Da das LG Berlin II nicht akzeptiert, dass die Klage wie im Anschreiben und in Klageschrift geschrieben auf den Prozesskostenhilfe (Pkh)Bewilligungen Az. 51 O 171/25 und 81 O 6/22 beruht und die Klage nicht zustellt, aber auch keinen Streitwertbeschluss ergehen lässt (https://vulnerabel-rechtlos.de/klage-mit-zwei-prozesskostenhilfebewilligungen-nicht-am-lg-angenommen/), wurde auch Klage beruhend auf Pkh Bewilligung Az. 81 O 6/22 eingereicht und wegen Verjährung Zustellung an Gegnerin demnächst beantragt und Klageverbindung beantragt und darauf verwiesen, dass hie auch Pkh für nachträgliche Teilklage, hilfsweise Zahlungsstufe erhoben wurde- das Gericht aber auch hier trotz Bekanntgabe an den Gegner demnächst, diesem nicht bekannt gibt (https://vulnerabel-rechtlos.de/pkh-bezifferte-teilklage-zahlungsstufe-beweislast-bei-arglist).
Man darf schon gespannt sein, oh hier der beantragten Zustellung an die Gegnerin demnächst von der Geschäftsstelle nachgekommen wird oder ob des der Richterschaft des L Berlin II gelingt, den Anspruch in die Verjährung zu treiben- augenscheinlich ist dies ja zentrales Anliegen. Offenbar gilt s zu verhindern, dass sich eine behinderte Sozialhilfeempfängerin aus der Sozialhilfe herauserbt, ein mit Steuermitteln migriertes CDU-Mitglied bei ca. 4 Mio€ 12,5% Pflichtteilsansprüche bezahlen muss.
Daher wurden auch die Gerichtspräsidenten, Justizsenatorin und Bundesjustizministerin öffentlich angeschrieben, da die UN-Behindertenrechtskonvention im Rang eines Bundesgesetzes die BRD verpflichtet nach Art 12 Abs5 das Erbrecht zu gewährleisten (https://vulnerabel-rechtlos.de/brief-justiz-ministerien-berlin-verletzt-gewaehrleistungspflicht-un-brk-dass-behinderte-erben/).