Keine Straftaten: man darf als Garantenpflichtiger entgegen UN-BRK Schutzbefohlenen alles Vermögen und Renteneinkommen abnehmen und diese nicht nach ärztlichen Massgaben versorgen

Da dies laut Justiz keine Straftaten sind, wenn garantenpflichtige Personen Schutzbefohlenen alles Vermögen und Renteneinkommen abnehmen und diese nicht mehr nach ärztlichen Massgaben versorgen (jedenfalls nicht, wenn die Täterin ein mit Steuermitteln migriertes CDU Mitglied ist), ist es völlig unschädlich hierüber öffentlich zu informieren. Ich bin anderer Meinung und sehe, dass hier veröffentlicht werden muss, um die BRD zu zwingen ihren Schutzpflichten aus der UN-Behindertenrechtskonvention nachzukommen. Es ist auch anzunehmen, dass es hier eine Dunkelziffer gibt und daher muss dieser Fall ans Licht. Unbemittelte Behinderte erhalten entgegen UN-BRK gegen keine Hilfen zur Verfolgung von Straftaten in Sachen Eigentum, Gesundheit, Leben, wiewohl die Senatsverwaltung Justiz öffentliche Gelder in die Opferberatung investiert, ohne aber die Auflagen aus der UN-BRK umzusetzen. Diese haben de facto keinen Anspruch auf wirksame Rechtsbehelfe.  Vielmehr setzten Justizbehörden und Gerichte alles daran, den Zugang zum Recht zu verunmöglichen. Zumindest dann- wenn Gegner CDU Mitglieder sind und sich auf Kosten Behinderter bereichert haben.

Der Erblasser hatte über 8 Jahre vor Tod keinen Zugang mehr zu seinem Vermögen und Renteneinkommen. Die Verdächtigte, erbrechtliche Gegnerin, Alleinerbin, Ehefrau und Garantenpflichtige hatte über 2 Mio€ an Geschenken erhalten und augenscheinlich auch die restlichen verschwundenen 1,8 Mio€ und das verschwundene Renteneinkommen des Erblassers ab Februar 2012 vereinnahmt. Sie hatte auch dessen Vorsorgevollmacht und hatte daher sämtliche Garantenstellungen inne.

Beweise im strafrechtlichen Verfahren zu Garantenstellung der Verdächtigten, Alleinerbin und Ehefrau

Zum erbrechtlichen Betrug und zur Aneignung sämtlichen Vermögens und Einkommens des späteren Erblassers schon über 8 Jahre vor dessen Tod nutzte die Verdächtigte den schwerkranken, hochmorbiden und Willensschwachen Erblasser und liess sich ein Jahr vor dessen Tod als Alleinerbin einsetzen. In der erbrechtlichen Auskunft gab sie an, dass der Erblasser ab Februar 2012 kein Konto mehr hatte. Ausweislich Verfahrensakten der Ehescheidung des Erblasser von seiner ersten Frau und meiner Mutter, hatte er eine hohe Rente zu erwarten. Die DRV gab auch an diese bis zu seinem Tod überwiesen zu haben und bot an, im Gerichtsverfahren als Zeuge zu sagen, wohin.

Beweise im strafrechtlichen Verfahren, dass die Verdächtigte zur korrekten erbrechtlichen Auskunft verpflichtet war

Der Erblasser konnte gar nicht frei testieren, da er nicht nur alles Vermögen und Einkommen an die im Testament als Alleinerbin Begünstigte Verdächtigte abgegeben hatte, und auch sein Wohnrecht auf der ihr bereits geschenkten Immobilie vor Testament löschen musste. Zudem war er aus wegen mehrfacher komplexer neurologischer Erkrankungen Testierunfähig, wie aus seinen Patientenakten hervorgeht, die umfänglich über 20 Jahre zurück, nun vorliegen.

Daraus ergibt sich Testierunfähigkeit, wenn nicht sogar Geschäftsunfähigkeit wegen:
seit 2000 war eine seltene neurologische Erkrankung des Gehirns Arnold-Chiari-Malformation diagnostiziert, seit 2016 Parkinson, unklarer Ätiologie, atypisch, idiopathisch, schwer behandelbar mit schweren Symptomen, erhebliche Bewegungseinschränkung, beeindruckende Fatigue (Verdacht auf Myasthenia gravis; Abklärung durch Verdächtigte und Alleinerbin verhindert), Schwindel, mittelschwere, progrediente Dysarthrie und Dysphagie und spätestens ab Herbst 2019 auch mittelschwere bis schwere Störung basaler Aufmerksamkeitsleistungen, eine verminderte semantische Wortflüssigkeit, sowie eine anterograde Gedächtnisstörung für sprachliche lnformationen.

Beweise im strafrechtlichen Verfahren, dass der Erblasser testierunfähig war

Der zu Tode gekommene behinderte Angehörige war schutzbefohlen iSd § 225 StGB und die Verdächtigte hatte sämtliche Garantenstellungen inne.

Beweise im strafrechtlichen Verfahren, dass der Erblasser hochmorbide und schutzbefohlen war

Der spätere Erblasser war privat krankenversichert, die Heil und Hilfsmittel sind mit selbst zuzahlenden Kosten belegt.

