Diese bekommen durch die Richter nämlich keine Prozesskostenhilfe (Pkh) bewilligt um ihre Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Der vorliegende Fall zeigt, auch wenn Prozesskostenhilfe erstritten wird, versuchen RichterInnen, die Ansprüche im Hauptverfahren zu torpedieren.
Der Fall zeigt, dass Unbemittelten nicht nur der Zugang zum Recht verwehrt wird, sondern auch, dass wenn sie sich den Zugang erstritten haben, dann die Rechtsordnung verweigert wird:
https://vulnerabel-rechtlos.de/arme-kein-anspruch-auf-gesetz/
Statt Erleichterung aus der UN-Behindertenrechtskonvention setzt die Richterschaft Hürden:
https://vulnerabel-rechtlos.de/gerichte-huerden-statt-gewaehrleistung-erbrecht-un-brk/
In Bezug auf den sozialen Status stellt eine in 2026 erscheinenden Studie fest: „Danach scheint es sowohl bei der PKH (Prozesskostenhilfe) als auch bei der Beratungshilfe äußerst beunruhigende Tendenzen zu geben. Komplizierte Formulare und langwierige Verfahren hielten Menschen zunehmend davon ab, zu ihrem Recht zukommen. Ohne anwaltliche Hilfe seien viele nicht in der Lage, die entsprechenden Anträge auszufüllen. Und versuchten sie es dennoch auf eigene Faust, sei bei der PKH die Erfolgsquote gering. … Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung bezweifelt der WZB-Forschungsgruppenleiter auch, ob die Ausgestaltung der Kostenhilfe für sozial Schwache überhaupt noch den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) gerecht wird. Karlsruhe hatte 2008 aus dem in Art. 20 Abs.1 Grundgesetz (GG) verankerten Sozialstaatsprinzip und aus dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Forderung nach einer weitergehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes abgeleitet. Der Unbemittelte müsse ebenso wirksamen Zugang zur Rechtsdurchsetzung bekommen wie ein Begüterter. Und dieser Anspruch auf Rechtschutzgleichheit betreffe mitnichten nur den prozessualen, sondern auch den außergerichtlichen Bereich, so das BVerfG (Beschl. v. 14.10.2008, Az. 1 BvR 2310/06).“ (zitiert aus: Zugang zum Recht immer beschwerlicher „Wir erleben den Zusammenbruch des Beratungshilfesystems“ von Hasso Suliak, 09.12.2025, https://www.lto.de/recht/juristen/b/zugang-zum-recht-pkh-beratungshilfe-anwaltschaft-brak-wzb; Wrase, Michael/Behr, Johanna/Günther, Philipp/Mobers, Lena/Thies, Leonie (2022): Zugang zum Recht in Berlin. Zwischenbericht explorative Phase, WZB Discussion Paper, P 2022-004, Berlin: Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung, Studie erscheint 2026)
Auch behinderten Personen ist der Rechtszugang deutlich erschwert, diese sind auch überdurchschnittlich von Armut betroffen.
Die Studie der Antidiskriminierungsstelle (ADG) zur Durchsetzung zivilrechter Ansprüche von behinderten Personen, hier aber auf Alltagsgeschäfte (Güter, Dienstleistungen) beschränkt, bescheinigt, dass Geschädigte auf Durchsetzung der Ansprüche verzichten, da sie hierzu weder Mittel haben noch Unterstützung erfahren (Möglichkeiten der Rechtsdurchsetzung des Diskriminierungsschutzes bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, Steffen Beigang u.A., 2021,
https://www.antidiskriminierungsstelle.de/SharedDocs/forschungsprojekte/DE/Studie_Rechtsdurchsetzg_b_Zugang_z_Guetern_und_DL.htm)
Das Problem beschreibt auch:„Der Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen – Artikel 13 der UN-Behindertenrechtskonvention“ Bericht zum virtuellen Fachgespräch der Aktion Mensch und des Deutschen Instituts für Menschenrechte am 22. März 2021, Von Nikola Hahn, M. A., Deutsche Vereinigung für Rehabilitation e. V., und, Lea Mattern, M. A., Humboldt-Universität zu Berlin, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Information/Information_Zugang_zur_Justiz_fuer_Menschen_mit_Behinderungen.pdf:
„Häufig sei es schwierig, unter diesen Voraussetzungen überhaupt eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu finden“ (S. 4).
