Die wichtigsten letzten zusammenfassenden Schriftsätze (ohne Anlagen), Beschlüsse zum download
Erstes Pkh Verfahren am LG Berlin
Individualbeschwerden am Bundesverfassungsgericht und EGMR- nicht online
Klage am AG Spandau und zweites Pkh Verfahren am LG Berlin
Zweites Beschwerdeverfahren
Weitere Informationen: Beweislastumkehr, Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer kein faires Verfahren im Erbrecht, öffentliches Interesse, Funktionen Eigentum
Erstes Pkh Verfahren am LG Berlin
ERGEBNIS
Beschluss des Landgericht Berlin vom 25.07.23, Az. 80 O 6/22 bewilligt hat:
auf den Seiten 15/16:
e)
Bei summarischer Prüfung erfolgversprechend erscheint aber der hilfsweise gestellte Antrag, zu Ziff. 1.3., ein notarielles Nachlassverzeichniss vorzulegen, bei dessen Aufnahme die Antragstellerin hinzuzuziehen ist. Der Erbe kann zwar die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses grundsätzlich entsprechend § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB verweigern, wenn kein Aktivnachlass vorhanden ist, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können. Den Nachweis der Dürftigkeit hat aber der Erbe zu führen (OLG München, Urteil vom 1. Juni 2017- 23 U 3956/16 -, Rn. 29, juris ). Ob dies gelingt, wird an lässlich der Erhebung der Stufenklage zu klären sein.
ln diesem Zusammenhang wird auch auf folgendes hingewiesen: Es ist zwar grundsätzlich Sache des Pflichtteilsberechtigten, im Rahmen des Anspruchs nach BGB § 2325 zu beweisen, dass die Übereignung des Grundstücks unentgeltlich erfolgt ist. Er muss demgemäß beweisen, dass der Leistung des Erblassers keine Gegenleistung gegenübersteht. Eventuellen Beweisschwierigkeiten ist aber dadurch Rechnung zu tragen, dass es zunächst Sache des über die erforderlichen Kenntnisse verfügenden Anspruchsgegners ist, die für die Begründung der Gegenleistung maßgeblichen Tatsachen im Wege des substantiierten Bestreitens der Unentgeltlichkeit vorzutragen (BGH, Urteil vom 17. Januar 1996 ~IV ZR 214/94-, juris).
Nach derzeitigem Sachstand erscheinen bei summarischer Prüfung auch die Anträge gemäß Ziff. III. Stufenklage Pflichtteil 1.4.1 (Wertermittlung, Verkehrsgutachten Immobilie), 1.4.2 (Notarielles Verzeichnis zu sich weiteren ergebenden Gegenständen im realen und fiktiven Nachlass) sowie 2. Eidesstattlich Versicherung und 3. Zahlungsstufe erfolgversprechend.
Zur Testierunfähigkeit und Erbunwürdigkeit
Keine Erbunwürdigkeit: Alleinerbin darf als Garantenpflichtige entgegen UN-BRK schutzbefohlenem Erblasser alles Vermögen und Renteneinkommen abnehmen und diese nicht nach ärztlichen Massgaben versorgen. – vulnerabel rechtlos
https://vulnerabel-rechtlos.de/keine-erbunwurdigkeit-alleinerbin-darf-erblasser-alles-nehmen-und-nicht-nach-aerztlichen-massgaben-versorgen/
1.LG Berlin Beschluss über Pkh, wurde mir erst am 25.07.23 zugestellt– es gibt keine jetzige Prozessbevollmächtigte, es wurde mehrfach schriftlich erklärt, dass das Pkh Verfahren selber geführt wird und es lediglich jemanden gibt, der grundsätzlich danach bei Anwaltsprozess übernimmt. Es gab am LG auch keine Anwaltsnennung im Rubrum, so dass schon erstaunt, dass mir plötzlich nicht mehr zugestellt wird!
2.meine Beschwerde Pkh vom 21.08.23
3. Nachtrag im Pkh Verfahren, weitere nicht angegebene Geschenke des Erblassers an die Gegnerin aufgetaucht (hier wird auch die kontinuierliche Rechercheleistung sichtbar, denn die Gegnerin sah sich gar nicht verpflichtet nach Treu und Glauben zu beauskunften)
4.LG Berlin Nicht-Abhilfe vom 06.12.23
5.meine Stellungnahme ans Kammergericht vom 04.01.23
10. KG Berlin Ablehnung Beschwerde Pkh vom 20.03.24
11. meine Anhörungsrüge vom 04.04.24
13. KG Berlin Ablehnung Anhörungsrüge vom 09.04.24
Die erste Pkh Bewilligung vom 25.07.23 erklärt die Auskunftsstufe für beendet und will nur noch auf dem einzigen von der Gegnerin angegebenen Geschenk, der Immobilie, die sis aber mit konstruierten Zahlungen belegt u.a. nachsehen, ob noch Geld für ein notarielle Verzeichnis da ist. Anfechtung wegen Testierunfähigkeit und Erbunwürdigkeit der Gegnerin wurden abgelehnt. Bewilligung der Anträge für Pflichtteilsansprüche auf den Seiten
S. 16
1.4.1, 1.4.2 sowie 2 und 3
S. 15
1.3.unter dem Vorgesagten auch für Wertermittlung Immobilie, gfls. weitere Geschenke, gfls. Stufe 2 Eidesstattliche Versicherung und Zahlungsstufe
Individualbeschwerden am Bundesverfassungsgericht und EGMR- nicht online
Klage am AG Spandau und zweites Pkh Verfahren am LG Berlin
Verfahren am AG Spandau
Streitwertbeschluss des AG Spandau vom 23.08.24 über 225.000€– die Richterin wertet das erhebliche verschwundene Geldvermögen.
Verweisung and LG Berlin (II) und zweites Pkh Verfahren
Argumentation, warum der erste Pkh Beschluss wegen übergangen Urkundenbeweisen greifbar rechtswidrig war und dass mit Urkundenbeweisen Wiederaufnahme und Restitutionsgründe vorliegen- nicht online.
Warum aus UN-BRK das Erbrecht zu gewährleisten ist, bei Eigentum schon im Pkh Verfahren Anwalt zu stellen ist- nicht online.
Die zweite Pkh Bewilligung vom 27.10.25 bewilligt Pkh für die Ergänzung der erbrechtlichen Auskunft für die wesentlichen nicht angegebenen Geschenke und die Wertermittlungen daraus.
1.3. Insbesondere durch Ergänzung der erbrechtlichen Auskunft der Gegnerin und Alleinerbin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2021 erstellten Nachlassverzeichnisses in den folgenden Punkten:
a)
zur Aufnahme als Mitkommanditistin ohne eigene Einlage in der Artemis Research GmbH & Co. KG, Handelsregister A AG Augsburg HRA 14583, eingetragen am 27.06.2003 mit Einlage 5000€ und nach Verlegung Sitz Handelsregister A AG Darmstadt, HRA 83132 Einlage am 31.10.06 mit 180.000€, am 22.11.2007 wurde der Firmenname in Catena Additives GmbH & Co. KG geändert;
b)
zu den Patenten des Erblassers:
503 08 475.1 angemeldet am 20.12.2003, Anmelder/Inhaber Chemtura Vinyl Additives GmbH; 50 2005 008 395.4 angemeldet am 23.06.2005, Anmelder/Inhaber IKA Innovative Kunststoffaufbereitung GmbH § Co. KG; 50 2008 006 004.9 angemeldet am 16.07.2008, Anmelder/Inhaber J.M. Huber Corp., Atlanta, GA, US; 50 2008 008 893.8 angemeldet am 16.07.2008, Anmelder/Inhaber J.M. Huber Corp., Atlanta, GA, US; 50 2008 003 620.2 angemeldet am 17.10.2008, Anmelder/Inhaber IKA Innovative Kunststoffaufbereitung GmbH § Co. KG; 10 2010 035 103.2 angemeldet am 23.08.2010, Anmelder/Inhaber J.M. Huber Corp., Atlanta, GA, US; 50 2011 013 826.1 angemeldet am 05.08.2011, Anmelder/Inhaber J.M. Huber Corp., Atlanta, GA, US; 50 2011 017 255.9 angemeldet am 05.08.2011, Anmelder/Inhaber J.M. Huber Corp., Atlanta, GA; 50 2012 009 930.7 angemeldet am 16.10.2012, Anmelder/Inhaber J.M. Huber Corp., Atlanta, GA, US; 50 2014 010 455.1 angemeldet am 12.02.2014, Anmelder/Inhaber J.M. Huber Corp., Atlanta, GA, US; 50 2014 015.882.1 Anmelder/Inhaber J.M. Huber Corp., Atlanta, GA, US.