Beweise im strafrechtlichen Verfahren, dass der Erblasser privat versichert war

Denn nachdem der spätere Erblasser ab 2012 keinen Kontenzugang mehr hatte, wurde ärztlichen Empfehlungen nicht mehr nachgekommen, die Verdächtigte und Alleinerbin hatte sämtliche Garantenstellungen als Ehefrau, aus Vorsorge- und Betreuungsvollmacht, weil der gebrechliche und betagte Erblasser als schutzbefohlene Person in deren Haushalt lebte, sie durch diesen hochbeschenkt und hochwahrscheinlich auch verschwundenes Geldvermögen und Rente vereinnahmte, in Kürze:

ab 2014 wurde Therapie Schlafapnoe (SAS) eingestellt, womit die Fatigue sich wieder manifestierte; ab Herbst 2019 bei fortschreitenden Schluckbeschwerden keine Einleitung der intensiv empfohlenen Schlucktherapie, ab Anfang 2020 keine neurologische Behandlung mehr; ab Januar 2020 wurde trotz ärztlicher Massgabe kein Neurologe mehr konsultiert und auch die ausstehenden neurologischen Abklärungen abgebrochen; Erblasser verstarb am 01.12.20 an Risiken SAS und Dysphagie war schwerst geworden.

Beweise im strafrechtlichen Verhalten, dass dem Erblasser ab Februar 2012 sämtliche zuzuzahlenden Behandlungen entzogen wurden

Als der Erblasser noch Zugriff auf seine finanziellen Mittel hatte, geht aus den Patientenakten hervor, dass dieser den ärztlichen Massgaben ausführlich und gerne nachkam.

Wie in der Beschwerde bereits mit Beweisen vorgetragen, wurde auch in Sachen Einleitung der intensiver logopädischer schlucktherapeutischer Massnahmen beim späteren Erblassers nach dringenden ärztlichen Massgaben, diese nicht gemacht, sondern von der Verdächtigten erst über 10 Monate später, 2 ½ Monate vor dem Krankenhausaufenthalt zum Tode hin eingeleitet. Mittlerweile kann eine fachliche Bewertung zu den gesundheitlichen Konsequenzen beim späteren Erblasser vorgelegt werden.

Dafür wurden ab 2012, also nachdem der spätere Erblasser keinen Zugriff mehr auf sein Geldvermögen und Einkommen mehr hatte,  dieser von der Verdächtigten systematisch durch Entzug der arztseits vorgeschlagenen Behandlungen und Therapien dem Siechtum und dem Tod zugeführt. Der Erblasser war privatversichert, d.h. für Hilfs-und Heilmittel werden erhebliche Eigenleistungen fällig.

Mittlerweile  wurde die Nicht- bzw. deutlich verspätete Behandlung des Erblassers und Opfer der Verdächtigten trotz arztseits intensiv empfohlener logopädischer Massnahmen fachlich bewertet:
Logopädische Maßnahmen wurden mehrfach, von unterschiedlichen Fachärzten unabhängig voneinander und nach unterschiedlichen Untersuchungen und Untersuchungszeitpunkten empfohlen.
Die Dysphagie an sich wird in keinerlei Hinsicht infrage gestellt. Die über das MRT belegten hirnstammnahen Veränderungen können einen Hinweis auf das Vorhandensein einer Dysphagie geben.
Ein Zusammenhang zwischen Lebensqualität, Komplikationsraten oder sogar einem tödlichen Verlauf einer Dysphagie und der frühzeitigen qualifizierten, hochfrequenten ressourcen- und funktionsorientierten Dysphagietherapie sowie standardisierten klinischen und bildgebenden Diagnostik ist aufgrund der aktuellen Studienlage, Erfahrungswerte aus klinischer und ambulanter Behandlung von Patienten mit Dysphagien jeder Ätiologie nicht auszuschließen oder sogar hochwahrscheinlich.
Die Verantwortung einer entsprechenden Behandlung (Diagnostik und Therapie nach oben genannten Standards) liegt nach entsprechender Empfehlung eines Facharztes beim Patienten oder deren (vertretungsberechtigten) Angehörigen.

Beweis im strafrechtlichen Verfahren,
Zusammenfassung zum vorliegenden Fall Herr Wehner, Wolfgang *09.10.1939, Das Dysphagiezentrum, Mirko Hiller, Juli 2025, 145

Im Verlauf Strafanzeige, Beschwerde, Pkh Antrag für Klageerzwingungsverfahren kristallisierten sich folgende Vorwürfe ua:
§ 263 StGB, schweren Betrugs ;
§ 253 StGB Erpressung;
§ 225 ivm 227 StGB Misshandlung Schutzbefohlener, Körperverletzung mit Todesfolge, vielleicht sogar Mordversuch, weil der Tod aus niederen Beweggründen billigend in Kauf genommen wurde

Schon die Abgabe der Strafanzeige durch mich als Antragstellerin (Ast) mit einem Ordner Nachweisen am 30.10.24 war mit Schwierigkeiten verbunden, denn die Abtlg Betrug der Polizei wollte sie nicht annehmen, mit der Begründung erbrechtlicher Betrug sei eine zivilrechtliche Sache. Was nicht richtig ist, denn Betrug ist dann strafrechtlich relevant, wenn er dem § 263 StGB entspricht. Die beiden Polizistinnen hatten ersichtlich keine Ahnung,. Aber anstatt das Ganze an jemanden mit Sachkenntnis weiterzuleiten, sollte ich abgewimmelt werden mit dem Hinweis, hier säßen lauter wirkliche Opfer. Ich glaube nicht, dass hier jemand von einem mit Steuermitteln migrierten CDU-Mitglied gerade um ca. 500.000€ betrogen wurde. Vielmehr hatte es den Eindruck,  hier würden nur noch Unterschichtsdelikte, wie Diebstahl, Drogenhandel, Clanstraftaten verfolgt und natürlich noch die zahllosen Anzeigen durch Politiker. Jedoch nicht Straftaten, die durch Parteimitglieder selber begangen werden. Ich konnte also gleich eine Beschwerde an die Polizeipräsidentin aufsetzen.

