Keine Erbunwürdigkeit: Alleinerbin darf als Garantenpflichtige entgegen UN-BRK schutzbefohlenem Erblasser alles Vermögen und Renteneinkommen abnehmen und diese nicht nach ärztlichen Massgaben versorgen.

Da hier laut Kammergericht damit weder Erbunwürdigkeit noch Testierunfähigkeit vorliegen, ist es völlig unschädlich öffentlich zu informieren, welche ärztlichen Massgaben man unterlassen kann, auch diejenigen die ärztlich dringend geboten waren und deren Nichtbehandlung ausweislich medizinischer Fachliteratur und einer ersten fachlichen Stellungnahme deutlich gesundheitsverschlechternd bis todbefördernd waren, den Erblasser in Testierunfähigkeit trieben und dieser schon aufgrund mehrere schwere neurologischer Erkrankungen, darunter eine seltene, testierunfähig war. Ich, die ebenfalls behinderte Tochter des Erblassers, bin anderer Meinung und sehe, dass hier veröffentlicht werden muss, um die BRD zu zwingen ihren Schutzpflichten aus der UN-Behindertenrechtskonvention nachzukommen. Es liegen zudem seit 2009 auch Studien zur finanziellen Ausbeutung und physischen Gewalt gegen Vulnerable auch in der Familie vor (https://vulnerabel-rechtlos.de/im-dunklen-vulnerable-gewaltbetroffene-maenner-und-taeterinnen/)  vor, die zum Handeln auffordern, von der Politik aber konsequent nichts getan wird. Zum umfänglichen erbrechtlichen Betrug an mir, der behinderten Tochter des Erblassers und Sozialhilfeempfängerin durch dessen zweite Ehefrau, Alleinerbin, erbrechtliche Gegnerin und mit Steuermitteln migriertes CDU-Mitglied, nutzte diese den ebenfalls vulnerablen und hochmorbiden Erblasser, indem sie ihn bereits zu dessen Lebzeiten ausplünderte: sie liess sich dessen Immobilie schenken (die sie erbrechtlich mit konstruierten Zahlungen belegt, die sie als zuvor ausweislich Arbeitgeber wenig verdienende Migrantin gar nicht leisten konnte und außerdem Sanierungsfälligkeit suggeriert, wiewohl sie diese hochwertig saniert erhalten hat), über 1 Mio€ Geschenke des Erblassers an sie (aus dessen Firmengründungen) wurden erst gar nicht in der erbrechtlichen Auskunft angegeben. Sodann hatte der Erblasser ab Februar 2012, also über 8 Jahre vor Tod, keinen Zugang mehr zu seinem Geldvermögen, urkundennachweislich über 1, 8 Mio€ und zu seiner hohen Rente, über 1800€ min. mtl. Mehr. Die Bundesrepublik ist damit ein ausgezeichnetes Jagdgebiet für die Ausplünderung und Ausbeutung Vulnerabler.

Der Erblasser war schwerbehindert und damit kommen auch ihm die Schutzpflichten aus der UN-Behindertenrechtskonvention zu Gute: die BRD muss gewährleisten, dass behinderte Personen Zugriff zu ihrem Vermögen und Einkommen haben.

Daher wurde auch die Frage aufgeworfen, wie jemand frei zugunsten jemanden testieren kann, der dem Testator bereits alles Vermögen und Einkommen abgenommen hat. Bedeutung des Eigentums als Menschenrecht und Sicherungsfunktion

Zur Testierunfähigkeit des Erblassers: mehrere schwere neurologische Erkrankungen, darunter eine Seltene.

Der Erblasser war (schon) lange schwerkrank, hochmorbide und willensschwach.

Beim Erblasser lagen Seltene Erkrankungen vor. Eine Seltene Erkrankung ist dauerhaft akut und mit schwersten Umständen behaftet. ÄrztInnen kennen sich nicht aus.

Konstant seitens der Gerichte beschwiegen: Verpflichtungen aus der UN-BRK zum Schutz Behinderter, die immerhin Bundesgesetz ist, jegliche fachmedizinische Literatur, auch zu Seltenen Erkrankungen. Auch eine Kenntnis zu UN-BRK und vorliegende seltene Erkrankungen wurde nicht nachgewiesen.

Die erbrechtliche Gegnerin hatte jede Garantenstellung inne und war zu dessen Gesundheitssorge verpflichtet.

Nachweislich fanden ab 2012, als der Erblasser kein Zugriff mehr auf sein Vermögen und Einkommen hatte, folgende arztseits empfohlene wichtige Behandlungen und Therapien (CPAP Therapie Schlafapnoe, Abklärung Seltener Erkrankung Humangenetik, Myasthenes Syndrom etc., kein ambulanter Neurologe mehr u.A.) nicht und dringend sofort empfohlene über 8 Monate später, als es schon zu spät war (Behandlung der schweren neurogenen Dysphagie), statt. Insbesondere solche, wo Zuzahlung oder Selbstzahlung anstand oder die die Testierunfähigkeit weiter bestätigt hätten. Zuvor war der Erblasser sehr eifrig mit Suche und Behandlung seiner Erkrankungen beschäftigt, reiste dafür und nahm Therapien gerne an. Dies ergibt sich aus allen umfangreichen Patientenakten des Erblasser über 20 Jahre zurück. Die ich mir nach § 630g BGB besorgt hatte, und diese auch mit Erfolg für eigene Verläufe und Prävention für meine seltene Erkrankungen durchgesehen hatte.

Ich habe mittlerweile die Nicht- bzw. deutlich verspätete Behandlung des Erblassers wegen Dysphagie bewerten lassen können: Ein Zusammenhang zwischen Lebensqualität, Komplikationsraten oder sogar einem tödlichen Verlauf einer Dysphagie und der frühzeitigen qualifizierten, hochfrequenten ressourcen- und funktionsorientierten Dysphagietherapie sowie standardisierten klinischen und bildgebenden Diagnostik ist aufgrund der aktuellen Studienlage, Erfahrungswerte aus klinischer und ambulanter Behandlung von Patienten mit Dysphagien jeder Ätiologie nicht auszuschließen oder sogar hochwahrscheinlich.

In Sachen Erbunwürdigkeit hat das Gericht wiederum seine Kenntnisse, bei der seltenen beim Erblasser vorliegenden komplexen neurologischen Erkrankung nicht nachgewiesen, noch hat es sich zur fachlichen Stellungnahme geäußert, noch hat es die umfangreich vorgelegte medizinische Fachliteratur geäußert. Es wird pauschal behauptet, es gäbe keine Anknüpfungstatsachen und die Sachlage wie üblich beschwiegen. Auch wird beschwiegen, dass die Alleinerbin und erbrechtliche Gegnerin sämtliche Garantenstellungen zur Gesundheitssorge In Sachen Testierunfähigkeit wird ebenfalls pauschal behauptet es gäbe keine Anknüpfungspunkte und sei auch für einen Gutachter nicht nachvollziehbar. Auch nicht auseinandergesetzt wird sich mit den rechtlichen Grundlagen

Beweise zur Testierunfähigkeit des Erblassers und Erbunwürdigkeit der Alleinerbin im ersten (nur einige Patientenakten) und zweiten Prozesskostenhilfeverfahren (Sämtliche Patientenunterlagen)

Auch wurden die Massgaben der UN-BRK übergangen: nämlich dass Behinderten nicht Eigentum und Einkommen zu entziehen sind, diese den höchstmöglichen Anspruch auf Gesundheit haben, Schutz vor Missbrauch, Aufklärung Todesumstände

Auch der sich aus Studien zu Vermögens- und Gewaltdelikten an Vulnerablen innerhalb der Familie bestätigen dringenden Handlungsbedarf

Rechtslage zur Anfechtung wegen Testierunfähigkeit, Drohung und Irrtum und wegen Erbunwürdigkeit Alleinerbin (§§ 2229, 2078, 2339 BGB)
a) Anfechtung nach §§ 2229, 2078
b) Anfechtung nach § 2339 BGB

Der Erblasser war schwerbehindert und damit kommen auch ihm die Schutzpflichten aus der UN-Behindertenrechtskonvention zu Gute: die BRD muss gewährleisten, dass behinderte Personen Zugriff zu ihrem Vermögen und Einkommen haben.
Dass der Erblasser im Sinne der Definition des Begriffs Behinderung des § 2 IX SGB behindert war (Schriftsatz vom 01.12.25 S. 54 ff.) und dass ausweislich Art 12 Abs. 5 UN-Behindertenrechtskonvention behinderten Menschen ihr Geldvermögen und Einkommen nicht weggenommen werden darf, wie es dem Erblasser durch die erbrechtliche Gegnerin geschah, wurde im (zweiten) Pkh Verfahren 51 O 170/25 erstmals vorgebracht- da vorher die UN-BRK nicht bekannt war.

Im Schriftsatz vom 08.08.25 wurde mehrfach darauf verwiesen, dass der Erblasser ab Februar 2012, also über 8 Jahre vor seinem Tod ausweislich der erbrechtlichen Auskunft der Gegnerin (K 8) kein Konto mehr hatte, aber ausweislich der Deutschen Rentenversicherung dessen Rente weiterhin überwiesen wurde (K 46, Information der DRV an mich). Die DRV wurde auch als Zeuge benannt, um im Hauptverfahren zu klären, an wenn überwiesen wurde. Augenscheinlich an die Gegnerin zu deren Gunsten umfänglicher erbrechtlicher Betrug an mir, seiner Tochter, gegenüber einer Zeugin angekündigt wurde (K 1, Information der Zeugin per mail an mich).

Es ist daher aufzuklären, wer ihm das Renteneinkommen (und damit auch das Geldvermögen) abgenommen hat.

Zur Testierunfähigkeit des Erblassers: mehrere schwere neurologische Erkrankungen, darunter eine Seltene
Ausweislich K 5 (Testament, erhalten am 13.07.21, das AG Spandau informierte mich über den Tod des Erblassers) unterzeichnete der spätere Erblasser, das von der erbrechtlichen Gegnerin, Alleinerbin und dessen Ehefrau, aufgesetzte ehegemeinsame Testament, dass nur ihn aber nicht die Gegnerin und Alleinerbin bindet am 11.08.19.

Aus dem Schriftsatz vom 08.08.25 zur Testierunfähigkeit waren in diesem Zeitraum folgende Erkrankungen ausweislich ärztlicher Befundberichte diagnostiziert, S. 69 ff.:
VI. DER SPÄTERE ERBLASSER WAR GESCHÄFTS- UND TESTIERUNFÄHIG. SEIT 2000/01 WURDEN BEI IHM VERSCHIEDENE SCHWERE KOMPLEXE NEUROLOGISCHE ERKRANKUNGEN DIAGNOSTIZIERT, DARUNTER EINE SELTENE. DIESE WAREN MIT SCHWEREN SYMPTOMEN VERBUNDEN.

1.
Ausweislich K 99- 114, neurologische Befundberichte des Erblassers von 2000/01 bis zu dessen Tod am 01.12.20 war eine (seltene) neurologische Erkrankung des Gehirns, Arnold Chiari Malformation, Typ II diagnostiziert.

2.
Ausweislich K 108 wurde Universitätsklinikum Schleswig-Holstein, Neurologie, im Oktober 2016 Parkinson diagnostiziert.

Auch die Parkinsondiagnose wurde immer wieder diskutiert, da nur Anfangs auf L-Dopa angesprochen wurde und eine komplexe neuromuskuläre Symptompalette vorlag (siehe sämtliche Befundberichte der Charité, Neurologie aus 2019 (K 99, 112, 113).

3.
Auch ausweislich Arztbriefe 99, 113 aus der Neurologie der Charité ab November 2019 lag eine mittelschwere bis schwere Störung basaler Aufmerksamkeitsleistungen des späteren Erblassers vor. Es bestand der Verdacht auf ein dysexekutives Syndrom DD seltene Demenzformen vor, der ärztlich empfohlenen Abklärung wurde nicht nachgekommen.

4.
Nachdem 2014 die CPAP Therapie (Behandlung Schlafapnoe) beendet wurde, tritt zunehmend Fatigue wieder auf.

Aus dem Entlassungsbericht, vorläufig 18.4.16 u endgültig 2.5.16 (29.3.16-19.4.16 fand eine neurologische Reha in der Klinik Schönborn, siehe K 106):v
vermehrte Schläfrigkeit, Konzentration und Gedächtnis in letzten Monaten deutlich verschlechtert.

Im Januar 2020 heißt es in der Anamnese u.A.:namnestisch Schlafapnoe Syndom, CPAP wurde vor 5 Jahren beendet
SEIT 09 2018 allgemeine Schwäche mit Stürzen nach hinten langsam progredient
Myasthenes Syndrom m Lidheberschwäche (Ptosis),
im Untersuchungsbefund (2019) imponierte zudem eine myasthene Symptomatik mit Ermüdbarkeit der Lidhebung im Rahmen einer Visitensituation

Beweis: Befundbericht vom 29.01.20, ALS Ambulanz, Neurologie, Charité, K 99
Zeugenbeweis: Prof. Dr. Andrea Kühn und Prof. Dr. Thomas Meyer und Dr. Jenny Norden zu laden über CharitéCentrum für Neurologie, Neurochirurgie und Psychiatrie, Charitéplatz 1, 10117 Berlin

Ausweislich des Arztberichts verstarb er am 01.12.20 im Vivantes Krankenhaus Spandau durch V.a. Myokardininfarkt. Ausweislich einer neurologischen Untersuchung dort vom 26.11.20 war der Patient soporös. Der Sopor ist eine quantitative Bewusstseinsstörung, bei der ein schlafender Patient durch äußere Reize nicht mehr voll erweckbar ist, siehe K 114.

5.
Ausweislich der Patientenakten des späteren Erblassers war er multimorbide, um nicht zu sagen hochmorbide.

a) Die Testierfähigkeit des Erblassers ist zu ermitteln, wenn daran Zweifel bestehen und zwar dann wenn sie aus objektivierbaren Tatsachen oder Hilfstatsachen herzuleiten sind (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.06.2012, I-3 Wx 273/11).
Dies ist hier der Fall und die Ast beantragt ein Fachgutachten zur Geschäfts- und Testierunfähigkeit.

a) Zu den Massgaben des KG Berlin für ein Fachgutachten zur Testierfähigkeit, nach dem Beschluss vom 08.02.2021 – 19 W 10/20:
Der Beschluss listet nicht nur eine schwere Erkrankung, die für ein Fachgutachten in Frage kommen, sondern min. 2 wenn nicht sogar 3 beim Erblasser vorliegende schwere Erkrankungen. Ausweislich des ausgewiesenen Gutachters zu Fragen der Testierfähigkeit, Wetterling, sind die Auswirkungen der Multimorbidität bei der Beurteilung der Willensbildung zu beachten (
Hat eine Multimorbidität Auswirkungen auf die Geschäfts- und Testierfähigkeit?, Wetterling, ErbR, 2019 14: 283-287). Es liegt hier nicht nur Multimorbidität vor, weil der Erblasser zahlreiche weitere organische Diagnosen hatte, sondern obendrein noch eine Multimorbidität aus schweren Erkrankungen. Der Erblasser war chronisch und dauerhaft hochmorbide.

