Öffentliche Urkunden über das zu Lebzeiten vorhandene erhebliche Geldvermögen und Einkommen, umfänglich bei Tod des Erblassers verschwunden und über wesentliche Geschenke an die Alleinerbin, Gegnerin und mit Steuermitteln migriertes CDU Mitglied und von dieser nicht in der erbrechtlichen Auskunft angegeben sind nach Meinung der RichterInnen bis dato am LG und KG Behauptungen, denen es nicht nachzugehen braucht.
Im ersten Prozesskostenhilfeverfahren (Pkh) am Landgericht Berlin Az. 80 O 6/22 und am Kammergericht Az. 19 W 138/23 wurde erklärt, dass im Hauptverfahren die Vorlage dieser Urkunden durch die besitzende Behörde etc. beantragt wird (im Pkh Verfahren gibt es keine Beweisaufnahme). Unter Beweis gestellt wurde der Inhalt der Urkunde, indem entweder eine Kopie/Ausdruck oder eine eidesstattliche Versicherung dazu abgegeben wurde.
All dies wurde übergangen und festgestellt, dass dies nur Behauptungen sind, denen das Gericht nicht nachgehen muss. Damit wurde BVerfG, Beschlüsse vom 28.10.2019 – 2 BvR 1813/18 und vom 29.11.2019 – 1 BvR 2666/18 missachtet (Bundesrechtssprechung zählt zu den Gesetzen):
„Soweit es um die Frage der Beweisantizipation geht, führt die zweite Kammer des zweiten Senats aus:
„a) (…) Die Prüfung der Erfolgsaussichten dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe, in dem nur eine summarische Prüfung stattfindet, zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (…). Im Prozesskostenhilfeverfahren dürfen grundsätzlich keine strittigen Rechts- oder Tatsachenfragen geklärt werden (…).
Allerdings begegnet die Verweigerung von Prozesskostenhilfe keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (…). Daher ist auch eine Beweisantizipation im Prozesskostenhilfeverfahren in begrenztem Rahmen zulässig. Die verfassungsgerichtliche Prüfung beschränkt sich in diesen Fällen darauf, ob konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Beweisaufnahme über die streitigen Tatsachen mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (…).
Kommt jedoch eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht und liegen keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde, so läuft es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe zu verweigern (…).“
Da es auf der Auskunftsstufe bei Bedürftigkeit immer Pkh geben muss, konnte der Pkh Antrag einer Sozialhilfeempfängerin nicht abgelehnt werden. Er wurde aber so bewilligt, dass es unmöglich ist, in der Auskunftsstufe noch zu einer Klärung zu gelangen. Prozesskostenhilfe wird für ein Schnellverfahren genutzt.:
Urkundenbeiziehung und Klärung ob alles Vermögen, Einkommen verschwunden ist, dies erheblich ist und wesentliche Geschenke in der Auskunft fehlen, Meinung des Gerichts zu der Meinung anderer Obergerichte, dass dann Belege vorzulegen sind und die Auskunft zu ergänzen ist- denn die Auskunftsstufe wurde für beendet erklärt. Das Gericht möchte nur noch nachsehen, ob Geld für ein Notarielles Verzeichnis da ist. Über den Notar wird diese Fragen allerdings eher nicht geklärt werden, denn er kann die Alleinerbin nicht zwingen, sich dazu zu äußern, Belege vorzulegen etc.. Hier muss dann wieder Pkh für ein Gerichtsverfahren beantragt werden, dass die Erbin dazu zwingt. Ob sich das Gericht dazu durchringen kann ist fraglich. Schliesslich soll die Sache einfach vom Tisch.
Ich hatte nach dem Beschwerdeverfahren bis zum BVerfG, hier mit der üblichen unbegründeten Ablehnung (https://vulnerabel-rechtlos.de/75-jahre-grundgesetz-nicht-fuer-arme-vulnerable/), dann beim Amtsgericht Spandau Klage eingereicht. Das AG setzte den Streitwert auf 225.000€, hat dies Sach- und Rechtslage also gewertet:
dass bei erheblich verschwundenen Vermögen, Einkommen Belege vorgelegt und bei erheblich nicht angegeben Geschenken die Auskunft ergänzt werden muss. Ich habe dann wieder Pkh gestellt (weil die Gebühren dann wieder bei ca. 7000€ liegen plus Anwaltswang) und Verweisung beantragt. Nach einem Kampf um Verweisung, wurde am 27.03.25 verweisen (https://vulnerabel-rechtlos.de/nur-wer-zahlen-kann-kommt-vor-gericht-an/).