Behinderten ist Zugang zur Justiz zur UN-BRK zu gewähren
Die unter der Leitung der damaligen UN-Sonderberichterstatterin für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Catalina Devandas Aguilar, entwickelten internationalen Grundsätze und Leitlinien wurden im August 2020 veröffentlicht (https://www.un.org/Depts/german/menschenrechte/Access%20to%20Justice-DEU.pdf):
Grundsatz 5:
Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen Anspruch auf alle im Völkerrecht anerkannten materiellen und verfahrensbezogenen Garantien, und die Staaten müssen die erforderlichen Vorkehrungen bereitstellen, um ein ordnungsgemäßes Verfahren zu gewährleisten.
Grundsatz 6:
Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf unentgeltlichen oder erschwinglichen rechtlichen Beistand.
(insbes. Verfahren u.A. Leben, persönliche Unversehrtheit, Eigentum, Wohnung)
Grundsatz 8:
Menschen mit Behinderungen haben das Recht, Menschenrechtsverletzungen und Straftaten anzuzeigen und Gerichtsverfahren anzustrengen, sowie das Recht auf Ermittlungen in ihrem Fall und auf wirksame Rechtsbehelfe.
Grundsatz 9:
Wirksamen und robusten Überwachungsmechanismen kommt eine entscheidende Rolle bei der Förderung des Zugangs zur Justiz für Menschen mit Behinderungen zu.
Dass diese aber auch nicht bei der Legislative und Judikative ankommen, hat die UN Behindertenrechtskommission in den seit 2009 wiederkehrenden Staatenprüfverfahren festgestellt (zuletzt in: Abschliessende Bemerkungen des kombinierten zweiten und dritten periodischen Bericht über Deutschland, 2023, https://www.un.org/depts/german/menschenrechte/CRPD-C-DEU-CO-2-3.pdf):
der Behindertenrechtsausschuss ist besorgt über den Mangel an Anerkenntnis in Regierung, Gesellschaft und Rechtssystem.
Der Ausschuss ist besorgt über das zunehmende Armutsrisiko.
Zugang zur Justiz (Art. 13)27. Der Ausschuss ist besorgt über die Barrieren für Menschen mit Behinderungen beim Zugang zur Justiz, darunter
a) das Fehlen verfahrensbezogener und altersgemäßer Vorkehrungen im Justizbereich und die Kosten, die Menschen mit Behinderungen entstehen, wenn sie selbst für Vorkehrungen und Unterstützung sorgen müssen, um eine wirksame Beteiligung an Gerichtsverfahren zu ermöglichen;
(b) das mangelnde Verständnis von Angehörigen der Rechtsberufe im Hinblick auf den Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Justiz;
(c) das Fehlen barrierefreier Einrichtungen, Informationen und Kommunikation der Justiz.
28. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, in enger Konsultation und unter aktiver Mitwirkung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen eine nationale Strategie für eine behindertengerechte Justiz zu entwickeln, um
a) die Verfahrensregeln im Straf-, Zivil-, Arbeits- und Verwaltungsrecht dahingehend zu ändern, dass Menschen mit Behinderungen in allen Verfahren kostenlos verfahrensbezogene und altersgemäße Vorkehrungen bereitgestellt werden;
b) eine angemessene Schulung der in der Rechtspflege tätigen Personen, einschließlich der Richterschaft, der Polizei und des Justizvollzugspersonals, in den Normen und Grundsätzen des Übereinkommens sicherzustellen, um den Zugang zur Justiz zu gewährleisten;
c) sicherzustellen, dass Einrichtungen sowie Informationen und Kommunikation der Justiz barrierefrei sind.
