Amtspflichten gelten nicht bei Armen und Behinderten. Diesen muss der Rechtsweg erschwert werden. Unangenehme Rechtsfrage: ist die Gegnerin arglistig, wenn sie bei min. 500.000€ Pflichtteilsansprüchen Dürftigkeit behauptet? Oder ist im hiesigen Rechtsstaat Modell welcome, wer Arme und Behinderte betrügt?
Immerhin wurde die Klage vom 30.12.25 (https://vulnerabel-rechtlos.de/klage-mit-zwei-prozesskostenhilfebewilligungen-nicht-am-lg-angenommen/) nach dem offenen Brief an Organe der Justiz Mitte Mai (https://vulnerabel-rechtlos.de/brief-justiz-ministerien-berlin-verletzt-gewaehrleistungspflicht-un-brk-dass-behinderte-erben/) der Gegnerin zugestellt. Herausgestellt hat sich, dass der erste Pkh Antrag auf nachträgliche Teilklage, hilfsweise Zahlungsstufe vom27.02.26 (https://vulnerabel-rechtlos.de/pkh-bezifferte-teilklage-zahlungsstufe-beweislast-bei-arglist/) trotz mehrere Nachfragen der Gegnerin nicht bekannt gegeben- womit das Gericht eine Hemmung der Verjährung vereitelt hat.
Behauptet wurde, man habe nicht erkennen können dass trotz des Titels „Pkh Antrag mit Entwurf Klage….“ und Antrag auf Zustellung an Gegnerin und beiliegendem Pkh Antrag und einer Gegnerkopie, um einen Pkh Antrag mit Zustellung Kopie an Gegner gehandelt habe.
Ausweislich der Fotos handelt es sich um 2 Aktenordner, mit Original und Gegner beschriftet, im originalen Ordner lag der Pkh Antrag bei. Das Gericht hat die schwarze Schrift nachträglich rot und grün beschriftet. Die Fotos sind unter dem Beitrag.
Die 80. Kammer ist dieselbe die im ersten Pkh Antrag den zentralen Vortrag zu wesentlichen nicht angegebenen Geschenken, erheblichen uns sämtlich verschwundenen Geldvermögen und Einkommen und die Urkundennachweise dazu übergangen hat. Daher wurde hilfsweise ein erneuter Befangenheitsantrag wegen neuer Gehörsverletzung gestellt. Wenn Behinderte etwas beantragen, dann meinen sie das auch und nicht etwas anderes.
Schnell erging dann auch die Ablehnung und die Bekanntgabe an die Gegnerin wurde nicht nachgeholt; so schnell dass die Ablehnung nicht begründet wurde
Da hiermit auch die Frage der Gewährleistung des Erbrechts nach UN-BRK verbunden werden kann, weil neben vorgelegten Beweisen zur Berechnung auch auf die Beweislastumkehr wegen Arglist in der Auskunft verwiesen wurde, ist dieser Antrag neben der Verjährungshemmung wichtig.
Daher wurden folgende Rechtsmittel eingelegt:
Wiedereinsetzung und Gehörsrüge, hilfsweise Pkh Antrag Wiederaufnahme wegen Befangenheit, hilfsweise Feststellung Amtshaftung vom 08.06.26
download Wiedereinsetzung ua
sowie Beschwerde gegen die unbegründete Pkh Ablehnung vom 16.06.26 und Nachtrag vom 17.06.26
download Beschwerde
download Nachtrag
Nach der Beschwerde vom 2 Pkh Verfahren wegen fehlendem Rechtsschutz bei erheblichem und sämtlichen verschwundenen Geldvermögen von min. 1,8 Mio€ und Renteneinkommen von min.1800€ mtl. und Klage vom 30.12.25 waren also nötig geworden:
Sicherheitshalber noch Klage auf Pkh Stufenklage einreichen, wiewohl diese in der Klage vom 30.12.25 enthalten war, vom Gericht aber nicht akzeptiert;
2 Verzögerungsrügen; 2 Pkh Anträge auf einstweilige Verfügung;
der der Gegnerin nicht bekanntgeben Antrag auf Teilklage, hilfsweise Zahlungsstufe- hieraus wieder Wiedereinsetzung und Gehörsrüge, hilfsweise Pkh Antrag Wiederaufnahme wegen Befangenheit, hilfsweise Feststellung Amtshaftung, sowie Beschwerde.
Dies alles als schwerbehinderte und armer Mensch unternehmen zu müssen (lediglich die Klagen wurden wegen Anwaltszwang über einen Anwalt eingereicht)- zeigt die Verachtung des Rechtsstaats über sich selbst.
Gut weg kommt die Gegnerin die bei min. 500.000€ im ersten Pkh Verfahren Dürftigkeit behauptet hat. Bei Arglist kommt Beweislastumkehr in Betracht. Ist dies nun Arglist? Oder vielmehr betrugsprivilegiertes Verhalten eines Mitglieds einer Partei, die mit „Recht und Ordnung wahren“ wirbt?
