Praktisch ist bis dato kein Schutz Betagter und Schwerkranker erhältlich. Der Erblasser hatte in den Ehejahren alles an die spätere Alleinerbin abgegeben, zuletzt über 8 Jahre vor seinem Tod, ab Februar 2012 hatte er keinen Zugriff auf sein hohes Renteneinkommen mehr, das augenscheinlich der Alleinerbin zufloss. Vor Unterschreiben des von der Alleinerbin aufgesetzten ehegemeinsamen Testaments, das aber nur den Erblasser bindet, hatte er auch seine noch behaltenen Rechte auf der Alleinerbin schon zuvor geschenkten Immobilie gelöscht. Obwohl der Erblasser seit 2001 wegen schwerer neurologischer Beschwerden deutschlandweit nach einer Diagnose suchte und auch verschiedene schwere Diagnosen, darunter Parkinson erhalten hatte, verschlechterte sich die Symptomatik trotz Parkinson-Medikation. Da er privat krankenversichert war, war er auf die Alleinerbin angewiesen, die ja seine Rente vereinnahmt und sein Geldvermögen abgenommen hatte- diese kümmerte sich nicht um mein Angebot, über eine schwere Erbkrankheit in der Familie aufzuklären und kam auch den dringenden Empfehlungen der ÄrztInnen der Charité nicht nach.
1.Zum Vortrag, dass niemand frei testieren kann, der zuvor alle Mittel zur Sicherung seiner physischen Existenz an die später im Testament als Alleinerbe begünstigte Person abgegeben hat.
2. Zum Vortrag, dass die Person, die jemandem alle Mittel zur Sicherung seiner physischer Existenz abgenommen hat, für dessen Gesundheitssorge zuständig ist.
testier
1.Zum Vortrag, dass niemand frei testieren kann, der zuvor alle Mittel zur Sicherung seiner physischen Existenz an die später im Testament als Alleinerbe begünstigte Person abgegeben hat.
aus Individualbeschwerde BVerfG vom 09.05.24:
Der vorgebrachte Vortrag zur Testierfreiheit wurde verfälscht wiedergegeben. Es ist nicht die Frage, ob jemand, der allen Besitz abgegeben hat, frei testieren kann, sondern ob jemand frei testieren kann, der zuvor an den im Testament zu Begünstigenden alle finanziellen Mittel zur Sicherung seine physischen Existenz abgegeben hat- was dieser Person ein unglaubliches Machtpotential verleiht. Das Beschwerdegericht hat sich der Frage der Sicherung der Testierfreiheit Vulnerabler nicht gestellt.
X.Die Beschwerdeführerin hatte erklärt, dass niemand frei testieren kann, der zuvor alle Mittel zur Sicherung seiner physischen Existenz an die im Testament zu Begünstigende Person abgegeben hat. Das LG hat den Vortrag zur Erbunwürdigkeit der Gegnerin gar nicht, das KG hat den Vortrag nicht richtig wahrgenommen, indem es erklärt, es gäbe keinen Rechtssatz und keine allgemeine Lebenserfahrung dazu, dass jemand nicht frei testieren kann, der zuvor alles weggegeben hat. Hier geht es nicht um das Verteilen des Vermögens, sondern um das Drohpotential der Person an die das komplette Vermögen, auch Einkommen abgegeben wurde, ohne dass der Erblasser darauf noch Zugriff gehabt hätte. Er hatte auch seine Wohnrechte auf der bereits der Gegnerin geschenkte Immobilie löschen müssen.
Ohne Geld und Wohnrecht war der Erblasser völlig manövrierunfähig und schwerkrank- er hatte gar nicht die Möglichkeit der Gegnerin einen anderen, einen eigenen Willen entgegen zu setzen. Schon unter solchen äußerlichen Umständen ist die Testierfreiheit nicht mehr gegeben. Er auch gesundheitlich und wegen der hieraus resultierenden Willensschwäche nicht in der Lage, der Gegnerin entgegen zu setzen (siehe Kapitel zur Testier und Geschäftsunfähigkeit wegen Krankheiten des Erblassers).
