Ende Dezember 2024 habe ich nach Art. 34 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten Beschwerde mit den o.g. Rechtsverletzungen am EGMR eingereicht. Hier erging ebenfalls eine unbegründete Ablehnung.
Für mich war damals zentral gewesen, dass die existenzielle Notlage wegen seltener genetischer Erkrankung auf Teilhabe am grundrechtlich garantierten Erbrecht unter Verletzung der Verfahrensrechte nicht gesehen und entschieden wurde. Ich habe mich auch erstmals auf die Kritik des UN-Behindertenrechtsausschusses an der BRD, hohe Armutsquote, kein Zugang zum Recht bezogen.
Heute würde ich mich noch auf die Verletzung des Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen, nach dem niemand wegen seiner sozialen Herkunft und des Vermögens, also seines Status, diskriminiert werden darf. Denn das was in der BRD passiert ist, dass Unbemittelte keinen Zugang zum Recht haben.
Allerdings werden auch die meisten Beschwerden dort abgelehnt. Insofern gibt es auch dort keine Aufsicht über Menschenrechte. Die Journalistin Gaby Weber wunderte sich über die Begründungslosigkeit, die am EGMR aber die Regel ist: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fünf meiner Beschwerden ohne Begründung verworfen unter https://overton-magazin.de/hintergrund/gesellschaft/egmr-rechtsprechung-und-ns-nazi-kontinuitaet/
Art. 14 MRK Diskriminierungsverbot
Der Genuß der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten.