Werkzeugkasten eines CDU-Mitglieds: wie keine Erbschaftssteuer zahlen

Werkzeugkasten eines mit Steuermitteln migrierten CDU Mitglieds: wie man bei ca. 4 Mio€ keine Erbschaftssteuer zahlt. Da sich laut Justizbehörden kein Verdacht auf Steuerhinterziehung ergibt, wenn bei Tod des Erblassers über 1,8 Mio€ und dessen hohe Rente seit 8 Jahren vor Tod verschwunden sind, über eine 1 Mio€ Geschenke in der erbrechtlichen Auskunft nicht angegeben sind und bei dem einzigen angegebenen Geschenk, einer Immobilie, weil nicht versteckbar, Sanierungsfälligkeit statt hochwertiger Sanierung angegeben wurde und diese außerdem mit konstruierten Zahlungen belegt wurde- ist es völlig unschädlich darüber öffentlich zu informieren. Meiner Meinung nach liegen hiermit Indizien für Steuerhinterziehung vor. Und  dass deshalb hier veröffentlicht werden muss, um die BRD zu zwingen, etwas gegen Steuerhinterziehung zu unternehmen.

Die Justiz zu ihrer Amtspflicht zu bringen, bei Verdacht auf (schwere) Steuerhinterziehung dies den Finanzbehörden zu melden, scheitert- jedenfalls,  wenn, wie in den Verfahren erklärt, die Verdächtigte ein mit Steuermitteln migriertes CDU Mitglied ist.

Die Aufforderung an Justizbehörden dem steuerrechtlichen Betrug nachzugehen, wiederholte ich, nachdem ich im Oktober 2024 Strafanzeige stellte und danach sämtliche Rechtsmittel einlegte, um gegen die Verdächtigte, erbrechtliche Gegnerin und Alleinerbin wegen folgender Straftaten ermitteln zu lassen, siehe https://vulnerabel-rechtlos.de/keine-straftat-verrmoegen-einkommen-abnehmen-und-nicht-versorgen/

In der Studie „Sicherheitspotenziale im höheren Lebensalter“ von Deutsche Hochschule der Polizei und Zoom e.V., 2014 wird auf S. 402
auch darauf hingewiesen, dass kriminelle Einkünfte idR nicht versteuert werden (beispielsweise gibt die OECD im „Handbuch Geldwäsche“ das Kriterium „Ungewöhnliche Einkünfte“ als Indikator für Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Geldwäsche an (OECD, Handbuch Geldwäsche, 2009, S.20).

Die erbrechtliche Gegnerin, Alleinerbin und Verdächtigte hat sich nach Beginn der Ehe mit dem späteren Erblasser, seit 2007 gezielt um verschleierte Übertragung allem Vermögen und Einkommen des späteren Erblassers auf sie bemüht, um mich, die Tochter des Erblassers, um die gesamten Pflichtteilsansprüche zu betrügen (min. 1,8 Mio€ Geldvermögen des Erblassers sind verschwunden, zu der im Wert heruntergerechneten Immobilie, den nicht angegebenen Geschenken, dem vereinnahmten Renteneinkommen siehe unten). Es wäre daher eher ungewöhnlich hieraus beim Finanzamt Steuern anzumelden. Auch wurde die erhebliche Erbschaftssteuer umgangen, da der Erblasser vorher ausgeplündert wurde. Trotzdem möchten die Staatsanwaltschaften hier keine Folge von Steuerstraftaten sehen.

Ich habe mit Urkundenbeweisen (alle Urkundenbeweise unter https://vulnerabel-rechtlos.de/richter-berlin-keine-beachtung-gesetze-verfahrensrecht-urkundenbeweise/) dargelegt, dass die Alleinerbin und Verdächtigte die Immobilie mit konstruierten Zahlungen belegt hat (als mit Steuermitteln migrierte Wenigverdienerin ausweislich ihres einzigen Arbeitgebers vor der Ehe mit dem späteren Erblasser konnte sie diesem vor Schenkungsvollzug im Februar 2007 keine 150.000€ gegeben haben; zu der Zahlung den über 101.000 € in 2010 war der spätere Erblasser ausweislich Schenkungsvertrag verpflichtet und hat diese Zahlung schriftlich und mündlich gegenüber Zeugen angegeben) und zudem die Immobilie nicht sanierungsfällig, sondern hochwertig saniert an sie verschenkt worden war- daraus ergibt sich bei der Angabe des Werts des Geschenks beim Finanzamt ganz klar eine deutlich reduzierte Wertangabe. Sie hat nämlich Wertlosigkeit des Geschenks suggeriert und dann behauptet, sie habe es quasi selber bezahlt (weil wie nicht, dem Erblasser Geld gegeben zu haben). Zudem war der Niesbrach mit 24.000€ p.a. deutlich übersetzt, weil der Erblasser ausweislich des Schenkungsvertrags zu allen Tilgungen und Kosten weiter verpflichtet war und die Verdächtigte mitwohnte (https://vulnerabel-rechtlos.de/immobilie-hochwertig-wertlos-gestellt/). Dies ist auch nicht verjährt, weil erst im Juni 2019 das Geschenk mit Löschung des Niesbrauchs des späteren Erblassers verfügbar wurde.

Sodann wird die Verdächtigte bei der Nicht-Angabe der ca. 1 Mio€  Geschenke aus den Firmen des späteren Erblassers (Aufnahme als Mitkommanditistin ohne eigene Einlage bis 2008 und Verkauf der Patente des Erblassers 2008 bis 2012 und vereinnahmte Arbeitsleistungen des späteren Erblassers als Dr. der Chemie als Forscher und Berater von 2003 bis 2012) von der Staatsanwaltschaft damit entschuldigt, die Verdächtigte habe wohl nicht gewusst, dass dies Geschenke seien. Obwohl die erbrechtliche Auskunft
über einen erbrechtlichen Fachanwalt abgegeben wurde, also man hier gerade nicht davon ausgehen kann, dass das Erbrecht unbekannt ist, entschuldigt Unkenntnis auch sonst nicht. Nach § 2314 BGB ist der Erbe verpflichtet, einem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den gesamten Nachlass zu erteilen. „Mit dem Auskunftsbegehren geht es um die Offenlegung der erforderlichen Angaben, damit der Pflichtteilsberechtigte die Höhe seines Anspruchs berechnen kann. Der Beweisnot des Pflichtteilsberechtigten soll abgeholfen werden (BGHZ 33, 374 = NJW 1961, 6902; BGH NJW 1981, 2051; BGH NJW 2002, 2469).“ (Pflichtteilsrecht, Herzog, 3. Aufl., 2022, § 2314 BGB, Rn. 3). Gemäß § 2314 hat die Erbin auch den fiktiven Nachlass anzugeben. Zu ihm gehören alle anrechnungs- und ausgleichspflichtigen Zuwendungen, also alle Schenkungen ungeachtet ob diese relevant sind oder nicht- denn dies hat der Erbe nicht zu entscheiden, sondern er muss stets dem Pflichtteilsberechtigten die Umstände und ggf. seine rechtliche Würdigung offenlegen, damit dieser sie nachvollziehen und überprüfen kann. Bei Ehegatten ist eine zeitliche Schranke abzulehnen.(J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch: Staudinger BGB – Buch 5: Erbrecht: §§ 2303 – 2345, 2015, § 2314 Rn. 16 ff.) Daher haben die Verdächtigte und ihr Rechtsvertreter nicht zu entscheiden gehabt, dies zu bewerten! Darüberhinaus hat die Verdächtigte auch die Patente des Erblassers nicht angegeben, auf denen sie (Beweis 37) mitaufgeführt war, diese ihr also auch bekannt waren. Richtig ist somit, dass sie den gesamten Komplex Vermögen aus Firmen des Erblassers verschwiegen hat: ich sollte nichts davon erfahren und damit auch keine Pflichtteilsteilsansprüche hieraus geltend machen, dass mein Vater als leitender Angestellter bei einem internationalen Chemie-Konzern nach seiner früheren Berentung (und Abfindung) noch zwei Firmen zur Vermarktung seiner Patente gegründet hatte.

Dieses Nichtwissen lässt sich auf die Nichtzahlung der Schenkungssteuer übertragen, denn wer nicht weiß, dass dies Geschenke sind, wird hieraus auch keine Schenkungssteuern zahlen. Schon daher müsste die Staatsanwaltschaft den Verdacht auf Steuerhinterziehung melden.

Sodann meint die Staatsanwaltschaft, die Vereinnahmung der Rente des späteren Erblassers durch die Verdächtigte seit über 8 Jahren vor dessen Tod von Februar 2012 bis Dezember 2020, sei nicht als Geschenk zu bewerten. Zieht man aber die Ausgaben für den Erblasser ab, verbleibt bei dessen nachgewiesen hoher Rente durchaus 500€ pro Monat, also mithin eine Gesamtsumme von 50.000€. Dass die Verdächtigte dies dem Finanzamt gemeldet hat, scheint anbetrachts ihres Verhalten sehr unwahrscheinlich. Die Staatsanwaltschaft weiß sicherlich, dass selbst bei nicht dem Finanzamt gemeldeten Geschenken, bei späteren Geschenken (auch wenn diese gleichfalls nicht gemeldet werden), bei Herauskommen des Betrugs hieraus sofort hohe Steuern und auch Steuerstrafen anfallen.

Sodann sind ja 2 x nachweislich Summen von einmal 900.000€ und ca. 900.000€ ab 2008 urkundennachweislich beim späteren Erblasser vorhanden gewesen und bis 2012 verschwunden.

Die Verjährung von Steuerstraftaten wurde rückwirkend deutlich verschärft und kann mithin über 25 Jahre zurücklaufen.

Ausweislich § 116 AO ist das Bundeszentralamt für Steuern oder den zuständigen Finanzbehörden unmittelbar zu Steuerstraftaten von Behörden, Gerichten, die nicht Finanzverwaltung sind, zu informieren.

Ausweislich § 31 b S 2 AO eist der Verdacht auf Geldwäsche an die zuständigen Behörden zu melden.

Ausweislich §§ 370, 376 AO gelten vorsätzlich begangene und Steuerstraftaten über 50.000€ als schwere Steuerstraftaten und hier gilt eine rückwirkende Verjährungsfrist von 15 Jahren, auch für alle Taten, die noch nicht verjährt waren. Aus § 376 III ergibt sich:

Abweichend von § 78c Absatz 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches verjährt in den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 bis 6 genannten Fällen besonders schwerer Steuerhinterziehung die Verfolgung spätestens, wenn seit dem in § 78a des Strafgesetzbuches bezeichneten Zeitpunkt das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist verstrichen ist.

Die absolute Verjährung tritt hier ausnahmsweise erst nach dem Zweieinhalbfachen der Regelverjährung ein, also nach 37,5 Jahren (bei Anklage 42,5 Jahre).

Die finanziellen Folgen können auch nach strafrechtlicher Verjährung erheblich sein. Neben der Steuernachzahlung (die nur anfällt, wenn hieraus noch nicht verjährt ist) fallen Zinsen in Höhe von 6% pro Jahr an. Diese Verzinsung kann bei längeren Zeiträumen die ursprüngliche Steuerschuld deutlich übersteigen. Bei nachweisbarem Vorsatz und hohen Hinterziehungsbeträgen drohen zudem empfindliche Strafen.

