Nur wer zahlen kann, kommt vor Gericht an- der Rest muss um Gehör und Grundrechte kämpfen- zu den letzteren gehören auch die Verfahrensrechte, um die arme Personen monatelang ringen müssen

Ich reichte am 16.08.24 Amtsgericht Klage ein, mit der Begründung, dass im vorausgegangenen Pkh Verfahren, dass ich als Klägerin und Tochter des Erblassers, am Landgericht Berlin Az. 80 O 6/22  und am Kammergericht Az. 19 W 138/23  wurde jeglicher Vortrag und Beweisangebote zu dem umfassend verschwundenen erheblichen Geldvermögen, Einkommen des Erblassers und wesentlich nicht angegebenen Geschenken mit dem Argument, dies sei nicht wesentlich, beschwiegen, somit ist eine Wertangabe über den Nachlass nicht möglich:

zu vorsätzlicher Betrug zugunsten der Beklagten und zu Lasten der Klägerin war vom Erblasser gegenüber einer Zeugin angekündigt wurden (es sollte keine Pflichtteilsansprüche mehr geben).
Ermangels der fehlenden und nach Meinung der zuvor befassten Gerichte de facto auch nicht nötigen Auskunft lässt sich nicht beziffern. Denn ohne Wahrnehmung des Betrugs könnte der Nachlass möglicherweise dürftig oder gering wertig sein.
Belege würden versucht im Eilverfahren zu sichern, hilfsweise über einen Sequester.

Zuvor, im ersten Verfahrens um Prozesskostenhilfe wurde vom Landgericht Berlin und vom Kammergericht übergangen (Az. 80 O 6/22  Richterin Rothenbach, Richterin Niemann, Richter Dreßler und Az. 19 W 138/23 Richter Schumacher, Dr. Zivier, Richterin Pietzcker), dass über 1,8 Mio€ Geldvermögen zu Lebzeiten des Erblassers nachweislich vorhanden, bei Tod verschwunden waren, dass dieser eine hohe Rente bis zum Tod nachweislich erhielt, diese aber seit 8 Jahren vor Tod verschwunden ist und dass die Alleinerbin, dessen zweite Ehefrau und mit Steuermitteln aus Indien migriertes CDU Mitglied erhebliche Geschenke in ihrer Auskunft gar nicht angegeben hatte. Damit sollte weder der erbrechtliche Betrug noch die Rechtssprechung diskutiert werden, die bei erheblich verschwundenem Vermögen, Einkommen und nicht angegebenen Geschenken an anderen Obergerichten ausgeurteilt wurde (https://vulnerabel-rechtlos.de/der-fall-sach-und-rechtslage/)

Das Amtsgericht Spandau, 8 C 100/24, setzte den Streitwert auf 225.000€ fest und forderte Gebühren für 250.000€ (knapp 7000€ Gerichtsgebühren). Ich hatte dem Streitwert widersprochen, hilfsweise Prozesskostenhilfe bei Verweisung beantragt.

Allerdings wollte sich Richterin Jasiek sich lediglich für unzuständig erklären, aber rechtswidrig nicht verweisen. Das Verfahren sollte hier zu Ende sein.

Gegen den Pkh ablehnenden Beschluss war Beschwerde eingelegt (§ 567 ZPO sofortige Beschwerde). Wegen der Beschwer, dass sich das Gericht nicht zuständig erklärt hat und weder die beantragte Verweisung gehört wurde, noch selber auf die Verweisung hingewiesen wurde. Sodann wurde noch einmal Verweisung beantragt. Nach § 572 ZPO muss das Gericht abhelfen oder bei Nichtabhilfe dem Beschwerdegericht vorlegen. Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, an diesen ist Ausgangsgericht nach Zurückverweisung gebunden.

Ein Az. des Beschwerdegerichts wurde nicht mitgeteilt. Eine Entscheidung erging nicht. Am 27.03.25 beschloss das AG die Verweisung an das Landgericht Berlin II. Immerhin waren ja auch Eilanträge zur Belegsicherung gestellt.

Hieraus ergibt sich bis dato, dass nur, wer keine Klage bezahlen kann, dessen Ansprüche werden wahr genommen- der Rest muss sich leider betrügen und schädigen lassen. Auch die Beendigung des Sozialhilfebezugs dadurch wird nicht wahrgenommen, auch nicht eine existenzielle Notlage wegen Erkrankung.

Den Betroffenen muss es so schwer wie möglich gemacht werden, zu ihrem Recht zu gelangen. Am besten ist, wenn man die Rechtsmittel leerlaufen lässt, die Gewährung so lange wie möglich hinauszögert. De facto sollen alle Beweise vernichtet sein.

Ausweislich des Schreiben des Landesrechnungshof, der noch im Mai 2024 eingeschaltet wurde, handeln Justiz und Behörden handeln eigenverantwortlich und hier ist es offenbar so, die Betroffenen zu Lasten des Haushalts dauerhaft in Sozialhilfe zu halten- aus welchen Gründen auch immer (Klassismus, Behindertenfeindlichkeit, Parteienhörigkeit Gegnerin zur CDU oder einfach Pkh  als Mittel der Wahl den Schreibtisch freizuhalten).

Nachdem dem Sozialamt Pankow eidesstattlich versichert war, dass, wenn weiter ständig unberechtigte Kürzungen vorgenommen werden, die Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche nicht mehr finanziert werden kann, und dann dauerhaft in der Sozialhilfe verblieben werden muss, reagierte Sachbearbeiterin Bräuker dergestalt, dass 2024 eine ganze Kanonade an unberechtigten Kürzungen niederprasselte, die sich am Jahresende auf insgesamt knapp 600€ beliefen (immerhin ca. einen Monatsregelsatz) (https://vulnerabel-rechtlos.de/wetten-linkes-sozialamt-pankow-versuch-erbrecht-durchsetzen-zu-verhindern/). Wie man erkennen kann, ist Durchsetzung aufwändig und kostenintensiv. Allein für diesen zweiten Versuch bei einem anderen Gericht Gehör zu erlangen, musste die Klage wiederum in zweifacher Form vorgelegt werden. Mit Anlagen umfasst die Klageschrift mittlerweile einen Aktenordner. Die Nachweise zum verschwundenen Vermögen, Einkommen und nicht angegebenen Geschenken mussten auch selber über 2 Jahre während des ersten Pkh Verfahrens recherchiert werden.

Klasseninteressen zu Lasten von Geschädigten und Steuerzahler durchsetzen! Daher versucht das Sozialamt Pankow zu verhindern, dass man sich als Hiesige sich aus der Sozialhilfe herauserbt und die erbrechtlichen Kammern versuchen, dass das nun reiche, mit Steuermitteln aus Indien migrierte CDU Mitglied den Betrug de facto durchsetzen kann.

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