Da der Nachlass jedoch mit dürftig angegeben wird, muss über eine eigene Wertermittlung nachgedacht werden (üblicherweise ist diese über den Nachlass zu finanzieren). Update zur Sach- und Rechtslage.
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SACHLAGE
1.Der erbrechtliche Betrug wurde sogar angekündigt:
Der Betrug um den Pflichtteil/Ergänzungsanspruch an mir und meiner Schwester zugunsten der erbrechtlichen Gegnerin wurde im März 2012 vom späteren Erblasser gegenüber einer Zeugin, meiner Schwester angekündigt.
vorgelegter Beweis: Email der Schwester der Beschwerdeführerin vom 02.03.12, K 27.
angebotener Zeugenbeweis: Astrid Wehner-Fleischberger, Brunnerstr. 27. 80804 München.
Email
http://www.vulnerabel-rechtlos.de/wp-content/uploads/2024/05/3-K-27-email.pdf
- Daten aus dem Grundbuchauszug;
Ausweislich Grundbuchauszug wurde die Schenkung der Immobilie an die erbrechtliche Gegnerin wurde am 22.02.2007eingetragen. Der Erblasser hatte sich Wohnrecht, Rückauflassung vorbehalten, gelöscht am 18.06.19.
vorgelegter Beweis: Grundbuchauszug Amtsgericht Bensheim vom 23.11.22, K 67, Schriftsatz vom 20.02.23
Grundbuchauszug
http://www.vulnerabel-rechtlos.de/wp-content/uploads/2024/05/14-K-67-GRUNDBUCHAUSZ.pdf
Da die erbrechtliche Gegnerin schnellstmöglichst nach Berlin ziehen wollte, wo sie in Kladow eine Stadtvilla erworben hatte, wollte sie die ihr geschenkte Immobilie schnell loswerden. Ausweislich des mir vorliegenden Kaufvertrags wurden hierfür 795.000€ an die erbrechtliche Gegnerin bezahlt.
3. Verschleierung des Wertes:
Durch die Vorlage der letzten Seite eines Wertgutachtens über 10 Jahre vor Schenkung, will die erbrechtliche Gegnerin verschleiern, dass sie die Immobilie modernisiert geschenkt bekommen hat. Die Immobilie war im Frühjahr 2003 umfassend und auch energetisch saniert worden (eine komplette Außen- und Innensanierung war erfolgt: Dämmung, neue Fenster und Rollläden, neues Dach, Pelletheizung, neuer Anstrich, Instandsetzung Mauern und Versehen mit Feuchtigkeitsschutz). Auch der langjährige Nachbar, bestätigte als ehemaliger Bauingenieur, in seinem Mail vom 13.10.2023, dass die Immobilie um 2000 umfassend und energetisch saniert worden war (vorgehängte Wellfassade, gedämmtes Dach).
Eine Auskunft nach Treu und Glauben, wie gesetzlich vorgeschrieben, ist mit der erbrechtlichen Gegnerin nicht zu machen.
Hier, 1995, wurde der Wert mit 810.000 DM angegeben.
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4. Grobes Missverhältnis zwischen Zuwendung und Gegenleistung;
Im Überlassungsvertrag wird in § 5 angegeben, die Übertragung sei als ehebedingte Zuwendung erflolgt, im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft und zum Ausgleich für die geleistete Mitarbeit während der Ehe und als angemessene Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenlebens.
Der Überlassungsvertrag steht in keinem Verhältnis. Ausweislich § 3 des Überlassungsvertrags, K 5, war die erbrechtliche Gegnerin von jeder Zahlungspflicht freigestellt, der Erblasser und Schenker verpflichtete sich weiterhin die Darlehen zu tilgen.
Auch das Geschenk als solches ist übersetzt, denn die Ehe bestand erst kurz, also von Verdiensten kann gar nicht die Rede sein. Die Ehe des Erblassers mit der erbrechtlichen Gegnerin kann frühestens nach dessen Ehescheidung von meiner Mutter, ausweislich .
vorgelegter Beweis: K 63, Schriftsatz vom 10.02.23 ab 19.04.2002, geschlossen worden sein, mithin 4 Jahre vor Schenkung.
Auskunft
http://www.vulnerabel-rechtlos.de/wp-content/uploads/2024/05/1-K-5-Auskunft-ohne-belege.pdf
Überlassungsvertrag Immobilie
http://www.vulnerabel-rechtlos.de/wp-content/uploads/2024/05/2-K-5-schenkungsvertrag.pdf
5. Belegung mit konstruierten Zahlungen:
Ferner wurde die Immobilie mit konstruierten Zahlungen belegt, die die erbrechtliche Gegnerin als Migrantin mit niedrigem Einkommen gar nicht leisten konnte. Sie behauptet, einmal habe sie dem Erblasser 150.000€ gegeben und dann eine Tilgung von 101.232,21€.
