DER FALL: Sach- und Rechtslage

Der Fall hat verschiedene rechtliche Aspekte, wie im Titel der Internetseite aufgeführt. Zentral ist die Frage, gibt es einen Schutz vor erbrechtlichem Betrug, sittenwidrigen, erbunwürdigen Verhalten? Also nicht der Wahrheit entsprechend Auskunft zu geben? Um die kompletten Pflichtteilsansprüche zu betrügen? Dem Erblasser schon zu Lebzeiten alles abzunehmen? Ihn dann nicht angemessen zu versorgen? Diesen in einer Zwangslage zu eigenen Gunsten testieren zu lassen? Gibt es einen Schutz für Schwerkranke, an Seltenen Erkrankungen Erkrankte und Betagte? An den Berliner erbrechtlich befassten Kammern hat diesen Schutz im Prozesskostenhilfe-Verfahren negativ beantwortet. Arme haben damit ihre erbrechtlichen, aber auch ihre Grundrechte auf ein faires Verfahren und effektiven Rechtsschutz abgegeben. Sie müssen sich erbrechtlich betrügen lassen, wenn, wie hier eine migrierte Person das deutsche Rechtssystem nicht akzeptieren mag und vor Berliner Gerichten damit Erfolg hat. Vorliegend werden auch Staatskasse und Steuerzahlerin empfindlich geschädigt, denn es bedeutet, dass die schwerbehinderte Tochter dauerhaft in die Sozialhilfe abgeschoben werden darf.

Die bis dato erfolgreiche erbrechtliche Strategie der Gegnerin kurz im Comic auf den Punkt gebracht:
http://www.vulnerabel-rechtlos.de/comic-skizzen/

1. DER FALL wird eidesstattlich und mit den wichtigsten Beweisen online versichert.
2. Bewertung der Entscheidungen
3. Entscheidungen, wichtigste letzte Schriftsätze im downloadbereich
4. Links zu Beiträgen mit einzelnen Fragestellungen

fall
1. Der Fall wird eidesstattlich und mit den wichtigsten Beweisen online versichert.

EIDESSTATTLICHE VERSICHERUNG
In Kenntnis einer eidesstattlichen Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung tatsächlicher Angaben in einem geordneten Verfahren vor einer Behörde oder einem Gericht und der Strafbarkeit der Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung versichere ich, Birgitta Wehner, Schliemannstr. 31, 10437 Berlin, Tochter des Erblassers und Beschwerdeführerin, hiermit folgendes an Eides statt:

LG und KG Berlin haben nicht zur Kenntnis genommen, dass erbrechtlicher Betrug angekündigt wurde und augenscheinlich auch durchgeführt wurde. Das LG erklärt am 25.07.23, die Auskunftsstufe sei beendet, Belege seien keine vorzulegen. Auskunft und notarielles Verzeichnis bestehen nebeneinander (OLG Düsseldorf Urt. v. 23.09. – 7 U 198 /93 Famrz, 1236), so dass die Beschwerdeführerin nicht darauf zu verweisen ist, dass lediglich nachgeschaut wird, ob Geld für ein Notarielles Verzeichnis vorhanden ist. Zur wiederkehrend geltend gemachten Unvollständigkeit des Nachlassverzeichnis wird sich nicht geäußert (z.B. Pkh Beschwerde vom 21.08.23, S. 14).  Im Nichtabhilfebeschluss des LG vom 06.12.23 wird pauschal erklärt, die vorgelegten Beweise seien alles Vermutungen. Es kann ja nicht sein, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die Daten des Erblassers hat, diese nicht vorlegen kann, sondern nur Erklärungen der Dateninhaber, wie z.B. die DRV, dass die Rente gezahlt wurde, aber aus Gründen des Datenschutzes eben nicht, wohin. Das KG erklärt wieder nur pauschal, es gäbe kein Recht auf eine allgemeine Belegvorlage. Dies war nie geltend gemacht worden, sondern eine Herausgabe und Vorlage wegen Betrug, verschwundenem Vermögen und Einkommen. Die Beschwerdeführerin erhält nicht die Pkh für die aktuelle Rechtslage bei verschwundenem Vermögen und Einkommen (diese wäre wegen Rechtseinheitlichkeit zu gewähren, auch wenn das Gericht in einem ordentlichen, berufungsfähigen Verfahren anders entscheiden möchte), wonach dann die Auskunftsstufe nicht beendet ist. Zudem steht die Rechtsfrage im Raum, ob bei Betrug Belege vorzulegen sind.
Leider war es durchaus aufwändig, den erbrechtlichen Betrug zu recherchieren, aber ich, Antragstellerin im Prozesskostenhilfe Verfahren am Landgericht Berlin Az. 80 O 6/22 und Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Richterin Rothenbach, der Richterin Niemann, des Richters Dreßler vom 25.07.23 am Kammergericht Az. 19 W 138/23 und Rügeführerin gegen den Beschluss der Richter Schumacher, Dr. Zivier, Richterin Pietzcker vom 20.03.24 und schwerbehinderte Tochter des Erblassers und wegen sehr niedriger Rente dauerhaft im Sozialhilfebezug Lebende, habe in den o.g. Verfahren substantiiert dargelegt, die zweite Frau des Erblassers und Alleinerbin und erbrechtliche Gegnerin, betrog die mich gänzlich um den Pflichtteil/Ergänzungsanspruch. Zum Zweck des Betrugs hatte der hochvermögende und einkommensstarke Erblasser sämtliches Geldvermögen und Einkommen schon zu Lebzeiten an die erbrechtliche Gegnerin abgegeben, ohne dass es von dieser als Geschenk angegeben wurde. Jedenfalls verstarb dieser ausweislich deren Auskunft K 5, Klageentwurf 11.05.22, ohne einen Cent, im Pkh-Verfahren wurde am 05.07.22, Dürftigkeit erklärt.

Auskunft
Überlassungsvertrag Immobilie
Erklärung Dürftigkeit


Leider wurde dieser Vortrag überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Obwohl ich noch mal in der Beschwerde gegen den Beschluss vom 25.07.23 am 21.08.23 ausführlich und zusammenfasssend dazu vorgetragen habe und am 04.01.24 nochmal eine Stellungnahme abgegeben habe und auch in der Anhörungsrüge vom 04.04.24 Vortrag und Beweise noch einmal eidesstattlich versichert habe.