c)
für die unentgeltliche Arbeitsleistungen des Erblassers als Dr. Dipl. chem. als Geschäftsführer in der Artemis Verwaltungs GmbH & Co. KG Handelsregister B AG Augsburg HRB 19957, eingetragen am 26.06.2003 und nach Verlegung Sitz Handelsregister B AG Darmstadt, HRB 85160, eingetragen am 04.07.2006, (ab 14.12.2007 Catena Additives GmbH & Co. KG) vom Zeitpunkt der Firmengründung bis zum Austritt des Erblassers am 22.11.2007:
d)
für die unentgeltlichen Arbeitsleistungen des Erblassers als Dr. Dipl. chem als Geschäftsführer, Berater und Forscher in der Artemis Research GmbH & Co. KG, Handelsregister A AG Augsburg HRA 14583, eingetragen am 27.06.2003 mit Einlage 5000€ und nach Verlegung Sitz Handelsregister A AG Darmstadt, HRA 83132 Einlage am 31.10.06 mit 180.000€, am 22.11.2007 wurde der Firmenname in Catena Additives GmbH & Co. KG geändert, vom Zeitpunkt der Firmengründung bis zum Austritt der Beklagte am 13.08.2012; erhaltene Arbeitsleistungen des Erblassers als Geschäftsführer, Berater und Forscher;
e) zu den Geschenke des Erblassers an Dritte, bis dato bekannt:
monatliche Zahlungen an den Enkel xx, ab Februar 2012 von der Beklagten selber vorgenommen, insgesamt ca. 6000€);
II. Antrag auf Wertermittlung des Nachlasses gem. §§ 242, 2311, 2314 BGB,
Die Beklagte wird verurteilt:
2.1. Die Werte nachstehend zum Schenkungsvollzugs durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, hilfsweise durch einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigungen zu ermitteln und der Klägerin je eine Ausfertigung des erstellten Sachverständigengutachtens vorzulegen.
a)
für ihre Beteiligung als Gesellschafterin, hier für ihre Aufnahme als Mitkommanditistin ohne eigene Einlage in der Artemis Research GmbH & Co. KG, Handelsregister A AG Augsburg HRA 14583, eingetragen am 27.06.2003 mit Einlage 5000€ und nach Verlegung Sitz Handelsregister A AG Darmstadt, HRA 83132 Einlage am 31.10.06 mit 180.000€, am 22.11.2007 wurde der Firmenname in Catena Additives GmbH & Co. KG geändert. Dabei sind die zur Wertermittlung nötigen Unterlagen (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen mit Anhängen, Anlagespiegel, Kontenübersichten, zugrunde liegende Geschäftsbücher und Belegen, falls Abschlussbilanzen erstellt wurden auch diese) an die Klägerin herauszugeben;
b)
für die Patente des Erblassers:
ausweislich der Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamts sind dort folgende anhängigen/in Kraft seienden Patente mit dem Erblasser als Erfinder verzeichnet (es werden die Aktenzeichen angegeben):
503 08 475.1 angemeldet am 20.12.2003
50 2005 008 395.4 angemeldet am 23.06.2005
50 2008 006 004.9 angemeldet am 16.07.2008
50 2008 008 893.8 angemeldet am 16.07.2008
50 2008 003 620.2 angemeldet am 17.10.2008
10 2010 035 103.2 angemeldet am 23.08.2010
50 2011 013 826.1 angemeldet am 05.08.2011
50 2011 017 255.9 angemeldet am 05.08.2011
50 2012 009 930.7 angemeldet am 16.10.2012
50 2014 010 455.1 angemeldet am 12.02.2014
50 2014 015.882.1 angemeldet am 12.02.2014
und die zur Wertermittlung nötigen Unterlagen die Klägerin herauszugeben;
c)
