zuschuss zur DRV wird abgesenkt. weitere Schritte werden folgen müssen.
Papier des BMF vom 23.08.2023 (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Presse/Namensartikel/2023/2023-08-17-finanzpolitische-zeitwende.html)
Die aktuelle Presseerklärung des Rechnungshof von Berlin erklärt, dass die Berliner Finanzen bald nicht mehr tragfähig sind, wenn das Ausgabenniveau weiter so bleibt.
Presseerklärung vom 21.03.2024 des Berliner Rechnungshof (https://www.berlin.de/rechnungshof/presse/pressemitteilungen/pressemitteilung.1429692.php)
Den Schaden nicht von den öffentlichen Kassen, von der Steuerzahlerin abzuwenden, zumindest zu minimieren wäre schon anbetrachts der Kassenlage aktuell und auch in der zukünftigen Entwicklung schlechterdings nicht zu rechtfertigen. Der Fall ist auch geeignet, das Vertrauen in die Verwaltung, Judikative, Legislative erheblich zu erschüttern.
g. Bei Vorliegen einer existenziellen Notlage kann die Herausgabe der Beweise, hilfweise Nicht-Vernichtung, auch im Eilverfahren versucht werden.
Seltene Erkrankungen gehen ausweislich Studien oft mit wirtschaftlicher Vulnerabilität einher (siehe auch Titelbild) einher, dergleichen bei mir vorliegende seltene, schwere, genetische Erkrankung. Es wurden ärztliche Atteste zu Mehrbedarfen im Existenzminimum, die Az. zu den am Sozialgericht anhängigen Verfahren dazu vorgelegt, sowie zu den Verfahren auf Behandlung gegen die Krankenkasse, weil es nur internationale Leitlinien gibt, muss die Versorgung extra bei der Krankenkasse beantragt und auch erstritten werden- obwohl Bedarf und Kosten sofort anfallen.
Eine existenzielle Notlage ist vorhanden, denn das Existenzminimum muss sofort zur Verfügung stehen.
Ausweislich BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09
LS 1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art.1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art.20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind
LS 2. Dieses Grundrecht aus Art.1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art.20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art.1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden.
Die beantragten Mehrbedarfe gehören alle zum Existenzminimum (Ernährung, Medikation, Sehhilfen, Bekleidung, Energie etc.).
Dazu gesellt sich die Unterdeckung in der Gesundheitsversorgung, denn anders als bei Volkskrankheiten gibt es nur internationale Versorgungsleitlinien, die bei der Krankenkasse beantragt und gfls. erklagt werden müssen.
Ein jahrelanger Klageweg sichert das Existenzminimum nicht, da die Bedarfe sofort anfallen. Daher besteht eine existenzielle Notlage.
Dauerhafte schwere und seltene systemische (multimorbide) Krankheit, Behinderung und Einkommensarmut sind soziale Notlagen.
Leib, Leben, Gesundheit sind besonders bedeutsame existentielle Rechtsgüter, die hier gefährdet sind (SG Landshut, Beschluss v. 12.05.2020 – S 5 SO 31/20 ER).
Eine außergewöhnliche Notlage ist gegeben, existenzielle Nöte richten sich nach den Lebensumständen (BSG Urteil v. 21.09.2017 – B 8 SO 5/16 R)- mögen die genannten Summen für die hier Lesenden auch gering sein, für die Betroffene sind diese nicht zu erbringen.
Sie ist daher als erbrechtliche Gläubigerin auf eine Leistungsverfügung des Auskunftsanspruchs dringend angewiesen, weil die von der Auskunft abhängende Realisierung des Leistungsanspruchs für sie von existenzieller Bedeutung ist (BVerfG 25.4.16 – 1 BVR 2423/14, ZEV 2016, 578).
Einstweilige Verfügung und Eilverfahren.
ANORDNUNGSGRUND
(aus „Auswirkungen des Ablaufs der Aufbewahrungsfrist für Geschäftsunterlagen auf den Pflichtteilsergänzungsanspruch“, Eichner, ZEV, 2021, 422, S. 426):
Einstweilige Verfügung darf nicht Vorwegnahme Hauptsache sein, so dass die Auskunft später, wenn der Schuldner dazu verpflichtet ist, noch erteilt werden kann (OLG Muc 10.09.92- 6 U 4224/92 GRUR 1994, 625).
