Geringe Kosten bei Prozesskostenhilfe, trotzdem Ablehnung und Parteilichkeit statt fairem Verfahren bislang

Ohnehin sind die Verfahrenskosten bei Prozesskostenhilfe (Pkh) niederschwellig. Leider war bislang kein faires Verfahren erhältlich. Berücksichtigt wurden ausschliesslich die Behauptungen der Gegnerin, so unsinnig diese auch waren.

1, Verfahrenskosten bei Prozesskostenhilfe
2. Kein faires Verfahren, sondern Parteilichkeit:
a) Rechtsgrundlagen Befangenheitsantrag
b) Sachlage Befangenheitsantrag
3) Pauschale richterseitige Ausreden bis dato.
4) Prozesskostenhilfebedürftigkeit bedeutet de facto Anspruchsverlust, weil erst durch die Instanzen diskutiert werden muss- am Schluss besteht er zwar, kann aber (Nach Meinung der Gerichte) dann nicht mehr realisiert werden:  Beispiel Hausrat

kosten
1, Verfahrenskosten bei Prozesskostenhilfe
Die Rechtsanwaltsgebühren bei Prozesskostenhilfe sind niedrig und gedeckelt, und daran ändert auch die 10 bzw. 20 prozentige Erhöhung ab 2021 nichts. Die 1,3 Verfahrensgebühr für das Hauptsacheverfahren nach der Tabelle zu § 49 RVG beträgt auch bei höheren Streitwerten nur 581,10 EUR. Dies liegt daran, dass bei der Tabelle zu § 49 RVG der Wert von über 30.000,00 EUR die Obergrenze darstellt. Richtig ist natürlich, dass bei Gewinnen der Gegner die gesetzlichen Gebühren bezahlten muss.

Was die Gerichtsgebühren betrifft, so sind diese höher und nicht gedeckelt- jedoch ist sind die Gerichte ohnehin finanziert. Auch diese sind bei Gewinnen vom Gegner zu übernehmen.

Bei einem Anspruch von über 300.000€ und dauerhaftem, zumindest wesentlichen Herauskommen aus Sozialhilfe sind die Kosten für Anwalt, Prozesskostenhilfe für knapp 600€ also gut angelegt.


unfair
2. Kein faires Verfahren, sondern Parteilichkeit
RechtBef
a) Rechtsgrundlagen Befangenheitsantrag
Es wurde am 27.12.23 gegen die am Beschluss beteiligten RichterInnen des LG Berlin gestellt, wegen:

I. Rechtliche Grundlage für den Befangenheitsantrag
Es wurde in grober Weise die richterliche Pflicht verletzt, sich den Parteien gegenüber neutral zu verhalten und nicht einseitig rechtliches Gehör zu gewähren. In den Beschlüssen finden sich nur die Behauptungen der Gegnerin wieder. Auf die umfangreichen und substantiierten Beweisangebote der Beschwerdeführerin, dass diese nicht stimmen und zur Sachlage, wird nicht eingegangen, sondern erklärt, dies seien Vermutungen. Das Pkh Verfahren ist nicht dafür da, im Schnellverfahren zu entscheiden.

Die Beschlüss ee, Pkh und Nichtabhilfe sind weiterhin willkürlich (BFH, Beschl. v. 16.02.1989 – X B 99/88; BSG, Beschl. v. 31.08.2015 – B 9 V 26/15), da die ergangene Rechtssprechung der Obergerichte nicht gewährt wird, also Pkh zu bewilligen ist, auch wenn das Gericht eine andere Meinung hat- es ist dann im Hauptverfahren zu klären, welche zutreffend ist. Dergleichen, wenn grundsätzliche Rechtsfragen, Fortbildung des Rechts betroffen sind. Mit der hier aufgeworfenen Sachlage und der Rechtslage wird sich nicht einmal auseinander gesetzt. Sondern wesentliche Teile des klägerischen Sachvortrags beschwiegen.

Willkürlich ist ein Richterspruch dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfGE 4, 1 <7>; 80,48 <51>). Willkür liegt dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der lnhalt einer Norm in krasser Weise missdeutet wird (BverfGE 62, 189 <192>; 83, 82 <85 ff.>; 86, 59 <62 ff.>). Von willkürlicher Missachtung kann nur nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (BVerfGE 87, 273 <278f.>). Auf sämtliche Beweisangebote wird nicht eingegangen, sondern behauptet, das seien Vermutungen. Es ist nicht zulässig, über die substantiierten Beweise der Beschwerdeführerin im Pkh Verfahren zu befinden.

