Wer erleidet eine existenzielle Notlage? Der Millionär, der absteigt? Jemand, der eine schwere seltene Erkrankung hat, die vom Existenzminimum und Krankenversicherungsleistungen nicht gedeckt ist? Und auch noch eine schwere seltene Komplikation vorliegt, die noch in Forschung ist, wo Untersuchungsmethoden nur international erhältlich sind und Therapien, off label use auszuprobieren sind? Bewirkt eine Seltene, genetische Erkrankung eine existenzielle Notlage, dergestalt, dass Patientenakten eines verstorbenen Angehörigen in direkter Linie nach § 630g BGB herausgegeben werden müssen?
Vulnerabilität in Bezug auf Auswirkungen auf Gesundheit und finanzielle Lage bei Seltenen Erkrankungen trotz Rechtssprechung noch kaum als existenzielle Notlage anerkannt weiterlesenArchiv der Kategorie: Öffentliches Interesse, existenzielle Notlage
Vorliegende Krankheiten: schwer, selten, mehrfach
Bei mir wurde das (hypermobile) Ehlers-Danlos Syndrom festgestellt, eine Erkrankung mit schwerer Krankheitslast, vielen Komorbiditäten , ständigen Schmerzen, schwerer Fatigue. Es wird autosomal dominant vererbt und klinisch diagnostiziert. Es hat erhebliche neurologische Folgeerkrankungen, darunter Chiari Malformation. Diese war bei meinem Vater festgestellt worden, neben Parkinson. Allerdings war immer die Frage, was die weiteren Symptome, darunter schwere Fatigue u.A. verursacht. Diese Frage hat ihn seit über 20 Jahren vor seinem Tod beschäftigt Alle Erkrankungen gehen mit kognitiven und psychologischen Problemen einher.
Betrugsfreundliche BRD: Schwierigkeiten der Beweissicherung trotz öffentlichen Interesses und existenzieller Notlage
Kann ein armer und schwerkranker Mensch überhaupt seine erbrechtlichen Ansprüche durchsetzen oder muss er sich betrügen lassen und Sozialhilfe dauerhaft beziehen, weil die Politik kein faires Verfahren im Erbrecht will. Zudem unterliegen alle Daten der regelmässigen Vernichtung nach den einzelnen Verordnungen. Versuche der Beweissicherung im Zeitalter, wo zu hohe Sozialkosten moniert werden. Im Steuerrecht gibt es mit § 30 Abs. 5 AO eine Offenlegung der Daten, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht. Nämlich dann wenn der Staat geschädigt wird. Außerdem kann es über das Geltendmachen einer existenziellen Notlage versucht werden, also, dass man auch die Auskunft unbedingt angewiesen ist (§ 938, 940 ZPO). Leider konnte sich die Richterschaft bis dato nicht dafür erwärmen, dies zu berücksichtigen und ein ordentliches Verfahren, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, das erschwert wird bzw. unmöglich ist, wenn Beweise vernichtet sind.
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