Die aktuelle Rechtslage aus: Rösler in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 6. Auflage 2024, § 26 Pflichtteil, Rn 1491:
Anhaltspunkte für Schenkungen können nach Herzog vorliegen: …
(1)Der Erblasser hatte unstreitig größeres Vermögen vor dem Erbfall, nicht aber im Zeitpunkt des Erbfalls.
(2)Zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser bestand erhebliche Feindschaft und der Erblasser plante pflichtteilsverkürzende lebzeitige Zuwendungen.) …
(3) Der Erblasser hat seinem Ehegatten zahlreiche bedeutende Schenkungen gemacht oder
die finanziellen Verhältnisse der Ehepartner sind aufgrund zahlreicher Transaktionen schwer zu durchschauen.“
(4)Das OLG Stuttgart ( 26. Januar 2016, 19 W 78/15) hat dem Erben die Beschaffung der Kontoauszüge aus den letzten 10 Jahren zur Prüfung etwaiger Schenkungen auferlegt, weil die Bankkonten des Erblassers am Todestag kaum Guthaben aufwiesen bei monatlichen Einkünften von 1.720 Euro…

zu (2)Zwischen dem Pflichtteilsberechtigten und dem Erblasser bestand erhebliche Feindschaft und der Erblasser plante pflichtteilsverkürzende lebzeitige Zuwendungen.) …
Zunächst einmal wollte der Erblasser einen Sohn. Dazu habe ich im Nachlass meiner Mutter gefunden:
eine Schilderung dazu meiner Mutter an die Tante des Erblassers;
vorgelegter Beweis: Seite 3 des Briefs der Mutter der Antragsstellerin, K 23, Klageentwurf vom 11.05.22
Teilnahme meiner Eltern zu einer Studie zu Wunschgeschlechtern bei Kindern 1973, hatte allerdings wohl nichts genutzt, denn am 14.09.197 wurde meine Schwester geboren;
vorgelegter Beweis: Anschreiben der Zeitschrift Eltern vom 23.11.1973 und Anschreiben des Arztes, K 24, ebd.
und zuletzt, Adoptionsbemühungen um einen Jungen meiner Mutter, ich nehme an gescheitert, weil mein Vater selber zeugen wollte (er hat aber keine Kinder mehr bekommen)
vorgelegter Beweis: Anfrage an Terre des Hommes vom 15.08.1983 und weitere Anschreiben von Adoptionsstellen, K 25 ebd.
angebotener Zeugenbeweis: Astrid Wehner-Fleischberger, Brunnerstr. 27. 80804 München

Der erbrechtliche Betrug wurde sogar angekündigt.
Der Betrug um den Pflichtteil/Ergänzungsanspruch an mir und meiner Schwester zugunsten der erbrechtlichen Gegnerin wurde im März 2012 vom späteren Erblasser gegenüber einer Zeugin, meiner Schwester angekündigt.
vorgelegter Beweis: Email der Schwester der Beschwerdeführerin vom 02.03.12, K 27 ebd.
angebotener Zeugenbeweis: Astrid Wehner-Fleischberger, Brunnerstr. 27. 80804 München

Email

Augenscheinlich wurde der Betrug auch durchgeführt:
Zu(1) Der Erblasser hatte unstreitig größeres Vermögen vor dem Erbfall, nicht aber im Zeitpunkt des Erbfalls.
Es fehlen min. 1,8 Mio € Geldvermögen, die der Erblasser in dem Zeitraum von 1991 bis 2008 nachweislich besessen hat. Meine Mutter konnte ihren Zugewinn leider nicht realisieren, wegen verschiedener Anwaltsfehler und die Anwaltshaftung ging mit dem Resultat verloren, dass das Familiengericht OLG Frankfurt/M. Entschied, Verjährung Ende Juni 2008 und das Anwaltshaftungsgericht Verjährung April 2006- in einem Land, wo Rechtsgleichheit herrschen sollte, eigentlich bitter- der Unterschied war, dass das Familiengericht nach Familienrecht rechnete und den Befangenheitsantrag als hemmend rechnete, dass OLG Muc hingegen eine sehr eigenwillige Verjährungsberechnung hatte (auch die Hemmzeiten, die der Familienrichter selbst als gesetzt in der Akte festhielt wurden vom OLG Muc anders interpretiert), so dass der Münchner Anwalt letztlich durchkam, weil vor seinem Mandat verjährte.

Wie ich am 11.05.21 vorgetragen habe, fehlen ausweislich der Scheidungsakte AG Bensheim  Az. 7 F 422/91 zwischen dem Erblasser und meiner Mutter und weiteren eingeholten Informationen, z.B. Lebensversicherungen, min. 921.085,20 €.

siehe Aufstellung Vermögen Erblasser aus der Scheidungsakte und weiteren eingeholten Informationen mit Nachweisen, Klageentwurf 11.05.2021, K 14-21

Aufstellung aus Klageentwurf

Der Erblasser gründete nach seiner Berentung zwei Firmen (siehe unten) und verkaufte seine Anteile Ende 2007 an den eingetretenen Mitkommanditisten für 900.000 €. Dieser ist bereit die notarielle beglaubigte Verkaufsurkunde vorzulegen. Übrigens wird auch hier klar, dass der Erblasser seine Kinder aus erster Ehe verschweigen musste, sich gegen die erbrechtliche Gegnerin nicht durchsetzen konnte und diese immer nach außen angab, er habe kein Interesse z.B. an einer Absicherung im Falle eines Versterbens der Gegnerin, die ihre Familie aus Indien absicherte, falls sie als Geschäftsführerin versterben würde, aber nicht den Erblasser.

vorgelegter Beweis: Eidesstattliche Versicherung der Beschwerdeführerin zum Gespräch mit dem Geschäftsführer des Mitkommanditisten vom 10.07.23, K 73 Doppelt vergeben,  Schriftsatz vom 10.07.23
angebotener Zeugenbeweis:  Dr. Beck, zu laden über IKA Innovative Kunststoffaufbereitung GmbH & Co.KG.