Ausnahme, der Gläubiger ist wegen einer existenziellen Notlage darauf angewiesen.
Sicherung ist zur Abwendung einer Gefährdung der Gläubigerinteressen im Eilverfahren objektiv notwendig (LAG Thüringen 18.3.15 6 saga 5/ beckrs 2016, 73944), da anderenfalls durch die mögliche Vernichtung der Unterlagen der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten bzw. der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vereitelt oder wesentlich erschwert werden kann.
LG Würzburg Urteil v. 21.12.20- 23 O 2338/20
gegenüber Erben besteht Verfügungsanspruch bzgl Auskunft, Dringlichkeit ist gegeben, weil Unterlagen vernichtet werden.
„Ein solcher Antrag wäre mit auf die Abgabe einer Willenserklärung durch den Erben gerichtet, die gem 894 ZPO mit der gerichtlichen Entscheidung als abgegeben gilt, was den vorteil hätte, dass keine weiteren langwierigen Zwangsvollstreckungsmassnahmen ergriffen werden müssen, falls der Erbe weiterhin untätig bleibt. Diesem Begehren steht scheinbar zunächst der Wortlaut des § 894 ZPO entgegen, der eine solche Wirkung nur bei Rechtskraft eines dahingehenden Urteils fingiert. Diese gesetzliche Regelung hat grundsätzlich zur Folge, dass der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Abgabe einer Willenserklärung ausscheidet.
Der Grund hierfür liegt jedoch nicht darin, dass Willenserklärung ein als Mittel zur einstweilige Regelung oder Sicherung eo ipso unzulässig wäre, sondern allein darin, dass eine einstweilige Verfügung der Entscheidung im Hauptprozess nicht vorgreifen darf.
In der Rechtsprechung ist daher im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes die Durchbrechung dieses Prinzip in Ausnahmefällen anerkannt, LAG Hamm 4.12.14 16 SaGa 41/14 BeckRS 2016, 71220.
Sofern ein Obsiegen des Antragsteller in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich und die angestrebte einstweilige Regelung dringend geboten ist und sich ferner bei der Abwägung der beseitigen Interessen ergibt, dass dem Antrag Gegner das Risiko zu zumuten ist, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalt im Hauptsacheverfahren dort zu einer abweichenden Beurteilung der Rechtslage führen kann, LAG Schleswig Holstein 1.3.07 4 SaGa 1/07 BeckRS 2007, 44084, LAG Hamm 6.5.02 8 Sa 641/02 BeckRS 9998, 20577.
Beschränkt sich somit die Willenserklärung auf die bloß vorläufige Regelung oder Sicherung dann ist sie zulässige Gegenstand einer einstweilige Verfügung und dann gilt sie auch gemäß § 894 Absatz 1 ZPO mit der Formellen Rechtskraft der Verfügungsentscheidung als abgegeben, OLG Stuttgart 15.2.73 10 U 106/72, NJW 73, 908.
Danach wäre ein Antrag des Pflichtteilberechtigten, welcher eine Herausgabe der Unterlagen an einen Sequester erstrebt, jedenfalls zulässig, da hiermit die erst im Hauptsache Verfahren zu klärende Auskunftsverpflichtung nicht erfüllt würde, sondern dieser mögliche Anspruch lediglich gesichert wird, auch wäre der Erbe durch die einstweilige Regelung nicht zumutbar belastet, selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren ergeben sollte, dass der Auskunftsanspruch nicht oder nicht in dem Umfang besteht. denn letztlich würden die Unterlagen nur gesichert ohne dass der Pflichteilsberechtigte Einsicht erhält.
Zwar wäre der Erbe mit zusätzlichen Kosten für die Herausgabe und Verwahrung der Unterlagen belastet, dies ist ihm aber zumutbar insbesondere im Hinblick darauf dass er durch sein Verhalten die Situation maßgeblich herbei geführt hat.“
Eine Leistungsverfügung ist zulässig, jedenfalls dann, wenn sie dringend geboten ist.
Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 940 ZPO Rn 6 Übernahme von Behandlungskosten; OLG Jena NJW-RR 2012, 862 = MDR 2012, 488. G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 940 ZPO Rn 8.3
Auskunft, Vorlage, Besichtigung. Eine einstw Verfügung, durch die der Sch zur Auskunftserteilung verpflichtet wird, ist – ohne Unterschied, ob es sich um eine Haupt- oder eine (die Hauptleistung vorbereitende) Nebenpflicht handelt -, als Vorwegnahme der Hauptsache…
Der Auskunftsanspruch seinerseits kann durch einstw Verfügung gesichert werden (Bsp: OLG München GRUR 94, 625; OLG Köln aaO; LG Heidelberg aaO). Zu den umstr Anforderungen an die Vollziehung s OLG Frankfurt NJW-RR 98, 1007 u dazu krit Teplitzky FS Kreft, 2004, S 165 ff: Antragstellung gem § 888 erforderl; allg sa § 929 Rn 18 aE. – Entspr gilt für Einsichtsrechte; Bsp: §§ 716, 809, 810 BGB; § 87c IV HGB…
Ausnahmen für vorbereitende Auskünfte gelten, wenn die Realisierung des Hauptanspruchs (s Rn 6) für den Gl von existenzieller Bedeutung ist und von der umgehenden Erteilung der Auskunft abhängt (KG GRUR 88, 404 mN; OLG Rostock 13.4.2004 – 3 U 68/04, OLGR Rostock 2004, 267; AG/Becker Rn 19 „Auskunft“, str)
Der Erlass einer auf endgültige Befriedigung des Erfüllungsanspruchs gerichteten einstweiligen Verfügung kommt deshalb nur dann in Betracht, wenn der dem Antragsteller aus der Nichterfüllung drohende Schaden außer Verhältnis zu demjenigen Schaden steht, der dem Antragsgegner aus der sofortigen Erfüllung droht (vgl. z. B. OLG Düsseldorf, Urteil vom 15. November 2000 – U (Kart.) 40/00; OLG Köln, Beschluss vom 1. September 2004 – 5 W 99/04; Musielak/Huber, a. a. O., § 940 Rn. 14; Friauf/Wagner, Kommentar zur Gewerbeordnung, Stand: April 2003, § 70 Rn. 63).
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2022 – 26 W 6/22:
Zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes kommt allerdings dann eine Leistungs- oder Befriedigungsverfügung in vorweggenommener Erfüllung des Hauptsacheanspruchs in Betracht, wenn das Unterbleiben der einstweiligen Verfügung zu einer existenziellen Notlage oder zu irreparablen Schädigungen des Antragstellers führt und keine vergleichbaren Nachteile zulasten des Antragsgegners einzutreten drohen (MüKoZPO/Drescher, a. a. O., § 938 Rn. 38; BeckOK ZPO/Mayer, a. a. O., § 938 Rn. 14; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 940 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 11.10.2017 – BGH Aktenzeichen IZB9616 I ZB 96/16, NJW 2018, NJW Jahr 2018 Seite 1317 Rn. NJW Jahr 2018 Seite 1317 Randnummer 35; Senat, Beschluss vom 10.10.2022 – Aktenzeichen I26W522 I-26 W 5/22, zur Veröff. best.; jew. m. w. N.).
Vielmehr muss der Gläubiger so dringend auf die sofortige Erfüllung seines Leistungsanspruches angewiesen sein oder müssen ihm so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach Wegfall des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs nicht zumutbar ist.
Beweissicherung im Eilverfahren ist zulässig.