Bei einem derart hochmorbiden, an seltenen Erkrankungen erkranktem Erblasser muss es ein Fachgutachten geben. Das Gericht ist gar nicht in der Lage diese insgesamt und im Zusammenspiel zu bewerten.

Aus dem Beschluss:
Die Gebührenordnungsposition 16222 ist zusätzlich nur berechnungsfähig bei Patienten mit schweren Einschränkungen der Kommunikationsfähigkeit und/oder der kognitiven Fähigkeiten und mindestens einer der im Folgenden genannten Erkrankungen: A81 Atypische Virus-Infektionen des Zentralnervensystems (z. B. Creutzfeldt-Jakob-Krankheit), C71.- bis C72.- Bösartige Neubildungen des Gehirns und des Rückenmarkes, F00.- bis F03.- Demenz, F06.9 Hirnorganisches Syndrom, F07.- Organische Hirnstörung mit Verhaltensstörung, F70.- bis F79.- Intelligenzstörung, G09.- Folgen einer Enzephalomyelitis, G10.- bis G13.- Systematrophien, G20.- Morbus Parkinson, G35.- Multiple Sklerose, G40.- Epilepsie, G61.- Guillain-Barree-Syndrom und chronisch inflammatorisch demyelisierende Polyneuritis, G70.- und G71.- Myasthenia gravis, Muskeldystrophien und Myopathien, G80.- bis G82.- Hemi-/Paraparese, Hemi-/Paraplegie, G83.- Diplegie/Monoplegie, G91.- Hydrocephalus, G95.0 bis G95.2 Sonstige Erkrankungen des Rückenmarkes, I60.- bis I69.- Hirnblutungen und Hirninfarkte, M33.- Polymyositis, R47.- Aphasie.“

Dass der Erblasser eine Parkinsondiagnose hatte, wurde mehrfach diagnostiziert .
Dass der Erblasser eine Arnold Chiari Malformation hatte, wurde ebenfalls mehrmals in den Befundberichten festgehalten. Chiari Malformationen und Hydrocephalus werden mittlerweile unter dem Begriff „cerebrospinale Liquorstörungen“ (CSF Disorders) zusammengefasst (
CSF leaks, hydrocephalus, Chiari malformation and Syringomyelia fall under the umbrella of CSF disorders, K 133.).

Dass die Gebührenordnung CSF Störungen, Chiari Malformationen nicht listet, liegt daran, dass letzere selten sind und der Klassifikation von CSF Störungen in den letzten 10 Jahren erheblich erforscht wurden und die Gebührenordnung von 2010 ist (
https://www.aerzteblatt.de/archiv/74122/Bekanntmachungen-Beschluss-des-Bewertungsausschusses-nach-87-Abs-1-Satz-1-SGB-V-zu-Aenderungen-des-Einheitlichen-Bewertungsmassstabes-(EBM)-in-seiner-218-Sitzung-am-26-Maerz-2010-mit-Wirkung-zum-1-Jul). das kann aber im Jahr 2024 nicht zum Anlass genommen werden, vorgenannte Erkrankungen, darunter die Arnold Chiari Malformation auszuschliessen!

Sodann wird in der Gebührenordnung gelistet:
Myasthenia gravis, Muskeldystrophien und Myopathien.
Ausweislich 99 war feststellbar:
Im Untersuchungsbefund imponierte zudem eine myasthene Symptomatik mit Ermüdbarkeit der Lidhebung im Rahmen einer Visitensituation, anamnestische Hinweise auf im Tagesverlauf zunehmende Doppelbilder und einer Affektion der Atemmuskulatur mit Belastungssyspnoe und reduziertem Peak cough Flow von 150 l/m als Hinweis auf ein neuromuskuläres Hypoventilationssyndrom.
Diagnosen: Myasthenes Syndrom m Lidheberschwäche (Ptosis), im Tagesverlauf zunehmend Belastungsdyspnoe
Konsequenz: Wir empfehlen eine erneute stationäre Aufnahme zur Komplettierung der Diagnostik und zum Ausschluss einer organischen Ursache des umschriebenen muskulären-, des myasthenen- und des dysexekutiven Syndroms (Apathie, Störungen der Exekutivfunktionen). Neben der Komplettierung der Elektrophysiologie empfehlen wir eine Liquodiagnostik8einschliesslich der Bestimmung des neurofilament light chain (NFL(Marker für neurodegenerative Erkrankungen)) und der Demenzmarker.
D.h. eine Myastenia gravis sollte abgeklärt werden, weil eine schwere Fatigue mit Lidheberschwäche vorlag. Unzweifelhaft lagen damit Symptome einer Myasthenia gravis vor. Die erbrechliche Gegnerin hat leider die weiteren Untersuchungen nicht durchführen lassen, der Erblasser selber konnte nichts in die Wege leiten, weil er alle seine finanziellen Mittel bereits an die Verdächtite abgegeben hatte (Geldvermögen, Einkommen, Immobilie und Löschung Wohnrecht). Sie ist aber ihrer daraus resultierenden Verpflichtung zur Gesundheitssorge nicht nachgekommen!

Es lag schwere Fatigue vor. Es lag Multimorbidität vor. Es lag mittelschwere Dysarthrie und Dysphagie vor.
Es muss demnach eine der genannten Erkrankungen vorliegen, hinzu kommen müssen dann schwere Einschränkungen der Kommunikationsfähigkeit und/oder der kognitiven Fähigkeiten.“ (KG Beschluss vom 08.02.2021 – 19 W 10/20).
Diese Diagnosen ergingen seit 2000/01, in 2016 und intensiv vor und nach der Testamentsunterzeichnung am 11.08.10, K 5.

b) Bei mehr als zwei Erkrankungen liegt Multimorbidität vor.
Auch eine körperliche Multimorbidität beeinflusst die kognitiven Fähigkeiten erheblich. Es sind die Auswirkungen der Polypharmazie zu beachten. Bei chronischen Schmerzsyndromen ist die Auswirkung der Schmerzmittel zu beachten. Wetterling nennt in Bezug auf die freie Willensbildung, Auffassung und Konzentration und Informationserfassung, Gedächtnis, Kritik und Urteilsfähigkeit, exekutive Funktionen. Multimorbidität begünstigt Depressionen und erleichtert die Fremdbestimmung. Die Krankheitsfolgen und Funktionseinschränkungen greifen ineinander, idR chronisch progredienter Krankheitsverlauf gegeben. Die vielfältigen möglichen Einflüsse einer Multimorbidität sind bei der Beurteilung der Willensbildung zu berücksichtigen. (aus :
Hat eine Multimorbidität Auswirkungen auf die Geschäfts- und Testierfähigkeit?, Wetterling, ErbR, 2019 14: 283-287).

c) Schwere Fatigue ist juristisch als Bewusstseinsstörung zu werten und ist qualifiziert, die Geschäfts- und damit auch die Testierfähigkeit zu verneinen.
OLG Braunschweig, Urt. v. 04.04.1975 – 2 U 119/72, OLGZ 1975, S. 414 ff., benennt starke Übermüdung als Zustand höchsten Grades psychischer und physischer Übermüdung und als Zustand der Bewusstlosigkeit im Sinne des § 105 Abs. 2 BGB zu qualifizieren).

d) Parkinsonmedikamente werden medizinischen Literatur. als für die Prüfung der Testierfähigkeit relevant aufgelistet:
…. Parkinsonmedikamente …. (BGB § 2229 , Sticherling, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, Rn. 35).

Der Erblasser war (schon) lange schwerkrank, hochmorbide und willensschwach
Dies ergibt sich aus dessen ausführlich und umfangreich dokumentierten Patientenakten. Aber auch aus dessen eigenen schriftlichen Äußerungen:

Dass der Erblasser spätestens ab 2012, mit Anfang 70 Jahren, keine Kraft zur Abwehr fremden Willens hatte, bestätigt der selber in Beweis K 31, wo er mir am 09.04.12 per Mail mitteilte: „ich besitze nicht mehr die Nervenkraft und auch nicht die Psyche, ein Verfahren, dessen Ausgang ungewiss ist, durch die Instanzen zu ziehen.“

Daher wurde auch die Frage aufgeworfen, wie jemand frei zugunsten jemanden testieren kann, der dem Testator bereits alles Vermögen und Einkommen abgenommen hat. Auch hatte der Erblasser vor Unterschreiben des Testaments auch sein Wohnrecht löschen lassen (müssen; siehe Beweis K 43, Grundbuchauszug der Immobilie Wetzbach 34 in 64673 Zwingenberg Löschung sämtlicher vorbehaltener Rechte des Erblassers, Wohnrecht, Niesbrauch, Rückauflassung am 18.06.19). Er hatte überhaupt keine Mittel mehr zur Sicherung seiner physischen Existenz und war völlig in der Hand der im Testament allein zu Begünstigten. Schon in der Situation liegt erhebliches Drohpotential und eine Zwangslage. Dies beweist die Sicherungsfunktion des Eigentums als Menschenrecht.

Schriftsatz vom 08.08.25, S. 13 ff., S. 81.:
Der Erblasser konnte nicht frei testieren, weil er zuvor alle finanziellen Mittel zur Sicherung seiner physischen Existenz an die Begünstigte, spätere Alleinerbin und Gegnerin abgegeben hatte. Er war völlig in deren Hand, als der das von ihr aufgesetzte ehegemeinsame Testament unterschrieb, das nur ihn bindet. Damit verfügte die Gegnerin tatsächlich über hinreichend Drohpotential. Das der Erblasser dauerhaft unter Druck gesetzt war, von der Gegnerin beherrscht wurde, hatte die Beschwerdeführerin unter Zeugenbeweis (Anmerkung: dies war ein Nachbar, Freunde und alte Geschäftspartner) gestellt. Dass er schwerkrank und willensschwach war wurde aufgrund der vorgetragenen Zweifel an seiner Testier- und Geschäftsfähigkeit unter Sachverständigenbeweis gestellt.

Zur Funktion des Eigentums, Grundgesetz, Kommentar, Maunz, Dürig (begründet), Bd II, Art 14:
S. 17 ff.:
I. Grundlegende Bedeutung des Eigentums
1. Eigentum und Freiheit

Eigentum und Freiheit stehen in einer engen Konnexität. Das Eigentum verleiht dem Individuum die notwendige Unabhängigkeit und Freiheit um das Leben autonom zu gestalten und ist Mittel und Ausdruck der individuellen Selbstverwirklichung. Die Freiheit des Individuum bliebe ohne das Eigentum eine leere Hülse, weil dem Menschen die materielle Voraussetzungen selbstständiger und eigenverantwortlicher Daseinsgestaltung fehlen würden. Das Eigentum bildet demnach „die entscheidende Grundlage und das Element für eine möglichst unabhängige Existenzerhaltung. Daher gilt die Leitformel Ohne Eigentum keine Freiheit. Das Eigentum bietet dem einzelnen die rechtliche Basis für freie Entfaltung der Persönlichkeit und sichert die Individualfreiheit. Es ist „vergegenständlichste“, „materialisierte“ oder „gespeicherte“ Freiheit bzw. die Ausprägung der Freiheit auf dem Gebiet der Güterordnung. Das Eigentum ist materielle Grundlage der Freiheit und bildet nicht selten das Resultat der Freiheitsausübung. Derjenige, der sich im Erwerbsleben angestrengt hat und erfolgreich war, kann Vermögen sein Eigentum nennen. Der Einzelne wird durch das Eigentumsrecht in seiner Position gegenüber dem Staat gestärkt und kann diesen selbstbewusst und auch unbequem gegenüber stehen. Nicht zuletzt weil er von staatlicher Fürsorge und hoheitlicher Bevormundung weniger abhängig ist. Der der Freiheit verpflichtete Staat garantiert das Eigentumsrecht seiner Bürger und ermöglich die Chance des Eigentumserwerb für jedermann. Umgekehrt ist ein Staat nicht Freiheitlich verfasst, in dem das Eigentum substantiell ausgehölt und nicht anerkannt wird. Die konkrete Eigentumsordnung hat also eine Indikatorfunktion für die Freiheitlichkeit des Gemeinwesens. Diese Aspekte zeigen, dass das Eigentum eine nicht hinwegzudenken Grundlage der freien Gesellschaft und des freiheitlichen Staats bildet.

2. Die Funktionen des Eigentums

Sicherungsfunktion
In der häufig genannten Sicherungsfunktion des Eigentums geht es um die Sicherung der materielle Basis des Einzelnen, aber auch um den Schutz des Individuum in Notzeiten, der die Möglichkeit hat, auf vorhandene Reserven zurück zugreifen. Das Eigentum soll dem Einzelnen helfen, wirtschaftliche Not, private Schicksalsschläge oder berufliche Rückschläge aus eigener Kraft durchzustehen, ohne auf fremde Hilfe angewiesen und von Dritten abhängig zu sein. Eigentum ist insoweit Freiheit durchwirkte ökonomische Sicherheit. Es ist ein Mittel der Risikovorsorge und Schutz gegen die Fährnisse des Lebens (Vorsorgefunktion).

4. Eigentum als Menschenrecht

Das Bundesverfassungsgericht betont aber, dass das Eigentum „denselben Menschenrechtlichen Rang wie andere Freiheitsrechte habe, auch wenn es von einer bestehenden Rechtsordnung abhängig bleibe.“ In einer anderen Entscheidung nimmt das Gericht auf die „primäre … Bedeutung der Eigentumsgarantie als Menschenrecht“ oder auf den „vor- und überstaatlichen Charakter des Eigentumsschutzes Bezug.
Die menschenrechtliche Qualität des Eigentum folgt aus dem Nexus zwischen Personaler Freiheit, menschenwürdigem Dasein und Eigentum. Das Eigentum und die Möglichkeit das Eigentumserwerb haben einen entscheidenden Einfluss auf die freie Selbstbestimmung des Individuums. Der Schutz der unverzichtbaren materiellen Basis für die eigenverantwortliche Lebensgestaltung des Einzelnen bildet den unverbrüchlichen, unverrückbaren Kern des Eigentums als eines Menschenrechts. Insoweit ist der Kerngehalt des Eigentums über Art 79 Abs. 3 auch dem verfassungsändernden Gesetzgeber entzogen.

Beim Erblasser lagen Seltene Erkrankungen vor. Eine Seltene Erkrankung ist dauerhaft akut und mit schwersten Umständen behaftet. ÄrztInnen kennen sich nicht aus.
Seltene Erkrankungen sind chronisch, progressiv, degenerierend, verursachen Behinderungen und sind regelmässig lebensbedrohlich.

There are over 6000 rare diseases that are chronic, progressive, degenerative, disabling and frequently life threatening.“- schreibt die europäische Organisation für Seltene Erkrankungen (Eurordis, FactsheetEquity for people with a rare disease” https://download2.rarediseaseday.org/2020/Factsheet_Advocating%20for%20equity.pdf). Über 72% der Seltenen Erkrankungen sind genetisch.