Sie haben lediglich den Zweck, das umsetzen wozu die Antragsgegnerin den Erblasser nutzte, sich nämlich in den gesamten Besitz des Vermögens des Erblassers zu bringen und seine Kinder um das Erbe und den Pflichtteil/Ergänzungsanspruch zu bringen.
Zu den 150.000€:
Die erbrechtliche Gegnerin kam mit einem DAAD Stipendium aus Indien (der Erhalt von Steuermitteln verpflichtet offenbar auch nicht moralisch, sich den Gesetzen des Gastlandes anzupassen und diesem keinen Schaden zuzufügen) und hat vor der Ehe mit dem Erblasser ausweislich ihres einzigen Arbeitgebers wenig verdient.
vorgelegte Beweise: universitäre chemische Fachartikel von 1984, Anlagenkonvolut K 29, Schriftsatz vom 15.07.22
Emailbestätigung des Telefonats vom 12.08.22, K 51, Schriftsatz vom 04.10.22
Zeugenbeweis: Laves Chemie, Dr. Wallenwein, Die Ritterwiesen 10, 65835 Liederbach
Daad Stipendium
http://www.vulnerabel-rechtlos.de/wp-content/uploads/2024/05/11-K-29-vita-daad.pdf
Telefonat
http://www.vulnerabel-rechtlos.de/wp-content/uploads/2024/05/12-K-51-Telefonat.html
Zu den 101.232,21€:
Ausweislich § 5 des Schenkungsvertrag war der Erblasser für Tilgungen weiter verpflichtet, von der die erbrechtliche Gegnerin angibt, sie habe diese bezahlt. Zu dieser Verpflichtung ist der Erblasser mündlich und schriftlich gestanden, er bezahlte die „100.000 €“, siehe K 27 (Wie in K 27 vom Erblasser angegeben, dachte dieser, die „100.000€“seien sein Erbe an die Kinder mehr Pflichtanteil wollte er ihnen nicht zukommen lassen. Die erbrechtliche Gegnerin macht auch das rückgängig, denn die Wünsche des Erblassers waren ihr so egal, wie dieser selber- denn auch für die ärztliche Massgaben zur Behandlung des Erblassers gab sie kein Geld aus, nachdem sie ihm über 4 Mio€ und sein Renteneinkommen abgenommen hatte- siehe DER FALL. Solche Personen sind aber von der „Elite“ dieses Landes willkommen- zumindest wenn deren Opfer vunlerabel sind, denn augenscheinlich ist de facto mit diesen alles erlaubt.)
siehe oben und
vorgelegter Beweis: Email vom 09.04.2012 an die Beschwerdeführerin, K 32, Schriftsatz vom 15.07.22
Email
http://www.vulnerabel-rechtlos.de/wp-content/uploads/2024/05/10-32-Antwort-Dr-Wehner-1.pdf
6. Weiteres:
Zudem sind auch die Tilgungen der Grundschulden, zu denen sich der Erblasser weiterhin ausweislich K 5, § 3 Überlassungsvertrag verpflichtet hatte, als Geschenk zu rechnen. Auch wurde ein doppelt so hoher Niesbrauchswert angesetzt wie eine übliche Miete anzusetzen gewesen wäre. Ausweislich K 5, Überlassungsvertrag § 3 tilgte der Erblasser weiterhin die Kredite und übernahm auch alle weiteren Lasten. Im Grunde finanzierte der Erblasser damit auch noch den Anteil der erbrechtlichen Gegnerin.
DATEN ZUR IMMOBILIE
Wohnfläche 186 qm, Grundstück 1037 qm, Hanglage, Waldrand, Autobahnanschluss, 5 km zum nächsten Bhf mit ICE Verbindung 25 min. Frankfurt/Main Hbf, 12 min nach Darmstadt, 20 min. nach Heidelberg: Leider müssen die Unterlagen im Bauarchiv wieder herausgeklagt werden, da man im Bauamt Heppenheim ebenfalls der Meinung ist, verhindern zu müssen, das Pflichtteilsansprüche durchgesetzt werden können und stattdessen dauerhaft Sozialhilfe bezogen werden soll (eben der übliche hier erfahrene desolate Umgang mit Steuergeldern von Behörden und Justiz).
Vorhanden sind: Fotos, Flurkarten etc.
Beispiel: Fotos meiner verstorben Mutter nach und vor der Sanierung, 2003
Zur Umgebung:
https://www.google.de/search?sca_esv=a8ccc78adb334567&sxsrf=ADLYWIK1HfuV6sc3A_dsVaBNUHnm2RAKCA:1726177408673&q=64673+zwingenberg&udm=2&fbs=AEQNm0A6bwEop21ehxKWq5cj-cHa02QUie7apaStVTrDAEoT1KC8RoCil8tGAcNCxzRkvcnGwqyGuTD7X18A_UTKd0_CELfTzO-ikZ95qZ2gBUQP1uyQ-pZ_Zw5KqTGBFqE6bltnqKUQNGWnYfdmillxbjYIVPk4_2RXlUx27uc0EROUT1MM3kg&sa=X&ved=2ahUKEwivqY36r76IAxW197sIHSJuLQIQtKgLegQIExAB&biw=1600&bih=789&dpr=1
RECHTSLAGE
Zunächst muss ein Wertgutachten vorhanden sein- an der Erstellung eines solchen wird gearbeitet.