Nach dem Begriff der Vis compulsiva (in der Strafrechtslehre auch als „willensbeugende“ Gewalt) bezeichnet, der hier zur Anwendung gebracht wird, wird dem Opfer die Gegenwehr oder das nicht tatkonforme Verhalten nicht durch direkte Gewaltanwendung (etwa Fesseln, Betäuben, Niederschlagen, Einsperren) unmöglich gemacht (das wäre absolute oder „willensbrechende“ Gewalt), sondern das Opfer wird durch anderweitige gewaltsame Einflussnahmen des Täters (etwa Schlaf- oder Nahrungsentzug) gefügig gemacht und gezwungen, sich dem Willen des Täters zu beugen. Bei der Drohung werden diese nur in Aussicht gestellt, um den Willen des Opfers zu beugen. Die Drohung muss nicht ausgesprochen werden (Sörgel, 2021, § 2339 BGB Rn 7).
Es ist doch bedrohlich, wenn jemand, der testieren soll, sich in gänzlich physischer Abhängigkeit von dem zu Begünstigten befindet.
Kann jemand frei testieren, auf die Gefahr hin, dass im das Dach über dem Kopf entzogen wird?
Kann jemand frei testieren, auf die Gefahr hin, nichts mehr zu essen zu bekommen?
Zudem war der Erblasser auch noch schwerkrank und hochmorbide und seine Abwehrkräfte waren schwach.
Im Kontext der aktuellen Diskussion wird Testierfreiheit als Vermeidung von beschrieben: Unzulässiger Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit (Zimmer NJW 2017, 5139); Unheilvolle Mischung aus herabgesetzter Abwehrmöglichkeiten des Erblassers wegen Krankheit, Geistesschwäche naher Beziehung zum Beeinflussenden und gezielten Ausschluss anderer Einflüsse (Frieser, Schutz des Erblassers vor unangemessener Beeinflussung ErbR 2020 309-313).
Diese Negativmerkmale waren hier gegeben.
„Der Erblasser muss nach eigenem Urteil frei von Einflüssen interessierter Dritter handeln können (BGH FamRZ 1958, 127, 128; BayObLG FamRZ 1985, 314, 315; FamRZ 1996, 635; FGPrax 1998, 62 mwNw; FamRZ 2000, 701; 2004, 1822; 2005, 658; 2005, 2019; 2006, 68; OLG Hamm OLGZ 1989, 273; FamRZ 2004, 661; OLG Jena FamRZ 2005, 2021; OLG München RNotZ 2008, 34 = ZErb 2007, 460; Bamberger/Roth/Litzenburger Rn 3; Wetterling ErbR 2015, 544; NK-BGB/Kunz/Baldus § 104 BGB Rn 62 ff).„
Geschützt „werden nur selbstbestimmte und selbstverantwortete letztwillige Verfügungen“ BVerfGE 99, 341-351 (aus: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, Jarass/ Kment, 17. Auflage, 2022, Art 14 Rn 102).
Nach diesen rechtlichen Vorschriften, ergibt sich eine erhebliche Unfreiheit gegenüber der Gegnerin. Eine Rechtssprechung zum Schutz der Testierfreiheit ist nötig.
Umgekehrt wäre es der Gegnerin auch unbenommen gewesen, diese Umstände nicht zu setzen, zumindest dem Erblasser einen Zugriff auf seine eigene Rente zu ermöglichen, wäre ja möglich gewesen
Der Erblasser hatte schon de facto keinen Raum mehr für eine andere Entscheidung, also die, das von der Gegnerin aufgesetzte Testament nicht mehr zu unterschreiben.
„Der durch § 2229 Abs 4 BGB bezweckte Schutz des letzten Willens kann – insbesondere bei ohne Kontrolle Dritter verfassten eigenhändigen Testamenten – in unserer alternden Gesellschaft nicht mehr hinreichend gewährleistet werden (Seibert 65 ff; Christandl [2016]; Schiemann in: FS Otte [2005]).“ (Staudinger/Baumann (2022) BGB § 2229, Rn 13)
Daher muss die Rechtsordnung Schutzmechanismen schaffen, um das unbeeinflusste Selbstbestimmungsrecht zu gewährleisten (Staudinger/Baumann (2022) BGB § 2229, Rn 39)
Zudem ist die Testierfreiheit ein hohes grundrechtliches Gut, das in § 2339 BGB generell geschützt wird, der Verfehlungen gegen den Erblasser listet, die in seine Testierfreiheit eingreifen (Sörgel, 2021, 2339 BGB Rn 2).
Zum mangelhaften Schutz Alter und Schwerkranker: „Schutz des Erblassers vor unangemessener Beeinflussung“ (Frieser in: ErbR 2020 309-313). Bis dato gibt es nur im Betreuungsrecht Schutzinstrumente.
Im Schriftsatz vom 21.12.22, S. 3 werden Beispiele für unvernünftiges Handeln des Erblassers und seiner Willensschwäche gegenüber der Gegnerin gegeben.
Somit lieferte sich der Erblasser der Antragsgegnerin komplett aus. Zudem hatte er ja vorher sein Vermögen an die Antragsgegnerin abgegeben, ihr nachweislich (K 5) seine Immobilie geschenkt. Und mutmasslich auch das restliche Vermögen in Höhe von 921.085,20 €, das dem Erblasser durch verschiedene Ansprüche bis 2008 zugeflossen war (K 14 bis K 20). Denn dies gibt der Erblasser ausweislich K 27 gegenüber einer Zeugin zu. Niemand, der vernünftig ist, würde sein gesamtes Vermögen und Einkommen und jeglichen Zugriff darauf abgeben und sich einer einzigen Person damit komplett ausliefern.
Gegen vernünftige Entscheidungen des Erblassers spricht auch, dass er als langjährig für eine Firma beschäftigter Forscher, nachdem er als Rentner die Fa. Artemis, später Catena gründete und zuletzt dort als Forscher tätig war, bei den falschpositiven Präsentationen zu seinen Forschungsergebnissen der Antragsgegnerin gegenüber dem Kommanditisten Fa. Ika, in Person des Geschäftsführer Dr. Beck (als Zeuge benannt im Schriftsatz vom 15.07.22) ab 2007 schweigend daneben saß. Dies widerläuft jeder Wissenschaftlichkeit und im übrigen auch dem Prinzip von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr.
Anders als es das Kammergericht meint, gibt es durchaus Rechtssprechung zu Eigentum und Selbstbestimmung und zu Testierfreiheit und finanziellen Erwägungen.
Grundgesetz, Kommentar, Maunz, Dürig (begründet), Bd II, Art 14:
S. 17 ff.:
I. Grundlegende Bedeutung des Eigentums
1. Eigentum und Freiheit
…
Eigentum und Freiheit stehen in einer engen Konnexität. Das Eigentum verleiht dem Individuum die notwendige Unabhängigkeit und Freiheit um das Leben autonom zu gestalten und ist Mittel und Ausdruck der individuellen Selbstverwirklichung. Die Freiheit des Individuum bliebe ohne das Eigentum eine leere Hülse, weil dem Menschen die materielle Voraussetzungen selbstständiger und eigenverantwortlicher Daseinsgestaltung fehlen würden. Das Eigentum bildet demnach „die entscheidende Grundlage und das Element für eine möglichst unabhängige Existenzerhaltung.“ Daher gilt die Leitformel Ohne Eigentum keine Freiheit. Das Eigentum bietet dem einzelnen die rechtliche Basis für freie Entfaltung der Persönlichkeit und sichert die Individualfreiheit. Es ist „vergegenständlichste“, „materialisierte“ oder „gespeicherte“ Freiheit bzw. die Ausprägung der Freiheit auf dem Gebiet der Güterordnung. Das Eigentum ist materielle Grundlage der Freiheit und bildet nicht selten das Resultat der Freiheitsausübung. Derjenige, der sich im Erwerbsleben angestrengt hat und erfolgreich war, kann Vermögen sein Eigentum nennen. Der Einzelne wird durch das Eigentumsrecht in seiner Position gegenüber dem Staat gestärkt und kann diesen selbstbewusst und auch unbequem gegenüber stehen. Nicht zuletzt weil er von staatlicher Fürsorge und hoheitlicher Bevormundung weniger abhängig ist. Der der Freiheit verpflichtete Staat garantiert das Eigentumsrecht seiner Bürger und ermöglich die Chance des Eigentumserwerb für jedermann. Umgekehrt ist ein Staat nicht Freiheitlich verfasst, in dem das Eigentum substantiell ausgehölt und nicht anerkannt wird. Die konkrete Eigentumsordnung hat also eine Indikatorfunktion für die Freiheitlichkeit des Gemeinwesens. Diese Aspekte zeigen, dass das Eigentum eine nicht hinwegzudenken Grundlage der freien Gesellschaft und des freiheitlichen Staats bildet.