Seltene Erkrankungen haben einen schlechten Zugang zur Versorgung und weisen eine schlechte Versorgungslage auf, ärztliche Expertise ist ebenso rar.
Due to the rarity of each individual disease and scattered populations, expertise and information is scarce. In healths systems designed for common diseases patients face inequities in accessing diagnosis, care and treatments.“ (Wegen der Seltenheit der einzelnen Erkrankungen und der verstreuten Populationen sind Expertise und Information mangelhaft. In Gesundheitssystemen, die auf große Volkskrankheiten ausgerichtet sind, sind Patienten mit Ungleichheiten konfrontiert, was den Zugang zu Diagnose, Pflege und Behandlung betrifft (Eurordis, Factsheet “Equity for people living with a rare disease”).

Die Vulnerabilität, schlechte Versorgungslage und mangelhafte Kenntnis der ÄrztInnen seltene Krankheiten betreffend beschreibt auch der Deutsche Ethikrat (Deutscher Ethikrat. Ad hoc Empfehlung Seltene Erkrankungen, 
https://www.ethikrat.org/fileadmin/Publikationen/Ad-hoc-Empfehlungen/deutsch/herausforderungen-im-umgang-mit-seltenen-erkrankungen.pdf). Hier wird auch beschrieben, dass qualifizierte Facheinrichtungen oft schlecht erreichbar sind.

Sie (die Betroffenen) leiden an einem Mangel an Informationen und praktischer Unterstützung im Alltag. Qualifizierte Facheinrichtungen sind oft schlecht erreichbar. Ausgrenzung, mangelndes Verständnis der Umgebung und fehlende Kontaktmöglichkeiten zwischen den oft weit voneinander entfernt lebenden Patienten stellen eine psychische Belastung dar und können zu einem Gefühl der Isolation führen. Strukturelle, medizinische und ökonomische Gründe erschweren in einem auf die großen Volkskrankheiten ausgerichteten Gesundheitswesen sowohl die medizinische Versorgung der Betroffenen als auch die Forschung zur Verbesserung von Diagnose und Therapie. Der Diagnose geht häufig eine jahrelange Odyssee der Erkrankten voraus, und nicht selten hängt die richtige Diagnose davon ab, dass man zufällig an den richtigen Arzt gerät. … Der schlechte Zugang zu unterstützenden Ressourcen als Folge der strukturellen Ausrichtung des Gesundheitswesens auf häufige Erkrankungen und insbesondere die großen Volkskrankheiten zu ihrer Vulnerabilität bei. Ebenso wie andere vulnerable Gruppen sind Menschen mit seltenen Erkrankungen aufgrund ihrer marginalisierten Position in der Gefahr, dass ihre Belastungen nicht angemessen kompensiert und ihre Interessen nicht ausreichend wahrgenommen werden. Neben den allgemeinen ethischen Prinzipien des Respekts vor der Selbstbestimmung, der Wohltätigkeit und Schadensvermeidung ist in ihrem Fall auch das Prinzip der Gerechtigkeit, verstanden als Befähigungs- sowie Verteilungsgerechtigkeit, von großer Bedeutung.“ (Deutscher Ethikrat, Herausforderung im Umgang mit seltenen Krankheiten, 2018, S. 2).

Chiari Malformation, beim Erblasser diagnostiziert, ist eine Seltene Erkrankung  (https://rarediseases.org/rare-diseases/chiari-malformations/).

Dergleichen, das bei mir diagnostizierte Ehlers-Danlos Syndrom (https://www.orpha.net/de/disease/detail/98249), das klinisch diagnostiziert wird und beim Erblasser auch diagnostiziert werden kann (weil alle Majorsymptome, einige Minorsymptome und Komorbiditäten wie Chiari Malformation vorliegen, die Variante hEDS autosomal dominant vererbt wird, durchaus nicht unselten Parkinson statt EDS diagnostiziert wird, weil L-Dopa wie beim Erblasser anfangs hilft, dann nicht mehr; die Bewegungsstörungen, der „Parkinsonism“ führt zu der falschen Diagnose Dystonia or “Parkinson’s syndrome” is often found in EDS (57% of cases, in our patients). It is at the origin of many misunderstandings by confusion with neurological or psychiatric diseases (Cognitive and Psychopathological Aspects of Ehlers-Danlos Syndrome – Experience in a Specialized Medical Consultation, Hamonet, Brissot, et Al., 2018, S. 3); das Ehlers-Danlos-Syndrom ist eine diagnostische Falle für Neurologen und die Folge ist ein iatrogenes Risiko für die Patienten, die durch die falsche Behandlung einen erheblichen Gesundheitsschaden erleiden (Ehlers-Danlos Syndrome (EDS) a Diagnostic Trap for the Neurologist, an Iatrogenic Risk for the Patient, Hamonet et Al., 2017) ) letztendlich haben dessen behandelnde ÄrztInnen sich auch immer mit der Frage beschäftigt, welche Hintergrunderkrankung eigentlich vorlag.

Auch die Ehlers-Danlos Society bestätigt zum Beispiel, dass diese Krankengruppe viel Ungleichheit, u.A. die ökonomische Situation betreffend, erfährt, eine Diagnose Odyssee erleiden muss, über Jahre und manchmal lebenslang für Diagnose, Anerkennung und Versorgung kämpfen muss („we recognise our community’ s experiences of inequality when it comes to race, gender, sexuality, age, body shape, mental health, disability, economic situation and other diversity factors … many around the world face a diagnostic odyssey: years and sometimes lifetimes, fighting for recognition, diagnosis and care.“ (The power of patient-led global collaboration, Bloom et al., Am J Med Genet C Semin Med Genet, 2021 Dec;187(4):425-428.) Das Ehlers-Danlos-Syndrom hat eine hohe Krankheitslast und viele Komorbiditäten (Multimorbidität).

Konstant seitens der Gerichte beschwiegen: Verpflichtungen aus der UN-BRK zum Schutz Behinderter, die immerhin Bundesgesetz ist, jegliche fachmedizinische Literatur, auch zu Seltenen Erkrankungen. Auch eine Kenntnis zu UN-BRK und vorliegende seltene Erkrankungen wurde nicht nachgewiesen.
Gleichfalls nie haben die befassten Gerichte folgende Fragen beantwortet:
ob an den freiwilligen Fortbildungen zur Sensibilisierung von Belangen behinderter Menschen zur UN-BRK teilgenommen wurde;
welche Kenntnisse zu den vorliegenden neurologischen Erkrankungen des Erblassers, insbesondere zur seltenen Erkrankung Arnold Chiari Malformation vorliegt?

Sachkunde des Gerichts
Über die Situation von an Seltenen Erkrankungen Erkrankter entscheiden RichterInnen, gleichfalls ohne Ahnung. Einen Beurteilungsspielraum hat das Gericht zwar bei der Frage, ob eine besondere Sachkunde erforderlich ist (Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 286) und ob es selbst über diese verfügt (BGH NJW-RR 00, 1547, 1548; 07,357, 358). (Zivilprozessordnung, Prütting/Gehrlein, 15. Aufl., 2023, Rn 3). Den Parteien ist aber das Bestehen und die Quelle der besonderen Sachkunde mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren, beides ist in den Urteilsgründen darzulegen und das erzielte Ergebnis eingehend zu begründen (BGH NJW 15, 1311; 18, 2730; VersR 19, 1033. 1034; 19, 497, 498 f; NJW 19, 2607). Wird auf Fachliteratur zurückgegriffen, ist zu erklären, welche Kenntnisse den Richter zur Auswertung befähigen (BGH NJW 00, 1946; NJW-RR 07, 357). Bei besonders schwierigen und komplexen Sachfragen, wird idR ein Sachverständigengutachten unentbehrlich sein (etwa bei medizinischen Haftungsfällen vgl BGH MedR 09, 342, 343 = VersR 08, 1216, 1217; NJW 00, 1946, 1947; VersR 79, 939, 941). (ebd., Rn 5).

Die erbrechtliche Gegnerin hatte jede Garantenstellung inne und war zu dessen Gesundheitssorge verpflichtet,
Zuletzt in der Gehörsrüge vom 11.04.26, S. 71 ff.:

Auch wird beschwiegen, dass die Alleinerbin und erbrechtliche Gegnerin sämtliche Garantenstellungen zur Gesundheitssorge des Erblassers innehatte, Vorsorgevollmacht, dass der Erblasser in deren Haushalt lebte, dass sie von diesem reich beschenkt worden war und sich 8 Jahre vor Tod dessen Geldvermögen und Renteneinkommen angeeignet hatte und der Erblasser komplett abhängig war und deren Willen unterworfen.

Aus dem Schriftsatz vom 08.08.25 zur Erbunwürdigkeit:
S. 15 ff.:

IV. DER SPÄTERE ERBLASSER WAR PRIVAT KRANKENVERSICHERT. AUSWEISLICH SEINER UNTERLAGEN FIEL AMBULANT EIN EIGENANTEIL AN. HEIL- UND HILFSMITTEL SIND GEDECKELT. ZUDEM HATTE DIE GEGNERIN EINE VORSORGEVOLLMACHT UND WAR SEINE EHEFRAU.

1)
Der spätere Erblasser war langjährig privat krankenversichert. Hier werden Eigenbeteiligungen fällig. Bei Heil- und Hilfsmitteln werden nach Antrag nur Festbeträge übernommen.

2)
Ausweislich der Patientenakten des Erblassers aus dem Vivantes Krankenhaus Spandau, wo er verstorben war, hatte die Gegnerin zudem auch eine Betreuungs- und Vorsorgevollmacht.

3)
Ausweislich K 8 erbrechtliche Auskunft war die Gegnerin und Alleinerbin mit dem Erblaser im gesetzlichen Güterstand verheiratet.

4)
War die Gegnerin und Alleinerbin vom Erblasser reichlich beschenkt worden- dieser hatte sein gesamtes Vermögen und Einkommen an diese abgegeben und seit Februar 2012 ausweislich K 8 keinen Zugriff mehr darauf.

Sie war damit für dessen Gesundheitssorge verantwortlich.

Schriftsatz vom 08.08.24:

Da ausweislich K 8 der spätere Erblasser ab Februar 2012 kein Konto, Zugang mehr hatte, also auf sein Geldvermögen und Einkommen nicht mehr zugreifen konnte, war die Gegnerin der Haushaltsvorstand, die dies in K 8 auch bestätigt, indem sie erklärt: Die laufenden Kosten des Haushalts etc. wurden alleine über ihr Konto abgewickelt.

Die Sorgfaltspflicht der Gegnerin und Alleinerbin beruht auf Gesetz, Vertrag und Ehe. Damit ist auch das besondere Pflichtverhältnis gegeben.


Auch strafrechtlich war der Erblasser schutzbefohlen im Sinne des § 225 StGB, zudem wohnte er auch mit ihr im Haus der Gegnerin, also in der ihr geschenkten Immobilie und nach Umzug in der von ihr erworbenen Stadtvilla,
siehe Beitrag zu den strafrechtlichen Verfahren:
https://vulnerabel-rechtlos.de/keine-straftat-verrmoegen-einkommen-abnehmen-und-nicht-versorgen/
Übersicht Beweise im strafrechtlichen Verfahren, die auch zivilrechtlich eingereicht wurden:
https://vulnerabel-rechtlos.de/wp-content/uploads/2026/05/13-garantenstellung-verdachtigte-gesundheitssorge-erblass.pdf

Nachweislich fanden ab 2012, als der Erblasser kein Zugriff mehr auf sein Vermögen und Einkommen hatte, folgende arztseits empfohlene wichtige Behandlungen und Therapien nicht (CPAP Therapie Schlafapnoe, Abklärung Seltener Erkrankung Humangenetik, Myasthenes Syndrom etc., kein ambulanter Neurologe mehr u.A.) nicht und dringend sofort empfohlene über 8 Monate später, als es schon zu spät war (Behandlung der schweren neurogenen Dysphagie), statt. Insbesondere solche, wo Zuzahlung oder Selbstzahlung anstand oder die die Testierunfähigkeit weiter bestätigt hätten. Zuvor war der Erblasser sehr eifrig mit Suche und Behandlung seiner Erkrankungen beschäftigt, reiste dafür und nahm Therapien gerne an. Dies ergibt sich aus allen umfangreichen Patientenakten des Erblasser über 20 Jahre zurück. Die ich mir nach § 630g BGB besorgt hatte, und diese auch mit Erfolg für eigene Verläufe und Prävention für meine seltene Erkrankungen durchgesehen hatte.

Aus dem Schriftsatz vom 08.08.25 zur Erbunwürdigkeit:

S. 17 ff.:

V.Ärztlichem Empfehlung zu Therapien, Verordnungen, zu bereits diagnostizierten und erfolgreich behandelten Erkrankungen wurden seit 2014 abgebrochen, mehrfache ärztlichen Empfehlungen zur Kontrolle mehrfach nicht nachgekommen und seit 2019

Ärztlichen Empfehlungen zu weitereren Diagnosemassnahmen nicht gefolgt- obwohl der spätere Erblasser und Gesundheitszuversorgende multimorbide, schwer krank war und eben die zugrunde liegende Erkrankung nicht klar war und die Verdächtigte und spätere Alleinerbin im Besitz alles Vermögen und Einkommen des späteren Erblassers Seiende ist de facto für dessen Gesundheitssorge verantwortlich gewesen. Abgesehen von seinem schlechten Gesundheitszustand hatte der spätere Erblasser nicht mal finanziellen Mittel, um Gesundheitseinrichtungen anzufahren, geschweige denn die Möglichkeit sich für Hilfsmittel (CPAP Gerät) und Heilmittel (Logotherapie) zu entscheiden, weil hier Eigenanteile und Zuzahlungen fällig werden.
1. Beim späteren Erblasser wurde 2001 Schlafapnoe diagnostiziert, trotz guter Erfolge und seiner Angabe gut mit Therapie zurecht zu kommen wurde die Therapie 2014 ohne Begründung beendet und trotz ärztlicher Verordnung kein CPAP Gerät mehr gekauft und trotz mehrfacher ärztlicher Empfehlung nicht wieder im Schlaflabor kontrolliert, spätestens seit 2018 ist auch wieder eine auffällige Schwäche, Tagesmüdigkeit vermerkt, 2019 wurde daher Verdacht auf myasthenes Syndrom diagnostiziert, die empfohlene Abklärung aber wieder nicht gemacht, in der Woche vor Tod befand sich der spätere Erblasser auf dem Weg bereits im Sopor, einer Bewusstseinsstörung, bei der man nicht mehr voll erweckbar ist.

Fazit

Trotz der von unterschiedlichen Ärzten empfohlenen Therapiekontrollen wurde der spätere Erblasser nicht mehr vorgestellt und die CPAP Therapie beendet und auch nicht mehr nachgeschaut, ob noch Schafapnoe vorlag:
trotz dauerhaftiger Müdigkeit, schwerer Schlafapnoe vor Therapiebeginn, K 73- 76;
gute bis sehr gute Therapieeinstellung, K 77, 78, 79, 81, 83;
Patient subjektiv angab gut mit Gerät und Therapie zurecht, K 78, 79, 81, 84;
die Therapie Tagesmüdigkeit deutlich reduzierte, K 78, 79;
die CPAP Therapie objektiv gut eingestellt war;
obwohl der Epsworth Scale zuletzt über 9 (bei 12) lag, K 83;
eine ungeklärte Dyspnoe vorlag, K 81;
eine schwer behandelbare Hypertonie vorlag, K 77.

