Nachdem das LG die Stufenklage basierend auf den zwei erkämpften Pkh Bewillingungen nicht akzeptieren wollte, habe ich mir gedacht, dass vor Gericht gar kein Interesse an dem Verfahren besteht- der umfangreiche Betrug der Gegnerin ist zu arbeitsaufwändig, Unbemittelte haben dies daher hin zunehmen, da sie kein Geld haben eine Klage zu führen und die RichterInnen den dann nötigen Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) nutzen, um das Verfahren abzulehnen. Außerdem kann sich die Gegnerin ja eine teure und bekannte Kanzlei leisten- RichterInnen fühlen sich hier durchaus verpflichtet (Ronen Steinke, Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich, 2022) und dann wird der unbemittelten Partei das Gehör verweigert. Da ich aber nicht bereit bin, das hinzunehmen, habe ich verjährungshemmend eine Teilklage, hilfsweise Zahlungsstufe eingereicht.
Da ich natürlich nun die Auskunftsstufe, gfls. Stufe auf Abgabe eidesstattliche Versicherungen übersprungen habe, ist natürlich das Hauptverfahren mit den Anträgen auf Ergänzung der erbrechtlichen Auskunft um wesentliche nicht angegebene Geschenke und die Wertermittlungen hierzu, das mir die Bezifferung ermöglicht, erst einmal übersprungen.
Da die Gegnerin aber arglistig falsch und wahrheitswidrig Auskunft gegeben hat, sie aber hier eine Garantenstellung hatte, hat in diesen Fällen der Bundesgerichtshof eine Beweislastumkehr in den Raum gestellt. Letztendlich als wieder eine Rechtsfrage die zu entscheiden ist und das ist etwas, was man de facto Unbemittelten nicht zugestehen mag.
Es war wieder sehr viel Arbeit in sehr kurzer Zeit- es ist eigentlich unmöglich für Schwerkranke dies zu bewältigen, weshalb die UN-BRK in vorsieht (Internationale Grundsätze und Leitlinien ,UN-Sonderberichterstatterin für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Catalina Devandas Aguilar, August 2020 (https://www.un.org/Depts/german/menschenrechte/Access%20to%20Justice-DEU.pdf):):
Grundsatz 6:
Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf unentgeltlichen oder erschwinglichen rechtlichen Beistand.
(insbes. Verfahren u.A. Leben, persönliche Unversehrtheit, Eigentum, Wohnung).
Durch den ständigen massiven Stress haben sich die Symptome erheblich verschlechtert- es ist eine Zumutung! Dieses Land ist eine Zumutung! Es empfiehlt sich möglichst umfänglich zu betrügen- im Falle von Unbemittelten Opfern und vulnerablen Gruppen wird man vor Gericht sehr erfolgreich sein. Die Gegnerin, nach deren eigenen Angaben Brahmanin, konnte diese Erkenntnis nahtlos aus Indien auch hier implementieren; denn hier herrschen genau die gleichen gesellschaftlichen Verhältnisse.
Trotzdem ist es mir sehr wichtig, zu dokumentieren, was hier passiert, denn der Rechtsstaat ist hier gerade nicht erhältlich. Und das ist festzustellen. Ein Sozialexperiment an mir selber durchgeführt.
Hier das Inhaltsverzeichnis und als Pdf die Kapitel, warum das Verhalten der Gegnerin arglistig ist und ein Teil der Auswertung der Patientenakten des Erblassers, nachdem ich mir diese über 20 Jahre zurück besorgen konnte und die die hohe Vulnerabilität von Personen mit Seltenen Erkrankungen im Detail zeigt.
Inhaltsverzeichnis Schriftsatz vom 25.02.26
Entwurf Teilklage auf Zahlung bezifferten Anspruch der unbezifferten Stufenklage, hilfsweise Zahlungsstufe der Stufenklage
Es wird Prozesskostenhilfe beantragt, um folgende Anträge zu stellen
Antrag auf Teilzahlung
1. Die Gegnerin wird verurteilt, an die Ast SUMME 500.000.00 zzgl. 5 % Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem 18.11.21 zu zahlen.
