Interessant wird im Verfahren, ob Pflegeleistungen gegen gerechnet werden können, wenn man den Erblasser durch stetes Unterlassen ärztlich verordneter Massnahmen ins Siechtum überführt hat. Auch interessant: wird es gelingen sowohl für die Klägerin als auch den Erblasser die UN-BRK durchzusetzen?
Nachdem sich die Gegnerin alles Vermögen zuvor durch Ausplünderung Erblasser angeeignet hat, kann sie sich beste Kanzleien leisten. Betrug macht sich im Recht immer gut. Ich hoffe, dass meine Ein-Mann-Kanzlei sich meines Entwurfs annimmt.
Leider hat die Gegnerin für umfangreichen Streitstoff gesorgt. Als pathologisch bezeichne ich, dass wirklich um jeden Cent gelogen wird- aber so sind nun mal unsere mit Steuermitteln migrierten CDU Mitglieder- Gier steht über Gesetzestreue und kommt hierzulande auch hervorragend an.
Es wird auch spannend; welchen Schutz die UN-BRK, wonach die BRD Behinderten das Erbrecht zu gewährleisten hat, bietet, nachdem der Gesetzgeber hier größt mögliche Betrugmöglichkeiten zugelassen hat.
Waffengleichheit sieht anders aus. Wird es ein behindertengerechtes Verfahren geben, nachdem ich 2 Pkh Verfahren und eine Klage führen musste, bevor ich einigermassen Gehör gefunden habe? Nach 3 Jahren Ringen um ein faires Verfahren bin ich erschöpft! Jedenfalls musste schon wieder ein behindertengerechtes Tempo und Anwesenheit im Termin angemahnt, nötigenfalls gerügt werden. Am liebsten soll ohne mich verhandelt und das Verfahren weiterhin schnell beendet werden, so mein Eindruck. Umsetzung der UN-BRK bei Politik, Behörden und Justiz ist ein steter Kampf!
Weiter kämpfen und dokumentierten ist angesagt…
Und hier das Inhaltsverzeichnis zum Entwurf:
Zum Gegnerschriftsatz:
1.Zunächst ist festzuhalten, dass mit dem ersten Gegnerschriftsatz in Az. 51 O 170/25 zugegeben wird, dass die erbrechtliche Auskunft der Rechtslage wahrheitswidrig wissentlich falsch und unvollständig war, indem die Aufnahme als Mitkommandantistin ohne eigene Einlage, die Patente des Erblassers und über 8 Jahre unentgeltliche Arbeitsleistungen des Erblassers als Geschäftsführer, Forscher und Berater verschwiegen worden waren. Belege werden weiter nicht vorgelegt, wiewohl die Rechtslage diese u.A. vorsieht, wenn erhebliches Vermögen und Einkommen verschwunden ist. Hier gibt die Gegnerin an, von 2008 bzw. 2012 bis zum Tod des Erblassers Dezember 2020 900.000€ des Erblassers (weitere vsrschwundene über 700.000€ werden weiterhin beschwiegen) und dessen Rente von min. 1800€ mtl. (bei mietfreiem Wohnen in der ihr bereits geschenkte Immobilie des Erblassers) mit diesem in der Ehe verbraucht zu haben. In dem gleichen Zeitrahmen verdiente sie von 2008 bis 2012 über 100.000€ brutto p.a. und erhielt in 2012 noch mal eine Abfindung über 123.000€. Sie kaufte sich 2009 eine Wohnung in München von min. 200.000€. Augenscheinlich trug die Gegnerin in der Ehe mit dem Erblasser nichts bei wiewohl Gütergemeinschaft bestand. Wiewohl die Gegnerin im gesetzlichen Güterstand mit dem Erblasser verheiratet war.