Menschen mit unbehandelter Schlafapnoe leben mit verschiedenen Risiken:
Tagesmüdigkeit, über den gesamten Tag – trotz genug Schlaf
, bis hin zu gefährlichem Sekundenschlaf (erhöht das Unfallrisiko am Steuer und am Arbeitsplatz; Huetten M. Schlafapnoe und Fahrtauglichkeit: Autofahren als Risiko. Dtsch Arztebl 2019; 116(7):30. doi: 10.3238/PersPneumo.2019.02.15.005.) Der Erblasser hatte vor Beginn und nach Abbruch, deutliche Fatigue. Ein Jahr vor Tod war die Fatigue derart fortgeschritten, dass ein Myasthenes Syndrom m Lidheberschwäche (Ptosis) abgeklärt werden sollte:
Im Untersuchungsbefund (November 2019) imponierte zudem eine myasthene Symptomatik mit Ermüdbarkeit der Lidhebung im Rahmen einer Visitensituation, K 108. In der Woche vor Tod war der spätere Erblasser dann soporös (Der Sopor ist eine quantitative Bewusstseinsstörung, bei der ein schlafender Patient durch äußere Reize nicht mehr voll erweckbar ist), K 114.
Ausweislich des Arztberichts verstarb er am 01.12.20 im Vivantes Krankenhaus Spandau durch V.a. Myokardininfarkt mit folgenden Diagnosen: Atypisches Parkinsonsyndrom seit ca. 2015, schwerste Dysarthrie, Dysphagie vermutlich im Rahmen einer kraniozervikalen Obergangststörung mit schwerer Medulla Oblongata Atrophie, Hypoglossusparese li, Glossopharyngeusparese re. Ausweislich einer neurologischen Untersuchung dort vom 26.11.20 war der Patient soporös. Der Sopor ist eine quantitative Bewusstseinsstörung, bei der ein schlafender Patient durch äußere Reize nicht mehr voll erweckbar ist.
Beweis: Bericht vom 02.12.20 und Befund vom 26.11., Neurologie Vivantes Krankenhaus, K 114

Bluthochdruck (Hypertonie) – über 80 % der Menschen mit medikamentenresistentem Bluthochdruck haben auch eine Schlafapnoe (Kohler M, Stradling JR. Mechanisms of vascular damage in obstructive sleep apnea. Nat Rev Cardiol. 2010;7:677–85; Pedrosa RP et al. Obstructive sleep apnea: the most common secondary cause of hypertension associated with resistant hypertension. Hypertension. 2011;58:811–7; Logan AG et al., “High prevalence of unrecognized sleep apnoea in drug-resistant hypertension,” J Hypertens (2001):22271-7).Jeder dritte Patient mit Bluthochdruck leidet auch an einer Schlafapnoe (Young T et al., “Sleep Disordered Breathing and Mortality: Eighteen-Year Follow-up of the Wisconsin Sleep; Nieto FK et al. Association of sleep-disordered breathing, sleep apnea and hypertension in a large community based study. JAMA. 2000; 283:1829–36. Zuletzt abgerufen: Juli 2020; Peppard PE et al. Prospective study of the association between sleep disordered breathing and hypertension. N Engl J Med. 2000; 342:1378–84). Der Erblasser hatte durchgehend arterielle Hypertonie, siehe 2..

Depressionen – die sog. „HypnoLaus“-Studie belegt einen eindeutigen Zusammenhang zwischen Schlafapnoe und schwerer Depression (Prevalence of sleep-disordered breathing in the general population: the HypnoLaus study – www.pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/25682233/). Im Rahmen der stationären neurologischen Untersuchung der Charité im Herbst 2019 wurde eine depressive Symptomatik festgehalten, aber nicht mehr kontrolliert (K 113, S. 15). Schon die vom späteren Erblasser 2017 gewünschte Entspannungstherapie wurde nicht gemacht, K 96, 125)

Herzkrankheiten – Herzinsuffizienz und Herzinfarkt werden begünstigt. Das Risiko auf Vorhofflimmern ist deutlich erhöht (Deutsche Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin. Online verfügbar unter www.awmf.org/uploads/tx_szleitlinien/063-001l_S3_SBAS_2017-08_2.pdf; Zuletzt abgerufen: Juli 2020). Der Erblasser starb durch V.a. Myokardininfarkt, siehe später, K 114.

Ausweislich den franzözischen Behandlungsleitlinien zu Chiari Malformation (lag beim Erblasse seit 2000/01 vor; es gibt keine nationalen) tritt hier bei 50% der Erwachsenen OSAS auf („Devant des céphalées matinales, une HTA, une hypersomnie diurne ou des ronflements, on réalisera une polysomnographie à la recherche d’un syndrome d’apnée du sommeil. Une étude prospective portant sur 90 patients adultes a montré que 50% d’entre eux avaient des hypopnées obstructives mais seuls 7% avaient des apnées centrales. Le sexe masculin, l’âge, le surpoids et la présence d’une hydrocéphalie étaient des facteurs de risque et doivent conduire à la réalisation d’une polysomnographie,”, Protocole National de Diagnostic et de Soins (PNDS) Malformation de Chiari Diagnostic et parcours thérapeutique, Centre de référence C-MAVEM Chiari, syringomyélie et malformations vertébromédullaires Septembre 2021).

Schlaganfall – mehrere Studien untersuchten bereits den Zusammenhang zwischen Schlafapnoe und einem erhöhten Risiko für Schlaganfälle und zwischen Sauerstoffmangel durch die nächtlichen Atemaussetzer und Schlaganfällen (Bassetti CL et al., “Sleep-disordered breathing and acute ischemic stroke: diagnosis, risk factors, treatment, evolution, and long-term clinical outcome,” Stroke (2006): 967-72). Eine Studie untersuchte außerdem Menschen, bei denen ein Schlaganfall erst kurze Zeit zurücklag. 70% der untersuchten Patienten litten auch an einer Schlafapnoe (Bassetti CL et al., “Sleep-disordered breathing and acute ischemic stroke: diagnosis, risk factors, treatment, evolution, and long-term clinical outcome,” Stroke (2006): 967-72).

S. 27 ff.:
2. Durchgehend waren Probleme mit Bluthochdruck notiert.

S. 28 ff.:

3. Beim späteren Erblasser waren ab 2000 eine seltene neurologische Erkrankung des Gehirns, Chiari Malformation (über die Einordnung des Typs bestehen verschiedene Meinungen, heute wird diese Einordnung in Typen eher aufgegeben), ab 2016 wurde Parkinson diagnostiziert (auch hier war die Einordnung unklar, untypisch, atypisch, idiopathisch) zu diesen traten in den Bildgebenden Befunden weitere komplexe neurologische Diagnosen. Nachdem im Januar 2020 aufgrund der schweren und komplexen Symptomatik Testierunfähigkeit gegeben war, wurde die neurologische Behandlung eingestellt. Besonders problematisch war dies, weil der Erblasser noch in Zeiten, wo er der Gegnerin nicht ausgeliefert war, also bevor diese ihm alles Vermögen und Einkommen abgenommen hatte, seiner Gesundheitssorge viel Raum widmete, weil eben seltene und komplexe Erkrankungen mit sehr lebensbeeinträchtigenden Symptomen vorlagen, mit zunehmender Symptomatik und 2018 die Parkinson Medikation nicht mehr anschlug und arztseits dringend weitere neurologische Abklärungen empfohlen worden waren.

Fazit
K 102, 2003: Drehschwindel, Doppelbilder würden seit 1974 bestehen, diese hätten sich in den letzten 3 Jahren deutlich verschlechtert. Zudem bestünde ein Taubheitsgefühl im rechten Arm und im linken Bein. Seit 2002 ist eine gemischte Schlafapnoe, sowie eine Hypoglossusparese rechte bekannt mit einer leichten Dysarthrie:
Seit 2000 deutlicher Drehschwindel, Doppelbilder, Schwindelattacken
2002 Schlafapnoe
Taubheit re Arm u li Bein
plötzlich leichte Dysarthrie

Ab 2016:
K 106: M progredient Dysarthrie, Gangstörung, Feinmotorikstörung
Seit 15 Jahren
seit längerem erhöhte Schlafneigung

K 108:
Anlass:
chronischer Schwankschwindel, progrediente Gangunsicherheit
kann dies durch Chiari Malformation erklärt werden oder gibt es eine komorbide zweite Ursache die eventuell behandelbar ist
stetig zunehmende Verschlechterung Gangvermögen, auch Stürzen (3 mal in den letzen Monaten, in Folge Stopp Schwierigkeiten)
bewegungseingeschränkt
Muskelschwund im rechten Oberarm
Dysarthrie
ausgeprägt gutes Riechvermögen
ausgeprägte Hypomimie und akinetisches Syndrom, deutlich reduzierte Spontanmotorik
allseits verlangsamte Extremitätenmotorik
(ohne Testung: Kognition altersgerecht, Affekt: nicht depressiv)

Ab Herbst 2016 kontinuierlich über sehr beeinträchtigen Schwindel (Schlimm seien die unsystematischen Schwindelgefühle), Fatigue/Tagesmüdigkeit, Schluckbeschwerden berichtet (K 96, 98).

Im Herbst 2019, K 113: Es lag eine degenerative Erkrankung des Nervensystems mit hochkomplexer Diagnose mit schweren oder äußerst schweren Komorbiditäten and Komplikationen (DRG-Code B85A) vor– siehe die einzelnen Diagnosen, Arnold Chiari, Parkinson, mittelschwere Dysarthrie, Dysphagie, imponierende Fatigue (Verdacht myastehenes Syndrom, Zusammenfassend fanden sich eine mittelschwere bis schwere Störung basaler Aufmerksamkeitsleistungen, eine verminderte semantische Wortflüssigkeit, sowie eine anterograde Gedächtnisstörung für sprachliche lnformationen.
Bestätigt am 29.01.20 (K 99)
Myasthenes Syndrom m Lidheberschwäche (Ptosis), intermittierende Doppelbilder (Diplopie), im Tagesverlauf zunehmend Belastungsdyspnoe
V.a. beginnendes dysexektutives Syndrom, DD Frontotemporale Demenz DD Corticobasale Demenz
Müdigkeit
Im Untersuchungsbefund imponierte zudem eine myasthene Symptomatik mit Ermüdbarkeit der Lidhebung im Rahmen einer Visitensituation
Auffällig war zudem ein Dysexekutives Syndrom. Während der Untersuchung schienen Handlungsplanung und Handlungsdurchführung verzögert. Das Verhalten wirkte eher inflexibel. Es kam zu Perseverationen  (krankhafte Beharren, Haftenbleiben oder Nachwirken von einmal aufgetauchten psychischen Eindrücken psychische Störung, uA Autismus, aber auch bei Schädigungen ZNS, Anm.) und Gedankenhaftungen.

Schon im Arztbrief, Neurologie Charité war am 2011.19 K 113, S. 15 empfohlen worden:
wegen der mittelschwere bis schwere Störung basaler Aufmerksamkeitsleistungen, eine verminderte semantische Wortflüssigkeit, sowie eine anterograde Gedächtnisstörung für sprachliche lnformationen. .. Der Ausprägungsgrad der Einbußen entspräche noch einer leichten kognitiven Störung des mnestischen Typ (multiple domain MCI), eine Verlaufsmessung empfohlen worden.

Am 29.01.20, K 99 heisst es dazu:
Auffällig war zudem ein Dysexekutives Syndrom. Während der Untersuchung schienen Handlungsplanung und Handlungsdurchführung verzögert. Das Verhalten wirkte eher inflexibel. Es kam zu Perseverationen  (krankhafte Beharren, Haftenbleiben oder Nachwirken von einmal aufgetauchten psychischen Eindrücken psychische Störung, uA Autismus, aber auch bei Schädigungen ZNS, Anm.) und Gedankenhaftungen.

Es gab folgende Empfehlungen zur Abklärung welche Erkrankungen eigentlich in welchem Ausmass vorlagen:
Neben der Komplettierung der Elektrophysiologie empfehlen wir eine Liquordiagnostik einschliesslich der Bestimmung des neurofilament light chain (NFL(Marker für neurodegenerative Erkrankungen)) und der Demenzmarker.
Diese wichtigen arztseits vorgeschlagenen Untersuchungen wurden nicht angetreten, also einmal organische Ursachen des umschriebenen muskulären-, des myasthenen- und des dysexekutiven Syndroms (Apathie, Störungen der Exekutivfunktionen abzuklären waren und zumal ja die Parkinson Medikamente nicht mehr anschlugen und der Erblasser in einem schlechten Zustand war.

Der spätere Erblasser wurde auch keinem ambulantem Neurologen mehr vorgestellt.
Diese wurde in K 113 am 2011.19, S 6, ambulante neurologische Kontrolle im Verlauf empfohlen!

Die Pflicht diesen ärztlichen Ratschlägen zu folgen, hätte die Gegnerin aus allen ihren Garantenstellungen getroffen, als Ehefrau und als Person und Alleinerbin, die dem späteren Erblasser alle finanziellen Mittel zur Sicherung einer physischen Existenz abgenommen hatte, womit ihr dessen Gesundheitssorge oblag, Ausweislich K 72 hatte sie auch eine Vorsorge und Betreuungsvollmacht.

Der Gegnerin wurde klar, dass mit jeder weiteren Untersuchung die Testierfähigkeit des späteren Erblassers fällt. Zum anderen verstetigt sich der Verdacht, dass der spätere Erblasser der Gegnerin nicht besonders am Herzen lag, zumindest nicht dessen Gesundheit.

Beim späteren Erblasser lag ein komplexes Erkrankungsbild mit erheblichen neurologischen Komorbiditäten vor. Nachdem die Suche nach dem ursächlichen zugrunde liegenden Wirkmechanismus in der Neurologie der Charité von der Gegnerin beendet worden war, verstarb er ein Jahr später ohne richtige Behandlung.