In Bezug auf die weiteren Anträge innerhalb der Stufenklage wird auf die Pkh Bewilligungen verwiesen:
1. Pkh Verfahren 80 O 6/22 Beschluss vom 25.07.23, zugestellt am 26.07.23: Wertermittlung, Immobilie, Notarielles Verzeichnis, Eidesstattliche Versicherung, Zahlungsstufe
2. Pkh Verfahren 51 O 170/25 Beschluss vom 27.10.25: Ergänzung der erbrechtlichen Auskunft über wesentliche nicht angegebene Geschenke, Wertermittlungen hieraus.
hilfweise
Antrag auf Zahlung der Pflichtteils- und Ergänzungsansprüche
Die Gegnerin wird verurteilt, an die Ast SUMME 636.000,00€ , nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 18.11.21 (wurde im Pkh Verfahren am 11.05.22 gestellt). Da die Beklagte den Tod des Erblassers nicht mitteilte, Zinsen für weitere 227 Tage.
NACHTRAG
01.03.26
wegen schwerer dauerhafter Erkrankung/ Behinderung wurden folgendes vergessen in die Vorlage zu kopieren:
S. 1-2 Anträge:
2. Gfls. wird Wiedereinsetzung Fristversäumung bei zunächst gestelltem Pkh-Antrag beantragt (gesetzt den Fall, dass um die Zustellung an den Gegner gerungen werden muss)
Die Ast ist Erwerbsminderungsrentnerin und bezieht ergänzend Sozialhilfe und ist daher außerstande, die Gebühren für eine anwaltliche Vertretung und gerichtliche Verfolgung zu erbringen.
Beweis: Prozesskostenhilfeantrag und Anlagen, K 0
Sachlage…
1.Legitimation der Ast und Kenntnis vom Tod des Erblassers
S. 2
2. Vorprozessuales Auskunftsverfahren
S. 2
….
Die Gegnerin und Alleinerbin teilte der Ast und Tochter des Erblassers nicht nur dessen Tod nicht mit und blieb bei ihrer erbrechtlichen Auskunft trotz Hinweisen der Ast dass diese falsch ist.
Da sich die Gegnerin nicht zur wahrheitsgemässen Auskunft verpflichtet sah, musste die Ast im ersten Pkh Verfahren (Az 80 O 6/22) und hier noch im Beschwerdeverfahren (Az 19 W 138/23) alle Urkunden- und Zeugenbeweise selber recherchieren: zu sämtlichen und erheblichen verschwundenen Geldvermögen und Einkommen des späteren Erblassers; wesentlichen nicht angegeben Geschenken des späteren Erblassers an die Gegnerin; dass die einzig als Geschenk angegebene Immobilie nicht sanierungsfällig, sondern hochwertig saniert verschenkt worden war, dass diese von der Gegnerin mit konstruierten Zahlungen belegt worden war; dass der Hausrat nicht 30 Jahre alt war, sondern neu und hochwertig.
…
3. Die Gegnerin hat wahrheitswidrig und arglistig wissentlich falsch und unvollständig Auskunft erteilt. Die Gegnerin war nach §§ 242, 2314 BGB zur korrekten Auskunft und Leistung verpflichtet.
S. 6
download Kapitel 3
Die Gegnerin war als Alleinerbin zur erbrechtlichen Auskunft nach § 2314 BGB verpflichtet, hieraus auch nach § 242 BGB nach Treu und Glauben. Darüber hinaus, war sie als Ehefrau des Erblassers auch genau informiert, selbstverständlich wusste sie, aus den Firmengründungen weitere Geschenke erhalten zu haben, die sie aber verschwiegen hat; selbstverständlich wusste sie, dass sie die einzige von ihr als Geschenk angegebene Immobilie nicht sanierungsfällig, sondern hochwertig saniert erhalten hat; die über 100.000€ die sie für Tilgung Grundschulden bezahlt haben will, zu diesen hatte sich der Erblasser laut Vertrag verpflichtet, zu deren Zahlung war er verurteilt worden, er hat schriftlich und mündlich angegebene, diese bezahlt zu haben; was die Zahlung von 150.000€ anbetrifft, die die ausweislich ihren einzigen Arbeitgebers vor der Ehe mit dem Erblasser geringverdienende Migrierte dem hochvermögenden Erblasser gegeben haben will, erschliesst sich gleichfalls nicht; darüber hinaus war ihr auch bekannt, dass der Hausrat der im gesetzlichen Güterstand Verheirateten, nach Umzug hochwertig und neu angeschafft war; selbstverständlich wusste sie auch, dass der Erblasser seinem Enkel monatlich und insgesamt ca. 5000€ gezahlt hat, denn der Erblasser hatte seit 2012 kein Konto mehr und ausweislich der benannten Zeugin wurde das Geld von der Gegnerin angewiesen; aus dieser Arglistigkeit heraus ist auch hoch wahrscheinlich, dass das verschwundene Geldvermögen von 1,8 Mio€ und das seit Februar 2012 bis zu dessen Tod im Dezember 2020 verschwundene Renteneinkommen (die Gegnerin gibt an, der Erblasser habe kein Konto mehr gehabt, sie habe alle Zahlungen übernommen) von ihr vereinnahmt wurden. Im übrigen wurde die Planung Betrugs um jede Pflichtteilsansprüche an der Ast zugunsten der Gegnerin vom Erblasser auch gegenüber einer Zeugin zugegeben.
….
Das Verheimlichen von Tatsachen, die zu einer gesetzlich nicht gewollten Bevorteilung des sich unredlich verhaltenen Beteiligten führen.
Zunächst verweist auch die Stellungnahme der BRAK 36/19….
6. Der spätere Erblasser war 73 Jahre alt, als er ab Februar 2012 ausweislich der erbrechtlichen Auskunft der Beklagte keinen Zugriff mehr auf sein Geldvermögen und sein Renteneinkommen hatte. Die Gegnerin nutzte den schwerkranken und willensschwachen und ihr total hörigen und zunehmends ausgelieferten Erblasser für den geplanten erbrechtlichen Betrug.
S. 52
download Kapitel 6
fremden Willens hatte, bestätigt der selber in Beweis K 29, wo er der Klägerin am 09.04.12 mitteilte: „ich besitze nicht mehr die Nervenkraft und auch nicht die Psyche, ein Verfahren, dessen Ausgang ungewiss ist, durch die Instanzen zu ziehen.“
Seit 2000, im Alter von 61 Jahren, war bei ihm eine seltene neurologische Erkrankung des Gehirns, Arnold-Chiari Malformation, diagnostiziert.….
7. Die Ast ist als unbemittelte Person sind Bemittelten gleich zu stellen, und die Rechtsdurchsetzung ist nicht zu erschweren. Zudem trifft die Bundesrepublik die Gewährleistung des Erbrechts, weil die Ast behindert ist.
S. 58
8. Berechnungsgrundlagen
S. 60
9. Übersicht aus den bisherigen Verfahrensgängen
S. 80
a) erstes Pkh Verfahren 80 O 6/22
…
Sämtliche Urkundenbeweise zu wesentlichen nicht angegebenen Geschenken und erheblichem verschwundenen Geldvermögen und Einkommen waren übergangen worden. Dergleichen im Beschwerdeverfahren Az. 19 W 138/23.
b) Da diese augenscheinlich nicht relevant waren, erhob die Ast am 16.08.2024 Klage am AG Spandau (Az. 13 C 231/24).
….
c) Zweites Pkh Verfahren am LG Berlin (II) 51 O 170/25
Richtig ist, dass der Bf als juristischer Laiin erst im zweiten Pkh Verfahren im Juli 25, also vor dem 12.07.25 bewusst wurde, dass es sich bei den von ihr schon im ersten Pkh Verfahren recherchierten und vorgelegten wesentlichen Beweisen um Urkundenbeweise handelt und damit auch Wiederaufnahme-, Restitutionsgründe vorliegen.
Im übrigen waren jedes Mal auch die gleichen Anträge gestellt.
10. Rechtslage (Teilklage in Srufenklage, Grundurteil gesetzliche garantierte Pflichtteilsansprüche, Entscheidungsreife Beweislastumkehr bei vorliegender Arglist, rechtliche Grundlagen bei nicht angegebenen ehebedingten Zuwendungen, Belegvorlage, Wechsel auf Zahlungsstufe u.A.)
S. 75
11. Weitere Anträge, Zustellung an Gegner, Aktenbeiziehung und Antrag auf Anordnung der Verbindung mit Az. 51 O 170/25, Hinweise nach § 139 ZPO
S. 79