Behinderte und Unbemittelte haben ausweislich Studien nicht nur keinen Zugang zum Recht, sie erwartet nicht nur Hürden, statt Erleichterung aus der UN-Behindertenrechtskonvention, sie haben, wie der Fall zeigt, de facto keinen Anspruch auf das Gesetz. Ausweislich Art. 97 Abs. 1 S. 1 Teil 2 sind Richter an das Gesetz gebunden. Dennoch haben Behinderten und Arme de facto keinen Anspruch auf die Rechtsordnung. Darüber wird aber nicht offen diskutiert, sondern dies wird beschwiegen oder suggeriert, es würde nur Art. 97 Abs.1 S. 1 Teil 1 GG, die Richter sind unabhängig, gelten. Richtig lautet Art. 97 Abs.1 S. 1: Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
Vorliegend sind RichterInnen bis dato de facto nicht an das Gesetz gebunden weiterlesen