2.Die Funktionen des Eigentums
…
Sicherungsfunktion
In der häufig genannten Sicherungsfunktion des Eigentums geht es um die Sicherung der materielle Basis des Einzelnen, aber auch um den Schutz des Individuum in Notzeiten, der die Möglichkeit hat, auf vorhandene Reserven zurück zugreifen. Das Eigentum soll dem Einzelnen helfen, wirtschaftliche Not, private Schicksalsschläge oder berufliche Rückschläge aus eigener Kraft durchzustehen, ohne auf fremde Hilfe angewiesen und von Dritten abhängig zu sein. Eigentum ist insoweit Freiheit durchwirkte ökonomische Sicherheit. Es ist ein Mittel der Risikovorsorge und Schutz gegen die Fährnisse des Lebens (Vorsorgefunktion)….
4.Eigentum als Menschenrecht
…
Das Bundesverfassungsgericht betont aber, dass das Eigentum „denselben Menschenrechtlichen Rang wie andere Freiheitsrechte habe, auch wenn es von einer bestehenden Rechtsordnung abhängig bleibe.“ In einer anderen Entscheidung nimmt das Gericht auf die „primäre … Bedeutung der Eigentumsgarantie als Menschenrecht“ oder auf den „vor- und überstaatlichen Charakter des Eigentumsschutzes Bezug. Die menschenrechtliche Qualität des Eigentum folgt aus dem Nexus zwischen Personaler Freiheit, menschenwürdigem Dasein und Eigentum. Das Eigentum und die Möglichkeit das Eigentumserwerb haben einen entscheidenden Einfluss auf die freie Selbstbestimmung des Individuums. Der Schutz der unverzichtbaren materiellen Basis für die eigenverantwortliche Lebensgestaltung des Einzelnen bildet den unverbrüchlichen, unverrückbaren Kern des Eigentums als eines Menschenrechts. Insoweit ist der Kerngehalt des Eigentums über Art 79 Abs. 3 auch dem verfassungsändernden Gesetzgeber entzogen.
Grundgesetzkommentar, Dreier (Hg), 3. Auflage, 2013:
82
„Bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie ist die Testierfreiheit die als Verfügungsbefugnis des Eigentümer über den Tod hinaus eng mit der Garantie das Eigentum verknüpft ist und wie diese als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen von Verfassung wegen besonders ausgeprägten Schutz genießt.“
83
„Da Artikel 14 II GG dem Gesetzgeber überlässt, Inhalt und Schranken des Erbrecht zu bestimmen, eröffnet die Verfassung dem Erbschaftssteuergesetzgeber eine weitreichende Gestaltungsbefugnis. Er darf jedoch auch durch die ausschließlich den Erben belastende Erbschaftssteuer die Testierfreiheit nicht aushöhlen. Die Steuer darf deshalb nicht so hoch gemessen werden, dass ein Vererben vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Eigentümer aus sinnlos erscheint. Es ist bemerkenswert dass die Erste Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht es 2010 ausdrücklich offen gelassen hat, „unter welchen Bedingungen im Einzelnen ein allein den Erbanfall beim Erben besteuerndes Gesetz in auch rechtlich erheblicher Weise nachteilig auch auf die Testierfreiheit des Erblassers einwirkt.“
Damit ist beweisen, dass die Eigentum wichtig für die Selbstbestimmung ist und Testierfreiheit sehr wohl durch finanzielle Überlegungen beeinflusst wird. Wenn der Schutz des vorhandenen Vermögens die Testierfreiheit steuern kann, so muss erst Recht auch gelten, dass die Testierfreiheit gesteuert wird, wenn das Vermögen an den zu Begünstigten bereits abgegeben wurde.