Eidesstattliche Versicherung zum Gespräch

Zu (3) Der Erblasser hat seinem Ehegatten zahlreiche bedeutende Schenkungen gemacht oder die finanziellen Verhältnisse der Ehepartner sind aufgrund zahlreicher Transaktionen schwer zu durchschauen.“ jede Transaktion hatte nur den Sinn Leistungen des Erblassers an die Gegnerin zu übertragen, möglichst ohne Nachweise:

Ich hab die Gegnerin am 06.02.22 (K 10) nach geistigen Eigentumsrechten gefragt, am 16.02.22 (K 11) erklärte die Gegnerin, da ein notarielles Verzeichnis gefordert wurde würde es nicht nötig sein weiter Auskunft zu geben. Im Pkh Verfahren wurde am 05.07.22 erklärt, dass für ein Notarielles Verzeichnis kein Geld da sei. Antworten auf offene Fragen erfolgten aber nicht, so dass man hier sagen kann, dass die gegnerin auch die Patente des Erblassers verschwiegen hat. Ich habe dann selber die noch laufenden Patente aus der DPMA im Verfahren vorgelegt- ob sich hieraus ein Anspruch ergibt, konnte nicht geklärt werden.

vorgelegter Beweis:  Ausdrucke zu den Azs aus DPMA, K 52, Schriftsatz vom 04.10.22
Ausweislich der Auskunft der erbrechtlichen Gegnerin gibt diese an, der Erblasser habe seit Februar 2012 kein Konto mehr gehabt (K 5, 11.05.22). Im übrigen erhielt die erbrechtliche Gegnerin die Immobilie ausweislich Schriftsatz vom 04.10.22, K 50 modernisiert geschenkt, was sie zu verschleiern sucht, in dem sie die letzte Seite eines über 10 Jahre alten Wertgutachten vor Schenkung vorlegt.

vorgelegter Beweis: Auskunft der erbrechtlichen Gegnerin mit Schenkungsvertrag vom 16.12.21, K 5, Klageentwurf vom 11.05.22,
siehe oben

Zu (4) Das OLG Stuttgart ( 26. Januar 2016, 19 W 78/15) hat dem Erben die Beschaffung der Kontoauszüge aus den letzten 10 Jahren zur Prüfung etwaiger Schenkungen auferlegt, weil die Bankkonten des Erblassers am Todestag kaum Guthaben aufwiesen bei monatlichen Einkünften von 1.720 Euro:
Ab hier gilt aber auch Brandenburgisches OLG Urteil vom 14.07.2020 – 3 U 38/19: das Nachlassverzeichnis ist eklatant unvollständig und ist daher zu vervollständigen:

Die Deutsche Rentenversicherung erklärte, die Rente des Erblassers, ist bis zu dessen Tod überwiesen wurde. Augenscheinlich auf das Konto der erbrechtlichen Gegnerin.

vorgelegter Beweis: Schreiben der DRV vom 17.02.23 , K 73Doppelt vergeben, Ss v. 09.03.23

Schreiben DRV

angebotener Zeugenbeweis:  Deutsche Rentenversicherung Bund, Ruhrstr. 2, 10709 Berlin

Ausweislich einer Gehaltsbescheinigung und einer Rentenprognose hatte der Erblasser zu Lebzeiten ein hohes Einkommen als leitender Angestellter und daher auch eine hohe Rente. Zudem wohnte er mietfrei in seinem eigenen Haus, dann die Gegnerin mit Wohnrecht, Niesbrauch, Rückauflassung verschenkt, K 5 Schenkungsvertrag.

vorgelegte Beweise: aus den Scheidungsakten 7 F 422/91
Rentenprognose vom 23.02.99, K 64, Schriftsatz vom 20.02.23
Gehaltsbescheinigung vom 24.11.03, K 74, Pkh Beschwerde vom 21.08.23

Rentenprognose
Gehaltsbescheinigung

Außerdem gingen auch andere Vermögenswerte des Erblasser augenscheinlich gleich auf das Konto der Gegnerin. Am 07.05.22 erfuhr ich, dass 2014 ein Bausparvertrag des Erblassers bei einer Bausparkasse aufgelöst worden war.

vorgelegter Beweis: Schreiben Wüstenroth vom 07.05.22, K 53, Schriftsatz vom 21.12.22

Bausparvertrag

Ausweislich der Handelsregisterauszüge gründete der Erblasser 2003 nach seiner Berentung zwei Firmen.

vorgelegte Beweise: Handelsregisterauszüge von 13.08.12 zu  Artemis Verwaltungs und Co KG, Artemis Research GmbH, (beide später Catena) aus den Jahren 2003 bis 2012, K 44, 45, Schriftsatz vom 15.07.22

Handelsregisterauszüge

Ausweislich K 73 Doppelt vergeben,  Schriftsatz vom 10.07.23 wurde die erbrechtliche Gegnerin ohne eigene Einlage als Mitkommanditistin aufgenommen. Dies ist als ein Geschenk zu werten (die Aufnahme eines Kommanditisten ohne eigenen Kapitaleinsatz ist regelmässig als Schenkung zu betrachten. Übernahme einzelner Pflichten z.B Geschäftsführung kann Unentgeltlichkeit einschränken (Sörgel, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 33: Erbrecht 2 §§ 2064 – 2273 BGB, 14. Aufl., 2022, § 2325 BGB Rn 25).

siehe oben

Ausweislich K 5 hat die erbrechtliche Gegnerin nur die Immobilie als Geschenk angegeben (ausweislich Schenkungsvertrag am 12.12.2006 verschenkt, ausweislich K 67, Schriftsatz vom 20.02.23, Grundbuchauszug am 20.02.2007 eingetragen), diese aber mit konstruierten Zahlungen belegt, die sie als Migrantin mit niedrigem Einkommen gar nicht leisten konnte, einmal habe sie dem Erblasser 150.000€ gegeben und eine Tilgung von 101.232,21€. Ausweislich § 5 des Schenkungsvertrag war der Erblasser für Tilgungen weiter verpflichtet, von der die erbrechtliche Gegnerin angibt, sie habe diese bezahlt. Zu dieser Verpflichtung ist der Erblasser mündlich und schriftlich gestanden, er bezahlte die „100.000 €“, siehe K 27
siehe oben und

vorgelegter Beweis:
Email vom 09.04.2012 an die Beschwerdeführerin, K 32, Schriftsatz vom 15.07.22

Email

Sodann wurde erklärt, die Immobilie habe sie für ihre ehelichen Dienste erhalten, mithin nach 4 Jahren Ehe- ausweislich .K 63, Schriftsatz vom 10.02.23, war die erste Ehe des Erblasser am 19.04.2002 rechtskräftig geschieden worden.