S. 39 ff.:

4. Auch den ärztlichen Empfehlungen der Neurologie, Charité zu einer humangenetischen Abklärung wurde nicht gefolgt- obwohl der spätere Erblasser und Gesundheitszuversorgende schwer krank war und eben die zugrunde liegende Erkrankung nicht klar war.
a)
Ausweislich 108 Arztbrief vom 25.10.19 Neurologie Charité:
Diagnosen u.A: Dysarthrie, Dysphagie
Anamnese u.A. :Zudem sei die Sprache sehr verändert, sei undeutlicher und verwaschner. auch falle ihm das Schlucken schwer- so müsse er sich mehr konzentrieren um sich nicht zu verschlucken, er habe ein Kloßgefühl im Liegen…. vermehrter Speichelfluss

Zusammenfassende Beurteilung: u.A. im Hinblick auf die progrediente Schluck- und Sprechstörung mit Faszikulationen der Zunge ist zudem ein Overlap mit einer amyotrophen Lateralsklerose denkbar, welche insbes: bei C9orf72, sowie MAPT-,GRN Mutationen auftreten kann..
Dies wurde am 28.02.2020 verordnet. Als der spätere Erblasser und Gesundheitszuversorgende wegen seines sich schlechten und sich weiterhin stark verschlechterten Gesundheitszustands zuletzt vor Tod einen stationären Aufenthalt auf der neurologischen Station des Vivantes Krankenhaus Spandau hatte und wieder fraglich war was dieser eigentlich hatte, wurden von dort die Unterlagen aus der Charité angefordert- aus diesen dort am 20.11.20 per Fax eingegangenen Unterlagen ergibt sich, dass diese Untersuchung bisher nicht erfolgte, weil die Krankenversicherung keine Kostenübernahme bestätigt hat.
Beweis: Anforderung und Nicht Durchführung der empfohlenen genetischen Untersuchung vom 28.02.20, K 115
Es wurde sich im Juli 2024 erkundigt, was eine solche Untersuchung kostet. Diese kostet 2966,77€.

Beweis: Antworten des Zentrums für Humangenetik vom 11.07. und 16.07.24, K 116

Es wird daran erinnert, dass bereits mehrfach arztseits eine genetische Erkrankung angesprochen wurde:

K 97, 29.05.02:
Frage cervikaler Blockwirbel (bei Verd. a. Clip-Pfeil-Syndrom, einem seltenen angeborenem Syndrom)
K 101, 19.11.07:
Eine humangenetische Abklärung wurde empfohlen.

Und auch der spätere Erblasser auch selber dazu gelangt war, eine genetische Erkrankung in Betracht zu ziehen. Dies hat er seiner zweiten Tochter erzählt, die mir das per Mail mitteilte: er geht selbst davon aus, dass es eine Erbkrankheit in seiner Familie gibt. Eine „schlimme Erkrankung im Kopf oder in der Wirbelsäule, die autosomal dominant vererbt wird“.
Beweis: Mail vom 08.08.19, K 117
Zeugenbeweis: 

b)
Fazit

Dies ist schon deshalb unverständlich weil klar war, dass die Parkinson Diagnose nicht hinreichend ist und die letzten 2 Jahre die Parkinson Medikation nicht mehr anschlug (108: seit 2018 kein Ansprechen auf L-Dopa mehr) und der Erblasser seit 2001 unter stetig zunehmenden Sprechstörungen, seit 2016 unter stetig zunehmenden Schluckbeschwerden litt und sich dessen Gesundheitszustand stetig verschlechterte, er hochmorbide, komplex schwer erkrankt war, darunter auch zumindest eine Seltene und er der Gegnerin und Alleinerbin nicht nur finanziell ausgeliefert war sondern auch ausweislich der zu 3 bestehenden neurologischen Erkrankungen schwer beeinträchtigt und hilflos.

S. 40 ff.:

5. Seit 2001 bestehende Hypoglossusparese und leichter Dyartherie. die sich steig verschlechterte und seit 2016 auftretenden Schluckbeschwerden, die sich stetig verschlechterten und 2019 beide mittelschwer geworden waren und hier arztseits mehrfach und auch intensive logopädische Massnahmen empfohlen wurde, wurden diese erst über 10 Monate später, kurz vor Tod eingeleitet. Bei Tod waren Dysarthrie, Dysphagie schwerst. Ausweislich einer fachlichen Einschätzung und auch der medizinischen Fachliteratur zu neurogenen Dysphagien: ein Zusammenhang zwischen Lebensqualität, Komplikationsraten oder sogar einem tödlichen Verlauf einer Dysphagie und der frühzeitigen qualifizierten, hochfrequenten ressourcen- und funktionsorientierten Dysphagietherapie sowie standardisierten klinischen und bildgebenden Diagnostik ist aufgrund der aktuellen Studienlage, Erfahrungswerte aus klinischer und ambulanter Behandlung von Patienten mit Dysphagien jeder Ätiologie ist sogar hochwahrscheinlich.

a)
Ausweislich K 102, Arztbrief vom 08.01.03 erhielt der spätere Erblasser einen Arztbrief des International Neuroscience Institut Hannover an dem er sich zuvor vorgestellt hatte:

Seit 2002 ist eine gemischte Schlafapnoe, sowie eine Hypoglossusparese rechte bekannt mit einer leichten Dysarthrie:

b)
Ausweislich K 103, Befundbericht vom 02.07.03, Neurologie UKS:

komplexe Fehlbildung der Schädelbasis, kombiniert m Denshochstand, Tonsillentiefstand- passend zu Dysarthrie u Ataxie
Anamnese
vor 2 Jahren plötzlich aufgetretene Dysarthrie

c)
K 82, Arztbrief vom 19.8.14 zum stationären Aufenthalt vom 30 bis 31.07.14 zur Kontrolle an der UKS, Pneumologie:
neurolog Untersuchung gestörte Zungenmotorik m gestörter Sprache

d)
Aus dem Entlassungsbericht, vorläufig 18.4.16 u endgültig 2.5.16 (29.3.16-19.4.16 fand eine neurologische Reha in der Klinik Schönborn, K 106):
Schlucken gut, aber verschlimmert, Schluckbeschwerden
Sprache verwaschen undeutl
Morgens stark verschleimt
rechte Seite läuft raus
eingeschränkte Zungenmotilität
Logopädie
Arnold Chiari Fehlbildung mit Hirnstamm symptomativ u deutlich Dysarthrie
chronische mittelschwere bis leichte Dysarthrophonie

e)
Ausweislich K 96: Patientenakte des behandelnden Neurologen, Praxis für Neurologie, Prof. Claus, Bensheim, von 2016 bis 2019, Ausdruck Patientenakte:
30.11.16
Er habe mitunter auch Probleme beim Schlucken.
08.08.16
wegen der Schluckstörung wurde ein natives kraniales Kernspin veranlasst. (Dieses fand auch erst 2 Jahre später statt, siehe K 110, 111)
18.01.19
die Aufnahmen zeigen eine Zunahme des Dens Hochstands mit Kontakt zur Medulla oblongata. die Platybasie ist ausgeprägt. Dieser Befund erklärt die Schwindelsymptome
17.07.19
Geschmacksstörung und Hypoglossusparese.
Im unteren Bereich der Zunge befindet sich rechts eine geschwollene Speicheldrüse. Deshalb empfehle ich eine HNO/ zahnärztliche Überprüfung.

f)
Ausweislich K 99:
Charité ALS Ambulanz, Arztbrief vom 29.01.20, Befundbericht:
Dysphagie, Dysarthrie mittelgradig
Diagnose u.A. lokal umschriebenes muskuläres Syndrom mit Beteiligung des N. Hypoglossus und N. Glosspharyngeus re
Dysarthrie und Dysphagie mittelgradig
Raumforderung Zungengrund re
Anamnese u.A.
seit 09/2018 Dysphagie, vor allem am Speichel, langsam progredient
seit 09/2018 Dysarthrie, langsam progredient

g)
Ausweislich K 112, Arztbrief Neurologie Charité waren bereits am 25.10.19 waren arztseits intensive logopädische Massnahmen empfohlen worden:

Diagnosen u.A: Dysarthrie, Dysphagie
Anamnese u.A. :Zudem sei die Sprache sehr verändert, sei undeutlicher und verwaschner. auch falle ihm das Schlucken schwer- so müsse er sich mehr konzentrieren um sich nicht zu verschlucken, er habe ein Kloßgefühl im Liegen…. vermehrter Speichelfluss
Zusammenfassende Beurteilung: u.A. im Hinblick auf die progrediente Schluck- und Sprechstörung mit Faszikulationen der Zunge ist zudem ein Overlap mit einer amyotrophen Lateralsklerose denkbar, welche insbes: bei C9orf72, sowie MAPT-,GRN Mutationen auftreten kann..
Therapieempfehlungen: u.A: zudem empfehlen wir intensive logopädische Massnahmen.

h)
Ausweislich K 113, Charité, Neurologie, Arztbrief nach stationärem Aufenthalt vom 20.11.19, Befundbericht 6: hier sind auch die Befunde Logopädie, MRT Schädel etc. im Detail zu lesen, S.4 -5, zusammengefasst:
Diagnosen: u.A. Hypoglossusparese li und leichte Glossopharyngeusparese li mit Dysarthrie und Dyshagie
Anamnese: u.A. seit einem Jahr bemerke der Patient zunehmende Schluckbeschwerden.
Zusammenfassung und Beurteilung: u.A. beginnende Glossopharyngeusaffektion re
Es erfolgte eine Beratung des Patienten und der Angehörigen über u.A. Adressen für weiterführende ambulante logopädische Praxis.

i)
Ein Jahr später waren die Symptome schwer.
Eintrag in der hausärztlichen Akte am
23.11.20 ua. kann kaum schlucken, kann nicht schlucken. Notaufnahme im Vivantes Krankenhaus Spandau, K 98 (wo er eine Woche später verstarb).

Ausweislich K 114, Vivantes Klinikum Spandau, Neurologie,
ausweislich des logopädischen Befund des Vivantes Krankenhaus in Spandau vom 26.11.20, wo der Patient dann Tage später verstarb:
Beweis: logopädischen Befund des Vivantes Krankenhaus in Spandau vom 26.11.20 und Massnahmenplan, K 118:
u.a. schwere oropharyngeale Dysphagie
schwerste Form der Dysarthrie, NGS (neurogene Sprachtsörung, Faszialisparese Hypoglossusparese

Ausweislich Medikationsplan wurde er endotreachial abgesaugt.
In dem abschliessenden Befund heisst es:
Schwerste Dysarthrie, Dysphagie…. Hypoglossusparese li, Glossophayngeusparese re
Todesursache V. a Myokardininfarkt

In dem logopädischen Befund während des Aufenthalts war bereits bei Aufnahme die Sprache unverständlich und am Ende keine Verständlichkeit mehr gegeben.

Auch in Sachen Einleitung der intensiver logopädischer beim späteren Erblassers nach dringenden ärztlichen Massgaben, wurdediese nicht gemacht, sondern von der Gegnerin und Alleinerbin erst über 10 Monate später, 2 ½ Monate vor dem Krankenhausaufenthalt zum Tode hin eingeleitet.
Ein (mit)behandelnder Arzt, Neurologe wird auch hier nicht benannt. Auch hieraus ergibt sich, dass der Erblasser und Opfer der Verdächtigten trotz seiner schweren neurologischen Erkrankungen keinem Facharzt mehr vorgestellt wurde und keine fachliche Behandlung mehr erfolgte.
Ausweislich der in der Beschwerde vorgestellten Fachliteratur zur logopädischen Therapie bei den Erkrankungen des Erblassers wurde dadurch auch verhindert, dass nicht wie nach Dziewas R., Pflug C. et al., Neurogene Dysphagie, S1-Leitlinie, 2020, in: Deutsche Gesellschaft für Neurologie (Hrsg.), Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie empfohlen ein interdisziplinären Behandlungsansatz (inklusive neurologische Betreuung stattfand. Dieser wird in der o.g. Leitlinie empfohlen, gerade wenn noch eine weitere unklare neurologische Krankheitslage gegeben ist.

Ich habe mittlerweile die Nicht- bzw. deutlich verspätete Behandlung des Erblassers wegen Dysphagie bewerten lassen können:Ein Zusammenhang zwischen Lebensqualität, Komplikationsraten oder sogar einem tödlichen Verlauf einer Dysphagie und der frühzeitigen qualifizierten, hochfrequenten ressourcen- und funktionsorientierten Dysphagietherapie sowie standardisierten klinischen und bildgebenden Diagnostik ist aufgrund der aktuellen Studienlage, Erfahrungswerte aus klinischer und ambulanter Behandlung von Patienten mit Dysphagien jeder Ätiologie nicht auszuschließen oder sogar hochwahrscheinlich.

Logopädische Maßnahmen wurden mehrfach, von unterschiedlichen Fachärzten unabhängig voneinander und nach unterschiedlichen Untersuchungen und Untersuchungszeitpunkten empfohlen. Die Dysphagie an sich wird in keinerlei Hinsicht infrage gestellt. Die über das MRT belegten hirnstammnahen Veränderungen können einen Hinweis auf das Vorhandensein einer Dysphagie geben.
Ein Zusammenhang zwischen Lebensqualität, Komplikationsraten oder sogar einem
tödlichen Verlauf einer Dysphagie und der frühzeitigen qualifizierten, hochfrequenten ressourcen- und funktionsorientierten Dysphagietherapie sowie standardisierten klinischen und bildgebenden Diagnostik ist aufgrund der aktuellen Studienlage, Erfahrungswerte aus klinischer und ambulanter Behandlung von Patienten mit Dysphagien jeder Ätiologie nicht auszuschließen oder sogar hochwahrscheinlich.
Die Verantwortung einer entsprechenden Behandlung (Diagnostik und Therapie nach oben genannten Standards) liegt nach entsprechender Empfehlung eines Facharztes beim Patienten oder deren (vertretungsberechtigten) Angehörigen.

Beweis: Zusammenfassung zum vorliegenden Fall, Das Dysphagiezentrum, Mirko Hiller, Juli 2025, K 123

Die Versicherung des späteren Erblassers übernimmt aktuell 57,70€ für 30 min Therapie. Üblicherweise rechnen Logopäden bei Privat Versicherten den 1,8 bis 2,3fachen Kassensatz, also ausweislich der beiliegenden Tabelle 88,92 bis 113,63€ ab. Die Zuzahlung von 31,22 bis 55,93€ pro Stunde, üblich sind im Durchschnitt 40 Stunden, beim späteren Erblasser wohl eher dauerhaft, also 4 bis 8 Mal mtl., also durchschnittlich 240€ wollte die Verdächtigte vom hohen Renteneinkommen des späteren Erblassers noch von dessem Vermögen, das sie vereinnahmt hatte, nicht abgegeben.
Beweis; Vergütungen von logopädischen Leistungen, K 124
Zeuge für von BVK übernommen Satz:
Zeugenbeweis: Versicherungskammer Bayern, Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, Maximilianstraße 53, 80530 München

k)
Grundsätzliches aus der medizinischen Fachliteratur zu Dysphagie:
Eine Dysphagie, Schluckstörung tritt auf, wenn eine der am Schluckakt beteiligten Strukturen in ihrer Funktion beeinträchtigt ist oder deren Zusammenwirken gestört ist. Ca. einmal pro Minute setzt der Schluckreflex ein, dabei wird regelmässig der Speichel, aber auch Essen und Trinken vom Mund durch die Speiseröhre in den Magen transportiert (Schluckrate in sitzender Position in der Studie von Murray et al., The significance of accumulated oropharyngeal secretions and swallowing frequency in predicting aspiration, in: Dysphagia, 1996 Spring;11(2):99-103).
Schluckstörungen ziehen eine erhebliche Beeinträchtigungen der Lebensqualität, des körperlichen, psychischen und sozialen Wohlbefindens nach sich. Und bergen das Risiko von Mangelernährung, Dehydration sowie schweren Komplikationen wie Aspiration und Lungenentzündung (Quelle siehe unten).
Der Schluckakt ist ein hochkomplexer neuromuskulärer Vorgang, welcher die präzise bilaterale Koordination über 25 Muskelpaaren erfordert. Die neurogene Dysphagie gehört zu den häufigsten und zugleich bedrohlichsten Symptomen neurologischer Erkrankungen.

