Gerichte: Hürden statt Gewährleistung Erbrecht aus UN-Behindertenrechtskonvention

Fazit bis dato: Hürden statt Erleichterung aus der UN-Behindertenrechtskonvention. Wer behindert und arm ist, kann nicht erben, sondern muss sich vor Gerichten bei Millionenvermögen erbrechtlich betrügen lassen und statt dessen dauerhaft Sozialhilfe beziehen und sich dort schikanieren lassen. Klassenjustiz statt Rechtsstaat. Schon im ersten Prozesskostenhilfeverfahren wäre die UN-BRK, als Bundesgesetz in die nationale Rechtsordnung integriert, zugrunde zu legen gewesen. 

Die UN-BRK hat den Rang eines Bundesgesetzes. Trotzdem wird sie nicht umgesetzt.

Die menschenrechtlichen Normen der UN-BRK sind geltendes Recht (Bekanntmachung des Inkraftretens im BGBK 2009, S. 818). Den Rechtsanwendungsbefehl sieht das BVerfG aufgrund Art 59 Abs. 2 iV Art 20 GG, dieser richtet sich an alle Stellen der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt richtet (BVerfGE 59, 63 (90); 63 343 (355); 77 170 (210; 90, 286 (364); 104, 151 (209).

„Die Konvention ist durch das Ratifizierungsgesetz einfaches Bundesgesetz und damit mit demselben Rechtsanwendungsbefehl ausgestattet wie alle anderen formellen Gesetze.“ (Rosenow, Vortrag im Rahmen des 10. Hans-Böckler-Forums für Arbeits- und Sozialrecht, Berlin 5-6.3.2015, S. 8).

Denn schon hier lagen Beweise vor, dass die Antragstellerin behindert ist. Konkret selbst eingefordert, wurde diese dann im zweiten Pkh Verfahren. Zumal die hohe Armutsquote unter behinderten Menschen von der letzten Bundesregierung zum Anlass genommen wurde, entgegen Art 18 UN-BRK (Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit) behinderten Personen aufgrund dieser den Erwerb der Staatsbürgerschaft zu erschweren (§ 10 StAG). Unbemittelte haben de facto keinen Rechtszugang. Und damit ist auch der Rechtsstaat nicht gegeben.

Bereits im ersten Pkh Verfahren lagen Beweise zur Behinderung vor:
11.05.22: aus dem Pkh Antrag und Sozialhilfebescheid geht hervor, das Erwerbsminderungsrente bezogen wird;

15.07.22: Diagnose der seltenen genetischen Erkrankung Ehlers-Danlos Syndrom eingereicht;
10.07.23: war eine existenzielle Notlage geltend gemacht worden, weil diese Erkrankung durch das Existenzminimum, die Krankenversicherung, Versorgung nicht abgedeckt wird und Mehrbedarfe jahrzehntelang durch die sozialrechtlichen Instanzen erklagt werden müssen.

Ich habe mir die UN-BRK erst ab April 2025 erarbeiten können. Im Sommer wurde sich der Zusammenspiel mit dem nationalen Recht beschäftigt. Im Herbst wurde die Systematik begriffen. Und sich dann die einzelnen Absätze erschlossen.

Der Ausschuss zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen äußerte im Oktober 2023 in „Abschließende Bemerkungen zum kombinierten zweiten und dritten periodischen Bericht Deutschlands“ (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikationen/detail/crpd-abschliessende-bemerkungen-zum-kombinierten-zweiten-und-dritten-periodischen-bericht-deutschlands) deutliche Kritik an der Situation in Deutschland. Es herrschen keine gleichen Lebensbedingungen für Behinderte Personen (und erst Recht nicht für solche mit Seltenen Erkrankungen, Anm Verf.). Der Behindertenrechtsausschuss ist besorgt über den Mangel an Anerkenntnis in Regierung, Gesellschaft, Rechtssystem und über das zunehmende Armutsrisiko.

Zu den betroffenen Rechten Im Einzelnen, siehe unten.

Am 02.11.22 forderte Richterin Rothenbach mich, die Antragstellerin, auf, zu den bisher ca. 15 angefragte RechtsanwältInnen, die aber nicht bereit ware auf Pkh Basis zu arbeiten, 100 weitere anzufragen, dies sei wegen der modernen Kommunikation einfach möglich. Wie am 30.11.22 dort von mir erklärt, ist dies ist leider nicht so, da im Existenzminimum die elektronische Kommunikation nur unzureichend eingestellt ist und zudem bei mir genutzt wird, um die nicht gedeckten Mehrbedarfe zumindest teilweise zu kompensieren. Möglich war es dann nur, weil zufällig der 11/2 Jahre zuvor beantragte PC, Multifunktionsgerät bewilligt waren.