In der Pkh Beschwerde vom 21.08.23 hatte ich, Beschwerdeführerin genau anhand von Beweisen aus Gerichtsakten, notarieller Urkunde, Handelsregisterauszügen, Informationen der Rentenversicherung (Einkommensbescheinigungen, Rentenprognosen u.A.) zusammengefasst, wie und wann Vermögen, Einkommen und Arbeitsleistungen an die Gegnerin abflossen, auf S. 41 ff. wird der zeitliche Verlauf bis zum Unterschreiben des Testaments dargestellt, woraus sich ergibt, dass der Erblasser zuvor alles an die Gegnerin und Alleinerbin abgegeben hatte.
Diese kann angesehen werden, unter:
http://www.vulnerabel-rechtlos.de/download-dokumente/
gesund
2.Zum Vortrag, dass die Person, die jemandem alle Mittel zur Sicherung seiner physischer Existenz abgenommen hat, für dessen Gesundheitssorge zuständig ist.
Aus Individualbeschwerde BVerfG vom 09.05.24:
XI. Das LG und KG haben sich auch mit der wesentlichen Folge des Betrugs, nämlich, dass wer von einer Person alle finanziellen Mittel zur Sicherung deren physischer Existenz vereinnahmt, also diese keinen Zugang mehr zu Vermögen, Geldvermögen und Einkommen hat, de facto für die Gesundheitsfrage dieser Person verantwortlich ist und sein muss, überhaupt nicht auseinandergesetzt und sind diesen komplett übergangen.
Zudem ist unter den gegebenen Umständen die Verpflichtung der Gegnerin zur Gesundheitssorge des gänzlich ihrer Obhut unterworfenen Erblassers hoch anzusetzen.
Durch die Massnahmen der Gegnerin war der Erblasser de facto unfähig sein Selbstbestimmungsrecht wahr zu nehmen, er konnte keine eigenverantwortlichen Entscheidungen mehr treffen (Dodegge/Roth, Systematischer Kommentar Betreuungsrecht, 2018, S. 7)- damit war er dem Personenkreis der Betreuenden aus § 1896 BGB gleichzustellen.
Auch daher hätte die Gegnerin die Verpflichtung getroffen, sich am Wohl des Erblassers auszurichten.
Auch für die Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder einen ärztlichen Eingriff des Betreuten gilt, hätte sie den Wünschen des Erblassers zu entsprechen gehabt, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem ihr auch zuzumuten ist (in Anlehnung zum Betreuungsrecht aus BT-Drucks 11/4528, 71).
Ein Betreuer, der einen solchen Personenkreis betreut, hat allgemein und insbesonderen, wenn ihm die Gesundheitssorge obliegt, dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Er soll dazu beitragen dass die genannten Möglichkeiten genutzt werden. Er soll keinesfalls an die Stelle des Arztes oder anderer Fachleute treten, sondern sich deren Hilfe bedienen (BT-Drucks 11/4528, 134).
Ausweislich § 1901 BGB obliegt einem Betreuer, der im übrigen auch qua Ehrenamt unentgeltlich von Personen aus dem Familienkreis, Freundeskreis, Nachbarschaft erfolgen kann, die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 II BGB). Der Wille des Betreuten hat begrenzten Vorrang. Soweit es dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft und die Erfüllung seiner Wünsche für den Betreuer auch zumutbar ist, sind diese für den Betreuer verbindlich (III).
Da die Gegnerin den Erblasser de facto entmündigt hatte, hätte sich die Gegnerin mit der Gegnerin in Verbindung setzten müssen und zumindest hätten die angebotenen Informationen hätten, also Diagnose, internationale Behandlungsleitlinien den behandelnden ÄrztInnen auf Verdacht vorgelegt werden müssen. Darüber hinaus hätte die Möglichkeit bestanden bei den spezialisierten Behandlern eine Zweitmeinung einzuholen.
Sodann wäre es den Arztpflichten unterfallen, hier tätig zu werden und dem Erblasser bzw. der Gegnerin Massnahmen zu unterbreiten.
Schlechterdings nicht mehr möglich, ist allerdings, dass die Gegnerin die arztseits empfohlenen Massnahmen anbetrachts des schlechten Gesundheitszustands des Erblasser unterlassen hat.