Die erbrechtliche Gegnerin kam mit einem DAAD Stipendium aus Indien und hat vor der Ehe mit dem Erblasser ausweislich ihres einzigen Arbeitgebers wenig verdient.

vorgelegte Beweise: universitäre chemische Fachartikel von 1984, Anlagenkonvolut K 29, Schriftsatz vom 15.07.22
Emailbestätigung des Telefonats vom 12.08.22, K 51, Schriftsatz vom 04.10.22
Zeugenbeweis: Laves Chemie, Dr. Wallenwein, Die Ritterwiesen 10, 65835 Liederbach 

Daad Stipendium
Telefonat

Der Erblasser arbeitete in der nach seiner Berentung gegründeten Firma als Forscher und Berater, auch für andere Firmen.
vorgelegte Beweis: Eidesstattliche Versicherung der Beschwerdeführerin mit einem Auftraggeber vom 01.12.23, K 105, Schriftsatz vom 01.12.23

Eidesstattliche Versicherung zum Gespräch

Augenscheinlich erzielte aber nur die erbrechtliche Gegnerin daraus ein Einkommen. Auch nach seinem Austritt hatte der Erblaser Honorarverträge als Forscher und Berater. Trotz seiner Tätigkeiten erhielt er kein Geld, sondern nur die erbrechtliche Gegnerin zahlte sich als Geschäftsführerin, sondern nur die erbrechtliche Gegnerin zahlte sich als Geschäftsführerin und zwar mit über 100.000€ p.a. bis zu dem vom Mitkommanditisten wegen unwahren Angaben von ihr veranlassten Austritt, siehe K 73 Doppelt vergeben, siehe oben Schriftsatz vom 10.07.23. Die Arbeit des Erblassers für die erbrechtliche Gegnerin ist als Geschenk zu bewerten.

Die finanziellen Verhältnisse des Erblassers mit seiner zweiten Frau und Alleinerbin und erbrechtlichen Gegnerin, waren seit Beginn der Ehe, frühestens nach dessen Ehescheidung von meiner Mutter,  ab 19.04.2002, K 63 möglich, von undurchsichtigen Transaktionen nur so durchzogen, nur mit dem einen Ziel, dessen gesamtes Vermögen, Geldvermögen, Einkommen an die erbrechtliche Gegnerin zu transferieren. Diese nutzte dazu vorsätzlich sittenwidrig den schwerkranken und willenschwachen Erblasser.

Ausweislich Grundbuchauszug der Immobilie Wetzbach 34 in 64673 Zwingenberg zu Eigentümergrundschulden, Überlassung an die Gegnerin und Löschung sämtlicher Rechte des Erblassers, musste der Erblasser sein Wohnrecht, Niesbrauch, Rückauflassung am 18.06.19 löschen.

vorgelegter Beweis: Grundbuchauszug Amtsgericht Bensheim vom 23.11.22, K 67, Schriftsatz vom 20.02.23

Grundbuchauszug

Ich, Beschwerdeführerin hatte erklärt, dass niemand frei testieren kann, der zuvor alle Mittel zur Sicherung seiner physischen Existenz an die im Testament zu Begünstigende Person abgegeben hat. DasLG hat den Vortrag gar nicht, das KG hat den Vortrag nicht richtig wahrgenommen, indem es erklärt, es gäbe keinen Rechtssatz und keine allgemeine Lebenserfahrung dazu, dass jemand nicht frei testieren kann, der zuvor alles weggegeben hat. Hier geht es nicht um das Verteilen des Vermögens, sondern um das Drohpotential der Person an die das komplette Vermögen, auch Einkommen abgegeben wurde, ohne dass der Erblasser darauf noch Zugriff gehabt hätte. Er hatte auch seine Wohnrechte auf der bereits der Gegnerin geschenkte Immobilie löschen müssen.
Als der Erblasser alle Mittel zur Sicherung seiner physischen Existenz an die Gegnerin abgegeben hatte, unterzeichnete er am 11.08.19 das von der erbrechtlichen Gegnerin aufgesetzte ehegemeinsame Testament, das vorsorglich alle anderen Verfügungen aufhebt und nur den Erblasser bindet, seine Abkömmlinge mit einer Pflichtteilstrafklausel belegt, die dann der Familie der Gegnerin zu Gute kommt und die Gegnerin zur Alleinerbin einsetzt. Im übrigen wurde mir der Tod des am 01.12.20 verstorbenen Erblassers als Tochter nicht mitgeteilt, ich hab  davon am 16.07.21 vom Nachlassgericht erfahren.

vorgelegter Beweis: Mitteilung Nachlassgericht vom 13.07.21 und Testament vom 11.08.19, K 2, Klageentwurf vom 11.05.22

Testament

Der Erblasser war schon lange schwerkrank und hochmorbide, er hatte mindestens 2 schwere Erkrankungen, eine des Nervensystems und eine Seltene des Kleinhirns- damit muss die Testierfähigkeit untersucht werden. Er selber suchte noch nach einer genetischen Erkrankung. Die Richterschaft ist bei Seltenen Erkrankungen nicht kompetent, ohne Fachgutachten im Pkh Verfahren zu entscheiden. Selbst nach Kriterien des KG liegen mindestens zwei Erkrankungen vor, die die Testierfähigkeit einschränken
Mein Vater, Erblasser, atte meiner Schwester  mitgeteilt, dass er unter zwei schweren Erkrankungen, Parkinson, und an einer Seltenen Erkrankung des Kleinhirns, Chiari Malformation litt und außerdem eine Erbkrankheit suchte, eine schlimme Erkrankung, die vom Kopf, der Wirbelsäule ausgeht.

vorgelegte Beweise:
Email von Astrid Wehner-Fleischberger vom 05. und 08.08.2019, K 54, 55, Schriftsatz vom 21.12.22
angebotener Zeugenbeweis: Astrid Wehner-Fleischberger, Brunnerstr. 27. 80804 München

Ich vermutete selber eine seltene genetische Erkrankung und bekam nach 5jähriger Odyssee Ende Januar 2020 die Diagnose Ehlers-Danlos-Syndrom, hypermobiler Typ (vormals Typ III) in einer französischen Spezialpraxis. Dieser Typ der genetischen Bindegewebserkrankung wird autosomal dominant vererbt und betrifft alle Knochen und Gelenke, insbesondere die Wirbelsäule, unter den Komorbiditäten sind auch interkranielle Veränderungen (Chiari Malformationen). Ich habe zu EDS und CM umfangreich Fachliteratur, Symptome, Behandlungen, Auswirkungen auf Kognition und Psyche vorgelegt- die körperliche Schwäche, schwere Fatigue machen willensschwach. Die Kenntnis der ärztlichen Behandler bei Seltenen Erkrankungen ist mangelhaft (siehe Existenzielle Notlage). Wenn sich schon die ÄrztInnen schwer tun, dann ist bei RichterInnen erst Recht keine Kompetenz vorhanden, darüber zu urteilen. Ich habe zu den hier vorliegenden Seltenen Erkrankungen und zu der Problematik bei Seltenen Erkrankungen umfangreich Studien, medizinische Fachliteratur, Leitlinien, Diagnosen, bei seltenen Erkrankungen oft nur international erhältlich, vorgelegt, um die Problematik bei seltenen Erkrankungen, dieser seltenen Erkrankungen, den medizinischen Forschungsstand und vorliegende Symptomatik nahezubringen. Die ablehnende Meinung der Gerichte zu den vorliegenden Seltenen Erkrankungen wurde nicht fachmedizinisch bewiesen.