Statt Art. 13 Zugang zur Justiz: Sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt Zugang zur Justiz haben und
Art 12. Abs 5 UN-BRK, die Gewährleistung des Erbrechts, wurden im ersten Pkh Verfahren 16 vorgelegte Urkundenbeweise und weitere Zeugenbeweise zu wesentlichen nicht angegebene Geschenken, erheblichem verschwundenen Geldvermögen und Einkommen und die Rechtslage dazu, Auskunftsergänzung und Belegvorlage dazu übergangen. Statt dessen wurde die Auskunftsstufe für beendet erklärt. Man wollte nur noch auf dem einzigen angegebenen Geschenk, der Immobilie (nicht-versteckbar, weil bekannt, dass mir bekannt) schauen, ob noch Geld für ein notarielles Verzeichnis da sei. Diese Immobilie und das hatte ich mit Urkunden- und Zeugenbeweisen unterlegt, hatte die Gegnerin unter Vorlage der letzten Seite eines über 10 Jahre alten Wertgutachten 10 Jahre vor Schenkung Sanierungsfälligkeit suggeriert, ausweislich eines Bauingenieurs hatte sie diese aber hochwertig saniert geschenkt erhalten. Sodann hat sie diese mit konstruierten Zahlungen belegt, die sie als gering verdienende Migrantin gar nicht leisten können, zu denen der Erblasser vertraglich verpflichtet war und zu denen dieser mündlich und schriftlich erklärt hatte, diese gezahlt zu haben. Es hat also gar keinen Sinn gemacht, diesen völlig unzureichenden und neben der Sache liegenden Pkh Beschluss einzulösen.

Art. 12
Gleiche Anerkennung vor dem Recht
(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.

Zudem wäre auch schon ein Anwalt im Pkh Verfahren zu stellen gewesen, wie es die UN-BRK bei Eigentumssachen vorsieht. 

Die unter der Leitung der damaligen UN-Sonderberichterstatterin für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Catalina Devandas Aguilar, entwickelten internationalen Grundsätze und Leitlinien wurden im August 2020 veröffentlicht (https://www.un.org/Depts/german/menschenrechte/Access%20to%20Justice-DEU.pdf):
Grundsatz 6:
Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf unentgeltlichen oder erschwinglichen rechtlichen Beistand.
(insbes. Verfahren u.A. Leben, persönliche Unversehrtheit, Eigentum, Wohnung).

Schon im ersten Pkh Verfahren war nach der richterlichen Kenntnis zu Seltenen Erkrankungen gefragt wurden- wurde nicht beantwortet

Sachkunde des Gerichts
Über die Situation von an Seltenen Erkrankungen Erkrankter entscheiden RichterInnen, gleichfalls ohne Ahnung. Einen Beurteilungsspielraum hat das Gericht zwar bei der Frage, ob eine besondere Sachkunde erforderlich ist (Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 286) und ob es selbst über diese verfügt (BGH NJW-RR 00, 1547, 1548; 07,357, 358). (Zivilprozessordnung, Prütting/Gehrlein, 15. Aufl., 2023, Rn 3). Den Parteien ist aber das Bestehen und die Quelle der besonderen Sachkunde mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren, beides ist in den Urteilsgründen darzulegen und das erzielte Ergebnis eingehend zu begründen (BGH NJW 15, 1311; 18, 2730; VersR 19, 1033. 1034; 19, 497, 498 f; NJW 19, 2607). Wird auf Fachliteratur zurückgegriffen, ist zu erklären, welche Kenntnisse den Richter zur Auswertung befähigen (BGH NJW 00, 1946; NJW-RR 07, 357). Bei besonders schwierigen und komplexen Sachfragen, wird idR ein Sachverständigengutachten unentbehrlich sein (etwa bei medizinischen Haftungsfällen vgl BGH MedR 09, 342, 343 = VersR 08, 1216, 1217; NJW 00, 1946, 1947; VersR 79, 939, 941). (ebd., Rn 5).