Die steuerliche Festsetzungsverjährung hingegen bestimmt den Zeitraum, in dem das Finanzamt noch Steuern nachfordern kann. Bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung beträgt diese Frist 
15 Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder die Steuererklärung eingereicht wurde. Anders als bei der strafrechtlichen Verjährung gibt es keine absolute zeitliche Grenze für steuerliche Nachforderungen- hier kommt es auf Unterbrechungen, Steuerprüfungen u.A. an.

Ausweislich Fischer, StGB, 71. Aufl., 2024, § 78 StGB (zur strafrechtlichen Verjährung),
Rn 10:
bei Steuerhinterziehung von Veranlagungssteuern durch falsche Erklärungen beginnt die Verjährungsfrist mit Festsetzung Steuer (BGH 36, 11, NStZ 1984, 414).
Rn 15:
bei Steuerhinterziehung durch Unterlassen der pflichtgemässen Erklärung, wenn eine Steuerfestsetzung nicht erfolgt, beginnt Verjährung nach der Rspr zu dem Zeitpunkt, indem bei rechtzeitiger Abgabe Steuererklärung eine Veranlagung durch Finanzamt stattgefunden hätte, dh wenn die Veranlagungsarbeiten in dem betreffenden Bezirk zu 95% abgeschlossen sind… da bei Schenkungssteuer kein allgemeiner Veranlagungsschluss festgestellt werden kann, ist Tatbeendigung gegeben, wenn die Veranlagung dem Steuerpflichtigen bei rechtzeitiger Anzeige der Schenkung (bei Geschenken innerhalb von 3 Monaten) frühestens bekannt gegeben wäre, die Bearbeitungsdauer mit einem Monat anzusetzen.

Eine Unterbrechung der Verjährung erfolgt beispielsweise durch Ermittlungshandlungen der Steuerbehörden. In diesem Fall beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. Schon am 18.10.2023 hatte ich bereits den zuständigen Steuerbehörden einen Aktenordner mit meinen Recherchen übergeben und danach 2 Nachträge gefaxt- ob daraus etwas erfolgte, ist unbekannt.

Die Steuerhinterziehung dürfte wegen dem lang geplanten (nämlich seit Beginn der Ehe mit dem Erblasser), planvollen und wiederholten Vorgehen und Verschleierung zum erbrechtlichen Betrug auch schwer sein. Es ist auch so, dass hier der Taterfolg mit dem Abschluss des letzten vom Vorsatz umfassten Ereignis beginnt, mithin der Vereinnahmung der letzten Rentenzahlung des Erblassers in dessen Todesmonat Dezember 2020 (Fischer, StGB, 71. Aufl., 2024, § 78a StGB, Rn 9). Und ist daher bis dato auch noch nicht verjährt. 

Die Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) 36/19 zu einem fairen Verfahren im Erbrecht (https://vulnerabel-rechtlos.de/wp-content/uploads/2026/03/Auszug-Stellungnahme-BRAK-No-36-aus-19.pdf) verweist auch darauf, dass bei erbrechtlichem Betrugsverdacht ein Abgleich mit der Erbschafts-und Schenkungssteuer möglich sein soll, so dass hier Synergien möglich sind. Wie die Alleinerbin und CDU- Mitglied zeigt, ist es ganz einfach bei 4 Mio€ keine Erbschaftssteuer zu zahlen, indem man den Erblasser vorher ausplündert. 

Wenn man sich anschaut, wie die Alleinerbin versucht hat, den Wert einer hochwertigen Immobilie quasi auf Null zu drücken, so kann man davon ausgehen, dass dies auch bei der Schenkungssteuer angewendet wurde.

