Behinderte und Unbemittelte haben ausweislich Studien nicht nur keinen Zugang zum Recht, sie erwartet nicht nur Hürden, statt Erleichterung aus der UN-Behindertenrechtskonvention, sie haben, wie der Fall zeigt, de facto keinen Anspruch auf das Gesetz. Ausweislich Art. 97 Abs. 1 S. 1 Teil 2 sind Richter an das Gesetz gebunden. Dennoch haben Behinderten und Arme de facto keinen Anspruch auf die Rechtsordnung. Darüber wird aber nicht offen diskutiert, sondern dies wird beschwiegen oder suggeriert, es würde nur Art. 97 Abs.1 S. 1 Teil 1 GG, die Richter sind unabhängig, gelten. Richtig lautet Art. 97 Abs.1 S. 1: Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Vorliegend sind RichterInnen bis dato de facto nicht an das Gesetz gebunden weiterlesenArchiv der Kategorie: 04 Zweites Prozesskostenhilfeverfahren nötig, Urkunden zu Geschenken, Vermögen, Einkommen übergangen, Wiederaufnahmegründe
Gerichte: Hürden statt Gewährleistung Erbrecht aus UN-Behindertenrechtskonvention
Fazit bis dato: Hürden statt Erleichterung aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Wer behindert und arm ist, kann nicht erben, sondern muss sich vor Gerichten bei Millionenvermögen erbrechtlich betrügen lassen und statt dessen dauerhaft Sozialhilfe beziehen und sich dort schikanieren lassen. Klassenjustiz statt Rechtsstaat. Schon im ersten Prozesskostenhilfeverfahren wäre die UN-BRK, als Bundesgesetz in die nationale Rechtsordnung integriert, zugrunde zu legen gewesen.
Gerichte: Hürden statt Gewährleistung Erbrecht aus UN-Behindertenrechtskonvention weiterlesenWegen Restitution und Wiederaufnahmegründen, weil Urkundenbeweise im ersten Pkh Verfahren übergangen, wurde für nicht angegebene Geschenke Pkh bewilligt, aber nicht für verschwundenes Geldvermögen und Einkommen. Beschwerde anhängig.
Zunächst musste argumentiert werden, dass ein zweites Pkh Verfahren nötig war, da das erste greifbar rechtswidrig (schwere Gehörsverletzung) war, weil sämtliche Urkundenbeweise übergangen worden sind und damit Gründe für Wiederaufnahme und Restitution gegeben sind. Im zweiten Pkh Beschluss wurde dann Pkh für Ergänzung erbrechtliche Auskunft für die wesentlichen nicht angegebene Geschenke bewilligt. Damit und mit dem ersten Pkh Beschluss ist ca. die Hälfte von 4 Mio€ erreicht. Die Pkh Anträge zu dem verschwundenen erheblichen Geldvermögen von ca. 1,8 Mio€ und dem verschwundenen Renteneinkommen über 8 Jahre vor Tod des Erblassers wurde nicht bewilligt, womit Beschwerde eingereicht wurde, mit der Begründung, dass die BRD eine Gewährleistungspflicht auf Erbe aus Art. 12 Abs. 5 UN-BRK besteht.
Wegen Restitution und Wiederaufnahmegründen, weil Urkundenbeweise im ersten Pkh Verfahren übergangen, wurde für nicht angegebene Geschenke Pkh bewilligt, aber nicht für verschwundenes Geldvermögen und Einkommen. Beschwerde anhängig. weiterlesenTrotz Prozesskostenhilfe hat man Schwierigkeiten überhaupt eine anwaltliche Vertretung zu finden
Sodann finden Arme und Behinderte auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Pkh) zumindest bei komplexen Verfahren kaum eine rechtsanwaltliche Vertretung. Dies hat verschiedene Ursachen. Zunächst ist diese gedeckelt, die gesetzlichen Gebühren gibt es erst am Ende des Verfahren.
Trotz Prozesskostenhilfe hat man Schwierigkeiten überhaupt eine anwaltliche Vertretung zu finden weiterlesenBis dato beachten Richter Gesetze, Verfahrensrecht in Berlin nicht: CDU Mitglied darf behinderte Sozialhilfeempfängerin betrügen und dauerhaft zu Lasten Steuerzahler in Sozialhilfe stürzen
Öffentliche Urkunden über das zu Lebzeiten vorhandene erhebliche Geldvermögen und Einkommen, umfänglich bei Tod des Erblassers verschwunden und über wesentliche Geschenke an die Alleinerbin, Gegnerin und mit Steuermitteln migriertes CDU Mitglied und von dieser nicht in der erbrechtlichen Auskunft angegeben sind nach Meinung der RichterInnen bis dato am LG und KG Behauptungen, denen es nicht nachzugehen braucht. Im zweiten Pkh Verfahren war herausgefunden worden dass die Echtheit von Urkundenbeweisen bewiesen ist und damit auch Wiederaufnahme und Restitutionsgründe vorliegen, also sogar abgeschlossene Hauptverfahren wieder aufgenommen werden können.
Bis dato beachten Richter Gesetze, Verfahrensrecht in Berlin nicht: CDU Mitglied darf behinderte Sozialhilfeempfängerin betrügen und dauerhaft zu Lasten Steuerzahler in Sozialhilfe stürzen weiterlesenNur wer zahlen kann, kommt vor Gericht an- der Rest muss um Gehör und Grundrechte kämpfen- zu den letzteren gehören auch die Verfahrensrechte, um die arme Personen monatelang ringen müssen
Ich reichte am 16.08.24 Amtsgericht Spandau Klage ein, mit der Begründung, dass im vorausgegangenen Prozesskostenhilfe Verfahren, dass ich als Klägerin und Tochter des Erblassers, am Landgericht Berlin Az. 80 O 6/22 und am Kammergericht Az. 19 W 138/23 führte, wurde jeglicher Vortrag und Beweisangebote zu dem umfassend verschwundenen erheblichen Geldvermögen, Einkommen des Erblassers und wesentlich nicht angegebenen Geschenken beschwiegen, somit ist eine Wertangabe über den Nachlass nicht möglich.
Nur wer zahlen kann, kommt vor Gericht an- der Rest muss um Gehör und Grundrechte kämpfen- zu den letzteren gehören auch die Verfahrensrechte, um die arme Personen monatelang ringen müssen weiterlesen