Auch die Nationale Rechtssprechung sieht eine gewisse Schutzpflicht und Diskriminierungsverbot vor

Art 3, III, 2 GG verbietet Benachteiligungen aufgrund einer Behinderung, d. h. „der Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen geistigen oder seelischen Zustand beruht“ (BVerfGE 96, 288, 301). Das Bundesverfassungsgericht erklärt, dass die nicht vergleichbare grundsätzlich schwierigere Lebensführung begründet die eigenständige Bedeutung von Satz 2, woraus folgt ua eine besondere Verantwortung des Staates für Behinderte folgt (Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 13. Aufl., 2022, S. 99 ff.). Artikel 13, I UN-Behindertenrechtskonvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen einen wirksamen Zugang zur Justiz zu gewährleisten.

Der Zugang zu den Gerichten und zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen darf nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 78, 88 <99>; 110, 77 <85>; stRspr). Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb des jeweils eingeleiteten Verfahrens, soweit es darum geht, sich dort effektiv Gehör verschaffen zu können, und nicht nur für die Eröffnung des Zugangs zum Gericht selbst (vgl. BVerfGE 81, 123 <129>). Der gerichtlichen Durchsetzung des materiellen Anspruchs dürfen auch hier nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse in den Weg gelegt werden (vgl. BVerfGE 53, 115 <127 f.>).

Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet Rechtsschutzgleichheit im Sinne einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfG, NJW-RR 2005, 140, 141 m.w.N.).

Auch im zweiten Pkh Verfahren wurden nicht die gestellten Fragen zur Kenntnis zur Seltenen Erkrankungen und dann auch zur UN BRK beantwortet.

Begriffsbestimmungen des § 2 SGB IX zu Behinderung:
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

Ausweislich K 141 wurde der Schwerbehindertenausweis mit Grad der Behinderung 70 und Merkmal Gehbehinderung vorgelegt.
Zudem war am 10.11.24 unter K 63 mitgeteilt worden, dass arztseits Merkmal Begleitung und hilfslose Person im Schwerbehindertenausweisweis, empfohlen wird.

Am 08.08.25, S. 10 wurde erklärt, dass Gerichte Kenntnis nachweisen müssen, wenn kein Gutachter bestellt wird- hier zur Frage Seltene Erkrankungen.

Am 21.12.25, S.31 wurde die Frage gestellt, ob die befasste Richterin, Schad, an den freiwilligen Fortbildungen zur Sensibilisierung von Belangen behinderter Menschen teilgenommen wurde, die aber nicht beantwortet wurde.
Dies lässt nur den Schluss zu, dass richterseits ohne Fachkenntnis entschieden wird und daher die UN-BRK in der Praxis auch nicht erhältlich ist.

Richtig ist allerdings, dass seitens der Legislative die UN-BRK nach eigener Meinung so schlecht wie möglich umgesetzt wurde, so dass diese vor Gericht idR gar nicht erhältlich ist, weil die richterliche Fortbildung dazu freiwillig ist und es an den Gerichten weder ein Fachgremium gibt noch einen fortgebildeten Richter pro Kammer.

Im Rahmen der Umsetzung des Berliner Landesantidiskriminierungsgesetzes (LADG) wurde mir in anderer Angelegenheit um Kampf um Behindertenrechte von der Ombudsstelle gesagt, die Betroffenen müssten selber für dessen Umsetzung sorgen. Im Falle von Behinderten, soll dies also eine besonders vulnerable Personengruppe selber tun- dies ist illusorisch und widerspricht auch den besonderen Schutzpflichten die diese Gruppe hat.

Da bislang in keinem Verfahren diese Frage richterseits beantwortet wurden, sehe ich mich zu der Feststellung gezwungen, festzuhalten, dass dies nicht zutrifft. Womit dann festzuhalten ist, dass Richterschaft ohne Sachkunde und ohne Fortbildung zu Behindertenrechten nach UN-BRK entscheidet.



Im Einzelnen:

Bewusstseinsbildung (Art. 8)
17. Der Ausschuss ist besorgt über
a) das Fehlen einer umfassenden nationalen Strategie für bewusstseinsbildende Maßnahmen und Kampagnen zur Förderung der Achtung der Rechte und der Würde von Menschen mit Behinderungen und zur Förderung eines nachhaltigen und systemischen Einstellungswandels;

Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat,
a) eine umfassende nationale Strategie zur Bewusstseinsbildung in der gesamten Gesellschaft, insbesondere der Menschen mit Behinderungen und ihrer Familien, der Berufsgruppen, der Medien und der Staatsbediensteten auf allen Ebenen, für die Rechte und die Würde von Menschen mit Behinderungen zu beschließen und zu finanzieren, um Stereotype, Vorurteile und schädliche Praktiken in allen Lebensbereichen zu bekämpfen und einen nachhaltigen und systemischen Einstellungswandel zu fördern;