Auch hier kann festgestellt werden, das Pkh verweigert wird:
das Hauptverfahren wird ins Pkh Verfahren verlegt; das Recht auf Gehör wird verletzt; über Seltene Erkrankungen entscheiden RichterInnen ohne Fachkenntnis; der Schutz der UN-BRK wird nicht realisiert, sondern diese verletzt.
Aber auch wenn Pkh bewilligt wird, dann nur, weil sie bewilligt werden muss und dann aber so bewilligt wird, dass der Zugang zum Recht weiterhin möglichst nicht durchgesetzt werden kann.
Auch im Erbrecht wurde im ersten Prozesskostenhilfeverfahren Pkh für die Auskunftsstufe nur erteilt, weil diese hier erteilt werden muss, wenn der Antragsteller bedürftig ist, aber alle 16 Urkundenbeweise zu nicht angegebenen wesentlichen Geschenken, erheblichem verschwundenen Vermögen und Einkommen beschwiegen und die Auskunftsrechte daraus missachtet und in der Bewilligung erklärt, die Auskunftsstufe sei beendet, nur auf dem einzigen von der Gegnerin angegebenen Geschenk, der Immobilie, wo sie aber verschwieg, dass diese hochwertig saniert verschenkt worden war und stattdessen Sanierungsfälligkeit suggeriert wurde und die außerdem mit konstruierten Zahlungen belegt wurde, sollte geschaut werden, ob noch Geld für ein notarielles Verzeichnis da wäre (dessen Umsetzung wieder von der Gegnerin abhängig ist, die ja schon gezeigt hat, dass sich nicht in der Pflicht sieht nach § 242 BGB wahrheitsgemäß zu beauskunften).
In den nächsten 2 Jahren wurde der Beschwerdeweg bis zum EGMR ohne Erfolg gegangen, der Landesrechungshof eingeschaltet (da eine Sozialhilfeempfängerin offenbar bei 4 Mio€ möglichst keine Pflichtteilsansprüche erfolgreich geltend machen soll), Ministerien und Petitionsausschüsse angeschrieben, erneut Klage am AG eingerecht, nach einem Streitwertbeschluss von 225.000€ um die Verweisung gekämpft, dann begründet warum ein zweites Pkh Verfahren nötig ist und dass mit den übergangenen Urkunden Restitutionsfähigkeit vorliegt, bevor dann Pkh auch die die Ergänzung der Auskunft zu wesentlichen nicht angegebene Geschenken bewilligt wurde. Die Belegvorlage zu erheblichen verschwundenen Vermögen und Einkommen ist in der Beschwerde.
Nachdem Klage eingereicht wurde, wurde diese vom Gericht nicht angenommen, man ist also weiter dabei, die Ansprüche zu torpedieren.
Erstaunlich ist, dass dies auch zu Lasten der öffentlichen Kassen geht, weil ja dann dauerhaft Sozialhilfe bezogen wird. Offensichtlich ist es richterseits ein Problem wenn sich angemessen Pkh erstritten wird- wozu sich die Betroffene als Sozialhilfeempfängerin allerdings verpflichtet sieht.
Abgesehen davon das Arme und Behinderte keinen Anspruch auf einfach gesetzliche und Konstitutionelle Rechte haben, wurde auch die UN-BRK nicht berücksichtigt, so als würde es diese nicht geben und als wäre diese kein Bundesgesetz.
Eine Studie stellte fest, dass die Politik eine negative Haltung gegenüber den Belangen Armer hat (Armin Schäfer u. A., „Dem Deutschen Volke? Die ungleiche Responsivität des Bundestages, 2017, (https://www.armin-schaefer.de/wp-content/uploads/2014/05/Els%C3%A4sser-Hense-Sch%C3%A4fer-17-1.pdf). Dies zieht sich offensichtlich auch durch Exekutive und Judikative.