Sodann hinterfragte die Oberstaatsanwaltschaft (OStA), ob die Verdächtigte bei der CDU war. Als Beweise vorgelegt waren, zwei Fotos aus der lokalen Presse von Treffen der südhessischen CDU Zwingenberg aus 2014 und 2017, wo die Verdächtigte als Mitglied unter ihrem Namen aufgeführt war und außerdem die lokalen Wahllisten von 2016, wo sich die Verdächtigte unter der CDU zur Wahl stellte.
Ich denke auch dass die Verdächtige weiterhin bei der CDU Mitglied ist. Da ich im Rahmen des Global Disablility Summit 2025 in Berlin den Mitarbeiter des CDU Behindertenbeauftragten Wilfried Oellers, Roman Baumgartner, anging, wie das sein könnte, dass mir, der behinderten Tochter und Sozialhilfeempfängerin ein CDU- Mitglied bei ca. 4 Mio€ keine 12,5% Pflichtteilsansprüche zahlen will. Woraufhin dieser den Namen wissen wollte, den ich ihm gab. Da er sich nicht mehr meldete, gehe ich davon aus, dass die Verdächtige dort immer noch Mitglied ist. Ausweislich meiner obigen Nachweise war sie das zu den Zeiten als sie den erbrechtlichen Betrug realisierte. Auch die hessische CDU (Ortsverein Zwingenberg, Wahlkreis Bergstrasse, Landesverband in Wiesbaden) äußerte sich nicht zu dem Verhalten ihres Mitglied (mittlerweile nach Berlin verzogen und daher dort Mitglied) oder rief es gar zu Ordnung. Unter https://vulnerabel-rechtlos.de/category/aktion-multimedia/ habe ich diese angeschrieben, aber keine Antwort erhalten. Da ich zivilrechtlich und auch strafrechtlich die aller größten Schwierigkeiten habe trotz Urkundenbeweisen (Echtheit ist bewiesen) die Rechtslage durchzusetzen (gar nicht zu reden von den Schutzpflichten, die die UN-Behindertenrechtskonvention der BRD auferlegt), gehe ich, abgesehen von dem grassierenden Klassismus und Behindertenfeindlichkeit von Behörden und Justiz, mittlerweile auch davon aus, dass sich diese der CDU verpflichtet fühlen. Womit Kriminellen Parteimitgliedschaft zu empfehlen ist. Klasseninteressen zulasten der Staatskasse durchsetzen- darum geht es auch hier. 

Nicht beantwortet von den Staatsanwaltschaften wurden hingegen folgende Fragen:
ob mit Steuergeldern Migrierte eine Verpflichtung gegenüber dem Steuerzahler haben (die Verdächtigte kam Ende der 90 Jahre mit einem DAAD Stipendium aus Indien (Beweis: Veröffentlichungen der Uni Kaiserslautern, worin sich die Verdächtigte für dieses Stipendium bedankt; der DAAD wird überwiegend aus öffentlichen Mitteln (Auswärtiges Amt, BMBF) finanziert;
ob sich CDU Mitglieder an die Rechtsordnung halten müssen?
Es wurde erklärt, dass dies von öffentliche Interesse ist, da diese Partei die gestiegenen Sozialkosten beklagt, im ihrem Parteiprogramm „Neue Grundsicherung“ den Betrug von Bürgergeldbeziehenden beklagt und einen stärkeren Datenabgleich haben will, um Betrügern auf die Spur zu kommen. Aber augenscheinlich sind CDU-Mitglieder betrugsprivilegiert. Immerhin dürfte ein Steuerschaden von ca. 570.000€ entstanden sein (die steuerfreuen Geschenke von 500.000€ alle 10 Jahre während der Ehe schon abgezogen) und ein weiterer Schaden von ca. 500.000€ entsteht, da ich dauerhaft Sozialhilfe erhalten werde, wenn ich, was wahrscheinlich ist, meine Pflichtteilsansprüche nicht durchsetzen kann, weil die Richter alles tun, damit eine Klage verhindert wird. Also einen Schaden an der Staatskasse von über 1 Mio€- das muss man als einfaches Parteimitglied erst mal schaffen!  Zudem stellt sich die Frage, wenn das schon an der Basis so aussieht, was ist dann an der Parteispitze? Aber offensichtlich bedeutet CDU Umverteilung vom Steuerzahler in die eigene Tasche, mit tatkräftiger Unterstützung von Behörden und Justiz.