SachBef
b) Sachlage Befangenheitsantrag
In der Sache:
1.weil der wesentliche Vortrag und Beweise zum angekündigten und augenscheinlich auch durchgeführten Betrug, den fehlenden werthaltigen Geschenken nicht wahrgenommen wurde.

2. weil pauschal behauptet wurde, die vorgelegten Beweise seien Vermutungen, denen nicht nachgegangen werden braucht.

3.weil das Gericht bei seltenen Erkrankungen gar nicht kompetent ist.

4.weil der wesentliche Vortrag zur Frage, ob jemand zugunsten der Person frei testieren kann, an die er zuvor alle Mittel zur Sicherung seiner physischen Existenz abgegeben hat, nicht wahrgenommen wurde.

5. weil der wesentliche Vortrag zur Frage, ob jemand für die Gesundheitssorge einer Person verpflichtet, verantwortlich ist, die an ihn alle Mittel zur Sicherung ihrer physischen Existenz abgegeben hat, nicht wahrgenommen wurde.

6.weil der wesentliche Vortrag zur existenziellen Notlage nicht wahrgenommen wurde.

Zusammengefasst auf, S. 10 ff.:
Ausweislich der aktuellen Schreiben der DRV und des Bausparversicherers, dass auch nach 2012 der Erblasser Zahlungen erhielt, die Rente bis zum Tod gezahlt wurde- warum soll es sich hier um Vermutungen handeln, die das Gericht nicht im Rahmen eines ordentlichen Gerichtsverfahren überprüfen muss?? Vielmehr ist im Rahmen der Zeugeneinvernahme zu prüfen, ob diese Zahlungen auf das Konto der Gegnerin gingen, da der Erblasser ja kein Konto mehr hatte.

Was spricht gegen die Überprüfung der Indizienkette: erbrechtlicher Betrug an der Beschwerdeführerin zu Gunsten der Gegnerin angekündigt und wurde ausweislich des Komplettschwund des hohen Einkommens und Geldvermögens auch durchgeführt?

Die Gegnerin hat doch selber angegeben, dass der Erblasser seit Februar 2012 kein Konto mehr hatte, er also keinen Zugriff auf seine Rente hatte, die ausweislich der DRV bis zum Tod überwiesen wurde, sie hat angegeben, dass der Erblasser ohne einen Cent verstarb, da ausweislich der Angaben der Rechtsanwältin in den Scheidungsakten, AG Bensheim 7 F 422/91 über 900.000€ Vermögen des Erblassers vorhanden waren und ausweislich der notariellen Urkunde Dritter der Erblasser aus dem Verkauf seiner Firmenanteile 900.000€ erhielt, also ist das zu Lebzeiten vorhandene Vermögen des Erblassers verschwunden und er hatte keinen Zugriff mehr darauf. Dem Grundbuchauszug ist zu entnehmen, dass die Immobilie des Erblassers der Gegnerin geschenkt worden war, sie selber hat den Schenkungsvertrag in der Auskunft vorgelegt, dem Grundbuch ist zu entnehmen, wann der Erblasser sein Wohnrecht etc. löschte, dergleichen dem Verkaufsvertrag- der Erblasser hatte also auch kein Wohnrecht mehr. Was sollen daran Vermutungen sein?

Die Frage, wohin das Einkommen und das Geldvermögen ging, ist berechtigt. Die Immobilie ging nachweislich an die Gegnerin. Warum sollte nicht auch Einkommen und Geldvermögen an diese gegangen sein? Schliesslich wurde der Betrug zu ihren Gunsten angekündigt. Wieso wird eine Prüfung im ordentlichen Verfahren abgelehnt und die Beschwerdeführerin muss sich betrügen lassen?

Die Frage, wie jemand frei testieren kann, der zuvor alle Mittel zur Sicherung seiner physischen Existenz an den im Testament zu Begünstigten abgegeben hat, beruht auf hard facts: kein Zugriff des Erblassers auf sein Renteneinkommen, und auch nicht auf sein erhebliches Geldvermögen, alles erhebliche Geldvermögen verschwunden, Immobilie an die Gegnerin und im Testament Begünstigte verschenkt, Wohnrecht gelöscht.