Sodann ist auf der Zahlungsstufe folgendes zu diskutieren:
Ausweislich § 2325 BGB sind Schenkungen pflichtteilsergänzungspflichtig, solche an Ehegatten unterliegen nicht der Verjährung.
Pflichtteilsanrechnung setzt voraus, dass eine lebzeitige Zuwendung den Nachlass mindert (OLG Muc Beschl v 17.07.2007- 31 Wx 18/07, ZEV 2007 493,495).
Die Maßgeblichkeit des Parteiwillens ergibt auch, dass für die Abgrenzung, ob eine Schenkung vorliegt, der Zeitpunkt der Zuwendung (bzw. des Vertragsabschlusses) maßgeblich ist (allgM MünchKomm/LANGE Rn 17; LANGE/KUCHINKE § 37 X 2 c aEtPALANDT/WEIDLICH RnS). Auch für die Frage, ob und inwieweit in einem gegenseitigen Vertrag eine Schenkung enthalten ist, kommt es nur auf die Bewertung der beiderseitigen Leistungen im Zeitpunkt der Zuwendung an (BGH NJW 1964,1323; LANGE/KUCHINKEaaO).
Eine objektiv fehlende Gegenleistung kann der Parteiwille nicht ersetzen (RG HRR 1934 Nr 1441; BGH NJW 1961, 604; 1972, 1709). Auch eine willkürliche Bemessung von Leistung und Gegenleistung, die jeder sachlichen Grundlage entbehrt, kann der Zuwendung den Schenkungscharakter nicht nehmen (BGHaaO; BGHNJW 1981, 2458).
Insgesamt liegen hier grobe Missverhältnisse vor (Löhnig, NJW 2018, 1435). Bei solchen wird das Vorliegen einer teilweisen Schenkung vermutet. Dies kommt dem Pflichtteilsberechtigten zugute, da er dann die Schenkung nicht mehr beweisen muss.
Lässt sich nicht aufklären, ob die Parteien ein entgeltliches Geschäft zu einem Sonderpreis wegen besonderer Verhältnisse angestrebt haben oder ob sie von einer „gemischten” Schenkung ausgegangen sind, die sie offen dargelegt haben, oder aber bewusst verschleiern wollten, so spricht bei einem groben Missverhältnis zwischen der Leistung des Erblassers und der Leistung des anderen Teils eine tatsächliche Vermutung dafür, dass sich die Vertragsschließenden über die Unentgeltlichkeit der dem anderen Teil zugewendeten Bereicherung einig waren (BGHZ 59, 132 = NJW 1972, 1709; BGH NJW 1992, 558; Kipp/Como § 13 II 2 a). Der Pflichtteilsberechtigte hat jedoch die Beweislast für das Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung an sich, also für deren Werte, zu tragen (BGH NJW 1981, 2458). (aus: Weidlich, MittBayNot 2015).
Eine gemischte Schenkung wird dann vermutet, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein grobes Missverhältnis besteht, das den Beteiligten nicht verborgen geblieben sein kann (BGH, Urt. v. 21. Juni 1972, Az.: IV ZR 221/69, juris-Rn. 15). Sie gilt dann als gesetzt und der Pflichtteilsberechtigte muss nicht mehr beweisen, dass es sich um eine sog. gemischte Schenkung handelt. Er muss ansonsten beweisen, dass die Parteien eine Schenkung beabsichtigt haben. Zudem muss er beweisen, wie die Leistungen (objektiv) zu bewerten sind (BGH, Urteil vom 17. Januar 1996 – IV ZR 214/94 –, juris, OLG Oldenburg, Urt. v. 18. Februar 1992, Az.: 5 U 102/91, juris-Rn. 89).
Da gemischte Schenkungen nur zum Teil Schenkungen sind, erhöht sich der Pflichtteil nach § 2325 BGB nur um den Wert dieses Teils. Der entgeltliche Teil der gemischten Schenkung bleibt unberücksichtigt (BGH, Urt. v. 21. Juni 1972, Az.: IV ZR 221/69, juris-Rn. 15; Mayer/Süß/Tanck/Bittler/Wälzholz, Handbuch Pflichtteilsrecht, 3. Aufl. 2013, § 7 Rn. 107, MüKo/Lange, BGB, 8. Aufl. 2020, § 2325 Rn. 20; Palandt/Weidlich, BGB, 76. Aufl. 2017, § 2325 Rn. 9).
Hier ist allerdings jedwede Gegenleistung zu bezweifeln!
Der Wertanspruch richtet sich grds auf objektiven Verkehrswert, den die Leistung nach ihrer tatsächlichen Beschaffenheit für jedermann hat (BGH 24.11.81- IV ZR 159/97; BGHZ139 116, 119 ff, aus: Weidlich, MittBayNot 2015, 93).