Zur deswegen bereits geltend gemachten Erbunwürdigkeit nach § 2339 I BGB: Verhinderung lebenswichtiger Behandlung wegen seltener genetischer, komplexer, struktureller, systemischer Erkrankung.
In OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2018 – 10 U 41/17 (2. LS) war ein Miterbe, der die Betreuung des Erblassers übernommen hatte, beschuldigt worden, den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet zu haben, weil er in den Abbruch einer medizinischen Behandlung eingewilligt hatte, ohne die Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt zu haben und ohne dass eine entsprechende wirksame Patientenverfügung vorlag. Ein solcher Vorwurf kann aber dann nicht gemacht werden, wenn zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung der Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme oder deren Widerruf dem Willen des Betreuten entspricht. (Herzog, FamRZ 2019, 249-274- 252).
Unter der Prämisse, dass die Gegnerin schon wegen ehelicher und auch wegen betreuerischer Pflichten, da der Erblasser durch ihre Massnahmen de facto entmündigt und keinen persönlichen Handlungsspielraum mehr hatte, für die Gesundheitssorge des Erblassers verantwortlich war, muss ihr der Vorwurf der vorsätzlichen Tötung gemacht werden, da sie die Abklärung einer schweren Grunderkrankung, für den schwer erkrankten Erblasser nicht einleitete und damit lebenswichtige Therapiemassnahmen verhinderte.
Anders als hier in OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2018 – 10 U 41/17 gab es gerade keine Kontrolle durch eine ärztliche Instanz, weil den den ÄrztInnen behandelnden Erblasser diese Informationen gerade nicht zugeleitet wurden und die vorgeschlagenen ärztlichen Massnahmen nicht stattfanden und die Gegnerin überhaupt keiner ärztlichen Kontrolle unterlag.
In OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2018 – 10 U 41/17 wurde festgestellt, dass in diesem Fall eine weitere Behandlung nicht lebensverlängernd ist. Hier aber geht es durchaus um Massnahmen der Lebensverlängerung und Lebensqualität, richtige Behandlung und Vermeidung von Fehlbehandlung, insgesamt um die Verhinderung lebenwichtiger Therapiemassnahmen.
Die Gegnerin unterliess die Abklärung einer schweren Erkrankung, die Einleitung der arztseits vorgeschlagenen Massnahmen und damit eine fachgerechte medizinische Behandlung.
Ausweislich des letzten Befundberichts in der Charité ALS Ambulanz vom 29.01.20, K 128:
Myasthenes Syndrom m Lidheberschwäche (Ptosis), intermittierende Doppelbilder (Diplopie), im Tagesverlauf zunehmend Belastungsdyspnoe
V.a. beginnendes dysexektutives Syndrom, DD Frontotemporale Demenz DD Corticobasale Demenz
Müdigkeit
seit 2001 Diagnose Arnold Chiari Malformation II
Seit 2016 Versuch m L-Dopa, seit 2018 kein Ansprechen mehr
Sensomotor PNP
Schlafapnoe Syndrom CRAP Therapie wurde vor 5 Jahren beendet
Gang mit Unterstützung kleinschrittig, breitbasis ataktisch
Raumforderung Zungengrund re vom Patienten als progredient beschrieben. Im HNO ärztlichen Konsil während eines stationären Aufenthalts 11/19 war MRT Halsweichteile empfohlen worden, ein Ergebnis der Untersuchung liegt nicht vor.
Im Untersuchungsbefund imponierte zudem eine myasthene Symptomatik mit Ermüdbarkeit der Lidhebung im Rahmen einer Visitensituation, anamnestische Hinweise auf im Tagesverlauf zunehmende Doppelbilder und einer Affektion der Atemmuskulatur mit Belastungssyspnoe und reduziertem Peak cough Flow von 150 l/m als Hinweis auf ein neuromuskuläres Hypoventilationssyndrom.
Auffällig war zudem ein Dysexekutives Syndrom. Während der Untersuchung schienen Handlungsplanung und Handlungsdurchführung verzögert. Das Verhalten wirkte eher inflexibel. Es kam zu Perseverationen (krankhafte Beharren, Haftenbleiben oder Nachwirken von einmal aufgetauchten psychischen Eindrücken psychische Störung, uA Autismus, aber auch bei Schädigungen ZNS) und Gedankenhaftungen. Die mnestischen Leistungen wirkten weniger beeinträchtigt.