Nach einem weiteren Kampf um ein Az. am LG, gab es dieses am 26.06.25. Jetzt sitze ich gerade an der Auseinandersetzung, ob ein neuer Pkh Antrag zulässig ist. Meine Argumentation: das Vorgesagte ist eine neue Sach- und Rechtslage, die erstmals am AG berücksichtigt wurde.
Da sämtliche von mir recherchierte öffentliche Urkunden zum verschwundenen Geldvermögen und Einkommen und nicht angegebenen Geschenken zuvor nicht gewertet ware: Beispiele:
über 900.000€ Vermögen 1991 bis 2009 Gerichtsakten Ehescheidung meiner Eltern, Angaben und Nachweise meines Vaters über seine Anwältin zu seinem Vermögen: Erbschaft, hohes Einkommen und Rente als leitender Angestellter bei einem globalen Chemie Unternehmen, vorgezogene Altersrente mit hoher Abfindung und Kapitalisierter Betriebsrente, wegen Anwaltsfehlern meiner Mutter wurde kein Zugewinn gezahlt (meine Mutter ist später verstorben). Beantragt wurde Vorlage, als Beweisantrag im Pkh Verfahren wurden die relevanten Kopien darausvorgelegt (die hatte ich im Büro von Kim Lippe gefertigt, weil sie sich die Akten hat schicken lassen).
die Angaben hat mein Vater 2014 als Zeuge in einem Gerichtsprotokoll noch mal bestätigt. Beantragt Vorlage Gerichtsakte und als Beweisantrag im Pkh Verfahren Kopie des Protokolls.
über 900.000€ Notarielle Urkunde zum Verkauf seiner Unternehmensanteile Ende 2007, Antrag auf Vorlage durch den Käufer als Beweisantrag im Pkh Verfahren meine eidesstattliche Versicherung zum Gespräch mit dem Käufer.
dazu Antrag auf Vorlage zu Firmen, Gründung, Entwicklung Handelsregister, Unternehmensregister, Patenregister als Beweis für Existenz, Entwicklung der Firmen, Patente im Pkh Verfahren Beweisantrag als Kopie
die Gegnerin hat nicht angegeben, dass sie als Mitkommanditistin ohne eigene Einlage aufgenommen war, dass nur sie sich als Gf zahlte und den späteren Erblasser als Gf, Forscher und Berater unentgeltlich arbeiten liess (nach seinem Austritt nur noch als Forscher und Berater), dass sie die Patente des späteren Erblassers verkaufte, Antrag auf Vorlage private Urkunden im Besitz des Käufers und an Stelle meines Vaters eingetretenen Kommanditisten, im Pkh Verfahren als eidesstattliche Versicherung zum persönlichen Gespräch mit diesem unter Beweis gestellt- erbrechtlich alles Geschenke…
die Gegnerin hat augenscheinlich ab Feb 2012 das hohe Renteneinkommen und weitere Zahlungen an den späteren Erblasser vereinnahmt- sie gibt selber in der Auskunft an, dass der spätere Erblasser über 8 Jahre vor Tod keinen Kontenzugang mehr gehabt hat. Ausweislich der öffentlichen Urkunden der DRV (in Kopie aus der Scheidungsakte) und natürlich unter Vorlage gestellt, hatte dieser eine hohe Rente und die DRV hat mir bestätigt diese bis zu dessen Tod bezahlt zu haben, habe ich natürlich als Beweis zu Gericht und neben Aktenvorlage auch Zeugenbeweis (Zeugenbeweise habe ich idR dazu). Würde ich auch als Geschenk sehen, jedenfalls abzüglich der Kosten, die sie für meinen Vater ausgegeben hat.
Dies war das Wichtigste. Eine genaue Übersicht mit links zu den Beweisangeboten folgt. Ein Großteil ist auch in der Fallbeschreibung aufgeführt: https://vulnerabel-rechtlos.de/der-fall-sach-und-rechtslage/
Es war im Pkh Verfahren erklärt worden, dass im Hauptverfahren ein
Antrag auf Vorlegung nach § 432, Vorlegung durch Behörde, für diese Urkunden gestellt werden wird (im Pkh Verfahren gibt es keine Beweisaufnahme).
