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Wegen Restitution und Wiederaufnahmegründen, weil Urkundenbeweise im ersten Pkh Verfahren übergangen, wurde für nicht angegebene Geschenke Pkh bewilligt, aber nicht für verschwundenes Geldvermögen und Einkommen. Beschwerde anhängig.

Zunächst musste argumentiert werden, dass ein zweites Pkh Verfahren nötig war, da das erste greifbar rechtswidrig (schwere Gehörsverletzung) war, weil sämtliche Urkundenbeweise übergangen worden sind und damit Gründe für Wiederaufnahme und Restitution gegeben sind. Im zweiten Pkh Beschluss wurde dann Pkh für Ergänzung erbrechtliche Auskunft für die wesentlichen nicht angegebene Geschenke bewilligt. Damit und mit dem ersten Pkh Beschluss ist ca. die Hälfte von 4 Mio€ erreicht. Die Pkh Anträge zu dem verschwundenen erheblichen Geldvermögen von ca. 1,8 Mio€ und dem verschwundenen Renteneinkommen über 8 Jahre vor Tod des Erblassers wurde nicht bewilligt, womit Beschwerde eingereicht wurde, mit der Begründung, dass die BRD eine Gewährleistungspflicht auf Erbe aus Art. 12 Abs. 5 UN-BRK besteht.

Wegen Restitution und Wiederaufnahmegründen, weil Urkundenbeweise im ersten Pkh Verfahren übergangen, wurde für nicht angegebene Geschenke Pkh bewilligt, aber nicht für verschwundenes Geldvermögen und Einkommen. Beschwerde anhängig. weiterlesen