Wir empfehlen eine erneute stationäre Aufnahme zur Komplettierung der Diagnostik und zum Ausschluss einer organischen Ursache des umschriebenen muskulären-, des myasthenen- und des dysexekutiven Syndroms (Apathie, Störungen der Exekutivfunktionen). Neben der Komplettierung der Elektrophysiologie empfehlen wir eine Liquodiagnostik8einschliesslich der Bestimmung des neurofilament light chain (NFL(Marker für neurodegenerative Erkrankungen)) und der Demenzmarker.
BERATUNGSINHALTE UND PROCEDERE
stationäre Aufnahme zur Komplettierung der Ausschluss- und Zusatzdiagnostik Charite Campus Mitte Klinik für Neurologie Sekt. Bewegungsstörungen, Station 116.
Diese wichtigen arztseits vorgeschlagenen Untersuchungen wurden augenscheinlich auch nicht angetreten, also einmal organische Ursachen abzuklären, zumal ja die Parkinson Medikamente nicht mehr anschlugen und der Erblasser in einem schlechten Zustand war.
Zeugenbeweis: Prof. Dr. Andrea Kühn und Prof. Dr. Thomas Meyer und Dr. Jenny Norden zu laden über CharitéCentrum für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie, Charitéplatz1, 10117 Berlin;
Dr. J. Zarringhalami,Kladower Damm 366, 14089 Berlin, Hausärztin des Erblassers
Der Erblasser war privat krankenversichert und zwar bei der Versicherungskammer Bayern Versicherungsnummer KK-5177-3926, siehe auch K 108.
vorgelegter Beweis: Mitteilung der Versicherung vom 01.12.23, K 108 Schriftsatz vom 05.01.24;
Ausweislich deren webseite ist eine Selbstbeteiligung vorgesehen.
Beweis: Tarifinformation, K 139
Unter den Befunden des Erblassers, die ich von der Charité erhalten habe, war auch die Abrechnung der Untersuchung DatSCAN, auch hieraus geht hervor, dass der Erblasser einen Privatambulanzvertrag hatte und Selbstzahler war. Die Rechnung vom 30.12.19 muste am 22.07.20 gemahnt werden.
Beweis: Abrechnung DaTSCAN, Behandlungsvertrag etc., K 140
Da der Erblasser nach Angaben der Gegnerin, K 5, seit Februar 2012 kein Konto mehr hatte und seine Rente augenscheinlich auf das Konto der Gegnerin ging, war er dieser finanziell ausgeliefert und diese hätte die von den Ärzten vorgeschlagene Behandlung organisieren müssen, was sie augenscheinlich unterlassen hat.
Die Pflicht auch diesen ärztlichen Ratschlägen zu folgen, hätte die erbrechtliche Gegnerin getroffen, die dem Erblasser alle finanziellen Mittel zur Sicherung einer physischen Existenz abgenommen hatte. Damit hätte ihr dessen Gesundheitssorge oblegen. Zu diesem Sach und Rechtsverhalt haben sich weder LG noch KG geäußert.
Wie der Befund der ALS Ambulanz Charité vom 19.01.20 zeigte war auch der psychische Zustand des Erblassers deutlich verschlechtert, nicht nur wegen seiner schweren Erkrankungen, sondern sicherlich auch, dass ihm bewusst war, dass er sich ganz in der Hand der Gegnerin befand und sich deren finanziellen Interessen unterzuordnen hatte, die Gesundheit des Erblassers spielte hierbei keine Rolle.
In der Pkh Beschwerde vom 21.08.23 hatte ich, Beschwerdeführerin ab S. 45 ff. dazu ebenfalls vorgetragen und Beweise vorgelegt, insbesondere zu der Tatsache, dass der Erblasser ebenfalls eine schwere genetische Erkrankung vermutet und ich zweimal schriftlich angeboten hatte, aufzuklären, welche Seltene genetische Erkrankung, die ad vererbt wird, bei mir diagnostiziert worden war, mitsamt Kontakten zu spezialisierten ÄrztInnen und Behandlungsmassnahmen.
Diese kann angesehen werden, unter:
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