G. Vollkommer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 940 ZPO Rn 8.7 Beweissicherung. Unabhängig von § 485 besteht auch die Möglichkeit, einen mat-rechtl Vorlage-, Besichtigungs-, Inspektions- oder Duldungsanspruch (vgl allg §§ 809, 811 iVm § 242 BGB) im Wege einstw Verfügung durchzusetzen (vgl bish BGHZ 93, 193, 198 ff; KG NJW 2001, 233, 235; Bork NJW 97, 1671 f; Schlosser JZ 91, 607 m Fn 67; Hay in Schlosser [Hrsg], Die Informationsbeschaffung im ZP usw, 1996, S 51 m Fn 263) und dabei auch Geheimhaltungsanordnungen zu treffen (vgl BGH 16.11.2009 – X ZB 37/08, BGHZ 183, 153 Tz 20; sa Rn 8.3). Die vom BGH vorgenommene Ausweitung des Besichtigungsanspruchs gem § 809 BGB (BGH 2.5.2002 – I ZR 45/01, BGHZ 150, 377, 384 ff = NJW-RR 2002, 1617 = MDR 2003, 167 = GRUR 2002, 1046) hat eine entspr Erweiterung des einstw Rechtsschutzes zur Folge (so Tilmann/Schreibauer GRUR 2002, 1015, 1016, 1021, 1022). Zur Sicherung eines Verletzungsanspruchs (zB gem § 101a UrhG) kann im Weg einstw Verfügung eine Durchsuchungsanordnung ergehen (vgl OLG Zweibrücken WRP 2016, 280 Tz 24 ff; dazu Gleußner ZAP F 14 S 214, 475 ff). Sondervorschrift im internationalen Bereich: Art 50 I b TRIPS-Übk (dazu Bork NJW 97, 1665) iVm Art 7 EU-Richtl (dazu Ahrens GRUR 2005, 837); EU-Bereich: Art 35 EuGVVO (für weiten Anwendungsbereich Mankowski JZ 2005, 1144 gegen EuGH JZ 2005, 1166, offenlassend Geimer hier Art 35 EuGVVO Rn 1a).
datenschutzrecht
5. Datenschutzrechtlich wäre nach Art.23 DSGVO durchaus eine
Beschränkung möglich, z.B bei Delikt, Sicherung von Gerichtsverfahren, Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
Die Regelung des Art. 23 DSGVO hat Rechtscharakter. Die hier vorgesehenen Ausnahmen können unter Abwägung der Grundrechte und Grundfreiheiten, im Rahmen einer Abwägung von Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit zum Zweck des dort aufgeführten Katalogs vom Gesetzgeber vorgenommen werden. Beschränkungen können auch im Interesse Dritter notwendig sein. (Plath, DSGVO, BDSG, TTDSG, 4. Aufl., 2023). Hier haben Mitgliedsstaaten einen Spielraum.
Durch die Öffnungsklausel des Art.23 DSGVO können die Datenschutzrechte Dritter in bestimmten Fällen, die der Artikel listet, beschränkt werden, z.B. zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche.
„ Denkbar sind hier etwa Beschränkungen von Löschungsansprüchen zur Beweissicherung oder Beschränkungen von Auskunftsansprüchen, wenn eine Auskunft die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche verhindern würde.“ (Eßer u.A., DSGVO, BDSG, 8. Aufl, 2024, Art. 23 DSGVO; Rn 20) Begründet wird dies damit, dass Demokratie verlangt ein Gleichgewicht herzustellen. sie können auch notwendig sein. Notwendigkeit setzt ein dringendes soziales Bedürfnis voraus
(EMRR Urt. v. 20.05.1999 – 21980/93 NJW 2000, 1015 Rn 58).
„Um Sozialleistungsmissbrauch zu bekämpfen, solle es einen vollständigen Datenaustausch zwischen den Sozial-, Finanz- und Sicherheitsbehörden geben.“, so die CDU in dem vorgenannten Bericht. Während sich Arme unter Generalverdacht nackig machen müssen, müssen dies Betrüger in anderen Rechtskreisen nicht und sind vornehm durch die Rechtsordnung geschützt, die sie selber missachten, auch wenn diese obendrein für dasselbe Ergebnis sorgen, nämlich die Inanspruchnahme von Sozialleistungen.Merkwürdig ist, dass gerade die hohen Sozialleistungskosten Thema sind, arme und schwerkranke Menschen sich ein Herauserben aber de facto deutlich erschwert ist. Die Klagen der politischen Parteien darüber können also nicht ernst gemeint werden.
Sodann ist spannend, dass diese Kosten u.A. wegen Migration gestiegen sind und im vorliegenden Fall eine migrierte Person dafür sorgt, dass sie auch in diesem Fall in Anspruch genommen werden müssen.
Titelbild: nach Eurordis rare barometer survey „Juggling care and daily life: The balancing act of the rare disease community“ (https://innovcare.eu/survey-juggling-care-daily-life-balancing-act-rare-disease-community/)