Das ganze steht auch in Zusammenhang mit grundsätzlichen rechtlichen Problemen.

Tatsächlich ist das Erbrecht unzureichend geregelt und betrugsaffin, der Gesetzgeber unternimmt hier nichts, aber auch nicht zu kleine Teile der Justiz, wie vorliegend, haben kein Interesse an einer Sicherung der Rechtstaatlichkeit, was ihnen sehr wohl möglich wäre. Es betrügen auch Deutsche, nur nicht so umfänglich („Da wird halt die Rolex nicht angegeben“, O-Ton eines Rechtsanwalts). Hier wirkt jemand betrugserweiternd und möchte bei 4 Mio€ überhaupt keine Pflichtteilsansprüche zahlen!

Im Erbrecht gibt es keine allgemeine Belegvorlage (anders als in Familienrechtlichen Verfahren wie Unterhalt, Ehescheidung), sehr wohl aber obergerichtliche Urteile dazu, wenn wesentliche Sachen verschwunden oder erhebliche Geschenke nicht angegeben sind (siehe https://vulnerabel-rechtlos.de/nur-wer-zahlen-kann-kommt-vor-gericht-an/ hierfür ist auch mir als Unbemittelter Prozesskostenhilfe zu erteilen, sogar wenn man das die Berliner Gericht das anders sehen, weil dies im Rahmen der Rechtseinheitlichkeit durch die Instanzen in einem ordentlichen Verfahren diskutiert werden muss) . Die Bundesrechtsanwaltskammer, BRAK, schlägt in ihrer Stellungnahme auch den Abgleich mit steuerlichen Meldungen dazu vor.

Zur Beweislastumkehr im Erbrecht bei Arglist (bewusster falscher Auskunft) durch den Bundesgerichtshof (BGH) in Aussicht gestellt, aber nicht entschieden:
https://vulnerabel-rechtlos.de/klage-mit-zwei-prozesskostenhilfebewilligungen-nicht-am-lg-angenommen/

Jedoch sind die Betroffenen auch mit der Tatsache der Belegvernichtung konfrontiert. Diese werden idR ja von Dritten verwaltet, etwa Banken, Finanzamt. Erstere dürfen nach § 257 HGB alle 10 Jahre vernichten. Ausweislich Art 23 j DSGVO dürfen Mitgliedsstaaten der EU dies national regeln, in der BRD ist anders als in Österreich eine Belegsicherung wegen zivilrechtlicher Ansprüche nicht möglich, nur im Strafrecht und auch im Sozialrecht ist ein Abgleich vorgesehen.

Dabei haben die EU Mitgliedstaaten über Art 23 DSGVO die Möglichkeit die Belege in verschiedenen Rechtsbereichen zu sichern. Österreich sichert erbrechtlich eine Vorlage von Bankbelegen im Erbrecht.

Nun habe ich mich gefragt, warum wird dem nicht abgeholfen? Ich bin zu dem ernüchternden Ergebnis gelangt, dass der Staat überhaupt kein Interesse daran hat, den Einzelnen vor Betrug zu schützen. Die BRD ist traditionell eine Täterrepublik. Steuerhinterzieher, pardon Optimierer, gehören zum Klientel der bürgerlichen Parteien. Wenn Personen die Erbschaftsteuer fordern, muss ich leider lachen, denn der vorliegende Fall beweist, dass man problemlos Millionen von Euro verschwinden lassen kann und das wird auch passieren, wenn hier nicht an verschiedenen rechtlichen Stellschrauben angezogen werden, wie faires Erbrecht, zivilrechtliche Belegsicherung, Abgleich mit Steuerdaten- hier werden auch Steuerfahnder entlastet, da durch erbrechtlichen Betrug, in Folge auch der steuerliche aufkommt.