2. Es wird substantiiert und qualifiziert bestritten, dass der Erblasser vor Kennenlernen der Gegnerin und Ehe mit dieser arm und unvermögend war, dass der Nachlass dürftig ist, dass die Gegnerin außer der von ihr in der erbrechtlichen Auskunft angegebenen Immobilie keine weiteren Geschenke erhielt und das sich hieraus keine Wertermittlungs- und Pflichtteilsansprüche ergeben, dass über 900.000€ und die hohe Rente des Erblassers verbraucht wurden, dass der Hausrat des Erblassers alt und wertlos gewesen sein soll, dass die Gegnerin den Erblasser gepflegt habe, dass die Klägerin wegen eines Mails an den Erblasser pflichtteilsunwürdig sein soll. Es wird ausdrücklich jedweder Vortag der Gegnerin bestritten.
Im Einzelnen:
2.1. a) Zur Behauptung, dass der Erblasser nichts hatte und von der Gegnerin finanziert wurde. Dieser hatte als leitender Angestellter bei einem Chemiekonzern ein hohes Einkommen. Auch nach Kennenlernen der Gegnerin übernahm der Erblasser alle Kosten.
2.2.b) Vielmehr hatte der Erblasser hatte schon vor der Kennenlernen und Ehe mit der Gegnerin erhebliches vermögen, das ebenfalls komplett verschwunden ist. Schon vor dem Verkauf von Unternehmensanteilen 2008 von 900.000 EURO, verfügte der Erblasser seit 1991 über min. 801.430,28 EURO ausweislich seiner eigenen im Scheidungsverfahren von seiner ersten Frau vorgelegten Beweise.
2.1.c) Zudem hat Gegnerin zugegeben, von Februar 2012 bis zu dessen Tod die Rente des Erblassers vereinnahmt zu haben, da dieser ab da keinen Kontozugang mehr hatte. Diese Rente war allerdings hoch. Ferner hat sie damit auch zugegeben, alle weiteren Zahlungen an den Erblasser vereinnahmt zu haben- was von ihr bis dato beschwiegen wurde.
2.2.d) Die Gegnerin kam Mitte der 80er Jahre mit einem DAAD Stipendium aus Indien nach Deutschland. Ausweislich ihrem einzigen Arbeitgeber nach der Universität, wo sie bis Anfang der 2000er Jahre als Assistentin tätig war, verdiente sie wenig. Nach der Ehe mit dem Erblasser und dessen Firmengründung 2003, erhielt nur die Gegnerin bis 2008 Einkommen aus den Aufträgen, wiewohl der Erblasser die Hauptarbeit verrichtete, die Firmen hatten nur den Zweck Erfindungen des Erblassers zu verwerten. Nach dem Austritt des Erblassers 2008 hatte dieser dann Verträge als Forscher und Berater, aber nur die Gegnerin zahlte sich als Geschäftsführerin ein Jahresgehalt von über 100.000 EURO von 2008 bis 2012 und lies den Erblasser in diesen Jahren weiter kostenlos für sich arbeiten.
2.3.a) Die als einziges in der erbrechtlichen Auskunft von der Gegnerin angegebene Immobilie war, anders als suggeriert, nicht sanierungsfällig, sondern hochwertig saniert an diese verschenkt worden.
2.3.b) Missverhältnis zwischen Zuwendung und Gegenleistung: für über 4 Ehejahre bekam die Gegnerin eine Immobilie von min 1. Mio EURO geschenkt.
2.3.c) Der Niesbrauch der Immobilie Wetzbach 34 von 2000 EURO mtl. ist deutlich übersetzt.
2.3.d) Die Gegnerin behauptet, zur Ablösung der zum Zeitpunkt der Übertragung noch an dieser Immobilie lastenden Grundschulden in Höhe von 101.232,21 EURO (K 5, Anlage 5) bezahlt zu haben. Dies ist falsch, der Erblasser war ausweislich Schenkungsvertrag zur Zahlung verpflichtet und hat gegenüber einer Zeugin mündlich und gegenüber der Klägerin schriftlich erklärt, diese bezahlt zu haben.