Inhaltsverzeichnis Strafanzeige vom 29.10.24:
0. Verdacht auf folgende Straftaten: § 263 StGB (schwerer Betrug über 50.000€), § 253 StGB (Erpressung, gfls Nötigung), § 223, 229, 230 StGB (Strafantrag bei vorsätzlicher oder fahrlässiger schwerer Körperverletzung, mit Todesfolge bei Schutzbefohlenen).
1. Legitimation der Antragstellerin (Ast)
2. öffentliches Interesse weil bei erbrechtlichen Betrug an der Ast als Sozialhilfeempfängerin auch Staatskasse geschädigt wird.
3. Existenzielle Notlage wegen Seltener genetischer Erkrankung: Existenzminimum, Gesundheitssorge, Versorgung sind nicht gedeckt.
4. Hinweise aus StPO zur Ermittlungspflicht.
5.1. Erbrechtlicher Betrug zugunsten Verdächtigter und zulasten Ast war gegenüber Zeugin angekündigt und augenscheinlich auch durchgeführt,
5.2. Die Verdächte ist aus Indien migriert und hat vor der Ehe mit dem späteren Erblasser wenig verdient.
5.3. Über 8 Jahre vor Tod Erblasser war dessen urkundennachweislich von der DRV bezahlte, aber nicht an den Erblasser ausgezahlte hohe Rente verschwunden, die sich augenscheinlich die Verdächtigte angeeignet hat.
5.4. und 5.5.Urkundennachweisliches Geldvermögen des späteren Erblasser in Höhe von über 1,8 Mio €, das zu dessen Lebzeiten vorhanden war, war bei seinem Tod verschwunden.
5.6.-5.7 Erhebliche Geschenke, die die Verdächtigte urkundennachweislich erhalten hat (Unternehmensanteile, Patente, Arbeitsleistungen), aber nicht in der erbrechtlichen Auskunft angegeben hat.
5.8 Nur eine einzige Immobilie wurde angegeben, aber mit konstruierten Zahlungen belegt, die die unbemittelte Verdächtigte gar nicht leisten konnte und Sanierungsfälligkeit suggeriert, wiewohl diese nachweislich hochwertig saniert verschenkt worden war.
5.9 Die Verdächtigte war im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, um von dem vor Tod des Erblassers wegen Umzug in eine neue Stadtvilla in Kladow angeschafften hochwertigen Hausrat keinen Pflichtteil bezahlen zu müssen, behauptet sie, mit 30 Jahre altem Hausrat umgezogen zu sein, wie nicht- ausweislich Zeugen.
5.10 Die Verdächtigte wird als hochdominant beschrieben, der spätere Erblasser als willensschwach.
5.11. Rechtlich Bewertung:
6.1. keine materielle Testierfreiheit des späteren Erblassers,
6.2. keine rechtliche Testierfreiheit: Nötigung, Erpressung.
7.1 Die verdächtigte war für die Gesundheitssorge des späteren Erblassers verantwortlich, dieser war privatversichert, weswegen Heil- und Hilfsmittel mit Zuzahlungen, Eigenanteilen belegt sind.
7.2 – 7.3., 7.5 Der Erblasser hatte ausweislich seiner bis dato vorliegenden Patientenakten seit 2001, mithin 20 Jahre vor Tod, mehrere komplexe neurologische Erkrankungen.
7.4 Wegen neurogener Dysphagie war zuletzt seitens der Neurologie der Charite dringend intensive schlucktherapeutische logopädische Massnahmen empfohlen, aber von der Verdächtigte nicht eingeleitet.
7.6. Auch der von Charite empfohlene genetische Test wegen komplexer neurologischer Erkrankung war nicht gemacht worden.
7.7 Auch ausweislich der hausärztlichen Patientenakten wurde den ärztlichen Empfehlungen aus Nachweis 53, 54 und der Diagnosemassnahme vom 28.02.2020 wurde nicht gefolgt- obwohl der spätere Erblasser und Gesundheitszuversorgende schwer krank war und eben die zugrunde liegende Erkrankung nicht klar war
7.8 Ausweislich der Patientenakten des Erblassers aus dem Vivantes Krankenhaus Spandau, wo er verstorben war, hatte die Verdächtigte zudem auch eine Vorsorgevollmacht
7.9 – 7.10 Der spätere Erblasser war auch nicht mehr geschäfts- und testierfähig.
7.11 – 7.14 Zudem war seitens der Ast angeboten worden, den späteren Erblasser über die seltene genetische Erkrankung mit multimorbiden Konsequenzen, auch neurologischen, in seiner Familie aufzuklären, von der veranwortlichen Verdächtigten wurde das Angebot nicht angenommen.
7.15 Fazit
7.16 Gesundheitssorge und Recht
8. Die Verdächtigte ist nachweislich mit Steuermitteln migriertes CDU Mitglied- es ist ebenfalls von öffentlichen Interesse, wie sich Parteimitglieder zur Rechtsordnung verhalten.
9. Antrag auf Einleitung Ermittlungen