Wieso soll die von der Beschwerdeführerin vorgelegten schriftlichen Informationen anderer Familienmitglieder zu Aussagen des Erblassers zu seiner Gesundheit als Vermutung gelten, die nicht zu prüfen und die Zeugen dazu nicht zu hören sind? Schliesslich ging es dem Erblasser auch darum, zu klären inwieweit seine Erkrankungen vererbt werden und zwar auch an seinen Enkel.

Wieso sollen die medizinischen Fachartikel zur Chiari Malformation und Auswirkungen auf die Testierfähigkeit Vermutungen sein?

Wieso ist nicht zu überprüfen, ob bei dem Erblasser, das Ehlers-Danlos-Syndrom vorlag, das bei der Beschwerdeführerin vorliegt, wenn dieses ausweislich der Fachliteratur zu 50 Prozent vorliegt und auch posthum anhand der Patientenakten klinisch diagnostiziert werden kann und der Erblasser ja selber von einer schlimmen Erkrankung, die von Kopf, der Wirbelsäule ausgeht und die autosomal dominant vererbt wird und in der Familie vorliegt?
Wieso soll das ins Reich der Vermutungen zu verweisen sein?

Was spricht gegen ein Sachverständigengutachten zur Frage der Geschäfts- und Testierfähigkeit des Erblassers bei vorliegenden Seltenen Krankheiten und Multimorbidität?

Zuletzt, wenn jemand dem Erblasser zu Lebzeiten alles abgenommen hat, ist die Frage ob nicht auch die Gesundheitssorge obliegt, berechtigt.

Im übrigen steht das Ganze auch in im Kontext schwerer Grundrechtsverletzungen, sodann iwird die vorliegende Problematik auch in der erbrechtlichen Fachliteratur problematisiert, Es sind Fallgruppen betroffen. Wegen der Möglichkeiten des Betrugs gibt es keine fairen Verfahren im Erbrecht, in Fachzeitschriften und Petitionen an die BuReg ergebnislos moniert, z.B.: „Pflichtteilsrecht, nur ethische Vorstellungen statt Gesetz? “ (Horn, in: ErbR 2021, 641), „Hätte man nicht vom BGH „mehr” erwartet? (Kanzleitner in; ErbR 2022, 963), Initiativstellungnahme No 36 der Bundesrechtanwaltskammer „zugunsten eines fairen Verfahrens im Pflichteilsrecht und Erweiterung der wechselseitigen Auskunftsrechte (https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2019/dezember/stellungnahme-der-brak-2019-36.pdf.

Zum mangelhaften Schutz Alter und Schwerkranker: „Schutz des Erblassers vor unangemessener Beeinflussung“ (Frieser in: ErbR 2020 309-313). Bis dato gibt es nur im Betreuungsrecht Schutzinstrumente.

Zu behaupten, das seien alles Vermutungen, widerspricht auch die erbrechtliche Fachliteratur, die genau auf die hier praktizierten Betrüge eingeht und auch festhält, das das Recht auf ein faires Verfahren entzogen wird.

Am 10.04.24 wurde erwidert:
Die abgegebene Stellungnahme der verfahrensleitenden Richterin und die angeschlossenen gehen gar nicht auf die geltend gemachten Verletzungen des rechtlichen Verhörs ein, sondern berufen sich pauschal auf die summarische Prüfung.

Soll damit behauptet werden, man müsse im Pkh Verfahren dem Vortrag kein Gehör schenken?

Zugunsten der Gegnerin konnten aber geurteilt werden:
der Erblasser habe die Gegnerin versorgen wollen, dass in dem Email (K 27) aber geschrieben stand, dass die Kinder nichts erhalten sollten, also um den Pflichtteil/Ergänzungsanspruch betrogen werden, um die Gegnerin zu versorgen, wurde übergangen. Dabei ist das der zentrale Teil. Denn hier wurde erbrechtlicher Betrug angekündigt und augenscheinlich auch durchgeführt, denn das nachweislich vorhandene Geldvermögen von min. 1,8 Mio€ ist ja verschwunden, dergleichen über 8 Jahre vor seinem Tod die nachweislich von der DRV gezahlte Rente. Bis auf die mit konstruierten Zahlungen belegte Immobilie wurde kein Geschenk angegeben, dabei war die Gegnerin nachweislich auch ohne eigene Einlage als Mitkommanditistin aufgenommen. Es wurden Beweisangebote vorgelegt, nämlich, dass die Gegnerin mit einem DAAD Stipendium aus Indien kam und ausweislich ihres langjährigen Arbeitgebers Geringverdienerin war und zudem auch Beweise vorlagen, dass der Erblasser diese Zahlungskonstrukte bezahlte und zur Zahlung verpflichtet war, umfänglich Belege vorzulegen sind.