Zudem wurde auch die Beweisvorlage erschwert, weil z.B. Bankbelege nur 10 Jahre aufbewahrt werden müssen. Also diese durch das Hinziehen der Verfahren, weil die Urkunden, dass die Auskunft falsch ist erst selber recherchiert werden mussten und die Gerichte zur Wahrnehmung gezwungen werden mussten.
Jedenfalls ist die Teilklage auf 500.000€ auch begründet, dieser Wert ergibt sich schon aus den erkämpften Pkh Bewilligungen und Streitwertbeschlüssen.
Wert nach dem ersten Pkh Verfahren Az. 80 O 6/22, Beschwerde und Gehörsrüge 19 W 138/23.
Rechtsfehler: Nur Pkh Bewilligung für Stufenklage u Wertermittlung Immobilie, Auskunftsstufe für beendet erklärt, gfls notarielles Verzeichnis. Beschwiegen wurden Urkundenbeweise und Rechtslage zu wesentliche Geschenke nicht in der Auskunft angegeben und erhebliches (und sämtliches) verschwundenes Geldvermögen und Einkommen.
Beweis: erster Pkh Beschluss, K 82
Erster Pkh Beschluss des Landgericht Berlin vom 25.07.23, Az. 80 O 6/22 bewilligt hat:
auf den Seiten 15/16:
e)
Bei summarischer Prüfung erfolgversprechend erscheint aber der hilfsweise gestellte Antrag, zu Ziff. 1.3., ein notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen, bei dessen Aufnahme die Antragstellerin hinzuzuziehen ist. Der Erbe kann zwar die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses grundsätzlich entsprechend § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB verweigern, wenn kein Aktivnachlass vorhanden ist, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können. Den Nachweis der Dürftigkeit hat aber der Erbe zu führen (OLG München, Urteil vom 1. Juni 2017- 23 U 3956/16 -, Rn. 29, juris ). Ob dies gelingt, wird an lässlich der Erhebung der Stufenklage zu klären sein….
Nach derzeitigem Sachstand erscheinen bei summarischer Prüfung auch die Anträge gemäß Ziff. III. Stufenklage Pflichtteil 1.4.1 (Wertermittlung, Verkehrsgutachten Immobilie), 1.4.2 (Notarielles Verzeichnis zu sich weiteren ergebenden Gegenständen im realen und fiktiven Nachlass) sowie 2. Eidesstattlich Versicherung und 3. Zahlungsstufe erfolgversprechend.
Da die Auskunftsstufe für beendet erklärt wurde, ist die Gegnerin mit ihrer Behauptung der Dürftigkeit durchgedrungen.
Dennoch ist auch die Immobilie werthaltig, die Gegnerin hat diese mit Konstruierten Zahlungen belegt und außerdem Sanierungsfälligkeit suggeriert, wiewohl sie diese hochwertig modernisiert geschenkt bekam. Sodann sind schon die Eigentümergrundschulden auf der Immobilie über 300.000€ ein pflichtteilsauszugleichender Wertansatz.
Wert nach Klageerhebung am AG Spandau, 13 C 231/24
Der Streitwertbeschluss vom 23.08.34 nahm zum ersten Mal das erheblich verschwundene Geldvermögen, nämlich 1,8 Mio€ war. Womit die Klage wieder ans LG verwiesen wurde.
Beweis: Streitwertbeschluss des AG Spandau, K 83
2. Pkh Verfahren Az. 51 O 170/25, Beschwerde und Gehörsrüge 19 W 139/25.
Hier wurde die Ergänzung der Auskunft um wesentliche nicht angegebene Geschenke bewilligt.
Rechtsfehler; Beschwiegen wurden Urkundenbeweise und Rechtslage zu wesentliche Geschenke nicht in der Auskunft angegeben und erhebliches (und sämtliches) verschwundenes Geldvermögen und Einkommen bzw. behauptet darüber sei im ersten Pkh Verfahren entschieden worden, was nicht der Fall ist. Ausweislich Streitwertbeschluss des AG Spandau geht es hier ca. um 1,8 Mio€.