Zusammenfassung aus dem Nachtrag zum Pkh Antrag Klageerzwingung vom 18.08.25:
5. Wiedergabe und Angriffe gegen den ablehnenden Beschluss der StA vom 04.12.24 Az. 283 Js 7292/24

Hier wurde behauptet:

a)Die Massgaben für besonders schweren Betrug seien nicht erfüllt. Dies sei nur der Fall, wenn man wegen Täuschung einem Irrtum erlegen sei und eine Vermögensverfügung getroffen habe, aus der ein Vermögensschaden entstanden sei. Eine Tatbegehung durch Unterlassen sei nur möglich, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestanden hätte. Hier habe es keine solche Pflicht gegeben.

Dies ist falsch. Die Verdächtige war als Alleinerbin zur erbrechtlichen Auskunft nach § 2314 BGB verpflichtet, hieraus auch nach § 242 BGB nach Treu und Glauben. Darüber hinaus, war sie als Ehefrau des Erblassers auch genau informiert, selbstverständlich wusste sie, wohin dessen Geldvermögen und Einkommen geflossen war, nämlich an sie und dass sie aus dessen Firmengründungen weitere Geschenke erhalten hat, die sie aber verschwiegen hat. Ohne korrekte Angaben können keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden. Hier sollte es keine Pflichtteilsansprüche geben, daher hat die Verdächtigte verschwiegen, dass sie außer der mit konstruierten Zahlungen u.A. belegte Immobilie, Geschenke über 1 Mio€ erhalten hat und darüber hinaus auch das Renteneinkommen des Erblassers von Februar 2012 bis zu dessen Tod am 01.12.20 vereinnahmt hat und darüberhinaus auch dessen Geldvermögen von 1,8 Mio€. Denn dieses war verschwunden und der Erblasser hatte ab Februar 2012 keinen Kontenzugang mehr. Bei Betrug um Pflichtteilsansprüche von 12,5% bei ca. 4 Mio€ ist es auch nicht nur schwerer, sondern besonders schwerer Betrug.

b) Auch sei aufgrund der Nichtmitteilung keine Vermögungsverfügung getroffen worden. Auch versuchter Betrug, Prozessbetrug ist strafbar. Es kann ja gerade keine Vermögensverfügung getroffen werden, da sämtliches Vermögen zu dem Ansprüche bestehen, verschwunden ist oder mit konstruierten Zahlungen etc. belegt wurde.

c) Hier handle es sich um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit.

Dies ist falsch, auch erbrechtlicher Betrug ist eine Straftat. Ausweislich Fischer, StGB, 71. Aufl., 2024, § 263 StGB, Rn 92: Fallgruppen…. die Erwartung gesetzlicher oder testamentarischer Erben (Jünemann, NStZ1998, 393)- nichts anderes kann auch für Pflichtteilsansprüche gelten weil diese gleichfalls grundrechtlich garantiert, sind ( Art. 14 GG iVm Art. 6 Abs. 1 GG ).

d) Die Vorwürfe zur gesundheitlichen Nicht-Versorgung des Erblassers sei Spekulation.

Dies ist eine pauschale Behauptung der StA, die sich nicht mit den Beweisen auseinandersetzt. Zudem hat sich der Verdacht im Verlauf bestätigt und hier wurden mit Wiederaufnahme und danach weitere Beweise vorgelegt, die sich nach meinen eigenen Recherchen als Antragstellerin (Ast) ergeben haben.

Am 04.05.25 war Antrag auf Wiedereinsetzung Beschwerde wegen schwerer chronischer Erkrankung und neuen Tatsachen gestellt worden, nachdem zuletzt fast die gesamten Patientenakten des Erblassers über 20 Jahre zurück erhalten worden waren.

Zu Az. 161 Zs 440/25 Oberstaatsanwaltschaft Beschluss vom 12.06.25:

hier wurde die Verdächtigte zB. damit entschuldigt, dass sie eben nicht wusste, dass geschenkte Unternehmensanteile, Patente etc. Geschenke seien. Die von einem erbrechtlichen Fachanwalt vertretene Verdächtigte hat erbrechtlich gar nicht zu bewerten ob dies Geschenke sind, sondern einfach anzugeben, was sie erhalten hat.

Es ist ein Widerspruch in sich, es als zulässig anzusehen, dass die Verdächtigte dem späteren Erblasser alles Vermögen und Einkommen abnehmen darf, dieser keinen Kontenzugang mehr hat und dann bei dessen fehlender gesundheitlicher Versorgung zu meinen, dieser habe diese möglicherweise gar nicht gewollt. Richtig ist vielmehr, dass dieser mangels Zugang zu Geld schon gar keine Entscheidungsmöglichkeit mehr hatte. Schon im Prozesskostenhilfe (Pkh) Antrag zur Klageerzwingung wurde nachgewiesen, dass sich der spätere Erblasser als er noch über sein Geld selbst verfügen konnte, sich immer nach den ärztlichen Empfehlungen gerichtet hat und sehr interessiert an seiner Gesundheit war und auch als es endlich durch die Verdächtigte (nachdem sie diesem schon alles Vermögen und Einkommen abgenommen hatte) zu einer Einleitung der Logopädie kam, allerdings über 10 Monate nach der ärztlichen Empfehlung intensiver Massnahmen und damit deutlich zu spät, diese nicht ablehnte.