In der schon vorhandenen Kurzfassung von Wrase, Michael/Behr, Johanna/Günther, Philipp/Mobers, Lena/Thies, Leonie (2022): Zugang zum Recht in Berlin. Zwischenbericht explorative Phase, WZB Discussion Paper, P 2022-004, Berlin: Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung, Studie erscheint 2026, heisst es:
Der sogenannte „Justizgewährleistungsanspruch“ stellt damit ein Kernelement rechtsstaatlicher Gewährleistungen dar….
Denn Rechte, die auf dem Papier eingeräumt werden, sind nichts wert, wenn sie von den Rechteinhaber:innen nicht in der Realität, gegebenenfalls mithilfe der rechtsstaatlichen Instanzen, durchgesetzt werden können. Allerdings geht etwa die OECD davon aus, dass gerade für arme und marginalisierte gesellschaftliche Gruppen, die in besonderer Weise auf die Durchsetzung ihrer Rechte angewiesen sind, regelmäßig erhebliche Barrieren beim Zugang zum Recht existieren (Zum Konzept der Responsivität siehe OECD (Hrsg.), Equal Access to Justice. OECD Roundtable Background Notes, Paris 2015; OECD/Open Society Foundations (Hrsg.), Understanding Effective Access to Justice, Paris 2016) Diese menschenrechtlich und rechtsstaatlich begründete Perspektive auf Barrieren des Rechtszugangs stellt eine unmittelbare Verbindung zwischen normativem Anspruch und der empirischen Forschung zur Rechtsmobilisierung her.
Zwar findet sich der Terminus „Zugang zum Recht“, im Englischen: „Access to Justice“, ausdrücklich nur in einigen jüngeren Menschenrechtskatalogen, wie etwa in Artikel 13 der UN-Behindertenrechtskonvention und in Artikel 47 Satz 3 der Europäischen Grundrechtecharta. Er wird aber als zentrale Gewährleistung des internationalen Menschenrechtsschutzes und der Rechtsstaatlichkeit (Rule of Law) vorausgesetzt. Grund- und Menschenrechte sind nur dann verwirklicht, wenn sie im Falle ihrer Verletzung vor einer unabhängigen Rechtsinstanz effektiv eingeklagt und durchgesetzt werden können. Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) enthält in Artikel 13 eine entsprechende Garantie und statuiert in Artikel 6 das Recht auf ein faires Verfahren, aus dem sich grundlegende Verfahrensrechte und -prinzipien ableiten lassen. Auf internationaler Ebene findet sich eine entsprechende Gewährleistung in Artikel 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR).
Dies bedeutet, dass mit der Nichtgewährung des Zugangs zur Justiz für Arme, auch nicht nur die Rechtsstaatlichkeit fällt, sondern auch die nach dem 2. Weltkrieg unterzeichneten Konventionen verletzt werden.
In Art 2 GG wird sich zur Menschenwürde und zu den Menschenrechten bekannt: Mauntz/ Dürig, GG Kommentar, 108. Lieferung, August 2025, S. 73, Rn. 120:
Ungleichbehandlung ist eine Würdeverletzung. Jede objektiv schlicht unvertretbare und subjektiv auf sachfremder Motivation beruhende Rechtsanwendung (objektive u subjektive Willkür) mit erheblicher Auswirkung auf Lebensverhältnisse verletzt die Menschenwürde.
In Art 3 GG gibt es ein Diskriminierungsverbot, u.A. wegen Behinderung, eines wegen Status fehlt aber. Ein solches findet sich aber in Art. 14 EMRK, der europäischen Menschenrechtskonvention.
Und auch höherer Ebene, als Menschenrecht, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (englisch International Covenant on Civil and Political Rights, ICCPR) oder in einer Kurzfassung UN-Zivilpakt enthält mit den Artikeln 9-11 de Anspruch auf Freiheit und Sicherheit der Person; und in den Artikeln 14-16, die Ansprüche auf ein faires Verfahren, Unschuldsvermutung und Anerkennung als Subjekt.