Gerichtsakten, notarielle Urkunden sind öffentliche Urkunden i.S.d. § 415 ZPO, aber auch elektronische Register von Behörden sind Urkunden gleichgestellt (416a ZPO Beweiskraft Ausdruck öffentlicher elektronischer Dokumente steht öffentlicher Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich. Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts (§ 417 ZPO). Behördengleich sind auch die Deutsche Rentenversicherung, Handelsregister, Unternehmensregister, Patentregister.
Beweiskraft der Echtheit: § 437 Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
(1) Urkunden, die nach Form und Inhalt als von einer öffentlichen Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person errichtet sich darstellen, haben die Vermutung der Echtheit für sich.
Daneben wurde auch die Vorlegung nach Antrag auf Vorlegung nach § 428, Vorlegung durch Dritte, private Urkunden und sonstige Unterlagen beantragt, etwa zur Geschäftstätigkeit der Firmen des Erblassers um den Wert dessen Arbeitsleistung etc, zu berechnen.
Beweiskraft der Echtheit: § 440 ZPO Beweis der Echtheit von Privaturkunden
(1) Die Echtheit einer nicht anerkannten Privaturkunde ist zu beweisen.
Fragen an das Gericht wenn die Rechtsmeinung aus LG Az. 80 O 6/22 und KG Az. 19 W 138/23 aufrecht erhalten wird.
1.
Vorlage öffentliche Urkunden: Gerichtsakten aus Scheidung seiner ersten Ehe (1991 bis 2009) Az. 7 F 422/91 am Amtsgericht, Wilhelmstraße 26, 64625 Bensheim
Warum sollen hier Urteile, Beschlüsse, Schriftsätze der anwaltlichen Vertreterin des Erblassers mit Nachweisen zu dessen Vermögen Behauptungen sein und hierüber kein Nachweis zum daraus verschwundenen Vermögen des Erblassers zu führen sein? Immerhin geht daraus hervor, dass der Erblasser in den Jahren 1991 bis 2009 über 900.000€ (neben seiner Immobilie ansammelte). Darüberhinaus Gehaltsbescheide, woraus hervor geht, dass der Erblasser überdurchschnittlich gut verdiente.
2.
Vorlage öffentlicher Urkunden: Gerichtsakten Wehner, A., Wehner B. ./. Hällmayer, Anwaltshaftung aus Ehescheidung Wehner, H. ./. Wehner, W. am LG Muc I Az 4 0 26445/10 am Landgericht München I, Prielmayerstraße 7, 80335 München
Warum soll das Protokoll mit Aussagen des Erblassers als Zeuge in einer Gerichtsverhandlung zu dessen Ehescheidung, w er bejaht keinen Zugewinn an seine erste Frau gezahlt zu haben, dass es Bauparverträge, Kapitalisierte Betriebsrente gab und dass er die Aufstellung seines Vermögens durch einen Schriftsatz der ihn damals vertretenden Anwältin bestätige (siehe 1) eine Behauptung sein und hierüber kein Nachweis daraus zum verschwundenen Vermögen des Erblassers zu führen sein?
3.
Vorlage öffentlicher Urkunden: Rentenbescheide des Erblassers, Versicherungsnummer 52 091039 W 001. Und Nachweise wohin dessen Rente ab Februar 2012 überwiesen wurden bei Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin
Warum sollen Urkunden (Bescheide) und Versichertenauszüge des Erblassers eine Behauptung sein und kein Beweis zu dessen hoher Rentenhöhe und wohin diese ab Februar 2012 überwiesen wurde? Höchst wahrscheinlich hat sich diese nämlich die Gegnerin zugeeignet.
4.
Vorlage private Urkunden: Bausparverträge und Kontenauszüge des Erblassers bei Wüstenrot Bausparkasse AG, W&W-Platz 1, 70806 Kornwestheim, Deutschland
Was soll damit bewiesen werden: dass der Erblasser ab 2012 keinen Zugriff auf sein Einkommen hatte und aus diese Zahlung jemand anderes, augenscheinlich auch die Gegnerin, vereinnahmte.