Die Tatsache, dass jemand auf Fragen antworten kann, zeitlich orientiert ist, ist keine Massgabe für Testierfähigkeit (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.06.2012, I-3 Wx 273/11). In der medizinischen und psychiatrischen Forschung wurde der Begriff der hellen Momente in den letzten Jahrzehnten allerdings zunehmend abgelehnt. Der Grund hierfür ist, dass man nach derzeitigen Stand der Forschung von einem irreversiblen Verlauf von Demenzerkrankungen ausgeht. Mittlerweile hat sich auch die Rechtsprechung dieser Annahme angeschlossen. Wegweisend war hier ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 1.7.2013- 31 Wx 266/12. Demnach sind sogenannte lichte Momente bei Erblassern, die an chronisch-progredienter Demenz leiden, ausgeschlossen, da das Krankheitsbild medizinisch keine Verbesserung zulässt. Die Beurteilung der Testierfähigkeit demenzkranker Menschen ist somit komplex und gerade in Grenzfällen Laien nicht möglich (also auch nicht der Oberstaatsanwaltschaft). Insbesondere kann nicht aus der bloßen Äußerung eines Willens durch den Erblasser darauf geschlossen werden, dass dieser den Willen auch tatsächlich selbstbestimmt bilden konnte.

UN-Behindertenrechtskonvention: keine Geltung bei der Oberstaatsanwaltschaft

Bei der Beschwerde war beantragt worden:
Hier geht es um Behinderung und Seltene Erkrankungen, sowohl bei der Wiedereinsetzung als auch beim Gewaltschutz.

Einen Beurteilungsspielraum hat das Gericht zwar bei der Frage, ob eine besondere Sachkunde erforderlich ist (Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 286) und ob es selbst über diese verfügt (BGH NJW-RR 00, 1547, 1548; 07,357, 358). (Zivilprozessordnung, Prütting/Gehrlein, 15. Aufl., 2023, Rn 3). Den Parteien ist aber das Bestehen und die Quelle der besonderen Sachkunde mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren, beides ist in den Urteilsgründen darzulegen und das erzielte Ergebnis eingehend zu begründen (BGH NJW 15, 1311; 18, 2730; VersR 19, 1033. 1034; 19, 497, 498 f; NJW 19, 2607). Wird auf Fachliteratur zurückgegriffen, ist zu erklären, welche Kenntnisse den Richter zur Auswertung befähigen (BGH NJW 00, 1946; NJW-RR 07, 357). Bei besonders schwierigen und komplexen Sachfragen, wird idR ein Sachverständigengutachten unentbehrlich sein (etwa bei medizinischen Haftungsfällen vgl BGH MedR 09, 342, 343 = VersR 08, 1216, 1217; NJW 00, 1946, 1947; VersR 79, 939, 941). (ebd., Rn 5).

Die Bf beantragt daher die Verweisung an die gesonderte Abteilung der Staatsanwaltschaft Berlin (Abt. 2.3 l,,Hasskriminalität“) mit den Ermittlungen
.

Aber entweder die Oberstaatsanwaltschaft hat keine Kenntnisse zur UN-Behindertenrechtskonvention oder diese, immerhin im Rang eines Bundesgesetzes, hat hinter Belange mit Steuermitteln migrierter CDU Mitglieder zurückzutreten.

Denn ausweislich Art 12. Abs 5 UN-BRK
hat mir die BRD das Recht auf Erben zu gewährleisten, mich also vor Betrug zu schützen. Auch darf Behinderten wie dem Erblasser Vermögen und Einkommen nicht abgenommen werden.

Art 12
5:
Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.

Auch mit dem besonderen Schutz Behinderter vor Missbrauch, Recht auf Höchstmass an Gesundheit, Aufklärung Todesumstände aus der UN-BRK wird sich nicht auseinandergesetzt.

Art. 19
Recht auf selbstbestimmtes Leben.

Art. 25
Recht auf Gesundheit (Habilitation und Rehabilitation)

Art. 26
Menschen mit Behinderungen haben das Recht, das erreichbare Höchstmass an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu genießen. Die Versorgung muss einen akzeptablen Standard aufweisen.

Gleiche Anerkennung vor dem Recht
Dazu gehört auch, dass Vertragsstaaten für geeignete und wirksame Sicherungen der Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit sorgen müssen. Dazu zählt auch der Schutz gegen unangemessene Einflussnahme bzw. Missbrauch (Allgemeine Bemerkung Nr. 1 (CRPD/C/GC/1), Absatz 20, 22)

Art. 10, 16, 17
Recht auf Leben und Freiheit von Missbrauch, Gewalt und schädlichen Praktiken in allen Lebensbereichen.

Die Vertragsstaaten müssen alle möglichen Massnahmen ergreifen, überwachen und durchsetzen, um Ursachen von Todesfällen aufzuklären.