Als ich die mitgebrachten umfangreichen Behandlungen übersetzt hatte und in Deutschland die Adressen der spezialisierten Behandler recherchiert hatte, habe ich den Erblasser angeschrieben und die Informationen angeboten. Eine Antwort erfolgte nicht. Im erbrechtlichen Verfahren erklärte die Gegnerin am 21.10.22, der Erblasser habe kein Interesse gehabt. Hinzuzufügen ist, dass ich mich selber ab Anfang 2021 an die Recherche der Verwandtschaft setzte. Leider ist es sehr erschwert, aufgrund der Sperrfristen- es wäre eine Möglichkeit, bei seltenen genetischen Erkrankungen, die nicht einsehbaren Verwandten mit dem Angebot der Information durch das Archiv anzuschreiben zu lassen.

vorgelegter Beweis: Diagnose vom 27.01.20, K 39, Schriftsatz vom 15.07.22;
Schreiben der Beschwerdeführerin an den Erblasser vom 12.04.2020, K 43 ebd.

Schreiben

Nachdem die ich, Beschwerdeführerin, ermangels finanzieller Resourcen im Pkh Verfahren nicht anwaltlich vertreten, im November 2023 durch meine Krankenkasse, die Unterlagen meines Vaters zu dessen Seltener interkranieller Erkrankung im Verfahren um meine außervertragliche Anforderung (bei seltenen Erkrankungen üblich) haben wollte, erfuhr, dass ich, dass an den Patientenakten verstorbener Angehöriger in direkter Linie, nach §630g BGB eigene Rechte bestehen, und holte ich dessen Patientenakten ein, bei den medizinischen Einrichtungen, die bekannt waren, weil man ja nicht wissen kann, wo der Erblasser überall in Behandlung war. Leider verweigerte mir die private Krankenversicherung die Adressen der Behandler und die erbrechtliche Gegnerin gibt auch keine Freigabe. Ich schaue die Patientenakten an, weil ich mir selber davon verspreche, frühzeitig Massnahmen zu ergreifen. Bei Seltenen Erkrankungen gibt es deutlich weniger Forschung, so dass auch auf Verläufe aus den Akten des Erblassers zurückgegriffen werden muss. Der Erblasser hatte schwere interkranielle Verläufe und es sieht so aus, als könnten diese auch bei mir einsetzen, da ist mir natürlich eine frühzeitige Aufklärung wichtig.

Ausweislich des letzten Befundberichts des Erblassers in der Charité ALS Ambulanz vom 29.01.20, K 128, Schriftsatz vom 18.03.24:

Befund

Myasthenes Syndrom m Lidheberschwäche (Ptosis), intermittierende Doppelbilder (Diplopie), im Tagesverlauf zunehmend Belastungsdyspnoe
V.a. beginnendes dysexektutives Syndrom, DD Frontotemporale Demenz
DD Corticobasale Demenz
Müdigkeit
seit 2001 Diagnose Arnold Chiari Malformation II
Seit 2016 Versuch m L-Dopa (Parkinson), seit 2018 kein Ansprechen mehr
Sensomotor PNP
Schlafapnoe Syndrom CRAP Therapie wurde vor 5 Jahren beendet
Gang mit Unterstützung kleinschrittig, breitbasis ataktisch
Raumforderung Zungengrund re vom Patienten als progredient beschrieben. Im HNO ärztlichen Konsil während eines stationären Aufenthalts 11/19 war MRT Halsweichteile empfohlen worden, ein Ergebnis der Untersuchung liegt nicht vor.
Im Untersuchungsbefund imponierte zudem eine myasthene Symptomatik mit Ermüdbarkeit der Lidhebung im Rahmen einer Visitensituation
, anamnestische Hinweise auf im Tagesverlauf zunehmende Doppelbilder und einer Affektion der Atemmuskulatur mit Belastungssyspnoe und reduziertem Peak cough Flow von 150 l/m als Hinweis auf ein neuromuskuläres Hypoventilationssyndrom.

Auffällig war zudem ein Dysexekutives Syndrom. Während der Untersuchung schienen Handlungsplanung und Handlungsdurchführung verzögert. Das Verhalten wirkte eher inflexibel. Es kam zu Perseverationen  (krankhafte Beharren, Haftenbleiben oder Nachwirken von einmal aufgetauchten psychischen Eindrücken psychische Störung, uA Autismus, aber auch bei Schädigungen ZNS, Anm. Beschwerdeführerin) und Gedankenhaftungen. Die mnestischen Leistungen wirkten weniger beeinträchtigt.

Wir empfehlen eine erneute stationäre Aufnahme zur Komplettierung der Diagnostik und zum Ausschluss einer organischen Ursache des umschriebenen muskulären-, des myasthenen- und des dysexekutiven Syndroms (Apathie, Störungen der Exekutivfunktionen). Neben der Komplettierung der Elektrophysiologie empfehlen wir eine Liquodiagnostik8einschliesslich der Bestimmung des neurofilament light chain (NFL(Marker für neurodegenerative Erkrankungen)) und der Demenzmarker.

BERATUNGSINHALTE UND PROCEDERE
stationäre Aufnahme zur Komplettierung der Ausschluss- und Zusatzdiagnostik Charite Campus  Mitte Klinik für Neurologie Sekt. Bewegungsstörungen, Station 116.

Parkinson und Hydrocephalus und auch Myasthenia gravis  werden bei den Krankheiten gelistet, die die Testierfreiheit einschränken. Parkinson lag vor, Die Chiari Malformation gehört wie der Hydrocephalus zu den cerebrospinalen Liquorerkrankungen. Schwere Fatigue lag vor und die Abklärung von Myasthenia gravis war empfohlen.

