Ich reichte am 16.08.24 Amtsgericht Spandau Klage ein, mit der Begründung, dass im vorausgegangenen Prozesskostenhilfe Verfahren, dass ich als Klägerin und Tochter des Erblassers, am Landgericht Berlin Az. 80 O 6/22 und am Kammergericht Az. 19 W 138/23 führte, wurde jeglicher Vortrag und Beweisangebote zu dem umfassend verschwundenen erheblichen Geldvermögen, Einkommen des Erblassers und wesentlich nicht angegebenen Geschenken beschwiegen, somit ist eine Wertangabe über den Nachlass nicht möglich.
Über öffentliche Urkunden (Verkauf Unternehmensanteile), Gerichtsakten aus anderen Verfahren (Zugewinn aus dessen erster Ehescheidung von meiner Mutter wurde nicht gezahlt, aber natürlich das Vermögen hierzu nachgewiesen, dergleichen Einkommen) und Deutsche Rentenversicherung (Bescheide u Bestätigung hohe Rente wurde bis zum Tode gezahlt, aber mein Vater hatte über 8 Jahre vor Tod keinen Kontenzugang mehr) in Kopie oder über meine eidesstattliche Versicherung als Beweis angeboten und nach § 432 ff ZPO Vorlage beantragt, konnte ich belegen, dass diese meinem Vater zu Lebzeiten alles Vermögen und Einkommen abgenommen hat (waren jedenfalls bei Tod verschwunden) und sich nachweislich seine Immobilie schenken lassen (mit zwei konstruierten Zahlungen belegt und in einem Fall kann ich das beweisen, im zweiten Fall ist es zumindest sehr wahrscheinlich war) und über 1 Mio€ Geschenke nachweislich erhalten, aber nicht in erbrechtlicher Auskunft angegeben hat.
Auch übergangen wurde, dass vorsätzlicher Betrug zugunsten der Beklagten und zu meinen Lasten war vom Erblasser gegenüber einer Zeugin angekündigt worden war und dies mir das schriftlich mitgeteilt hat (es sollte keine Pflichtteilsansprüche mehr geben).
Da weder verschwundenes Geldvermögen und Einkommen noch nicht angegebenen Geschenke nach Meinung der zuvor befassten Gerichte de facto nicht zählen und öffentliche Urkunden dazu de facto Behauptungen sein sollen, lässt sich lässt sich nicht beziffern. Denn ohne Wahrnehmung des Betrugs und des umfänglich erheblich verschwundenen Geldvermögens und Einkommens und der nicht angegebenen Geschenke in der Auskunft könnte der Nachlass möglicherweise dürftig oder geringwertig sein. Dann ist das Landgericht vom Streitwert her auch nicht zuständig.
Belege wurden versucht im Eilverfahren zu sichern, hilfsweise über einen Sequester.
Im ersten Prozesskostenhilfeverfahren wollten die Richter des LG und KG (Landgericht Berlin und vom Kammergericht, (Az. 80 O 6/22 Richterin Rothenbach, Richterin Niemann, Richter Dreßler und Az. 19 W 138/23 Richter Schumacher, Dr. Zivier, Richterin Pietzcker) hartnäckig nicht zur Kenntnis nehmen, dass umfänglicher Betrug zugunsten der Alleinerbin zu Lasten der Tochter angekündigt war und sämtliches Geldvermögen in Höhe von ca. 1,8 Mio€ zu Lebzeiten des Erblassers nachweislich vorhanden (Nachweis Notarielle Urkunde, Gerichtsakten) verschwunden war; dass dieser eine hohe Rente bis zum Tod nachweislich erhielt (Gerichtsakten, Deutsche Rentenversicherung), diese aber seit 8 Jahren vor Tod verschwunden ist, da die Alleinerbin dessen zweite Ehefrau und mit Steuermitteln aus Indien migriertes CDU Mitglied angibt, der Erblasser habe seit Februar 2012 keinen Kontenzugang mehr gehabt; erhebliche Geschenke in ihrer Auskunft gar nicht angegeben hatte (z.B. sie war als Mitkommanditistin ohne eigene Einlage aufgenommen worden (die Aufnahme eines Kommanditisten ohne eigenen Kapitaleinsatz ist regelmässig als Schenkung zu betrachten. Übernahme einzelner Pflichten z.B Geschäftsführung kann Unentgeltlichkeit einschränken (Sörgel, Bürgerliches Gesetzbuch, Band 33: Erbrecht 2 §§ 2064 – 2273 BGB, 14. Aufl., 2022, § 2325 BGB Rn 25) – Handelsregister; sie zahlt aus der Arbeit des Erblasser als Geschäftsführer, Forscher und Berater nur sich- Zeuge ein weiterer Mitkommanditist). Auch sonst stimmt aus der Auskunft, die der Erbe nach § 242 BGB auf Treu und Glauben abzugeben hat, nichts, z.B. wurde verschwiegen, dass der Erblasser Patente hatte (auf denen auch die Alleinerbin eingetragen ist, ihr also bekannt waren); dass sie die Immobilie des Erblassers hochwertig saniert geschenkt bekam und nicht wie sie mittels eines 10 Jahre alten Gutachtens vor Schenkung suggeriert, in schlechtem Zustand.
Es wurde pauschal erklärt, dies seien alles Behauptungen, denen das Gericht nicht nachzugeben braucht.
Damit sollte weder der erbrechtliche Betrug noch die Rechtssprechung diskutiert werden, die bei erheblich verschwundenem Vermögen, Einkommen und nicht angegebenen Geschenken an anderen Obergerichten ausgeurteilt wurde (https://vulnerabel-rechtlos.de/der-fall-sach-und-rechtslage/).
Erbe muss Belege vorlegen
u.a. bei erheblichem verschwundenen Vermögen
(Rösler in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 6. Auflage 2024, § 26 Pflichtteil, Rn 1491).
Das OLG Stuttgart (26. Januar 2016, 19 W 78/15) hat dem Erben die Beschaffung der Kontoauszüge aus den letzten 10 Jahren zur Prüfung etwaiger Schenkungen auferlegt, weil die Bankkonten des Erblassers am Todestag kaum Guthaben aufwiesen bei monatlichen Einkünften von 1.720 Euro.
Sind wesentliche Geschenke nicht angegeben, muss die Auskunft ergänzt werden- Brandenburgisches OLG Urteil vom 14.07.2020 – 3 U 38/19: das Nachlassverzeichnis ist eklatant unvollständig und ist daher zu vervollständigen.
Auch wenn die Berliner Gerichte sich dieser Rechtsmeinung nicht anschliessen wollen, muss es Pkh bewilligen (Rechtsfragen, die zur Einheit der Rechtsordnung oder der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig sind, sind nicht im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Sondern, wenn einer Rechtsfrage diese Bedeutung zukommt, es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider läuft, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (OVG Bremen, 01.12.2010 – 2 S 14/10). Prozesskostenhilfe ist daher auch dann zu gewähren, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2004 – 1 BvR 1715/02 23).
Das Amtsgericht Spandau, Az. 8 C 100/24, hat diese Sach- und Rechtslage gewertet und setzte den Streitwert auf 225.000€ fest (Beschluss vom 23.08.24) und forderte Gebühren für 250.000€ (knapp 7000€ Gerichtsgebühren).
Richterseits wurde nicht wie üblich auf die Verweisung nach § 281 ZPO hingewiesen, Richterin Jasiek wollte sich lediglich für unzuständig erklären, aber rechtswidrig nicht verweisen. Das Verfahren sollte hier zu Ende sein.
Ich hatte dem Streitwert widersprochen und hilfsweise bei Verweisung Prozesskostenhilfe beantragt. Dann gegen den Pkh ablehnenden Beschluss Beschwerde eingelegt (sofortige Beschwerde § 567 ZPO) (Beschwerde vom 28.11.24) , wegen der Beschwer, dass sich das Gericht nicht zuständig erklärt hat und weder die beantragte Verweisung gehört wurde, noch selber auf die Verweisung hingewiesen wurde. Sodann wurde noch einmal Verweisung beantragt. Nach § 572 ZPO muss das Gericht abhelfen oder bei Nichtabhilfe dem Beschwerdegericht vorlegen. Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, an diesen ist Ausgangsgericht nach Zurückverweisung gebunden. Das AG Spandau half nicht ab (Beschluss vom 02.12.24) und legte dem Beschwerdegericht vor (in dem Fall wieder das LG Berlin, als nächst höheres Gericht)
Ein Az. des Beschwerdegerichts wurde nicht mitgeteilt. Eine Entscheidung erging nicht. Am 27.03.25 beschloss das AG die Verweisung an das Landgericht Berlin II (Beschluss vom 27.03.25). Immerhin waren ja auch Eilanträge zur Belegsicherung gestellt. Bis dato wurde jedenfalls kein Aktenzeichen des LG Berlin erhalten (üblicherweise ergehen diese 2 bis 3 Wochen nach Akteneingang, selbst in Pkh Sachen).
Hieraus ergibt sich bis dato, dass nur, wer keine Klage bezahlen kann, dessen Ansprüche werden wahr genommen- der Rest muss sich leider betrügen und schädigen lassen. Auch die Beendigung des Sozialhilfebezugs dadurch wird nicht wahrgenommen, auch nicht eine existenzielle Notlage wegen Erkrankung.
Den Betroffenen muss es so schwer wie möglich gemacht werden, zu ihrem Recht zu gelangen. Am besten ist, wenn man die Rechtsmittel leerlaufen lässt, die Gewährung so lange wie möglich hinauszögert. De facto sollen alle Beweise vernichtet sein.
Ausweislich des Schreiben des Landesrechnungshof, der noch im Mai 2024 eingeschaltet wurde, handeln Justiz und Behörden handeln eigenverantwortlich und hier ist es offenbar so, die Betroffenen zu Lasten des Haushalts dauerhaft in Sozialhilfe zu halten- aus welchen Gründen auch immer (Klassismus, Behindertenfeindlichkeit, Parteienangehörigkeit Gegnerin zur CDU oder einfach Pkh als Mittel der Wahl den Schreibtisch freizuhalten oder weil man die hochbezahlten Anwälte der Gegnerin kennt und gerne helfend zur Seite steht- im Gegensatz nur einer unbemittelten Partei wie mir; für mich als gibt es nicht mal faires Prozesskostenhilfeverfahren und ein ordentliches Gerichtsverfahren).
Nachdem dem Sozialamt Pankow eidesstattlich versichert war, dass, wenn weiter ständig unberechtigte Kürzungen vorgenommen werden, die Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche nicht mehr finanziert werden kann, und dann dauerhaft in der Sozialhilfe verblieben werden muss, reagierte Sachbearbeiterin Bräuker dergestalt, dass 2024 eine ganze Kanonade an unberechtigten Kürzungen niederprasselte, die sich am Jahresende auf insgesamt knapp 600€ beliefen (immerhin ca. einen Monatsregelsatz) (https://vulnerabel-rechtlos.de/wetten-linkes-sozialamt-pankow-versuch-erbrecht-durchsetzen-zu-verhindern/). Wie man erkennen kann, ist Durchsetzung aufwändig und kostenintensiv. Allein für diesen zweiten Versuch bei einem anderen Gericht Gehör zu erlangen, musste die Klage wiederum in zweifacher Form vorgelegt werden. Mit den Beweisen umfasst die Klageschrift mittlerweile einen Aktenordner. Die Nachweise zum verschwundenen Vermögen, Einkommen und nicht angegebenen Geschenken mussten auch selber über 2 Jahre während des ersten Pkh Verfahrens recherchiert werden.
Klasseninteressen zu Lasten von Geschädigten und Steuerzahler durchsetzen! Daher versucht das Sozialamt Pankow zu verhindern, dass man sich als Hiesige sich aus der Sozialhilfe herauserbt und die erbrechtlichen Kammern versuchen, dass das nun reiche, mit Steuermitteln aus Indien migrierte CDU Mitglied den Betrug de facto durchsetzen kann.