Der Ausschuss verurteilt alle Formen von Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen und empfiehlt Vertragsstaaten, Massnahmen zu treffen, um gewalttätigen Handlungen vorzubeugen, sie zu untersuchen und zu bestrafen… dazu zählt auch häuslich Gewalt (Auf dem Weg zu inklusiver Gleichheit, 10 Jahre UN BRAK, Uldry/Degener, 2018 S. 60).

Sodann gibt es für unbemittelte behinderte Personen entgegen UN-BRK de facto keine anwaltliche Beratung.

Internationale Grundsätze und Leitlinien für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Justiz, u.A.:
Grundsatz 6:
Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf unentgeltlichen oder erschwinglichen rechtlichen Beistand.
(insbes. Verfahren u.A. Leben, persönliche Unversehrtheit, Eigentum, Wohnung).

Schon vor Anzeige war versucht worden, eine anwaltliche Beratung über Beratungshilfeschein zu erhalten. Hier gibt es leider keine Beiordnung und da AnwältInnen nicht verpflichtet sind auf dieser Basis zu beraten und komplexe Fälle gegen eine derart niedrige Gebühr wie sie Beratungshilfe vorsieht, auch gar nicht machen.

Dies bestätigt auch eine aktuelle Studie (Zugang zum Recht immer beschwerlicher “Wir erleben den Zusammenbruch des Beratungshilfesystems” von Hasso Suliak, 09.12.2025, https://www.lto.de/recht/juristen/b/zugang-zum-recht-pkh-beratungshilfe-anwaltschaft-brak-wzb; Wrase, Michael/Behr, Johanna/Günther, Philipp/Mobers, Lena/Thies, Leonie (2022): Zugang zum Recht in Berlin. Zwischenbericht explorative Phase, WZB Discussion Paper, P 2022-004, Berlin: Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung, Studie erscheint 2026).

Erstaunlicherweise finanziert das Land Berlin die Opferhilfe Berlin e.V., ohne darauf zu achten, ob das Beratungsangebot die Schutzpflichten aus der UN-BRK umfasst. Die Opferhilfe gibt die Beratungsarbeit aber an den Spendenfinanzierten Weissen Ring e.V. weiter. Dieser ist nicht an die Umsetzung der UN-BRK gebunden, womit Behinderte gerade keine Beratung erhalten, wie sie sich aus der UN-BRK ergibt- nämlich nicht bei Verletzung Eigentum, Gesundheit, Leben.

Obwohl UN-BRK bei Behinderten einen besonderen Schutz des Eigentums, Schutz vor Missbrauch und Aufklärung Tod vorsehen, gibt es gerade für diese Tatbestände keine Hilfe beim Weissen Ring, da hier Nichtjuristen der falschen Meinung sind, erbrechtlicher Betrug ist keine Straftat, bei Tod eines behinderten Angehörigen gibt es trotz Nebenklagebefugnis keine Beratung. Sodann wurde aufgefordert, einen Anwaltsbeweis zu erbringen, dass erbrechtlicher Betrug eine Straftat ist, wohlwissend, dass die unbemittelte Partei einen Anwalt für eine solche Bestätigung gar nicht bezahlen kann und dieser nicht auf Beratungshilfeschein arbeitet. Nach meiner Beschwerde wurde gesagt, man hätte ja auch den Beschluss der Oberstaatsanwaltschaft vorlegen können. Dies war zuvor zu keiner Zeit zuvor abgefragt worden. Dem Weissen Ring ist zu raten, seine Beratungsstruktur zu professionalisieren, dergestalt, dass es einen schriftlichen Fragebogen gibt, wo Beschlüsse anzuhängen sind.

Beweise im strafrechtlichen Verfahren zur Klage, auch Nebenklagebefugnis

Beweise im strafrechtlichen Verfahren zur Suche einer anwaltlichen Beratung

Unbemittelte (Behinderte sind oft arm) erhalten in der Praxis keine Rechtsberatung. Daher ist es unmöglich die gesetzlichen Fristen einzuhalten, zumal wenn es komplexe Sachverhalte und die Rechtsgrundlagen als Laie erst zu recherchieren sind.

Am 21.07.25 wurde ein Prozesskostenhilfe ( Pkh) Antrag auf Klageerzwingung beim Kammergericht, Strafsenat abgegeben worden.

Vorliegend war eine kurze Fallzusammenfassung gegeben wurden, dann die letzte Entscheidung der Oberstaatsanwaltschaft angegriffen worden. In einzelnen Kapiteln war auf die eingereichten und neue Beweise verwiesen worden. Sodann war neu unter K 145 eine fachliche Stellungnahme eines Dysphagie-Experten eingereicht worden, die bestätigt, dass die unterlassene bzw. deutlich zu spät begonnen Massnahme trotz dringender ärztlicher Massgabe, nicht nur die Lebensqualität deutlich herabsetzte, sondern auch hochwahrscheinlich einen früheren Tod herbeiführte.

Beweise im strafrechtlichen Verfahren, Inhaltsverzeichnis des Pkh Antrag auf Klageerzwingung

Am 18.08.25 erfolgte ein Nachtrag zum Pkh Antrag Klageerzwingung – hier wurde hauptsächlich die strafrechtlich relevante Literatur zitiert- es ist unmöglich als juristische Laiin innerhalb der Monatsfrist für eine Beschwerde, Sachvortrag und Rechtsvortrag zu halten- diesen Nachtrag akzeptierte der Strafsenat nicht mehr, beschwiegen wurde wie eine schwerkranke Person ohne Anwalt so einen Vortrag leisten soll, noch dass Behinderten längere Fristen nach UN-BRK zuzugestehen sind.

