Da LG Berlin Klage auf 2 Pkh Bewilligungen nicht akzeptiert, wurde noch Klage auf Basis des bislang ignorierten Pkh Beschluss erhoben

Da das LG Berlin II nicht akzeptiert, dass die Klage wie im Anschreiben und in Klageschrift geschrieben auf den Prozesskostenhilfe (Pkh)Bewilligungen Az. 51 O 171/25 und 81 O 6/22 beruht und die Klage nicht zustellt, aber auch keinen Streitwertbeschluss ergehen lässt (https://vulnerabel-rechtlos.de/klage-mit-zwei-prozesskostenhilfebewilligungen-nicht-am-lg-angenommen/), wurde auch Klage beruhend auf Pkh Bewilligung Az. 81 O 6/22 eingereicht und wegen Verjährung Zustellung an Gegnerin demnächst beantragt und Klageverbindung beantragt und darauf verwiesen, dass hie auch Pkh für nachträgliche Teilklage, hilfsweise Zahlungsstufe erhoben wurde- das Gericht aber auch hier trotz Bekanntgabe an den Gegner demnächst, diesem nicht bekannt gibt (https://vulnerabel-rechtlos.de/pkh-bezifferte-teilklage-zahlungsstufe-beweislast-bei-arglist).

Man darf schon gespannt sein, oh hier der beantragten Zustellung an die Gegnerin demnächst von der Geschäftsstelle nachgekommen wird oder ob des der Richterschaft des L Berlin II gelingt, den Anspruch in die Verjährung zu treiben- augenscheinlich ist dies ja zentrales Anliegen. Offenbar gilt s zu verhindern, dass sich eine behinderte Sozialhilfeempfängerin aus der Sozialhilfe herauserbt, ein mit Steuermitteln migriertes CDU-Mitglied bei ca. 4 Mio€ 12,5% Pflichtteilsansprüche bezahlen muss.

Daher wurden auch die Gerichtspräsidenten, Justizsenatorin und Bundesjustizministerin öffentlich angeschrieben, da die UN-Behindertenrechtskonvention im Rang eines Bundesgesetzes die BRD verpflichtet nach Art 12 Abs5 das Erbrecht zu gewährleisten (https://vulnerabel-rechtlos.de/brief-justiz-ministerien-berlin-verletzt-gewaehrleistungspflicht-un-brk-dass-behinderte-erben/).

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