Da Erblasser entgegen der mehrfachen ärztlichem Massgaben weder zeitnah eine Logopädie erhielt noch überhaupt weitere neurologische Untersuchungen, noch wurde er bis vor seiner Einlieferung in der neurologischen Abteilung der Vivantes Klinik Spandau, wo er verstarb überhaupt einem weiteren Neurologen vorgestellt- aus der anfänglichen Schluckstörung (Ende 2016, Beweis 54) war über mittelgradig (Anfang 2019, Beweise 55-57) dort schwerste Dysphagie und Dysarthrie geworden (Ende 2020, Beweis 58).
Ihm war auch die Chance genommen, aufgrund dringenden Bedarfs zeitnah schlucktherapeutisch und logopädisch behandelt zu werden (Fachliteratur, Leitlinien zur Behandlung einer Dysphagie und Konsequenzen Nicht-Behandlung, S 2, 14 bis 25).
Neben der fachärztlichen Versorgung ist eine ausführliche Anamnese des behandelnden Logopäden sinnvoll, um Art, Schwere und Ursache der Dysphagie zu identifizieren. Aus R. Dziewas., C. Pflug et al., Neurogene Dysphagie, S1-Leitlinie, 2020, S. 18: Die ausführliche klinische Schluckuntersuchung (KSU) fällt in den Aufgabenbereich der entsprechend geschulten Logopäden/Sprachtherapeuten. Sie umfasst neben der Einschätzung des Aspirationsrisikos auch die möglichst genaue Erfassung des Störungsmusters und des Schweregrads einer neurogenen Dysphagie als Basis für die weitere Diagnostik, Kostanpassung und Therapieplanung. Nach der Anamnese (s.o.) und der Testung der Kooperationsfähigkeit und Aufmerksamkeitsleistung folgen Untersuchungen der oropharyngealen Strukturen einschließlich einer Evaluation der Mundhygiene und des Zahnstatus, der Funktion der kaudalen Hirnnerven, des Sekret- und Speichelmanagements, der Atem-Schluck-Koordination, des willkürlichen und reflektorischen Hustenstoßes, der Stimmfunktion und Stimmqualität, der laryngealen Motilität, der oropharyngealen Sensibilität sowie der spontanen Schluckfrequenz. Im Anschluss werden Schluckversuche mit verschiedenen Konsistenzen, meist in der Reihenfolge breiig, flüssig, fest, durchgeführt. Im Fall von pathologischen Befunden werden Schluckmanöver zur Verbesserung der Sicherheit und Effizienz des Schluckakts angewendet (Schröter-Morasch, Schluckstörungen: interdisziplinäre Diagnostik und Rehabilitation 2018a). Zur systematischen Untersuchungsdurchführung und Befunddokumentation stehen verschiedene Protokolle zur Verfügung, z.B. der Bogenhausener Dysphagiescore (BODS) (Bartolome und Schröter-Morasch,Schluckstörungen: interdisziplinäre Diagnostik und Rehabilitation, 2018) oder das Mann Assessment of Swallowing Ability (MASA) (Mann, The Mann Assesment and Swallowing Ability, 2002).

Fazit
Logopädische Maßnahmen wurden mehrfach, von unterschiedlichen Fachärzten unabhängig v
oneinander und nach unterschiedlichen Untersuchungen und Untersuchungszeitpunkten empfohlen. Die Dysphagie an sich wird in keinerlei Hinsicht infrage gestellt.  Die Verantwortung einer entsprechenden Behandlung (Diagnostik und Therapie nach oben genannten Standards) liegt nach entsprechender Empfehlung eines Facharztes beim Patienten oder deren (vertretungsberechtigten) Angehörigen.
Warum vor dem Hintergrund, dass bei Erblasser mehrere, schwere, neurologische, neuromuskuläre, myopatische und auch abzuklärende Krankheitsbilder vorlagen, die mit Dysphagie und Dysarthrie einhergehen und anbetrachts deren Progredienz und den mehrfachen ärztlichen Empfehlungen an unterschiedlichen Stellen diesbezüglich, die schluck- und sprachtherapeutischen Massnahmen erst ein knappes Jahr später und somit deutlich verspätet eingeleitet wurden und auch die weitere neurologische Aufklärung diesbezüglich unterblieb, ist schlechterdings nicht verständlich.

Dies hatte zur Folge, dass der Erblasser logopädisch nicht mehr richtig versorgt werden konnte. Die höchst adversen Folgen erfasst der letzte Befundbericht vor Tod: Schwerste Dysarthrie, Dysphagie, Patient kann sich nicht mehr mitteilen.
Erblasser wurde die Möglichkeit genommen werden, sich zu äußern.

S. 46 ff.:

Im Einzelnen:

1. Bei welchen der vorliegenden und infrage kommenden Erkrankungen spielt Dysphagie eine Rolle? Welchen Einfluss auf den Alltag eine Dysphagie bei den vorliegenden multiplen Erkrankungslage hat?
Dysphagien gehören zu den häufigsten und zugleich gefährlichsten Symptomen vieler neurologischer Erkrankungen (Dziewas R., Pflug C. et al., Neurogene Dysphagie, S1-Leitlinie, 2020, S. 6).
Beispiele zur Ätiologie und Prävalenz der Dysphagie: aus Dziewas R., Pflug C. et al., Neurogene Dysphagie, S1-Leitlinie, 2020, S. 6 ff:
Dysphagie und Schlaganfall
Eine Schluckstörung findet sich initial bei mindestens 50% aller Patienten mit ischämischem oder hämorrhagischem Schlaganfall (Martino et al., Dysphagia after stroke, 2005; Suntrup et al., Dysphagia in patients with acute striatocapsular hemorrhage, 2012b). Betroffene Patienten haben ein mehr als 4-fach erhöhtes Risiko für die frühzeitige Entwicklung einer Aspirationspneumonie, leiden häufiger unter einer bleibenden schweren Behinderung, werden häufiger in eine Pflegeeinrichtung entlassen und weisen zudem eine signifikant erhöhte Mortalität auf (Joundi et al., Predictors and outcomes of dysphagia screening after acute ischemic stroke, 2017).
Dysphagie und Schädel-Hirn-Trauma
Vergleichbare Zahlen sind für das schwere Schädel-Hirn-Trauma publiziert (bleibende schwere Behinderung, signifikant erhöhte Mortalität). Hier wird die Inzidenz der klinisch relevanten Dysphagie mit etwa 60% angegeben (Morgan et al., causes and complications associated with swallowing disorders in traumatic brain injury 1999). In diesem Patientenkollektiv ist das Vorliegen einer Dysphagie mit einer erheblich verlängerten Beatmungszeit und einer länger dauernden künstlichen Ernährung verknüpft.
Dysphagie und Parkinson-Syndrome
Bei allen Parkinson-Syndromen ist die neurogene Dysphagie ebenfalls ein wesentlicher Risikofaktor für die Entwicklung einer Pneumonie, die in dieser Patientengruppe auch die häufigste Todesursache darstellt (Muller et al., Progression of dysarthria and dysphagia in postmorten confirmed Parkinson disorder 2001; Akbar et al., Dysphagia i patients with acute ischemic stroke: early dysphagia screening may reduce stroke related pneumonia and imrove stroke outcomes, 2015; Pflug et al., Critical dysphagia is common in Parkinson disease and occurs even in early stages, 2018). Darüber hinaus können Schluckstörungen bei diesen Patienten zu einer erheblichen und langfristigen Beeinträchtigung der Lebensqualität, unzureichenderMedikamentenwirkung und Mangelernährung führen (Miller et al., Hard to swallow: dysphagia in Parkinsons disease, 2006; Buhrmann et al., Pillow swallwing in Parkinons disease, 2019).
Dysphagie und Demenz
Bei 20–30% der an Demenzen leidende Patienten sind zudem schwerste, von den Betroffenen selbst nicht wahrgenommene Dysphagien mit stillen Aspirationen anzutreffen (Langmore et al., Dysphagia in patients with frontotemporal lobar dementia, 2007; Suh et al., Dysphagia in patients with dementia, 2009; Rosler et al., Dysphagia and dementia 2015).
Dysphagie und neuromuskuläre Erkrankungen
Auch bei verschiedenen neuromuskulären Erkrankungen ist die Dysphagie ein dominantes klinisches Merkmal. Bei bis zu 30% der Patienten mit amyotropher Lateralsklerose finden sich bereits zum Zeitpunkt der Diagnosestellung Beeinträchtigungen des Schluckakts (Kühnlein et al., Diagnosis and treatment of bulbar synptoms in ALS, 2008), während im weiteren Krankheitsverlauf nahezu alle Patienten eine Dysphagie entwickeln.
Myasthenia gravis
Die Myasthenia gravis manifestiert sich in 15% der Fälle mit einer Schluckstörung; im Krankheitsverlauf sind mehr als 50% der Patienten betroffen, und eine myasthene Krise kündigt sich in mehr als der Hälfte der Fälle durch eine Dysphagie an (Grob et al., The course of myasthenia ravis and therapies affecting outcome 1987; Britton et al., Swallowin and secretion management

2. Welche Konsequenzen eine Nicht-Behandlung bzw. deutlich zu späte Behandlung hat, insbesondere zur Lebensgefährlichkeit und Mortalität einer unbehandelte Dysphagie? Ob die Nicht-Behandlung bzw. zu späte die Verschlechterung bei Progredienz von mittelgradig auf schwerst verursachte oder begünstigte?
Dziewas R., Pflug C. et al., Neurogene Dysphagie, S1-Leitlinie, 2020, S. 6:
Dysphagien gehören zu den häufigsten und zugleich gefährlichsten Symptomen vieler neurologischer Erkrankungen.
Dysphagie tritt häufig nach einem Schlaganfall auf und ist ein Marker für eine schlechte Prognose. Frühzeitige Erkennung ist wichtig [Ramsey et al., Early assessments of dysphagia and aspiration risk in acute stroke patients, Stroke. 2003 May;34(5):1252-7. doi: 10.1161/01.STR.0000066309.06490.B8. Epub 2003 Apr 3, https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/12677020/].
Auch beim Schädel-Hirn-Trauma muss die Therapie sofort erfolgen (Fichaux et al., Management of swallowing disorders after brain injuries in adults, Rev Laryngol Otol Rhinol (Bord). 2008;129(2):127-31, https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/18767332/).
Bei allen Parkinson-Syndromen ist die neurogene Dysphagie ebenfalls ein wesentlicher Risikofaktor für die Entwicklung einer Pneumonie, die in dieser Patientengruppe auch die häufigste Todesursache darstellt. Darüber hinaus können Schluckstörungen bei diesen Patienten zu einer erheblichen und langfristigen Beeinträchtigung der Lebensqualität, unzureichender Medikamentenwirkung und Mangelernährung führen (siehe unten).
Bei Patienten mit Parkinson wird mit einer Konsensstärke von 97,0% bei Dysarthrie und 94,1% bei Dysphagie eine logopädische Sprechtherapie / Schlucktherapie empfohlen (Höglinger G., Trenkwalder C. et al., Parkinson-Krankheit, S2k-Leitlinie, 2023, in: Deutsche Gesellschaft für Neurologie (Hrsg.), Leitlinien für Diagnostik und Therapie in der Neurologie. Online: www.dgn.org/leitlinien)
Auch bei verschiedenen neuromuskulären Erkrankungen ist die Dysphagie ein dominantes klinisches Merkmal. Die Myasthenia gravis manifestiert sich in 15% der Fälle mit einer Schluckstörung; im Krankheitsverlauf sind mehr als 50% der Patienten betroffen, und eine myasthene Krise kündigt sich in mehr als der Hälfte der Fälle durch eine Dysphagie an (Dziewas R., Pflug C. et al., Neurogene Dysphagie, S1-Leitlinie, 2020, S. 7).

Hieraus ergibt sich:
Ein Zusammenhang zwischen Lebensqualität, Komplikationsraten oder sogar einem tödlichen Verlauf einer Dysphagie und der frühzeitigen qualifizierten, hochfrequenten ressourcen- und funktionsorientierten Dysphagietherapie sowie standardisierten klinischen und bildgebenden Diagnostik ist aufgrund der aktuellen Studienlage, Erfahrungswerte aus klinischer und ambulanter Behandlung von Patienten mit Dysphagien jeder Ätiologie nicht auszuschließen, sogar hochwahrscheinlich.
Logopädische Intervention ist essentiell.
Logopäden spielen eine Schlüsselrolle bei der Therapie, indem sie individuell abgestimmte Maßnahmen anbieten, wie ressourcen- und störungsspezifische Übungen, die Förderung des Schluckreflexes, Atem-Schluck-Koordination und Strategien zur Vermeidung von Aspiration, Angehörigenbegleitung und -anleitung, Koordination des Diagnostik-, Therapie- und Überleitungsmanagements.
Eine systematische, regelmäßige und individualisierte logopädische/sprachtherapeutische Schlucktherapie sollte bei Patienten mit neurogener Dysphagie frühzeitig eingesetzt werden.

Eine systematische, regelmäßige und individualisierte logopädische/sprachtherapeutische Schlucktherapie sollte bei Patienten mit neurogener Dysphagie frühzeitig eingesetzt werden.

Da Patienten mit neurogener Dysphagie in der Regel variable und komplexe Störungsbilder aufweisen, wurde in entsprechenden Interventionsstudien häufig eine Kombination aus verschiedenen adaptiven, kompensatorischen und restituierenden Techniken eingesetzt. In ihrem systematischen Review haben Speyer et al. vier RCTs und 27 nicht randomisierte Studien zusammengefasst, von denen die meisten eine signifikante Verbesserung der Schluckfunktion und anderer verwandter Endpunkte fanden (Speyer et al., Effects of therapy in oropharyngeal dysphagia, 2010).

Eine zunehmende Zahl von Interventionsstudien hat für verschiedene neuere Therapieverfahren eine Verbesserung der Schluckfunktion nachgewiesen. Diese Optionen umfassen u.a. das Exspiratory Muscle Strength Training (EMST), transkranielle Stimulationsverfahren (transkranielle Gleichstromstimulation (tDCS), repetitive transkranielle Magnetstimulation (rTMS)), periphere Stimulationsverfahren (neuromuskuläre elektrische Stimulation (NMES), pharyngeale elektrische Stimulation (PES)) sowie pharmakologische Therapieansätze (insbesondere TRPV1-Rezeptoragonisten).

6.Auch vom Erblasser selber gewünschte Massnahmen zu einem Entspannungstraining 2017 wurden nicht gemacht und auch nicht die spätestens 2019 arztseits festgehaltene Depression abgeklärt.

a)
Am 16.08.17 (Beweis 96) wollte der Erblasser ein Entspannungstraining, was der Neurologe verordnete

c)
Fazit
Somit gab es ab 2017 keine Entspannung für den späteren Erblasser; diese kann im übrigen auch nur wegen der anstrengenden häuslichen Verhältnisse mit der Gegnerin gewollt worden sein, Denn andere problematische Kontakte hatte der Erblasser nicht. Dass diese unangenehm waren bestätigt auch der Nachbar, K 127, während 1996 bis 2019, also während der spätere Erblasser dort mit der Gegnerin wohnte, wurde er gelegentlich von der Gegnerin lautstark angegangen. Also über einen sehr langen Zeitraum regelmässig.

In 2019 wurde während des stationären Aufenthalt an der Charité eine depressive Symptomatik festgehalten. Jedoch eine Depression auch nicht abgeklärt.

S. 58 ff.:

7)
Ausweislich der hausärztlichen Patientenakten bestimmt die Gegnerin und entscheidet die Behandlungen des späteren Erblassers. Dieser hat buchstäblich nichts mehr zu sagen und war völlig wehrlos und ihr ausgeliefert.
Hier wird explizit erwähnt, dass die Gegnerin als Ehefrau anwesend ist und für den späteren Erblasser entscheidet, die Behandlung bestimmt. Das Argument, womit diese ablehnt ist zudem nicht zutreffend, denn die Abklärung des Exophtalmus war ausweislich K 96 schon am 17.07.19, mithin vor einem Jahr empfohlen worden, da war von einem nicht zuzumuten noch nicht die Rede und der Gesundheitszustand wegen der ständig unterlassener Massnahmen seitens der Gegnerin auch noch nicht heruntergekommen.

Daraus geht auch hervor, dass die Gegnerin entschied, wie und wann der spätere Erblasser behandelt wurde oder nicht und dass dieser auch gar nicht mehr die Kraft hatte sich zu erklären, seine Wünsche zu äußern oder sich gar ihr gegenüber durchzusetzen.
Hier ist ein einziges Mal festgehalten, dass, als er im Juli 2020 schon in deutlich reduziertem Allgemeinzustand ist, dass er nicht zum Hautarzt will. Ansonsten ist in den gesamten Patientenakten nicht festgehalten, dass sich der spätere Erblasser den ärztlichen Empfehlungen zu Diagnose, Therapie verweigert hat.
Es ist auch merkwürdig, dass aber dringende ärztliche Massnahmen, die den Allgemeinzustand verbessern und erheblich Lebensqualität verbessernd sind, nicht gemacht wurden und werden und die Gegnerin dann erklärt, nachdem der spätere Erblasser durch steten Therapieentzug heruntergekommen ist, diesem sei nun nicht mehr viel zuzumuten.

S. 58 ff.:

8.)
Der spätere Erblasser hatte immer Interesse an seiner Gesundheitssorge, an Therapien. Er war der Gegnerin ausgeliefert. Lebensqualitätsentscheidende, lebensentscheidende Therapien von dieser nicht bzw. erst 10 Monate nach dringender Arztempfehlung, kurz vor dessen Tod eingeleitet.

Dass der Erblasser spätestens ab 2012, mit Anfang 70 Jahren, keine Kraft zur Abwehr fremden willens hatte, bestätigt der selber in Beweis 31, wo er der Ast am 09.04.12 mitteilte: „ich besitze nicht mehr die Nervenkraft und auch nicht die Psyche, ein Verfahren, dessen Ausgang ungewiss ist, durch die Instanzen zu ziehen.“

9)
Der spätere Erblasser starb ein Jahr nach Unterzeichnung Testament und zeitgleichem Umzug. In diesem Zeitraum trat eine radikale Verschlechterung ein- verursacht durch weiteren intensiven Entzug ärztlich empfohlener Massnahmen.

Der spätere Erblasser musste im Herbst 2019 seinen seit 1977 bestehende Wohnsitz und Wohnort verlassen und mit der Gegnerin ins über 600 km entfernte Berlin ziehen. Er wurde also von seiner vertrauten Umgebung entfernt und isoliert (K 126).
Ausweislich K 5 unterzeichnete der spätere Erblasser, das von der Gegnerin aufgesetzte ehegemeinsame Testament, dass nur ihn aber nicht die Gegnerin bindet am 11.08.19.

a)
Behandlung entzogen von 11.09.14 bis Tod am 01.12.20
Behandlung Schlafapnoe- Folge steigende Tagesmüdigkeit, imponierende Fatigue, V.a. myasthenes Syndrom Herbst 2019, bis vor Tod, Erblasser nicht mehr erweckbar. Bei unbehandelter SAS verschiedene Risiken, darunter Todesursache V.a. Myokardininfarkt.

b)
Ab 20.11.19 bis Tod am 01.12.20
Obwohl lebensbeeinträchtigende Symptomen vorlagen, mit zunehmender Symptomatik und 2018 die Parkinson Medikation nicht mehr anschlug und arztseits dringend weitere Abklärungen empfohlen worden waren, fanden diese nicht statt. Trotz Empfehlung Kontrolle durch ambulanten Neurologen, wurde dies nicht gemacht. Spätestens ab 28.02.20 keine Vorstellung bei Neurologen mehr bis vor Tod bei Einlieferung im Kh Spandau.

c)
Ab 25.10.19 bis 01.09.20, aber dann deutlich verspätete Einleitung
Trotz seit 2001 bestehende Hypoglossusparese und leichter Dyartherie. die sich steig verschlechterte und seit 2016 auftretenden Schluckbeschwerden, die sich stetig verschlechterten und 2019 beide mittelschwer geworden waren und hier arztseits mehrfach und auch intensive logopädische Massnahmen empfohlen wurde, wurden diese erst über 10 Monate später, kurz vor Tod eingeleitet. Bei Tod waren Dysarthrie, Dysphagie schwerst. Ausweislich einer fachlichen Einschätzung und auch der medizinischen Fachliteratur zu neurogenen Dysphagien: ein Zusammenhang zwischen Lebensqualität, Komplikationsraten oder sogar einem tödlichen Verlauf einer Dysphagie und der frühzeitigen qualifizierten, hochfrequenten ressourcen- und funktionsorientierten Dysphagietherapie sowie standardisierten klinischen und bildgebenden Diagnostik ist aufgrund der aktuellen Studienlage, Erfahrungswerte aus klinischer und ambulanter Behandlung von Patienten mit Dysphagien jeder Ätiologie ist sogar hochwahrscheinlich (K 123)

d)
16.08.17 bis Tod 01.12.20
Auch vom Erblasser selber gewünschte Massnahmen zu einem Entspannungstraining 2017 wurden nicht gemacht und auch nicht die spätestens 2019 arztseits festgehaltene Depression abgeklärt.

Der spätere Erblasser bekam von der Gegnerin ab 2014 wichtige Therapien entzogen, spätestens ab Herbst 2019 wurden systematisch Diagnostik, Überprüfung Diagnosen und Therapien vorenthalten und entzogen.
Durch den Vorenthalt und Entzug wichtiger Diagnosemassnahmen, adäquaten Therapien wurde dessen Willen zum Leben durch Mangelversorgung gebrochen und der Erblasser einem früheren Tod bei miserablen Lebensbedingungen entgegen geführt.
Die Gegnerin und Alleinerbin entschied nach eigenem Gutdünken und egoistischen, geldgierigen Motiven, Ärzte diese Entscheidungen zu überprüfen, wurden von ihr nicht konsultiert.
Das „Ziel einer ärztlichen therapeutischen Aufklärung ist es, den Patienten für eine Therapie und die notwendigen diagnostischen Massnahmen zu motivieren“ (Fischer, StGB, 71. Aufl., 2024, § 228 Rn 17, NJW 1982, 2586), Wenn die Gegnerin dem keinen Glauben geschenkt hätte, wäre es unbenommen gewesen, eine zweite ärztliche Fachmeinung einzuholen.

Die Gegnerin und Alleinerbin war nicht bereit, dem späteren Erblasser, von dem sie nachweislich Geschenke im Wert von min. 1.5 Mio€ erhalten hat, sich auch die verschwundenen 1,8 Mio€ Geldvermögen und sich über 8 Jahre die hohe Rente des Erblassers angeeignet hat, in b) wollte kein 2966,77€ für eine humangenetische Diagnostik ausgeben, in c) keine Zuzahlungen zur Logopädie zu zahlen, wiewohl sie im Rahmen ihrer Garantenstellung dazu verpflichtet war. Grund ist die außerordentliche Hab- und Geldgier der Gegnerin und Alleinerbin.

10)
Hierbei handelte es sich lebensqualitätsentscheidende, lebensentscheidende Massnahmen und Therapien- siehe Fachliteratur und Stellungnahme zu logopädischen Versorgung.

Die Pflicht diesen ärztlichen Ratschlägen zu folgen, hätte die Gegnerin aus allen ihren Garantenstellungen getroffen, als Ehefrau und als Person und Alleinerbin, die dem späteren Erblasser alle finanziellen Mittel zur Sicherung einer physischen Existenz abgenommen hatte, womit ihr dessen Gesundheitssorge oblag, Ausweislich K 72 hatte sie auch eine Vorsorge und Betreuungsvollmacht.

Die Gegnerin und Alleinerbin, die eine Pflicht zur Gesundheitssorge um den Erblasser hatte, nachdem sie sich von diesem,
Nachweislich hochwertige Geschenke erhielt:
von ihr selber angegeben: ausweislich K 8 lebte er mit ihr in der ihr bereits im Dezember 2006 geschenkten Immobilie. Hier wurde im Schenkungsvertrag erklärt:
In § 5 wurde erklärt, die Gegnerin habe die Hausimmobilie für geleistete eheliche Dienste erhalten. Der Niesbrauch des Erblassers sei mit 24.000 € p.a. anzusetzen, überdies übernahm der Erblasser ausweislich § 18 alle Lasten und Aufwendungen.
Insofern wohnte der spätere Erblasser mit der Gegnerin in dieser Immobilie unter der Adresse Wetzbach 34, 64673 Zwingenberg. Dies bestätigt auch der langjährige Nachbar, K 127.
Nicht von ihr angegeben:
ausweislich K 48-52 war sie als Mitkommanditistin ohne eigene Einlage aufgenommen, der Erblasser arbeitete als Dr. Dipl chem. als Geschäftsführer, Forscher und Berater, nur die Gegnerin zahlte sich, sie verkaufte dessen Patente.

Darüberhinaus hatte sie auch das Geldvermögen des Erblassers in Höhe von 1,8 Mio€ und dessen Rente ab Februar 2012 bis zu dessen Tod am 01.12.20 vereinnahmt- diese sind ausweislich K 8 verschwunden, das Vermögen war aber zu Lebzeiten des Erblassers ausweislich K 9 bis 38, K 48 bis 52 vorhanden und die Rente, u.a. war hoch und wurde ausweislich K 44 bis 47 auch bis zu Tod gezahlt. Ausweislich K 1 war umfänglich erbrechtlicher Betrug zugunsten der Gegnerin angekündigt, es sollte keine Pflichtteilsansprüche geben und damit musste das gesamte Vermögen, Geschenke des Erblassers an die Gegnerin soweit möglich vorher verschwinden.
Dass die Rente des Erblassers mit Versicherungsno 52 091039 W 001ab Februar 2012 an die Gegnerin überwiesen wurde, wird die DRV bestätigen.
Zeugenbeweis: Deutsche Rentenversicherung Bund, 10704 Berlin

Anbetrachts der erheblicht werthaltigen Geschenke und der Tatsache, dass sie auch dessen monatliches Renteneinkommen vereinnahmte, wäre sie dafür verantwortlich gewesen, den Erblasser best möglich, zumindest angemessen zu versorgen.

Keinesfalls wurde der spätere Erblasser angemessen zu seinen gesundheitlichen Problemen, seinem von der Verdächtigten vereinnahmten Einkommen und Vermögen von der Gegnerin und Alleinerbin versorgt.

S. 67 ff.:

Anbetrachts der Tatsache dass die Gegnerin und Alleinerbin über 4 Mio€ vereinnahmte ist ihre Fürsorgepflicht hoch anzusetzen! Diese war einfach zu geizig und zu gierig um den späteren Erblasser richtig zu versorgen, sie wollte für diesen möglichst nichts und nur so wenig wie möglich von seinem, von ihr vereinnahmten Vermögen und Einkommen abgeben! Ihr Unterlassen war von absoluter Gleichgültigkeit und übelst missachtend, tiefst gefühllos und hochgrausam gegen über den Leiden, denn sie ihren Schutzbefohlenen aussetzte. Sie brauchte ihn nicht mehr. Seine Versorgung wurde zu aufwändig und es sollte nichts von seinem Geld hierfür ausgegeben werden. Der Erblasser konnte nicht nur, er sollte vielmehr möglichst alsbald versterben.

In Sachen Erbunwürdigkeit hat das Gericht wiederum seine Kenntnisse, bei der seltenen beim Erblasser vorliegenden komplexen neurologischen Erkrankung nicht nachgewiesen, noch hat es sich zur fachlichen Stellungnahme geäußert, noch hat es die umfangreich vorgelegte medizinische Fachliteratur geäußert. Es wird pauschal behauptet, es gäbe keine Anknüpfungstatsachen und die Sachlage wie üblich beschwiegen. Auch wird beschwiegen, dass die Alleinerbin und erbrechtliche Gegnerin sämtliche Garantenstellungen zur Gesundheitssorge In Sachen Testierunfähigkeit wird ebenfalls pauschal behauptet es gäbe keine Anknüpfungspunkte und sei auch für einen Gutachter nicht nachvollziehbar. Auch nicht auseinandergesetzt wird sich mit den rechtlichen Grundlagen

Gehörsrüge (m Wiedereinsetzung wegen schwerer akuter Komplikation bei schwerer Grunderkrankung) vom 10.04.25 zum Beschluss in AZ. 19 W 139/25 vom 02.03., zugestellt am 05.03.26:

S. 71 ff:

15. Erbunwürdigkeit und Testierunfähigkeit

In Sachen Erbunwürdigkeit hat das Gericht wiederum seine Kenntnisse, bei der seltenen beim Erblasser vorliegenden komplexen neurologischen Erkrankung, Arnold Chiari Malformation nicht nachgewiesen, noch hat es sich zur fachlichen Stellungnahme geäußert, noch hat es die umfangreich vorgelegte medizinische Fachliteratur zur Schädlichkeit der entzogenen Logopädie bei zunehmenden Schluckbeschwerden von ÄrztInnen dringend empfohlen durch andere Fachmeinungen entkräften können und zu den dem Erblasser von der garantenpflichtigen Alleinerbin vorenthaltenen arztseits dringend empfohlenen Therapie geäußert, nämlich dass dies hochwahrscheinlich nicht nur dessen Zustand negativ beeinflusste sondern auch dessen Tod beschleunigte.

Es wird pauschal behauptet, es gäbe keine Anknüpfungstatsachen und die Sachlage wie üblich beschwiegen.