Auch sonst ist nur die Gegnerin gehört worden- der Hausrat sei wertlos. Es wird nicht mit altem Hausrat in eine neue Stadtvilla gezogen. Für deren hochwertige Einrichtung hat die Beschwerdeführerin zuletzt einen Zeugen benannt.

Obiges hat zur Konsequenz, dass sämtliche Rechtsprechung der Obergerichte zur Belegvorlage, nämlich, wenn vor Tod hohes Einkommen vorhanden war und verschwunden ist, wenn vor Tod hohes Vermögen vorhanden war und verschwunden ist, die Verhältnisse der Ehepartner durch zahllose Transaktionen verquickt sind, übergangen wird etc.

Eine andere Rechtsmeinung ist natürlich zulässig, jedoch ist dann Pkh zu bewilligen. Und zuletzt mit Zulassung Revision zu urteilen.

Bis diese Frage diskutiert ist, sind die Belege bei einem Sequester zu sichern, wie zuletzt vorgeschlagen und im Hauptverfahren zu diskutieren, ob diese vorzulegen sind. Im übrigen braucht auch ein Notar diese Belege, wenn Geld für ein notarielles Verzeichnis vorhanden soll, was die Gegnerin im Verfahren bestritten hat, nachdem es zuvor zugesagt worden war. Auch ein Notar kann nicht mehr Belege bekommen, als noch vorhanden und als die Gegnerin herausgibt. Eine Bereitschaft hat sie dazu bisher nicht bekundet, schon gar nicht über Vorlage ihrer eigenen Kontenbelege.

In Bezug auf den Antrag zuletzt eingebracht, die fraglichen Belege bei einem Sequester zu sichern, so dass in Ruhe im Hauptverfahren entschieden werden kann, ob diese beizuziehen sind, ist richtig, dass die Beschwerdeführern diesen Antrag erst stellen konnte, nachdem von der Möglichkeit erfahren worden war. Dies war ein Vorschlag von Rain Eichner, um zu versuchen, zu verhindern, dass Belege wegen Aufbewahrungsfristen nach § 257 HGB vernichtet sein könnten. Dies ist sicherlich die eleganteste und beste Art, dies zu verhindern, aber gleichzeitig eben nicht frei zu geben, sondern auf Abruf, also wenn feststeht, dass diese vorzulegen sind.

Da ausweislich § 257 HGB die Belege aber nicht mehr als 10 Jahre aufbewahrt werden müssen, ist die Gefahr hoch, dass diese derweil verschwinden. Bevor man also diskutiert, ob Belege vorzulegen sind oder nicht, sind diese also zu sichern.

Zumal wenn, die Beschwerdeführerin geschädigt wird, auch die Staatskasse geschädigt wird, also der Staat Sozialhilfe finanzieren muss.

Sodann wurde zugunsten der Gegnerin von der 80. Kammer eine Rechtsmeinung vorgetragen, die obergerichtlich bereits anders zugunsten der Beschwerdeführerin entschieden worden war: wer zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts mit der betroffenen Person in bloßem sozialen Kontakt stand, ist mangels fachlicher Qualifikation zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des § 104 Nr. 2 BGB grds. kein besonderer Beweiswert zuzumessen (OLG Hamm, Urt. v. 13.07.2021- 10 U 5 /20, BeckRS 2021, 24103- amtlicher LS). Man mag ja entgegengesetzte Meinungen vertreten, nur sind diese dann in einem ordentlichen Verfahren zu diskutieren und dann auch Berufung zuzulassen.

Nach Meinung der Beschwerdeführerin muss es auch im Pkh Verfahren Gehör geben sonst kann unmöglich effektiver Rechtschutz und ein faires Verfahren stattfinden.

Im letzten Beschluss in Sachen Nichtabhilfe wurde dann überraschenderweise erklärt, der Vortrag der Beschwerdeführerin sei nicht wahrzunehmen gewesen, weil es nur „Vermutungen“ seien.