Die Echtheit privater Urkunden ist zu beweisen. Allerdings ist nicht ersichtlich, warum die einer Bausparkasse falsch sein sollen und darüber nicht zu beweisen, dass die Gegnerin sämtliche Zahlungen an den Erblasser selber vereinnahmte.
5.
Vorlage öffentliche Urkunde: Grundbuchauszug zu dem Hausanwesen –Wetzbach 34. in 64673 Zwingenberg eingetragen im Grundbuch von Zwingenberg, Liegenschaftsbuch 1569, Blatt 1775, Flur 3, Flurstück Nr. 731, Hof- und Gebäudefläche Wetzbach 34 am Amtsgericht, Wilhelmstraße 26, 64625 Bensheim
Warum soll ein Grundbuchauszug mit eingetragenen Grundschulden, Höhe, Löschung, Schenkung, Löschung vorbehaltener Rechte des Erblassers eine Behauptung sein und hierüber kein Nachweis zu ausgleichpflichtigen Eigentümergrundschulden (über 300.000€) zu führen sein.
6.
Vorlage einer öffentlichen Urkunde, Handelsregisterauszüge zu
Artemis Verwaltungs GmbH, HRB 19957
Sitz Augsburg Ab 26.06.2003
Artemis Verwaltungs GmbH HRB 85160
Sitz Alsbach-Hähnlein Ab 04.07.2006
Ab 14.12.2007 Catena Additives Verwaltungs GmbH
Artemis Research GmbH & Co. KG, HRA 14583
Sitz Augsburg Ab 27.06..2003
Artemis Research GmbH & Co. KG, HRA 83132
Sitz Alsbach-Hähnlein Ab 19.02.2007
Ab 22.11.2007 Catena Additives GmbH & Co KG
bei zuständiges Registergericht, AG Darmstadt, Mathildenplatz 12, 64283 Darmstadt
Warum soll eine öffentliche Urkunde, Auszüge aus den Handelsregister eine Behauptung sein und nicht beweisen, dass der Erblasser zwei Firmen gründete, Einlagen erbrachte und für ihn Ende 2007 ein anderer Kommanditist eintrat und die Gegnerin als Mitkommandantistin aufgenommen war?
7.
Öffentliche Urkunde über Erklärungen, Verkaufsvertrag über die Unternehmensanteile des Erblassers über den Käufer und neuen Mitkommanditisten.
Warum soll eine notarielle Urkunde nicht bestätigen, dass der Erblasser aus dem Verkauf von Unternehmensanteilen nicht bestätigen, dass der Erblasser hieraus weiteres Vermögen in Höhe von 900.000€ erhielt. Warum ist eine eidesstattliche Versicherung der Ast dazu eine Behauptung und kein Beweis, dass die vorgenannten darin versicherten Unterlagen existieren?
8.
Vorlage von privaten Urkunden und sonstige Unterlagen: Gesellschaftsverträge über die Einlagen der Gegnerin, sowie Arbeitsverträge des Erblassers nach seinem Austreten als Forscher und Berater, Arbeitsverträge der Gegnerin, Aufhebungsvertrag mit der Gegnerin (weil hier die Patente des Erblassers mit abgegolten wurden) nötigenfalls Steuererklärungen oder andere Beweise die belegen, dass der Erblasser ohne Vergütung arbeitete, Geschäftsunterlagen zwischen dem Erblasser, der Gegnerin und den Käufer und neuen Mitkommanditisten im Rahmen der gemeinsamen Tätigkeit in Catena GmbH, Catena GmbH & Co KG und der Gegnerin und der Catena GmbH, Catena GmbH & Co KG über den Käufer und neuen Mitkommanditisten.
Warum sollen Gesellschaftsverträge von Dritten vorgelegt, nicht darlegen, dass die Gegnerin ohne eigene Einlage aufgenommen war? Warum sollen Arbeitsverträge von Erblasser und Gegnerin, deren Vertrag über die Beendigung der Geschäftsbeziehung nicht belegen, dass der Erblasser als Forscher und Berater arbeitete aber nur die Gegnerin sich als Geschäftsführerin bezahlte, bei der Beendigung der Geschäftsbeziehung die Patente des Erblassers von ihr veräußert wurden.
9.