Zugang zur Justiz (Art. 13, 27). Der Ausschuss ist besorgt über die Barrieren für Menschen mit Behinderungen beim Zugang zur Justiz, darunter
a) das Fehlen verfahrensbezogener und altersgemäßer Vorkehrungen im Justizbereich und die Kosten, die Menschen mit Behinderungen entstehen, wenn sie selbst für Vorkehrungen und Unterstützung sorgen müssen, um eine wirksame Beteiligung an Gerichtsverfahren zu ermöglichen;

(b) das mangelnde Verständnis von Angehörigen der Rechtsberufe im Hinblick auf den Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Justiz;

Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, in enger Konsultation und unter aktiver Mitwirkung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen eine nationale Strategie für eine behindertengerechte Justiz zu entwickeln, um

a) die Verfahrensregeln im Straf-, Zivil-, Arbeits- und Verwaltungsrecht dahingehend zu ändern, dass Menschen mit Behinderungen in allen Verfahren kostenlos verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen bereitgestellt werden;

b) eine angemessene Schulung der in der Rechtspflege tätigen Personen, einschließlich der Richterschaft, der Polizei und des Justizvollzugspersonals, in den Normen und Grundsätzen des Übereinkommens sicherzustellen, um den Zugang zur Justiz zu gewährleisten;

Angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz (Art. 28)
63. Der Ausschuss ist besorgt über
a) das höhere Armutsrisiko für Menschen mit Behinderungen, das Fehlen von Maßnahmen zur Bekämpfung der Armut von Menschen mit Behinderungen sowie den Mangel an regelmäßigen Forschungsberichten/Studien zur Erforschung und Untersuchung der systemischen Ursachen der Intersektion von Armut und Behinderung, die eine angemessene Informationsgrundlage für die staatliche Politik und Planung sein können.

UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/das-institut/monitoring-stelle-un-brk/die-un-brk):

Art. 2
Verbot aller Formen der Diskriminierung
direkte, indirekte … Verweigerung angemessener Vorkehrungen, strukturelle oder systematisch

Art. 4
Allg Verpflichtungen
Achtungspflicht
Aufhebung u Verzicht diskriminierenden Praktiken
Schutzpflicht (Massnahmen Antidiskriminierung)
Gewährleistungspflicht

Art. 5
Gleichheit u Nichtdiskriminierung u angemessene Vorkehrung
Modell Gleichheit umfasst folgende Aspekte a) den einer gerechten Umverteilung, um sozioökonomischen Nachteilen zu begegnen, b) den Aspekt der Anerkennung… und Würde des Menschen anzuerkennen ….c) Aspekt der Partizipation ….

Art. 12 Abs. 5
Gewährleistungspflichten u.A. auf Eigentum, Erben


Art. 13
Zugang zur Justiz
Sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt Zugang zur Justiz haben.


Es bestehen besondere Schutzrechte bei Eigentum in Sachen anwaltlicher Vertretung.

Die unter der Leitung der damaligen UN-Sonderberichterstatterin für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Catalina Devandas Aguilar, entwickelten internationalen Grundsätze und Leitlinien wurden im August 2020 veröffentlicht (https://www.un.org/Depts/german/menschenrechte/Access%20to%20Justice-DEU.pdf):

Internationale Grundsätze und Leitlinien für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Justiz, u.A.:

Grundsatz 6:
Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf unentgeltlichen oder erschwinglichen rechtlichen Beistand (insbes. Verfahren u.A. Leben, persönliche Unversehrtheit, Eigentum, Wohnung).

Hier gilt auch:
Grundgesetz, Kommentar, Maunz, Dürig (begründet), Bd II, Art 14:
S. 17 ff.:
I. Grundlegende Bedeutung des Eigentums
Eigentum und Freiheit, Sicherungsfunktion des Eigentums, Eigentum als Menschenrecht

D.h. es wäre eigentlich eine anwaltliche Vertretung für das Pkh Verfahren zu stellen gewesen!

Zudem gilt der Grundsatz, dass der Rechtszugang für Unbemittelte nicht unzumutbar erschwert werden darf, ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Deutschland. Er leitet sich aus Art. 3 Abs. 1 GG (Gleichheitssatz) in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 3 GG (Sozialstaats- und Rechtsstaatsprinzip) ab. Siehe hierzu im Detail
https://vulnerabel-rechtlos.de/studien-arme-und-behinderte-keinen-zugang-zum-recht/

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