Wenn summarisch geprüft wurde, fragt man sich, wie man dann zu der Erklärung kommt, die Beweisangebote seien bloss „Vermutungen“.

Wie auch immer, beispielsweise wurde darauf nicht eingegangen, warum nach Meinung des Gerichts, der Brief der DRV, dass die Rente des Erblassers bis zu dessen Tod überwiesen wurde; die Gehaltsbescheinigungen und vorläufigen Rentenberechnungen des Erblassers, die auf eine spätere hohe Rente hinweisen, Vermutungen sein sollen. Hier kommt vielmehr eine Beweisaufnahme in Betracht.

Sodann war von der 80. Kammer am 06.12.23, das Statement abgegeben worden: nur ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin, die nach eigenen

Angaben am Ehlers-Danlos Syndrom leidet und diese Erkrankung auch beim Erblasser vermutet hat, in der Lage ist, das hiesige Prozesskostenhilfeverfahren selbst führt.

Zunächst mal handelt es sich nicht um eigene Angaben, sondern es wurde die ärztlich Diagnose vorgelegt (K 39).

Zu dieser unqualifizierten, von keiner psychologischen Fachkenntnis gedeckten Meinung gegen die Beschwerdeführerin und um deren Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen, ist ausweislich die aktuelle psychologische und psychiatrische Fachliteratur zu EDS zusammenfassenden Artikel folgendes zu sagen:

Zusammengefasst, das Ehlers-Danlos-Syndrom ist assoziiert mit u.A. Ängsten, Depressionen, Suizidgedanken emotionalen Belastungen oder negative Emotionen , die die Grunderkrankung verstärken. Verhaltensweisen variieren zwischen Anpassung und Verteidigung (Superkontrolle-Kontollverlust, Kampf-Flucht, Isolation-Abhängigkeit, Vermeidung-Vordringen (S. 485)). Untersuchungen gab es zu psychiatrischen Konditionen, Angststörungen, Gemütsstörungen, Essstörungen, Schlafstörungen, Selbstmord und assoziiertes Verhalten.

Die neue Forschung verweist auf Zusammenhänge genetischer, organischer Ursachen für psychische Dispositionen.

Dass beim Erblasser Abhängigkeit, Vermeidung, Flucht und Kontrollverlust vorlagen, wird durch die Tatsache bestätigt, dass er alle finanziellen Mittel zur Sicherung seiner physischen Existenz an die Gegnerin abgegeben hatte.

Dass die Beschwerdeführerin mit der gleichen Erkrankung ein Pkh Verfahren führen und sogar Beschwerde einlegen kann, wird dadurch keineswegs widerlegt. Denn selbst eine Person mit EDS kann unterschiedlich reagieren. Es ist jedoch so, dass wegen der Krankheit eine hohe Anfälligkeit für Willensschwäche besteht.

Die Beschwerdeführerin hat mehrere Psychotherapien hinter sich und Strategien erarbeitet, sich selbst nicht aufzugeben und für sich und ihre Ziele einzustehen.Die Beschwerdeführerin hat wegen dieser Disposition Massnahmen ergriffen: handverlesener Freundeskreis (sozial, engagiert, hilfsbereit, gesellschaftskritisch), keine Überfälle per Telefon oder an der Türe, wichtige Termine nur im Beisein einer vertrauten Person.

Damit erübrigt sich der Anwurf.

Beweis: Updates on the psychological and psychiatric aspects of the Ehlers-Danlos-syndromes and hypermobiliy spectrum, Bulbena et Al., American Journal of Medical Genetics, 2021, K 131


ausr
3) Pauschale richterseitige Ausreden bis dato.

  1. Gerichte müssen im Pkh Verfahren nur summarisch prüfen; es müsse nur auf wesentlichen Vortrag eingehen; ich hätte nur Vermutungen vorgelegt.

    Dazu ist zu sagen:
    natürlich ist auch im Pkh Verfahren Gehör zu geben, sonst gäbe es hier kein faires Verfahren; natürlich ist über 1,8 Mio€ lebzeitiges vorhandenes Vermögen und über 8 Jahre vor Tod verschwundenes hohes Renteneinkommen, sowie nicht angegebene, aber erhaltene werthaltige Geschenke über 1,2 Mio€ in der Auskunft ein wesentlicher Vortrag; zum lebzeitig vorhandenen Vermögen sind die notarielle Urkunde über 900.000€, die ein Dritter gerne vorlegt und das aktuelle Schreiben der DRV zum Einkommen, dass die Rente des Erblassers bis zu dessen Tod überwiesen wurde, keine Vermutungen. Dies sind einige Beispiele!