Vorlage von privaten Urkunden und sonstige Unterlagen: Geschäftsunterlagen zwischen dem Erblasser, der Gegnerin, als Geschäftsführer und Kommanditisten von Artemis Verwaltungs später Catena Additives Verwaltungs GmbH, Artemis Research GmbH & Co KG, später Catena Additives GmbH & Co KG, und einem Auftraggeber.
Warum sollen Geschäftsunterlagen von Dritten vorgelegt, nicht darlegen, dass der Erblasser als Geschäftsführer, Forscher und Berater vor seinem Ausstieg als Geschäftsführer und Kommanditist bei Artemis Verwaltungs später Catena Additives Verwaltungs GmbH, Artemis Research GmbH & Co KG, später Catena Additives GmbH & Co KG arbeitete und dessen Arbeitsleistung ein wesentlicher Bestandteil der Firma war und hier auch die Patente des Erblassers verkauft wurden- also der Erblasser nach Berentung weiteres erhebliches Einkommen hatte, das entweder auch verschwunden ist bzw. wahrscheinlich im gesamten Procedere um die Firma, die Gegnerin als Geschäftsführerin nur sich zahlte.
Warum ist eine eidesstattliche Versicherung der Ast dazu eine Behauptung und kein Beweis, dass die vorgenannten darin versicherten Unterlagen existieren?
10.
Vorlage öffentlicher Urkunde in Ausdruck elektronischen Dokuments: Patente des Erblassers Wolfgang Wehner in Datenbank DPMA bei Deutsches Patent- und Markenamt, Zweibrücenstr. 12, 80331 München
Warum soll der Ausdruck der Patente des Erblassers Wolfgang Wehner aus der Datenbank des Patentamts eine Behauptung sein und darüber kein Beweis über die Patente des Erblassers geführt werden können?
11.
Vorlage öffentlicher Urkunde in Ausdruck elektronischen Dokuments: hinterlegte Jahresabschlussberichte, Artemis später Catena GmbH, Catena GmbH & Co KG, Unternehmensregister
Warum soll der Ausdruck der Jahresabschlussberichte der vorgenannte Firmen eine Behauptung sein und darüber kein Beweis über Geschäftsentwicklung und die Arbeit des Erblassers als Gf, Forscher, Berater, später nur noch Forscher und Berater und damit können die der Gegnerin geschenkte Aufnahme als Mitkommanditistin geschätzt werden anhand der Unternehmensentwicklung darüber geführt werden können?
Warum ist trotz der öffentlichen Urkunden und ihres Inhalts zu Vermögen und Renteneinkommen des Erblassers über 8 Jahre, Firmengründung durch ihn, Mitaufnahme der Gegnerin ohne eigene Einlage, Verkauf seiner Firmenanteile, der Erblasser arbeitet für die Gegnerin, die Geschäftsführerin war, als Forscher und Berater über 10 Jahre ohne Vergütung arbeitete, die Gegnerin die Patente des Erblassers verkaufte, etc. das Gericht zur Meinung gelangt, dass kein Geldvermögen von 1,8 Mio€ und Einkommen von über 1800€ mtl. über 8 Jahre verschwunden sein und wesentliche Geschenke durch die Gegnerin nicht angegeben sein?
Darüber hinaus sind Sachlage und Beweise dazu auch schlüssig:
z.B. Handels- und Unternehmensregister und Patentregister belegen eine Tätigkeit des Erblasser als Forscher, Berater und Geschäftsführer nach seiner Berentung;
sämtliches erhebliches Geldvermögen (Vermögen nach eigenen Angaben u Beweisen in erster Ehescheidung ist verschwunden, das hohe Einkommen Erblasser über 8 Jahre vor Tod ist verschwunden, die Gegnerin erklärt der Erblasser hatte kein Konto mehr, die Deutsche Rentenversicherung erklärt denn hohe Rente bis zu dessen Tod überwiesen zu haben;
sämtliche erhebliche Geschenke an sie, bis auch bekannt Immobilie, die sie mit konstruierten Zahlungen belegt, sind von der Gegnerin nicht angegeben;
damit hat sich der umfängliche Betrug an der Antragstellerin zugunsten der Gegnerin, wie vom Erblasser gegenüber einer Zeugin angekündigt, realisiert.