Die Pflicht auch diesen ärztlichen Ratschlägen zu folgen, hätte die erbrechtliche Gegnerin getroffen, die dem Erblasser alle finanziellen Mittel zur Sicherung einer physischen Existenz abgenommen hatte. Damit hätte ihr dessen Gesundheitssorge oblegen. Zu diesem Sach- und Rechtsverhalt haben sich weder LG noch KG geäußert.

Diese wichtigen arztseits vorgeschlagenen Untersuchungen wurden augenscheinlich auch nicht angetreten, also einmal organische Ursachen abzuklären, zumal ja die Parkinson Medikamente nicht mehr anschlugen und der Erblasser in einem schlechten Zustand war.

Zeugenbeweis:
Prof. Dr. Andrea Kühn und Prof. Dr. Thomas Meyer und Dr. Jenny Norden zu laden über CharitéCentrum für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie,
Charitéplatz1, 10117 Berlin;
Dr. J. Zarringhalami, Kladower Damm 366, 14089 Berlin, Hausärztin des Erblassers

Der Erblasser war privat krankenversichert und zwar bei der Versicherungskammer Bayern Versicherungsnummer KK-5177-3926

vorgelegter Beweis: Mitteilung der Versicherung vom 01.12.23, K 108 Schriftsatz vom 05.01.24;

Private Krankenversicherung

Ausweislich deren webseite ist eine Selbstbeteiligung vorgesehen.

Beweis:
Tarifinformation, K 139

Tarif

Unter den Befunden des Erblassers, die ich von der Charité erhalten habe, war auch die Abrechnung der Untersuchung DatSCAN, auch hieraus geht hervor, dass der Erblasser einen Privatambulanzvertrag hatte und Selbstzahler war. Die Rechnung vom 30.12.19 muste am 22.07.20 gemahnt werden.


Beweis: Abrechnung DaTSCAN, Behandlungsvertrag etc., K 140

Abrechnung

Da der Erblasser nach Angaben der Gegnerin, K 5, seit Februar 2012 kein Konto mehr hatte und seine Rente augenscheinlich auf das Konto der Gegnerin ging, war er dieser finanziell ausgeliefert und diese hätte die von den Ärzten vorgeschlagene Behandlung organisieren müssen, was sie augenscheinlich unterlassen hat.


Es wurde eine existenzielle Notlage geltend gemacht, weil bei mir, der Beschwerdeführerin eine komplexe, seltene genetische Erkrankung vorliegt, die sie auch finanziell vulnerabel macht. Es wurde Studien zu Seltenen Erkrankungen und der vorliegenden Erkrankung, Ehlers-Danlos-Syndrom vorgelegt, die erklären, dass diese in einem auf Volkskrankheiten, seltene Erkrankungen nicht richtig versorgt werden und die Betroffenen vulnerabel sind, auch wirtschaftlich Dazu gehört auch, dass sich die ÄrztInnen nicht mit seltenen Erkrankungen auskennen
.

vorgelegte Studien:
Herausforderungen im Umgang mit seltenen Erkrankungen, Ethikrat, K 58, Schriftsatz vom 20.02.23
Advocating for Equity, European Rare Disease Organisation, K 85, Pkh Beschwerde vom 21.08.23

The power of patient-led global collaboration, amerikanische Ehlers-Danlos Gesellschaft, K 84, ebd.

 Sodann habe ich die Diagnose des Ehlers-Danlos-Syndrom, ärztliche Atteste über Mehrbedarfe und aktuelle schwere Komplikation vorgelegt und auch auf die laufenden Verfahren am SG verwiesen, wo versucht werden muss, die Krankheitsversorgung nach internationalen Leitlinien zu erstreiten.

vorgelegte Beweise: Diagnose vom 27.02.20, K 39, Schriftsatz vom 15.07.22
ausweislich EU-Datenbank Seltene Erkrankung, K 57, Schriftsatz vom 20.02.23
ärztliche Atteste über Mehrbedarfe und aktuelle schwere Komplikation vorgelegt, K 0-5, K 0-12, Plh Beschwerde vom 21.08.23


Ich habe in der Anhörungsrüge vom 04.04.24 darauf verwiesen, dass ich wegen niedriger Erwerbsminderungsrente Sozialhilfe erhalte und dauerhaft erhalten werde, wenn ich meine erbrechtlichen Ansprüche nicht korrekt durchsetzen kann.
Da die Lebenszeit nicht reduziert ist, ist die Gesamtleistung hieraus auf min. 300.000€ zu beziffern, somit entsteht auch der Staatskasse und Steuerzahlerin ein erheblicher Schaden, so dass auch ein öffentliches Interesse besteht, In Zeiten wo die zu hohen Sozialkosten ständig beklagt werden, ist schlecht einsehbar, dass der offensichtliche erbrechtliche Betrug nicht in einem ordentlichen Verfahren überprüft werden soll.

vorgelegter Beweis: Sozialhilfebescheid, K 5, Pkh Antrag vom 11.05.22

 
Die vorstehenden Tatsachen habe ich nach besten Wissen und Gewissen gemacht, ich habe die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen. Die vorstehenden Tatsachen sind richtig und vollständig. Dies versichere ich an Eides Statt.

Mir ist bekannt, dass eine eidesstattliche Versicherung zur Glaubhaftmachung tatsächlicher Angaben bei Gericht oder Behörden, eine nach den §§ 156, 161 Strafgesetzbuch (StGB) strafbewehrte Bestätigung der Richtigkeit meiner Erklärung ist. Mir sind die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen, d. h. nicht den Tatsachen entsprechenden, oder unvollständigen Erklärung, d. h. das Verschweigen der wesentlichen Tatsachen bekannt.

Nach § 156 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung vorsätzlich falsch abgibt. Nach § 161 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung fahrlässig falsch abgibt.

siehe unterschrieben eidesstattliche Versicherung…………………….
Ort Datum Unterschrift


bewertung
2. Bewertung der Entscheidungen
Nach Meinung der Pkh Entscheidung des Erstgerichts ist die Auskunftsstufe beendet. Dies wurde auch vom Beschwerdegericht nicht korrigiert. Das bedeutet eben, dass die Gegnerin das verschwundene Vermögen, Einkommen nicht belegen muss, und auch die eklatant unvollständige Auskunft, was weitere werthaltige Geschenke des Erblassers an sie, nicht vervollständigen muss. Das Erstgericht behauptet pauschal meine über 140 Beweisangebote (darunter auch sehr viele fachmedizinische Artikel und Befunde), das seien lediglich Vermutungen. Ich kann nicht erkennen, dass eine notarielle Urkunde, die ein Dritter vorlegen kann, über 900.000€ Geldvermögen meines Vaters eine Vermutung darstellt. Dergleichen hat die Rentenversicherung mitgeteilt, dass die Rente bis zum Tod bezahlt wurde, die Alleinerbin erklärt, der Erblasser habe über 8 Jahre vor Tod kein Konto mehr gehabt. Wohin die Rente gegangen ist, möchte das Gericht nicht prüfen (des weiteren liegen alte Einkommensbescheide mit nachweislich hohem Einkommen als leitender Angestellter und alte Rentenprognosen mit einer hohen Prognose vor).
Das Beschwerdegericht erklärt auf die Anhörungsrüge, es müsse nur auf Wesentliches eingehen. Dass über 1,8 Mio€ lebzeitig vorhandenes Vermögen verschwunden sind, ein geschenkter Mitkommanditistin Anteil und die der Gegnerin geschenkte Arbeit als Forscher und Berater des Erblassers nicht angegeben wurden- sind also nach Meinung der Gerichte nicht wichtig. 375.000€, also die Pflichtteilsansprüche aus verschwundenem Vermögen, verschwundenem Einkommen und nicht angegebenen Geschenken und der von konstruierten Zahlungen belegten Immobilie, also aus min. 3 Mio€  bringen auch für eine gute Zeit, wenn nicht sogar  Restlebenszeit aus Sozialhilfe.

Mit der Nicht-Berücksichtigung des wesentlichen Vortrags müssen sich die Berliner Kammern auch nicht mehr mit der Rechtslage dazu auseinandersetzen: nämlich nach Meinung anderer Obergerichte sind bei verschwundenem wesentlichem Vermögen und Einkommen Belege vorzulegen und bei wesentlich unvollständiger Auskunft diese zu vervollständigen. Auch  wenn man in Berlin gegenteiliger Ansicht sein sollte, muss es trotzdem Pkh geben, um im Rahmen der Rechtseinheitlichkeit eine Rechtsdiskussion in einem ordentlichen Verfahren durch die Instanzen zu führen.

Wirklich erstaunt, dass in Berlin im Erbrecht Betrug augenscheinlich in Ordnung geht, im muss nicht nachgegangen werden, es ist völlig schadlos diesen anzukündigen und durchzuführen. Es ist auch egal, wenn in Konsequenz wie hier, die Staatskasse geschädigt wird.

Auch ist es in Berlin an den erbrechtlich befassten Kammern offensichtlich gar nicht nötig ist, nach Treu und Glauben (§ 260 BGB) Auskunft zu geben- eine solche wird aber im Erbrecht gefordert. EIne richterliche Begründung, warum dies nicht nötig ist, wurde ebenfalls nicht abgegeben. À la Berlin  braucht es dann eigentlich gar keine Auskunft .

Auch nicht wichtig, ist, dass die Gegnerin augenscheinlich über 8 Jahre vor dessen Tod auch die Rente des Erblassers vereinnahmt hatte und zuletzt seiner Gesundheitssorge nicht nachkam- auch nicht wesentlich.

Da das Recht auf die Auskunftsstufe immer besteht und ich auch den parallel bestehenden Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis geltend gemacht habe, möchten die Gerichte, dass nur nachgesehen wird, ob im Nachlass Geld für ein solches vorhanden ist. Die Gegnerin hatte Dürftigkeit erklärt. Es fragt sich, zu welchem Ergebnis, dass Gericht kommen möchte, da es ja nur die Behauptungen der Gegnerin wahrgenommen hat (deren einzige Beweisangebote, ihre Auskunft und der Schenkungsvertrag zur Immobilie und Beerdigungskosten), so unsinnig diese auch waren, so wurde de facto behauptet, der Erblasser sei mit 30 Jahren altem Hausrat umgezogen, der von mir benannte Zeuge, dass die Stadtvilla, die sich die Gegnerin und Alleinerbin kaufte und mit dem Erblasser dorthin gezogen war, hochwertig neu eingerichtet und ausgestattet worden war (japanischer Garten; es bestand keine Gütertrennung und die Gegnerin hat diese Dinge ja auch aus dem augenscheinlich von ihr vereinnahmten Einkommen meines Vater angeschafft).

Da nach Meinung der Gerichte ist die Auskunftsstufe beendet, damit muss es sich im Rahmen der Rechtseinheitlichkeit nicht mehr mit der Rechtssprechung anderer Bundesländer befassen, die erklären, dass bei verschwundenem Einkommen und Vermögen Belege vorgelegt und bei wesentliche fehlenden Teilen die Auskunft ergänzt werden muss.

Wie unter diesen Umständen überprüft werden soll, dass der Nachlass nicht dürftig ist, erschliesst sich nicht. Denn erwartbar ist, dass auch mein Vortrag, dass die Immobilie mit konstruierten Zahlungen belegt ist, nicht wahrgenommen wird.

Sollte es zu einem notariellen Verzeichnis kommen, kann der Notar nur dort tätig werden, wo die Gegnerin Erlaubnis gibt. Da schon während einer Diskussion ob der Nachlass dürftig ist, wie die Gegnerin meint oder beim ob wie die Rechtsprechung an anderen Gerichten (nicht in Berlin, zumindest, wenn man arm ist), meint, dass auch verschwundenes Vermögen, Einkommen, nicht angegebene Geschenke gewertet werden müssen (diese Diskussion kann durch die Instanzen gehen- denn es ibt nur obergerichtlich, aber keine bundesgerichtlichen Urteile), sind aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes die Belege zumindest bei einem Sequester zu sichern. Bei existenzieller Notlage auch herauszugeben.

Ich habe im Verfahren auch ein öffentlichen Interesse (weil ja auch die Staatskasse betroffen ist, wenn ich als Sozialhilfebezieherin meine Ansprüche nicht korrekt durchsetzen kann) und eine existenzielle Notlage wegen Seltener Erkrankung geltend gemacht (weil ich einen Gendefekt geerbt habe, dessen Versorgung weder im Existenzminimum noch von der Krankenversicherung gedeckt wird, ich also selber finanzieren muss und daher in einer finanziellen Notlage bin. Auf ersteres ging kein Gericht ein eingegangen. Zum zweiten erklärt das Beschwerdegericht, das Erstgericht war gar nicht darauf eingegangen, pauschal, eine solche bestünde nicht, ohne dabei zu erklären auf welcher Sach- und Rechtslage  dies gründet und zu der Seltenen Erkrankung richterseits keine Kenntnis besteht.