2.3.e) Grundschulden auf der der Gegnerin vom Erblasser geschenkten Immobilie waren zu Eigentümergrundschulden geworden.
2.3.f) Grundschulden auf der der Gegnerin vom Erblasser geschenkten Immobilie wurden vom Erblasser bedient, der dazu vertraglich verpflichtet war.
2.4.a) Entgegen der erbrechtlichen Auskunft der Gegnerin, der Hausrat des Erblassers sei alt und wertlos gewesen, wurde ausweislich Zeugen, hochwertiger und neuer Hausrat wurde in deren Ehe mit dem Erblasser 2019 ein Jahr vor Tod des Erblassers angeschafft.
2.5.a) Ausweislich Handelsregister wurden bei der Firmengründung durch den Erblasser sowohl dieser als auch die Gegnerin als Geschäftsführer eingetragen. Es ist daher nicht richtig, wie die Gegnerin behauptet, sie habe für die Aufnahme als Mitkommandantistin eine Gegenleistung erbracht.
2.5.b) Die Gegnerin behauptet, der Erblasser habe eben kostenlos in seinen Firmen gearbeitet. Richtig ist schon unter allem Vorgesagten, dass Konstruktionen geschaffen wurden, damit Vermögen, Einkommen und Wert aus Arbeitsleistungen auf die Gegnerin zu übertragen, damit nichts beim Erblasser bleibt, um keine Pflichtteilsansprüche zu zahlen. Die Tätigkeit des Erblassers war zentrales Element der Firmentätigkeiten, was Zeugen anhand der hergestellten Erfindungen, Forschungsarbeiten und Beratertätigkeiten belegen werden, die durch diese in Anspruch genommen wurden. Nach seinem Austritt als Kommandantist (auch diese wurde vollzogen, um hieraus keine Pflichtteilsansprüche zu generieren) hatte er ausweislich des für ihn eingetretenen Mitkommandantisten überdies weiter Arbeitsverträge als Forscher und Berater. Es wäre die Aufgabe der Gegnerin als Geschäftsführerin gewesen, diesen zu bezahlen, was sie unterliess und damit auch ihre Pflichten als Geschäftsführerin verletzte und damit in ihrem Betrieb Lohnsklaverei betrieb. Im übrigen wurden hier auch Finanzamt und Rentenversicherung betrogen
2.5.c) Die Gegnerin strich die Erlöse aus den verkauften Patenten des Erblassers ein. Das ist ebenfalls als Geschenk zu qualifizieren.
2.5.d) Die Gegnerin beschwieg trotz Nachfrage Geschenke an Dritte, weil sie sonst hätte zugeben müssen, dass sie diese ab Februar 2012 überwies, weil Rente und andere Zahlungen an den Erblasser gingen.
2.6.) Die Gegnerin moniert, dass die Klägerin dem Erblasser angeboten hat, ihn über die bei ihr diagnostizierte (seltene) genetische Erkrankung zu informieren, die autosomal dominant vererbt wird. Sie verschweigt, dass sie ihrerseits die arztseits geforderten genetischen Abklärungen in Höhe von ca. 3000 Euro aus Kostengründen nicht durchführte- wiewohl sie die Rente des Erblasser und 900.000 EURO von ihm vereinnahmt hatte und in diesem Zeitraum auch 795.000 EURO aus dem Verkauf der ihr vom Erblasser geschenkten Immobilie erzielt hatte. Zudem hatte die Gegnerin ausweislich K 53 von 2008 bis 2012 selber ein Einkommen von 100.000EURO p.a. und zuletzt noch eine Abfindung von über 100.000EURO erhalten.
2.7.) Sodann ist die Gegnerin ab 2016 sämtlichen ärztlichen empfohlenen Massnahmen nicht nachgekommen und hat den Erblasser systematisch ins Siechtum überführt. Daher sind Pflegeleistungen gerade nicht abzuziehen, da diese selber durch Unterlassen medizinischer Massnahmen herbeigeführt wurde.