für die unentgeltlichen Arbeitsleistungen des Erblassers als Geschäftsführer als Dr. Dipl. Chem. in der Artemis Verwaltungs GmbH & Co. KG, Handelsregister B AG Augsburg HRB 19957, eingetragen am 26.06.2003 und nach Verlegung Sitz Handelsregister B AG Darmstadt, HRB 85160, eingetragen am 04.07.2006, 14.12.2007 geändert in Catena Additives GmbH & Co. KG) vom Zeitpunkt der Firmengründung bis zum Austritt des Erblassers am 22.11.2007. Dabei sind die zur Wertermittlung nötigen Unterlagen (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen mit Anhängen, Anlagespiegel, Kontenübersichten, zugrunde liegende Geschäftsbücher und Belegen, falls Abschlussbilanzen erstellt wurden auch diese) an die Klägerin herauszugeben;
d)
ein Sachverständigengutachten (zu löschen) für die unentgeltlichen Arbeitsleistungen des Erblassers als Dr. Dipl. Chem. als Geschäftsführer, Berater und Forscher in der Artemis Research GmbH & Co. KG, Handelsregister A AG Augsburg HRA 14583, eingetragen am 27.06.2003 mit Einlage 5000€ und nach Verlegung Sitz Handelsregister A AG Darmstadt, HRA 83132 Einlage am 31.10.06 mit 180.000€, am 22.11.2007 wurde der Firmenname in Catena Additives GmbH & Co. KG geändert, vom Zeitpunkt der Firmengründung bis zum Austritt der Beklagten am 13.08.2012, von einem unparteiischen Sachverständigen einzuholen und der Klägerin vorzulegen (zu löschen). Dabei sind die zur Wertermittlung nötigen Unterlagen (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen mit Anhängen, Anlagespiegel, Kontenübersichten, zugrunde liegende Geschäftsbücher und Belegen, falls Abschlussbilanzen erstellt wurden auch diese) die Klägerin herauszugeben;
Diese Anträge waren beim Klageversuch am AG Spandau am 16.08.24 gestellt worden.
Man sieht auch wie sich die RichterInnen die Rechtslagen raussuchen; einmal nur über das verschwundene erhebliche Geldvermögen und Einkommen, einmal nur über die wesentlichen nicht angegebenen Geschenke- es sind aber beide Rechtslagen relevant.
Zweites Beschwerdeverfahren
da aber weiterhin noch das wesentliche (und sämtliche) verschwundene Geldvermögen von über 1,8 Mio€ und (Renten)Einkommen von über 1800€ mtl. entschieden werden muss, ist hier noch Beschwerde anhängig:
bestätigt hat die 1,8 Mio€ das AG Spandau AG-Span-Streitwert23.08.24.pdf
die Urkundenbeweise dazu sind online unter
https://vulnerabel-rechtlos.de/richter-berlin-keine-beachtung-gesetze-verfahrensrecht-urkundenbeweise/
Bis dato beachten Richter Gesetze, Verfahrensrecht in Berlin nicht: CDU Mitglied darf behinderte Sozialhilfeempfängerin betrügen und dauerhaft zu Lasten Steuerzahler in Sozialhilfe stürzen – vulnerabel rechtlos
Zum Verfahren
https://vulnerabel-rechtlos.de/2-pkh-verfahren-wegen-urkunden-uebergangen-auskunft-geschenke-bewilligt-aber-nicht-verschwundes-vermoegen-einkommen
Wegen Restitution und Wiederaufnahmegründen, weil Urkundenbeweise im ersten Pkh Verfahren übergangen, wurde für nicht angegebene Geschenke Pkh bewilligt, aber nicht für verschwundenes Geldvermögen und Einkommen. Beschwerde anhängig. – vulnerabel rechtlos
Weitere Informationen: Beweislastumkehr, Stellungnahme Bundesrechtsanwaltskammer kein faires Verfahren im Erbrecht, öffentliches Interesse, Funktionen Eigentum
Beweislastumkehr bei Arglist
Auszug aus Stellungnahme BRAK No 36/19 zu einer besseren gesetzlichen Regelung, denn die derzeitige privilegiert erbrechtlichen Betrug
Link zur kompletten Stellungnahme BRAK No 36/19
Begründung des öffentlichen Interesses mit § 30 AO (Steuergeheimnis fällt unter bestimmten Betrugskonstellationen
Funktionen des Eigentums, als Grund- und Menschenrecht aus GG Kommentar Mauntz/ Dürig