Beweis: Pkh Beschluss des LG Berlin II, K 84
Zweiter Pkh Beschluss des Landgericht Berlin vom 27.10.25,, Az. 51 O 170/25 bewilligt hat:
auf den Seite 1:
1.3. Insbesondere durch Ergänzung des von ihr mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2021 erstellten Nachlassverzeichnisses in den folgenden Punkten:
a)
zur Aufnahme als Mitkommanditistin ohne eigene Einlage in der Artemis Research GmbH & Co. KG, Handelsregister A AG Augsburg HRA 14583, eingetragen am 27.06.2003 mit Einlage 5000€ und nach Verlegung Sitz Handelsregister A AG Darmstadt, HRA 83132 Einlage am 31.10.06 mit 180.000€, am 22.11.2007 wurde der Firmenname in Catena Additives GmbH & Co. KG geändert;
b)
zu den Patenten des Erblassers:
503 08 475.1 angemeldet am 20.12.2003, Anmelder/Inhaber Chemtura Vinyl Additives GmbH; 50 2005 008 395.4 angemeldet am 23.06.2005, Anmelder/Inhaber IKA Innovative Kunststoffaufbereitung GmbH § Co. KG; 50 2008 006 004.9 angemeldet am 16.07.2008, Anmelder/Inhaber J.M. Huber Corp., Atlanta, GA, US; 50 2008 008 893.8 angemeldet am 16.07.2008, Anmelder/Inhaber J.M. Huber Corp., Atlanta, GA, US; 50 2008 003 620.2 angemeldet am 17.10.2008, Anmelder/Inhaber IKA Innovative Kunststoffaufbereitung GmbH § Co. KG; 10 2010 035 103.2 angemeldet am 23.08.2010, Anmelder/Inhaber J.M. Huber Corp., Atlanta, GA, US; 50 2011 013 826.1 angemeldet am 05.08.2011, Anmelder/Inhaber J.M. Huber Corp., Atlanta, GA, US; 50 2011 017 255.9 angemeldet am 05.08.2011, Anmelder/Inhaber J.M. Huber Corp., Atlanta, GA; 50 2012 009 930.7 angemeldet am 16.10.2012, Anmelder/Inhaber J.M. Huber Corp., Atlanta, GA, US; 50 2014 010 455.1 angemeldet am 12.02.2014, Anmelder/Inhaber J.M. Huber Corp., Atlanta, GA, US; 50 2014 015.882.1 Anmelder/Inhaber J.M. Huber Corp., Atlanta, GA, US.für die unentgeltliche Arbeitsleistungen des Erblassers als Dr. Dipl. chem. als Geschäftsführer in der Artemis Verwaltungs GmbH & Co. KG Handelsregister B AG Augsburg HRB 19957, eingetragen am 26.06.2003 und nach Verlegung Sitz Handelsregister B AG Darmstadt, HRB 85160, eingetragen am 04.07.2006, (ab 14.12.2007 Catena Additives GmbH & Co. KG) vom Zeitpunkt der Firmengründung bis zum Austritt des Erblassers am 22.11.2007:
d)
für die unentgeltlichen Arbeitsleistungen des Erblassers als Dr. Dipl. chem als Geschäftsführer, Berater und Forscher in der Artemis Research GmbH & Co. KG, Handelsregister A AG Augsburg HRA 14583, eingetragen am 27.06.2003 mit Einlage 5000€ und nach Verlegung Sitz Handelsregister A AG Darmstadt, HRA 83132 Einlage am 31.10.06 mit 180.000€, am 22.11.2007 wurde der Firmenname in Catena Additives GmbH & Co. KG geändert, vom Zeitpunkt der Firmengründung bis zum Austritt der Beklagte am 13.08.2012; erhaltene Arbeitsleistungen des Erblassers als Geschäftsführer, Berater und Forscher;
e) zu den Geschenke des Erblassers an Dritte, bis dato bekannt:
monatliche Zahlungen an den Enkel Rafael Wehner-Fleischberger, ab Februar 2012 von der Beklagten selber vorgenommen, insgesamt ca. 6000€);
II. Antrag auf Wertermittlung des Nachlasses gem. §§ 242, 2311, 2314 BGB,
Die Beklagte wird verurteilt:
2.1. Die Werte nachstehend zum Schenkungsvollzugs durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen, hilfsweise durch einen unabhängigen und unparteiischen Sachverständigungen zu ermitteln und der Klägerin je eine Ausfertigung des erstellten Sachverständigengutachtens vorzulegen.
