Sodann finden Arme und Behinderte auch bei Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Pkh) zumindest bei komplexen Verfahren kaum eine rechtsanwaltliche Vertretung. Dies hat verschiedene Ursachen. Zunächst ist diese gedeckelt, die gesetzlichen Gebühren gibt es erst am Ende des Verfahren.
Das bekannte Problem ist, das Prozesskostenhilfe (Pkh) nach § 49 RVG gedeckelt ist, aktuell 2025 über 80.000€ auf 786,00€, und damit bei höheren Streitwerten und entsprechend aufwändigen Verfahren nicht lukrativ. Zumal es die gesetzlichen Gebühren bei Stufenklage erst nach Ende Zahlungsstufe gibt.
Ich halte es auch für ein Problem wenn AnwältInnen nur bestimmte Gruppen vertreten- man mag ja unbenommen einen Schwerpunkt haben, aber ohne auch die andere Seite zu hören, dürfte doch der Blick auf die Gesellschaft eingeengt bleiben. Das selbe Problem übrigens, dass im Erbrecht nur wohlhabende Personen, eine Vertretung finden. Ich hatte mehrere Großkanzleien angefragt, man muss ja nicht ständig für Arme arbeiten- hin und wieder wäre aber gut
Da ich Sozialhilfeempfängerin bin, konnte ich auch keine anwaltlich Vertretung für das Pkh Verfahren bezahlen und habe dieses selber geführt. Allerdings weiß ich mittlerweile, dass bei Menschenrechtsverletzungen, hier Eigentum laut UN-Behindertenrechtskonvention behinderten Personen eine kostenlose oder auch bei komplexen Fällen günstige Vertretung gestellt werden muss, aber die Richterschaft beachtet die UN-BRK, die Bundesgesetz ist, grundsätzlich nicht:
UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/das-institut/monitoring-stelle-un-brk/die-un-brk):
Art. 13
Zugang zur Justiz
Sicherstellen, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt Zugang zur Justiz haben.
Zudem bestehen besondere Schutzrechte bei Eigentum.
Die unter der Leitung der damaligen UN-Sonderberichterstatterin für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Catalina Devandas Aguilar, entwickelten internationalen Grundsätze und Leitlinien wurden im August 2020 veröffentlicht (https://www.un.org/Depts/german/menschenrechte/Access%20to%20Justice-DEU.pdf):
Internationale Grundsätze und Leitlinien für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Justiz, u.A.:
Grundsatz 6:
Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf unentgeltlichen oder erschwinglichen rechtlichen Beistand (insbes. Verfahren u.A. Leben, persönliche Unversehrtheit, Eigentum, Wohnung).
Hier gilt auch:
Grundgesetz, Kommentar, Maunz, Dürig (begründet), Bd II, Art 14:
S. 17 ff.:
I. Grundlegende Bedeutung des Eigentums
Eigentum und Freiheit, Sicherungsfunktion des Eigentums, Eigentum als Menschenrecht.
D.h. es wäre eigentlich eine anwaltliche Vertretung für das Pkh Verfahren zu stellen gewesen!
Leider deckt Beratungshilfe keine Fälle mit komplexen Sach- und Rechtslagen ab und man findet dann einfach niemand. Gebührenrechtlich ist das Pkh Verfahren auch nicht unentgeltlich, so dass sich arme Personen dies gar nicht leisten können.
Aber auch nachdem ich 2 Pkh Bewilligungen erreicht habe und einen Streitwert ausweislich AG Spandau 225.000€ und daher sogar schon ein Klageentwurf vorlag, habe ich niemanden gefunden.
Im ersten Pkh Verfahren hat das Gericht die Auflage erteilt, 100 Rechtsanwaeltinnen wegen einer Vertretung anzufragen (https://vulnerabel-rechtlos.de/gerichte-huerden-statt-gewaehrleistung-erbrecht-un-brk/).
Die hier gefundene Rechtsanwältin war über sämtliche Beschwerden, Individualbeschwerden informiert worden, auch über die Klageeinreichung am AG Spandau und Verweisung. Nachdem in Aussicht stand, dass nun zumindest die Urkundenbeweise zu den wesentlichen nicht angegebenen Geschenken im zweiten Pkh Verfahren Berücksichtigung finden würde, stellte sich heraus, dass diese nicht mehr zur Verfügung stand. Allerdings waren die Verfahren bislang auch nur von Schwierigkeiten geprägt.
Dass 2 Pkh Verfahren nötig waren, zeigt vielmehr, dass die RichterInnen keine Lust haben. Auch das Verhalten der Gegnerin lässt auf ein aufwendiges Verfahren schliessen. Sie hat in ihrer erbrechtlichen Auskunft einfach wesentliche aber urkundenbeweisliche Geschenke nicht angegeben und verschwiegen, dass urkundenbeweisliches Geldvermögen von 1,8Mio€ und ueber 8 Jahre vor Tod Erblasser urkundenbeweislichen Renteneinkommen verschwunden war und vielmehr suggeriert, dass der Erblasser sehr arm, gar kein Einkommen hatte und von ihr finanziert wurde.
Je unverschämter, desto mehr kommt man vor Gericht an, Betrogene müssen sich betrügen lassen, wenn sie keine finanzielle Kampfkraft haben. Im vorliegenden Fall, wird auch die Staatskasse betrogen, da ich dann dauerhaft Sozialhilfe erhalten werde- darauf wurden die RichterInnen mehrfach hingewiesen- es hat allerdings eigentlich nichts gebracht außer noch mehr richterliches Torpedieren; zuletzt wollte man die zwischenzeitliche Klage basierend auf 2 Pkh Bewilligungen einfach nicht annehmen!
Die Gegnerin kann sich daher einer der teuersten und besten erbrechtlichen Kanzleien leisten, die augenscheinlich auch als Organ der Rechtspflege widerrechtlich Tippgeber für den umfangreichen erbrechtlichen Betrug waren. Denn es scheint kaum glaubhaft, dass Gegnerin als aus Indien migrierte Person weiss, wie man den Rechtsstaat nagelt.
Auch Migrierte kommen vor Gericht ausgezeichnet wenn, wenn Sie sich in Millionenhöhe an Hiesigen bereichert haben und hiesige Arme und Behinderte betrügen. Bis dato ist das auf das Recht de facto scheis*ende CDU Mitglied uneingeschränkt zu empfehlen- man fragt sich, wie diese Partei mit solchen Mitgliedern dazu kommt, in der letzten Bundestagswahl mit „Recht und Ordnung wieder durchsetzen“ plakatiert.
Die Schwierigkeiten von behinderten Menschen überhaupt einen Anwalt zu finden, halten auch Studien fest (https://vulnerabel-rechtlos.de/studien-arme-und-behinderte-keinen-zugang-zum-recht/).
Nach § 121 ZPO muss das Gericht einen Anwalt beiordnen, wenn sich kein Vertretungsbereiter findet. Allerdings waehlt der vorsitzende Richter diesen aus. Ronen Steinke meint in Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich, 2022, dass die Auswahl dann im Sinne des Richters getroffen wird.