  2. Ein Argumentation ist auch, es sei ja gar nicht hinreichend sicher, dass ich meine Pflichtteilsansprüche nicht realisieren kann. Es ist aber nicht zu zuwarten und dann am Ende zu sagen, ach jetzt hat es nicht geklappt, und der Betrug wurde realisiert. Sondern die Obergerichte anderer Bundesländer haben schon entschieden, damit das nicht passiert, dass in der Auskunftsstufe bei verschwundenem hohen Vermögen und Einkommen vom Gegner Belege vorzulegen sind und bei fehlenden erheblichen Sachen in der Auskunft diese zu ergänzen ist (hier die nicht angegebenen werthaltigen Geschenke). Ansonsten ist eben gerade die Gefahr sehr hoch, dass in der Zahlungsstufe nichts gefordert werden kann, alles verschwunden ist und sich die Gegnerin in der Auskunft eben nicht zu den og. Sachen äußern musste. Wie das Verfahren bisher geführt wurde, wird das Gericht aus diesem Grunde auch keine eidesstattliche zulassen, denn die og Sachen werden bisher hartnäckig beschwiegen, obwohl ich meinen Vortrag und die vorgelegten Beweise noch einmal eidesstattlich versichert habe. Auch eine Beweislastumkehr, wie es sie bei arglistigem Betrug durchaus gibt auf der Zahlungsstufe- wird hier auch nicht zu erwarten sein. Wie geschildert, wurden alleine die Behauptungen der Gegnerin wahrgenommen. Ich brauche als Arme leider immer Pkh- dies wird richterseits genutzt, um alles abzulehnen und die Sache vom Tisch zu haben.


BspHausr
4) Prozesskostenhilfebedürftigkeit bedeutet de facto Anspruchsverlust, weil erst durch die Instanzen diskutiert werden muss- am Schluss besteht er zwar, kann aber (Nach Meinung der Gerichte) dann nicht mehr realisiert werden:  Beispiel Hausrat
Zur de facto abgegeben Behauptung der Gegnerin, der Erblasser sei mit 30 Jahre alten Hausrat in die neue Stadtvilla verzogen.

Aus Anhörungsrüge vom 04.04.24:
XIII.
Das KG Berlin meint im Gegensatz zum LG, der Besichtigungsanspruch sei zwar gegeben, aber de facto nicht mehr zu realisieren und als Eilantrag verspätet.

a)
Zur Sachlage

Die Gegnerin hat ausweislich K 2 den Tod des Erblassers nicht mitgeteilt, so dass die Beschwerdeführerin erst über 8 Monate davon erfuhr. Es kann doch nicht sein, dass die verlogene Art belohnt wird-
es empfiehlt sich den Tod nicht mitzuteilen, dies kann das Gericht zum anlass nehmen zu entscheiden, dass nach so langer Zeit keine Relevanz mehr hat und zackdie Unrecht gewinnt immer.

Leider ist die Gegnerin nicht wie sie in K 5 angibt, mit 30 Jahre altem Hausrat in ihre neuerbaute Stadtvilla in Kladow umgezogen, sondern diese Immobilie wurde hochwertig neu eingerichtet, so dass der Hausrat auch geschätzt werden kann (siehe Zeugenbeweis).

Dieses Beispiel zeigt, Arme haben nicht nur kein Recht auf Gehör haben, sondern auch nicht auf effektiven Rechtsschutz.

Hier ist gar nicht geplant ein faires Verfahren auch in Zukunft zu führen. Vielmehr soll die Flucht nach vorne angetreten werden- ach jetzt sind ja die Belege weg  und die Ansprüche durch die natürliche Vernichtung dieser verhindert (http://www.vulnerabel-rechtlos.de/betrugsfreundliche-brd-beweise-vernichtung/). Also der Anspruch wird theoretisch zuerkannt, während der praktisch verunmöglicht wurde. Ein solches Gebahren schädigt allerdings die Rechtsstaatlichkeit.


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