a)
für ihre Beteiligung als Gesellschafterin, hier für ihre Aufnahme als Mitkommanditistin ohne eigene Einlage in der Artemis Research GmbH & Co. KG, Handelsregister A AG Augsburg HRA 14583, eingetragen am 27.06.2003 mit Einlage 5000€ und nach Verlegung Sitz Handelsregister A AG Darmstadt, HRA 83132 Einlage am 31.10.06 mit 180.000€, am 22.11.2007 wurde der Firmenname in Catena Additives GmbH & Co. KG geändert. Dabei sind die zur Wertermittlung nötigen Unterlagen (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen mit Anhängen, Anlagespiegel, Kontenübersichten, zugrunde liegende Geschäftsbücher und Belegen, falls Abschlussbilanzen erstellt wurden auch diese) an die Klägerin herauszugeben;
b)
für die Patente des Erblassers:
ausweislich der Datenbank des Deutschen Patent- und Markenamts sind dort folgende anhängigen/in Kraft seienden Patente mit dem Erblasser als Erfinder verzeichnet (es werden die Aktenzeichen angegeben):
503 08 475.1 angemeldet am 20.12.2003
50 2005 008 395.4 angemeldet am 23.06.2005
50 2008 006 004.9 angemeldet am 16.07.2008
50 2008 008 893.8 angemeldet am 16.07.2008
50 2008 003 620.2 angemeldet am 17.10.2008
10 2010 035 103.2 angemeldet am 23.08.2010
50 2011 013 826.1 angemeldet am 05.08.2011
50 2011 017 255.9 angemeldet am 05.08.2011
50 2012 009 930.7 angemeldet am 16.10.2012
50 2014 010 455.1 angemeldet am 12.02.2014
50 2014 015.882.1 angemeldet am 12.02.2014
und die zur Wertermittlung nötigen Unterlagen die Klägerin herauszugeben;
c)
für die unentgeltlichen Arbeitsleistungen des Erblassers als Geschäftsführer als Dr. Dipl. Chem. in der Artemis Verwaltungs GmbH & Co. KG, Handelsregister B AG Augsburg HRB 19957, eingetragen am 26.06.2003 und nach Verlegung Sitz Handelsregister B AG Darmstadt, HRB 85160, eingetragen am 04.07.2006, 14.12.2007 geändert in Catena Additives GmbH & Co. KG) vom Zeitpunkt der Firmengründung bis zum Austritt des Erblassers am 22.11.2007. Dabei sind die zur Wertermittlung nötigen Unterlagen (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen mit Anhängen, Anlagespiegel, Kontenübersichten, zugrunde liegende Geschäftsbücher und Belegen, falls Abschlussbilanzen erstellt wurden auch diese) an die Klägerin herauszugeben;
d)
ein Sachverständigengutachten (zu löschen) für die unentgeltlichen Arbeitsleistungen des Erblassers als Dr. Dipl. Chem. als Geschäftsführer, Berater und Forscher in der Artemis Research GmbH & Co. KG, Handelsregister A AG Augsburg HRA 14583, eingetragen am 27.06.2003 mit Einlage 5000€ und nach Verlegung Sitz Handelsregister A AG Darmstadt, HRA 83132 Einlage am 31.10.06 mit 180.000€, am 22.11.2007 wurde der Firmenname in Catena Additives GmbH & Co. KG geändert, vom Zeitpunkt der Firmengründung bis zum Austritt der Beklagten am 13.08.2012, von einem unparteiischen Sachverständigen einzuholen und der Klägerin vorzulegen (zu löschen). Dabei sind die zur Wertermittlung nötigen Unterlagen (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen mit Anhängen, Anlagespiegel, Kontenübersichten, zugrunde liegende Geschäftsbücher und Belegen, falls Abschlussbilanzen erstellt wurden auch diese) die Klägerin herauszugeben;
Nachdem die Klage vom 30.12.25 endlich akzeptiert wurde, erging am 18.05. ein Streitwertbeschluss in Höhe von 225.000€
Beweis: Streitwertbeschluss, K 85
Damit ist der Pkh Antrag auf nachträgliche Teilklage und auch der Hilfsantrag auf Zahlungsstufe vom 27.02.26 keineswegs unbegründet. Und auch hieraus kann die arglistige Auskunft der Gegnerin deutlich erkannt werden, die Dürftigkeit angegeben hat- wiewohl der Nachlass erheblich werthaltig war, nämlich über 500.000€.
Zudem war in dem Antrag auch erklärt worden, dass mittlerweile auch zur Versorgung des Erblasser Stellung genommen werden kann und hier keine Abzüge zu Gunsten der Gegnerin entstehen. Die Gerichte haben zwar nicht als Erbunwürdigkeit gesehen, dass:
Die erbrechtliche Gegnerin hatte jede Garantenstellung inne und war zu dessen Gesundheitssorge verpflichtet.
Zudem hatte die Ast mittlerweile die Nicht- bzw. deutlich verspätete Behandlung des Erblassers wegen Dysphagie bewerten lassen können: Ein Zusammenhang zwischen Lebensqualität, Komplikationsraten oder sogar einem tödlichen Verlauf einer Dysphagie und der frühzeitigen qualifizierten, hochfrequenten ressourcen- und funktionsorientierten Dysphagietherapie sowie standardisierten klinischen und bildgebenden Diagnostik ist aufgrund der aktuellen Studienlage, Erfahrungswerte aus klinischer und ambulanter Behandlung von Patienten mit Dysphagien jeder Ätiologie nicht auszuschließen oder sogar hochwahrscheinlich.
Hieraus Versorgungsleistungen geltend machen zu wollen, ist schlechterdings nicht möglich.