Richtig ist, dass daher mittlerweile bei der Steuerrechtsprechung Beweislastfragen eine Rolle spielen. Ausweislich
FG Nürnberg, Urteil vom 15.05.2014 – 4 K 1390/11):
Denn es ginge um Umstände, die in der Sphäre des Steuerschuldners liegen; das Finanzamt könnte wohl nur in den seltensten Fällen eine Unwahrheit der Erklärungen der Steuerpflichtigen nachweisen (Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 159 Rn. 3). Die Aufklärung eines unklaren Sachverhalts hat daher vor allem Sache desjenigen zu sein, der dem Sachverhalt am nächsten steht, weshalb ihn auch der Nachteil treffen soll, wenn ein solcher Sachverhalt nicht restlos aufgeklärt wird (BFH-Urteil vom 13.11.1985 I R 7/85BFH/NV 1986, 638). Bereits Enno Becker erläuterte, dass eine Überspannung dessen, was den Steuerbehörden billigerweise zugemutet werden könne, darin liege, dass es deren Sache sei, die Unwahrheit der Behauptung eines Treuhand- oder Vertretungsverhältnisses nachzuweisen (Becker, RAO, 7. Auflage 1930, § 166 Rn. 1). Kann der entscheidungserhebliche Sachverhalt trotz Ausschöpfung aller zugänglichen und zumutbaren Ermittlungsmöglichkeiten nicht oder nicht vollständig aufgeklärt werden, ist unter Anwendung der Grundsätze zur Feststellungslast zu entscheiden, zu wessen Lasten die Unerweislichkeit von maßgeblichen Tatsachen geht (BFH-Urteil vom 23.11.2011 II R 33/10BStBl. II 2012, 473). Nach ständiger Rechtsprechung liegt die Feststellungslast für das Vorliegen der objektiven und subjektiven Merkmale des Zuwendungstatbestandes (also der steuerbegründenden Tatsachen) beim Finanzamt, und die Feststellungslast für das Vorliegen steuermindernder Tatsachen beim Steuerpflichtigen (BFH-Urteil vom 02.03.2006 II R 57/04BFH/NV 2006, 1480).“ 

Selbstredend hat das mit Steuermitteln migrierte CDU Mitglied sich diese Tipps zum erbrechtlichen Betrug und Steuerbetrug nicht alleine ausgedacht. Der Schenkungsvertrag der Immobilie, wo diese mit zunächst mit der ersten konstruierten Zahlung belegt wurde (die unbemittelte Verdächtigte soll dem Schenker und Erblasser vor der Schenkung 150.000€ gegeben haben) wurde von der Zwingenberger Anwältin und langjährigem FDP Mitglied Madeleine Draudt aufgesetzt. Ausweislich eines Zeugen beriet diese die Verdächtigte auch steuerlich. Man sieht, wie Mitglieder der bürgerlichen Parteien, hier gegen den Staat beraten, den sie eigentlich vertreten sollen. Die umfassende falsche erbrechtliche Auskunft gab ab, die renommierte und sicherlich auch hochpreisige Kanzlei Groll, Gross, Steiner- eine bekannte Fachkanzlei, die sicherlich auch beste Kontakte zur Richterschaft pflegt; jedenfalls beschreibt dieses Motiv Ronen Steinke in „Vor dem Gesetz sind nicht alle gleich“, 2022. Insofern darf das ganze Spektakel auch als Sittengemälde der BRD betrachtet werden, an dem diese meiner Meinung nach scheitern wird: ein nicht zu kleiner Teil der „(Funktions)eliten“, parteiintern oder parteinah bereichert sich schamlos auf Kosten der Rechtsordnung, auf Staatskosten. Dies geht schon lokal los und zieht sich bis zur Führungsspitze. Diesselben führen dann zur Begründung auf, man könne sich den Sozialstaat, Bildung etc. nicht mehr leisten. Richtig ist, dass sich ein funktionierendes Staatswesen solche Personen nicht leisten kann.

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