2.7.a) Seit 2001 bestehende Gangunsicherheit zunehmend, auch mit zunehmenden Stürzen (2008 kleiner Finger abgerissen), zuletzt mit Rippenbruch (2019) wurde entgegen ärztlichen Massgaben bereits seit 2016 nicht mit Physiotherapie behandelt.
2.7.b) den seit 2016 geforderten logopädischen Massnahmen erst kurz vor dessen Tod im September 2020 einleitete, wiewohl sich die seit 2002 bestehende Hypoglossusparese, anfänglich leichte Dysarthrie und Dysphagie ab 2016 in eine mittelschwere verwandelt hatten, diese ab Herbst 2019 arztseits dringend und wiederholt intensive Massnahmen empfohlen wurde und diese dann auch schwerst wurde.
2.7.c) ab 2016 wurde dem Erblasser die vorher gut funktionierende Therapie seiner Schlafapnoe entzogen, auch nicht mehr trotz ärztlicher Empfehlungen nicht überprüft, obwohl wieder Fatigue vorlag.
2.7.d) auch die vom Erblasser selbst gewünschte Entspannungstherapie 2017 wurde nicht umgesetzt und auch nicht die spätestens 2019 arztseits festgehaltene Depression abgeklärt.
3.) Das Verhalten der Gegnerin läuft den Pflichten aus der ehelichen Gemeinschaft zuwider. Es liegen grobe Missverhältnisse vor- ein Verhältnis zwischen Leistungen des Erblassers und Gegenleistungen der Gegnerin ist nicht gegeben. Sodann treten weitere Umstände hinzu, die ein sittenwidriges Rechtsgeschäft kennzeichnen: Ausnutzen der willensschwachen Partei, Ausnutzen einer Zwangslage. Gegenüber einer Zeugin wurde angekündigt, dass Betrug an den Kindern des Erblassers, darunter die Klägerin, zugunsten der Gegnerin um die kompletten Pflichtteilsansprüche geplant war und von der Gegnerin auch realisiert wurde. Daher ist der Nachlass ist nur überschuldet, weil die Gegnerin zuvor das gesamte Vermögen und Einkommen des Erblasser an sich abfliessen liess.
4. Die Klägerin verweist darauf, dass der Erblasser augenscheinlich schon zumindest seit 2010 geschäftsunfähig war, da die Gegnerin ab da ausweislich K 5, Anlage 5 seine geschäftlichen Angelegenheiten zu besorgen begann. Definitiv übernommen hat sie dessen Vermögens- und auch dessen Gesundheitssorge ab Februar 2012 bis zu dessen Tod, da sie seine Rente und sein Vermögen vereinnahmte. Geschäftsunfähigkeit und Testierunfähigkeit stehen in engem Zusammenhang.
5.) Die Klägerin verweist darauf, dass die Geschenke des Erblassers wegen groben Undanks an die Gegnerin zudem wiederholt widerrufen worden waren.
6.a) Es wird noch einmal auf Ober- und bundesgerichtliche Entscheidungen im Erbrecht verwiesen, die Belegherausgabe Fällen bei erheblichem verschwundenen Geldvermögen und Einkommen u.A. positiv bescheiden.
6.b) Im vorliegenden Fall sind die Gewährleistungs- und Schutzpflichten aus der UN-BRK zentral, zu denen die Bundesrepublik gegenüber der behinderten Klägerin und auch gegenüber dem behinderten Erblasser verpflichtet ist.
6.c) Die BRAK empfiehlt bei Betrugsverdacht Belegvorlage und Abgleich mit den Steuerstellen.
7.) Anträge: die von der Gegnerin abgegebenen Erklärungen und Belege genügen in keiner Weise, weswegen die Anträge umfänglich aufrecht erhalten werden.