Schon mein Vater war schwer und an mehreren und auch an Seltenen Erkrankungen erkrankt. Die Richter entschieden wiederum ohne Kenntnis zu diesen, dass keine Testierunfähigkeit besteht. Bei Seltenen Erkrankungen kennen sich nur spezialisierte MedizinerInnen aus- die Richter konnten auch keine fachmedizinische Literatur angeben, noch die Befunde entkräften und richtig bewerten, sogar nach den eigenen Massgaben des Kammergerichts wäre die Testierfähigkeit zwingend zu überprüfen.

Sodann konnten die Gerichte kein Problem darin erblicken, dass mein Vater über 8 Jahre vor seinem Tod keinen Zugriff mehr auf sein Vermögen und hohe Rente hatte und auch seine Rechte auf der bereits verschenkten Immobilie löschen musste, bevor er das aufgesetzte ehegemeinsame Testament unterschrieb, das aber nur ihn bindet. Testierfreiheit muss gewährleistet bleiben- ich kann dies nicht erkennen, wenn man völlig in der Hand der Person ist, die man im Testament begünstigt.

Der Frage, ob jemand, der einer Person alle Mittel zur Sicherung der physischen Existenz abgenommen hat, für deren Gesundheitssorge zuständig ist, wurde gar nicht behandelt. Spätestens ab dieser Zeit hat die Gegnerin und Alleinerbin angefangen, nicht mehr seiner Gesundheitssorge nachzugehen. Für diese wäre sie aber als seine zweite Frau und spätere Alleinerbin verantwortlich gewesen, das sie ihm ja alles abgenommen hat und mein Vater privat versichert war, also ohne ihre Erlaubnis und Mithilfe gar keinen Arzt mehr aufsuchen konnte. Auch von daher wird seitens der befassten Gerichte alles unternommen, um die Gegnerin zu entlasten, indem auch hier nicht thematisiert wird, dass das Renteneinkommen meines Vaters auf das Konto der Gegnerin und Alleinerbin ging.

Offensichtlich kein Problem für Berliner Gerichte, wenn Vulnerable der Ausbeutung schutzlos preisgegeben werden, wiewohl aus der erbrechtlichen Fachpresse das Problem bekannt ist. Letztlich macht aber auch die Untätigkeit der Legislative, Fälle wie diesen möglich.

Das Pkh Verfahren dauerte über 2 Jahre, weil die Gegnerin und auch erfolgreich meint, sie muss nicht gemäß des deutschen Rechtssystems Auskunft geben, also nach § 260 BGB. Sie verschwieg wesentliche Teile, log und betrog bei der Auskunft. Auch ihre Angabe, es seien ihr keine Geschenke an Dritte bekannt, stimmt nicht, denn sie selber hat, nachdem der Erblasser seine Konten aufgeben musste, jeden Monat für diesen ca. 5€ an seinen Enkel überwiesen. Auch die Patente des Erblassers wurden nicht angegeben, obwohl sie selber mit drauf eingetragen ist, also davon weiss. Zudem entstanden diese Patente in der Firma, die der Erblasser nach seiner Rente gründete und wo sie Geschäftsführerin war, aber auch diese Firmengründung war verschwiegen worden und vor allen Dingen die Tatsachen, dass sie kostenlos als Mitkommanditistin aufgenommen war und der Erblasser als Forscher und Berater arbeitete, aber nur sie verdiente. Aber Chapeau mit dieser Erzverlogenheit ist sie an den damit befassten Kammern der Berliner Gerichte erfolgreich. Also man kann erkennen, dass in diesen 2 Jahren erhebliche Recherchearbeit von mir geleistet werden musste (Kosten dafür sind nicht im Existenzminimum enthalten).

Sodann war mir vom Gericht auferlegt worden, weil mich kein Anwalt vertreten wollte, weil klar ist, dass hier freiwillig gar nichts herausgegeben wird, neben den ca. 15 angefragten, noch 100 weitere anzufragen. Die Hürden sind also extra hoch, bevor man im Erbrecht an sein Recht, wenn überhaupt, in Berlin kommt. Dies hat leider auch Zeit gebraucht und ich hatte noch Glück, da mir die Abteilung des Sozialamts zur Behindertenintegration gerade PC und Drucker bewilligt hatte.

Arme erwartet in Berlin im Erbrecht kein faires Verfahren, kein Zugang zur aktuellen erbrechtlichen Rechtssprechung und die de facto Verunmöglichung ihrer Grundrechte. Aber auch Personen mit Seltenen Erkrankungen, Multimorbide und Betagte werden rechtlos gestellt. Für diese Personenkreise besteht dort kein Interesse an einer Rechtssprechung.


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3.Die Entscheidungen, wichtigste letzte Schriftsätze  im downloadbereich



links
4. Links zu Beiträgen mit den einzelnen Fragestellungen

Details zu Kosten und fairem Verfahren
http://www.vulnerabel-rechtlos.de/kein-faires-verfahren-trotz-geringe-kosten/

Details zu: Rechtsgrundlagen, Verletzte Rechte, Beweissicherung
http://www.vulnerabel-rechtlos.de/75-jahre-grundgesetz-nicht-fuer-arme-vulnerable/
http://www.vulnerabel-rechtlos.de/rechtsgrundlagen-zum-fall/
http://www.vulnerabel-rechtlos.de/betrugsfreundliche-brd-beweise-vernichtung/

Details zu: kein Schutz- Vulnerablen darf alles Einkommen und Vermögen abgenommen werden, die Testierfreiheit soll dies nicht berühren, keine Verpflichtung zur Gesundheitssorge
http://www.vulnerabel-rechtlos.de/keine-testierfreiheit-und-gesundheitssorge/

Details zu: Seltenen Krankheiten, Multimorbidität, Alter, Gerichte haben keine Kenntnis, welche Erkrankungen liegen vor, Betroffene sind leichte Opfer, Massnahmen die medizinisch geboten gewesen wären
http://www.vulnerabel-rechtlos.de/trotz-studien-gerichte-ohne-kenntnis/
http://www.vulnerabel-rechtlos.de/vorliegende-krankheiten-schwer-selten-mehrfach/
http://www.vulnerabel-rechtlos.de/vulnerable-leichte-opfer-komorbiditaeten-kognition-psyche/
http://www.vulnerabel-rechtlos.de/medizinisch-gebotene-massnahmen/

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