Az. 6 WS 104/25 Strafsenat Kammergericht Beschluss vom 16.09.25:

Nachdem hier sogar eine erste fachliche Stellungnahme zu Konsequenzen aus unterlassener dringend arztseits empfohlener Therapie vorgelegt wurde, musste der Pkh Antrag auf Klageerzwingung flugs für unzulässig erklärt werden. Indem behauptet wurde, wie nicht, siehe oben, es hätte keine Fallzusammenfassung, keine Beweise gegeben. Die erste fachliche Stellungnahme K 145 wurde beschwiegen.

Daher wurde am 09.10.25 Beschwerde, Gehörsrüge eingereicht und am 29.10.25 ein Nachtrag.

Der Nachtrag war nötig, da erst in der rechtswissenschaftlichen Bibliothek nachgeschlagen werden musste, dass sich richterseits mit der UN-BRK auseinandergesetzt werden muss. Sodann wurde eine Liste mit Beweisen erstellt, die mit Antrag Pkh Klageerzwingung vorlag. Sodann konnte sich krankheitsbedingt noch nicht mit den Anwürfen aus dem ablehnenden Beschluss auseinandergesetzt werden, insbesondere, weil es bis dato durch die strafrechtlichen Instanzen kein Problem darstellt, Vulnerablen alles Vermögen und Einkommen abzunehmen (und deren gesundheitliche Versorgung sukzessive einzustellen):

Freiheits- und Sicherungsfunktion des Eigentums und ihre grundrechtliche Bedeutung aus Antrag Pkh Klageerzwingung. Im Nachtrag vom 18.08.25 wurde auf S. 33 mit Kommentierung des § 232 StGB verwiesen, dass die Tatsache keinen Zugriff auf die Mittel zur Sicherung der physischen Existenz eine Zwangslage illustriert.

Es war auf 2 Studien verwiesen worden, Vermögensdelikte (Sicherheitspotenziale im höheren Lebensalter, Görgen, 2014) und Gewaltdelikte (Kriminalitäts- und Gewalterfahrungen im Leben älterer Menschen, Görgen, 2012) an SeniorInnen, auch begangen vom Familienangehörigen.

Es wurde auf die UN-BRK verwiesen, die den besonderen Schutz des Eigentums bei Behinderten vorsieht, dergleichen Schutz vor Missbrauch und Aufklärung Tod.

Warum das Gericht bei der Sachlage keinen besonderen Grund darin sieht, Grundrechte, Behindertenrechte, rechtliche Beschreibungen und Studien zu diesen Sachverhalten wahrzunehmen, sondern lediglich polemisieren mag, ist schlechterdings nicht zu verstehen. Es untermauert die hiesigen Verhältnisse, Rechtlosigkeit, Zwangslagen von Behinderten und auch älteren Personen wird von der Justiz nicht als Problem angesehen.

In der Konsequenz bedeutet, dass das schwerkranke und behinderte Personen Opfer komplexer und schwerwiegender Delikte bleiben müssen und keinen wirksamen Anspruch auf Rechtsverfolgung haben. Da sie bei Komplexität in Monatsfrist gar nicht selber formgerecht vortragen können und keine anwaltliche Beratung bekommen, keine anwaltliche Vertretung bezahlen können.

Am 10.12.25 wurde die Individualbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gefaxt, weil der Expressversand bei der Post an dem Tag eine Störung hatte. Zudem war auch darauf mit Beweisen verwiesen worden, dass wegen Behinderung mehr Zeit gebraucht wird.

Mit seiner Ablehnung setzt sich das BVerfG damit nicht auseinander, sondern es wird pauschal wie üblich behauptet, man hätte hier nichts vorgetragen. Hierzu wird noch ausführlich Stellung genommen.

Jedoch auch hier ist der rechtliche Anspruch aus der UN-BRK nicht erhältlich.
Internationale Grundsätze und Leitlinien für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Justiz, u.A.:
Grundsatz 3:
Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kinder mit Behinderungen, haben das Recht auf angemessene verfahrensbezogene Vorkehrungen (u.A. Anpassung des Verfahrenstempos, auch angemessene Pausen).

Beweis aus dem strafrechtlichen Verfahren, dass wegen dauerhafter schwerer Erkrankung länger Zeit gebraucht wird

FAZIT

Nicht erhältlich: die unter der Leitung der damaligen UN-Sonderberichterstatterin für die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Catalina Devandas Aguilar, entwickelten und im August 2020 veröffentlichten internationalen Grundsätze und Leitlinien (https://www.un.org/Depts/german/menschenrechte/Access%20to%20Justice-DEU.pdf):
Internationale Grundsätze und Leitlinien für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Justiz, u.A.:
Grundsatz 8:
Menschen mit Behinderungen haben das Recht, Menschenrechtsverletzungen und Straftaten anzuzeigen und Gerichtsverfahren anzustrengen, sowie das Recht auf Ermittlungen in ihrem Fall und auf wirksame Rechtsbehelfe.