Das Gericht möge sich auch zu der Frage äußern, warum kein öffentliches Interesse daran besteht, dass die Ast nicht dauerhaft Sozialhilfeempfängerin bleibt? Also dass es seitens des Gerichts möglichst verhindert werden soll, dass Pflichtteilsansprüche korrekt berechnet werden? Immerhin errechnete das AG Spandau ja 225.000€.
Und warum es keine existenzielle Notlage sein soll, dass die Ast wegen seltener genetischer Erkrankung ihre Mehrbedarfe nicht im Existenzminimum, Krankenversicherung und Versorgung decken kann? Und daher auf ihr Grundrecht Teilhabe am Familienvermögen verzichten soll?
Das Gericht möge sich auch zu dem von dem UN Behindertenrechtsausschuss geäußerten Kritik an der BRD bezüglich der hohen Armut unter Behinderten äußern, weil LG und KG bis dato mustergültig alles dafür getan haben, um zu verhindern, dass eine Beweisaufnahme zu umfänglich erheblichen verschwundenen Vermögen und Einkommen und zu wesentlichen nicht angegebenen Geschenken an die Gegnerin stattfindet und somit die Ast auch weiterhin die Armutsquote fördern soll.
Das Gericht soll sich an dieser Stelle auch dazu äußern, wie das ein faires und ordentliches Gerichtsverfahren sein soll.
Fazit
Ich habe zwar den Landesrechnungshof bemühen können, da es ja absurd ist, bei der Sachlage, dass der Steuerzahler weiter und dauerhaft für Sozialhilfe aufkommen muss, weil ich nur einen Gendefekt aber kein Geld erben soll (Nachweis unter https://vulnerabel-rechtlos.de/nur-wer-zahlen-kann-kommt-vor-gericht-an/).
Leider ist die Justiz nicht vom Parteienapparat unabhängig (https://vulnerabel-rechtlos.de/upcoming-justiz-auf-parteienauge-blind/).
Während die CDU nun die perfidesten Kürzungsmassnahmen mit der Begründung der hohen Sozialkosten und Sparmassnahmen begründet (härtere Sanktionen, Kürzung bei der Teilhabe von Behinderten um 40% und in Berlin 7 Mio€ bei der Jugendhilfe; siehe https://sickfluencer.de/cdu-holts-bei-schwaechsten-oeffentlich-und-privat-kuerzungen-bei-behinderten-mitglied-betruegt-behinderte-sozialhilfeempfaengerin/) und traditionell bei den Schwächsten durchsetzt, ist es überhaupt kein Problem.
Jedem Betrüger kann man daher nur die Parteimitgliedschaft bei der CDU empfehlen- dass ist jedenfalls die Partei die im Verhältnis längstens und meistens die Richter besetzt.
Klasseninteressen zu Lasten des Steuerzahlers durchsetzen. Für die Umverteilung von unten nach oben, kann gar nicht genug Geld in Haushalte eingestellt werden. Dies kann man besonders gut an der Tatsache sehen, dass es sich um ein mit Steuermitteln migriertes CDU Mitglied gegenüber einer behinderten Sozialhilfeempfängerin handelt- it is about inequality not identity- Geld ist nicht rassistisch, sondern klassistisch.
Besonders perfide ist, dass man als behinderter Mensch nicht erben soll, sondern in den Sozialleistungsbezug gedrängt wird, von einer politischen Partei, der CDU und auch der Justiz. Erstere beklagt dann sofort wieder die hohen Sozialkosten und nimmt dies zum Anlass sofort bei den Betroffenen selbst zu kürzen.
Die sozialen Kosten werden auch angeführt, um neuerdings behinderten Personen die Einbürgerung zu verweigern, nur diejenigen, die sich selber finanzieren können, bekommen diese (https://taz.de/Reform-des-Einbuergerungsrechts/!5987447/). Diese kognitive Dissonanz muss man erst einmal hinbekommen: Behinderte nicht erben lassen, in die Sozialhilfe abschieben und dann Behinderten die Einbürgerung verweigern, weil dadurch die Sozialkosten steigen. Behinderte und Arme leben in der BRD im menschenrechtsfeindlichen und grundrechtefeindlichen Umfeld.
Die Beschlüsse des LG Berlin und des Kammergericht Berlin bis dato sind ein Schlag ins Gesicht aller Kürzungsbetroffenen.
Ob es noch zu einem fairen Verfahren kommt?