Aktuell bleibt festhalten: der besondere Schutz der UN BRK bei Eigentum, Schutz vor Missbrauch und Aufklärung Tod ist nicht erhältlich. Der Behinderte Mensch bekommt keine anwaltliche Beratung in sämtlichen Verletzungen, wo ausweislich UN-BRK eine vorgeschrieben wird: Eigentum, Gesundheit, Leben.

Es werden ihm auch keine angemessenen Fristen zugestanden.

So dass von vorne herein, die Meldung und Rechtsverfolgung gravierender und komplexer Straftaten konterkariert  und unmöglich gemacht wird.

Betroffene, die sich keine anwaltliche Vertretung leisten können, müssen eben auf Rechtsdurchsetzung und Diskussion verzichten. Denn die Justiz nimmt Anträge von Personen ohne Anwalt ungern wahr. Also erbrechtlicher Betrug in Höhe von 4 Mio€ bei Pflichtteilsquote ist an behinderten Sozialhilfeempfängerinnen lohnend. Genauso vulnerablen Personen alles Vermögen und Einkommen abzunehmen und diese gesundheitlich nicht mehr richtig zu versorgen.

Dabei belegen Studien seit 2009 und auch aktuell, dass Vulnerable auch innerhalb der Familie von finanzieller Ausplünderung und körperlicher Gewalt betroffen sind (https://vulnerabel-rechtlos.de/im-dunklen-vulnerable-gewaltbetroffene-maenner-und-taeterinnen/). Dies bringt allerdings weder Politik noch Strafverfolgungsbehörden zum Handeln.

Seit 2015 wird kritisiert, dass „der Zugang zur Justiz ist ein Kernbestandteil von Rechtsstaatlichkeit und zugleich ein Menschenrecht, das die Durchsetzung anderer Menschenrechte ermöglicht. Menschen mit Behinderungen haben gleichberechtigt mit anderen das Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf gleichen Schutz nach dem Gesetz, auf eine faire Beilegung von Streitigkeiten, auf eine volle Beteiligung im Verfahren und auf rechtliches Gehör. Die Staaten sind gemäß Artikel 13 UN-BRK verpflichtet, die erforderlichen inhaltlichen, verfahrenstechnischen sowie alters- und geschlechtergerechten Vorkehrungen und Unterstützung bereitstellen. Doch nach wie vor sind Menschen mit Behinderungen bei der Rechtsdurchsetzung mit vielfältigen Hindernissen konfrontiert.“ (Zugang zur Justiz für Menschen mit Behinderungen, Deutsches Institut für Menschenrechte- Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention, 2021, https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/Publikationen/Information/Information_Zugang_zur_Justiz_fuer_Menschen_mit_Behinderungen.pdf)

Seit 2009 ist die UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland ratifiziert und damit geltendes Bundesrecht. Bei der Staatenprüfung 2015 war der Fachausschuss besorgt über den fehlenden Zugang bei Gericht. Dies wurde beim zweiten und dritten Prüfungsverfahren (2023) wiederholt und auf das fehlende Bewusstsein der Justiz in Bezug auf Menschen mit Behinderungen hingewiesen.

Geändert hat sich trotz der Kritik nichts, insbesondere wenn CDU-Mitglieder, die durch Besetzungen der Justiz eine besondere Nähe zu dieser hat, die Täter sind.

Ziel war hier alleine die Straftaten in die Verjährung zu treiben, um keine Ermittlungen aufzunehmen, so dass das mit Steuermitteln migrierte CDU-Mitglied geschützt wird und nicht mehr belangt werden kann.

Die UN-BRK immerhin im Rang eines Bundesgesetzes, muss von Mitgliedern der Partei, die in der Bundestagswahl 2025 mit dem Slogan „Recht und Ordnung wahren“ warb, nicht respektiert werden. Mitglieder dieser Partei sind über die Rechtsordnung erhaben.

Es handelt sich hier um eine bis dato strafenlose Form des Vermögenstransfers für Personen dieser Gruppe-  Behinderte sind hier Freiwild und der Ausbeutung und Ausplünderung durch diese freigegeben. I
m Grundsatz sind in der schönen Verarmungsstrategie der deutschen Politik Hochbetagte noch Opfer bei denen es was zu holen gibt.

Sektenmitglieder und Sozialschwache müssen allerdings für Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen ärztlicher Behandlung bei Behinderten mit einer Verurteilung rechnen (NJW 2008, 2199 Quälen und Sterbenlassen eines behinderten Mannes; BGH (1. Strafsenat), Urteil vom 04.08.2015 – BGH Aktenzeichen 1 StR 624/14, einem Minderjährigen wurde die Behandlung seiner Mukoviszidose entzogen, nachdem seine Mutter mit ihm in eine sektenähnliche Gemeinschaft verzogen war). Auch für Mitarbeiter Pflegeheim und für Berufsbetreuer gibt es in solchen Fällen Urteile (https://taz.de/Gewalt-bei-der-Behindertenhilfe/!6089902). 

Klassenjustiz- wie sie im Buche steht!

Aktenzeichen:
283 Js 7292/24 Staatsanwaltschaft
Young
161 Zs 440/25 Oberstaatsanwaltschaft
Scheinichen
6 WS 104/25 Kammergericht, Strafsenat
Dr. Schmidt, Kammerdiener, Dr. Düffer

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