Auch wird beschwiegen, dass die Alleinerbin und erbrechtliche Gegnerin sämtliche Garantenstellungen zur Gesundheitssorge des Erblassers innehatte, Vorsorgevollmacht, dass der Erblasser in deren Haushalt lebte, dass sie von diesem reich beschenkt worden war und sich 8 Jahre vor Tod dessen Geldvermögen und Renteneinkommen angeeignet hatte und der Erblasser komplett abhängig war und deren Willen unterworfen.

In Sachen Testierunfähigkeit wird ebenfalls pauschal behauptet es gäbe keine Anknüpfungspunkte und sei auch für einen Gutachter nicht nachvollziehbar. Schon anhand des eines Beschlusses des KG, wann ein Gutachten infrage kommt, sind unter den dort aufgeführten Erkrankungen, liegen hier zwei beim Erblasser vor, sowie eine dritte Verdachtsdiagnose deren Abklärung die Alleinerbin und Gegnerin verhinderte. Auch hier haben die Richter keineswegs ihre Kenntnis zu den multiplen neurologischen Erkrankungen des Erblassers, darunter eine seltene, nachgewiesen und auch keine Fachliteratur zur Untermauerung der richterlichen Gegenmeinung der von der Bf zitierten medizinischen Fachliteratur vorgelegt.

Auch beschwiegen werden die gesetzlichen Grundlagen, die auslegungsfähig sind und durch andere OLG auch dergestalt ausgelegt wurden, dass nämlich dass die Erbenschaft zur Umsetzung der arztseits empfohlenen Massnahmen verpflichtet. Somit ist hier Pkh für ein Hauptverfahren zu bewilligen.


Beweise zur Testierunfähigkeit des Erblassers und Erbunwürdigkeit der Alleinerbin im ersten (nur einige Patientenakten) und zweiten Prozesskostenhilfeverfahren (Sämtliche Patientenunterlagen)
Im ersten Prozesskostenhilfe (Pkh) Verfahren Az. 80 OO 6/22 war die Testierunfähigkeit des Erblassers und die Erbunwürdigkeit der Gegnerin und Alleinerbin, zunächst darauf gestützt, dass ich dem Erblasser zwei Mal angeboten habe, ihn über die seltene genetische Erkrankung zu informieren, die bei mir diagnostiziert wurde und die autosomal dominant vererbt wird, da dieser selber nach einer „schlimmen Erkrankung, die von der Wirbelsäule oder vom Kopf ausgeht“ suchte und die Alleinerbin (zu deren Garantenpflichten siehe unten) sich um keine Abklärung bemühte. Im Verfahren behauptete sie dann, der Erblasser habe kein Interesse gehabt. Die mit als erstes eingegangenen Befundberichte der Charité wurden im Beschwerdeverfahren vom Kammergericht beschwiegen.

Im zweiten Pkh Verfahren (Az. 51 171/25, das hier Thema ist, dazu lagen allerdings dann die gesamten Patientenakten des Erblassers über 20 Jahre zurück vor, die ich besorgte, weil mich auch der Verlauf dieser Seltenen genetischen Erkrankung interessierte. Hier stellte sich heraus, dass ab 2012, also ab dem Zeitpunkt wo der Erblasser keinen Zugang mehr zu seinem Geldvermögen und Einkommen hatte, dessen Gesundheitsversorgung sukzessive eingestellt wurde. Massiv, als die Alleinerbin mit dem Erblasser in eine andere Gegend verzog.
Der spätere Erblasser starb ein Jahr nach Unterzeichnung Testament und zeitgleichem Umzug. In diesem Zeitraum trat eine radikale Verschlechterung ein- verursacht durch weiteren intensiven Entzug ärztlich empfohlener Massnahmen.

Auch wurden die Massgaben der UN-BRK übergangen: nämlich dass Behinderten nicht Eigentum und Einkommen zu entziehen sind, diese den höchstmöglichen Anspruch auf Gesundheit haben, Schutz vor Missbrauch, Aufklärung Todesumstände

Wie am 08.08.25 auf S. 7 ff. vorgetragen:

Dem „wirksamen und robusten Überwachungsmechanismen kommt eine entscheidende Rolle bei der Förderung des Zugangs zur Justiz für Menschen mit Behinderungen zu“ (Grundsatz 9, https://www.un.org/Depts/german/menschenrechte/Access%20to%20Justice-DEU.pdf).

Art. 12
(5) Vorbehaltlich dieses Artikels treffen die Vertragsstaaten alle geeigneten und wirksamen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das gleiche Recht wie andere haben, Eigentum zu besitzen oder zu erben, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu regeln und gleichen Zugang zu Bankdarlehen, Hypotheken und anderen Finanzkrediten zu haben, und gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen nicht willkürlich ihr Eigentum entzogen wird.

Art. 25
Recht auf Gesundheit

Art. 26
Menschen mit Behinderungen haben das Recht, das erreichbare Höchstmass an Gesundheit ohne Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu genießen. Die Versorgung muss einen akzeptablen Standard aufweisen.

Gleiche Anerkennung vor dem Recht
Dazu gehört auch, dass Vertragsstaaten für geeignete und wirksame Sicherungen der Ausübung der rechtlichen Handlungsfähigkeit sorgen müssen. Dazu zählt auch der Schutz gegen unangemessene Einflussnahme bzw. Missbrauch (Allgemeine Bemerkung Nr. 1 (CRPD/C/GC/1), Absatz 20, 22)

Art. 10, 16, 17
Recht auf Leben und Freiheit von Missbrauch, Gewalt und schädlichen Praktiken in allen Lebensbereichen.

Die Vertragsstaaten müssen alle möglichen Massnahmen ergreifen, überwachen und durchsetzen, um Ursachen von Todesfällen aufzuklären.

Der Ausschuss verurteilt alle Formen von Gewalt gegen Menschen mit Behinderungen und empfiehlt Vertragsstaaten, Massnahmen zu treffen, um gewalttätigen Handlungen vorzubeugen, sie zu untersuchen und zu bestrafen… dazu zählt auch häuslich Gewalt (Auf dem Weg zu inklusiver Gleichheit, 10 Jahre UN BRAK, Uldry/Degener, 2018 S. 60).

Offensichtlich sind dem Erblasser gegenüber der Gegnerin diese Rechte abzusprechen.

Auch der sich aus Studien zu Vermögens- und Gewaltdelikten an Vulnerablen innerhalb der Familie bestätigen dringenden Handlungsbedarf

Schriftsatz vom 24.09.25:
S. 26 ff.:

VII. Studien zu Gewalterfahrungen älterer und gebrechlicher Personen

Ausweislich weiteren Studien werden gebrechliche Personen auch Opfer von Gewalt insbes. im häuslichen Bereich, auch hier gilt insbes. wenn es dabei um deren Vermögen und Einkommen geht.
Beweis: Kurzfassung, Kriminalitäts- und Gewaltgefährdungen im höheren Lebensalter, Görgen u.A., 2009, K 139

Diesem allgemeinen Trend zu einem Rückgang der Gefährdung mit dem Alter entgegenstehend, gibt es im Bereich der Eigentums- und Vermögenskriminalität Deliktsfelder, in denen gezielt ältere Menschen als Opfer „angesteuert„ werden. (S. 3 Kurzfassung, Kriminalitäts- und Gewaltgefährdungen im höheren Lebensalter, Görgen u.A., 2009)

Hochvulnerable sind schlecht erreichbar und können sich schlechter schützen und wehren.

Das – insgesamt wenig dramatische – Bild der Opferwerdung im höheren Lebensalter muss auch nach Einbeziehung der Daten dieser großen Dunkelfeldbefragung insofern unvollständig bleiben, als einige besonders verletzbare Teilpopulationen der älteren Generation über derartige standardisierte Surveys kaum erreicht werden. Hierzu gehören insbesondere pflegebedürftige alte Menschen.
(S. 8 Kurzfassung, Kriminalitäts- und Gewaltgefährdungen im höheren Lebensalter, Görgen u.A., 2009)

4.2 Häusliche Gewalt im Alter
Gleichwohl kommt Gewalt auch im höheren und hohen Alter vor und betrifft Personen, die sich gegen Viktimisierungen vielfach schlechter zur Wehr setzen bzw. davor schützen können als Jüngere.
(S. 37, Kriminalitäts- und Gewalterfahrungen im Leben älterer Menschen Zusammenfassung wesentlicher Ergebnisse einer Studie zu Gefährdungen älterer und pflegebedürftiger Menschen, Görgen, 2012)

Unter den Fallgestaltungen auch: Ausnutzung, Schädigung, Quälerei und materielle Bereicherung.

Strafrechtlich von besonderer Bedeutung sind jene Fälle, in denen das Handeln des Täters nicht nur situativ, sondern auch darüber hinaus von dem Bestreben geleitet ist, die pflegebedürftige Person zu schädigen, ihr Schmerzen zuzufügen, sie in ihrer Würde, ihrer Identität, ihrem Selbstwertgefühl zu beeinträchtigen oder sich auf ihre Kosten zu bereichern. Die konkreten Fallgestaltungen sind hier sehr unterschiedlich.
(S. 9 Kurzfassung, Kriminalitäts- und Gewaltgefährdungen im höheren Lebensalter, Görgen u.A., 2009)

Das Konzept „Misshandlung und Vernachlässigung in der häuslichen Pflege“ bezeichnet Handlungen wie Unterlassungen auf unterschiedlichen Ebenen (physisch, psychisch etc.). Es umfasst sowohl das Verhalten einer oder eines „normalerweise“ fürsorglich agierenden pflegenden Angehörigen, die oder der in einer extremen Belastungssituation mit verbaler Aggression gegenüber seinem pflegebedürftigen Familienmitglied reagiert, als auch das Handeln desjenigen, der die Hilf- und Wehrlosigkeit einer pflegebedürftigen Person gezielt ausnutzt, um diese physisch oder psychisch zu quälen, sexuell zu missbrauchen oder sich auf ihre Kosten materiell zu bereichern.
(
S. 38, Kriminalitäts- und Gewalterfahrungen im Leben älterer Menschen Zusammenfassung wesentlicher Ergebnisse einer Studie zu Gefährdungen älterer und pflegebedürftiger Menschen, Görgen, 2012)

Je gebrechlicher, desto vulnerabler.

Hohes Lebensalter, Krankheit, Gebrechlichkeit und Pflegebedürftigkeit gehen tendenziell mit erhöhter Anfälligkeit gegenüber etwaigen Viktimisierungsversuchen einher, ferner mit einer reduzierten Fähigkeit, im Falle der Opferwerdung Anzeige zu erstatten oder sich in anderer Weise selbst um Hilfe und Abhilfe zu bemühen. Da hochaltrige und pflegebedürftige Menschen außerdem eher selten in große sozialwissenschaftliche Bevölkerungsbefragungen einbezogen werden, ist davon auszugehen, dass sowohl die PKS (Polizeiliche Kriminalstatistik, Anm Verf) als auch einschlägige Studien die realen Viktimisierungsrisiken in dieser Lebensphase nur sehr beschränkt abbilden
können. Abbildung 7 stellt die Zusammenhänge schematisch dar (je höher Gebrechlichkeit, Pflegebedürftigkeit, desto höher die Verletzbarkeit, desto höher Risiko, Taterfolg, gravierende Tatfolgen, desto höher Dunkelfeld, desto niedriger Anzeigefähigkeit, Befragbarkeit, Repräsentation in Befragungen; Anm Verf)) (S. 11 Kurzfassung, Kriminalitäts- und Gewaltgefährdungen im höheren Lebensalter, Görgen u.A., 2009)

Die Empfehlungen wurden allerdings nicht umgesetzt oder initiiert: soziale Kontrollen finden nicht statt, Hilfsangebote richten sich explizit nicht an (ältere) Männer.

Erforderlich in diesem Bereich sind Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Schulung, die darauf abzielen, die Existenz des Problemfeldes zu verdeutlichen und insbesondere bei Berufsgruppen aus dem Gesundheitswesen, dem großen Bereich psychosozialer Professionen sowie bei Instanzen der formellen Sozialkontrolle Problembewusstsein, Problemwissen und Kompetenzen im Umgang mit einschlägigen Fällen zu verbessern. Beratungs- und Hilfeangebote für ältere Opfer häuslicher Gewalt sollten – im Hinblick auf spezifische Bedingungen der Hilfesuche und Hilfeinanspruchnahme in dieser Opfergruppe – niedrigschwellig ausgerichtet sein, die Möglichkeiten proaktiver und zugehender Arbeitsweisen prüfen und mit Veränderungskonzepten und fallbezogenen Zielvorstellungen arbeiten, welche der besonderen Situation älterer Opfer angepasst sind. Angebote und Interventionskonzepte für Fälle häuslicher Gewalt sollten gezielt auch für ältere Opfer geöffnet werden. Zusätzlich könnte die bestehende Infrastruktur für Frauen und Kinder als Opfer von Nahraumgewalt um spezifische Angebote für ältere Männer ergänzt werden.
(S. 38 ff., Kriminalitäts- und Gewalterfahrungen im Leben älterer Menschen Zusammenfassung wesentlicher Ergebnisse einer Studie zu Gefährdungen älterer und pflegebedürftiger Menschen, Görgen, 2012)

Insofern kann auch hier mit Studien unterlegt werden. Auch die aktuelle Lesubia Studie bestätigt das Problem der häuslichen Gewalt, auch an Männern: https://vulnerabel-rechtlos.de/im-dunklen-vulnerable-gewaltbetroffene-maenner-und-taeterinnen/

Rechtslage zur Anfechtung wegen Testierunfähigkeit, Drohung und Irrtum und wegen Erbunwürdigkeit Alleinerbin (§§ 2229, 2078, 2339 BGB)
a) Anfechtung nach §§ 2229, 2078

Schriftsatz vom 08.08.25:

Das Eigentum ist wichtig für die Selbstbestimmung und Testierfreiheit und wird sehr wohl durch finanzielle Überlegungen beeinflusst. Wenn der Schutz des vorhandenen Vermögens die Testierfreiheit steuern kann, so muss erst Recht auch gelten, dass die Testierfreiheit gesteuert wird, wenn das Vermögen an den zu Begünstigten bereits abgegeben wurde.

Grundgesetzkommentar, Dreier (Hg), 3. Auflage, 2013:
82
Bestimmendes Element der Erbrechtsgarantie ist die Testierfreiheit die als Verfügungsbefugnis des Eigentümer über den Tod hinaus eng mit der Garantie das Eigentum verknüpft ist und wie diese als Element der Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen von Verfassung wegen besonders ausgeprägten Schutz genießt.“

83
„Da Artikel 14 II GG dem Gesetzgeber überlässt, Inhalt und Schranken des Erbrecht zu bestimmen, eröffnet die Verfassung dem Erbschaftssteuergesetzgeber eine weitreichende Gestaltungsbefugnis. Er darf jedoch auch durch die ausschließlich den Erben belastende Erbschaftssteuer die Testierfreiheit nicht aushöhlen. Die Steuer darf deshalb nicht so hoch gemessen werden, dass ein Vererben vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Eigentümer aus sinnlos erscheint. Es ist bemerkenswert dass die Erste Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgericht es 2010 ausdrücklich offen gelassen hat, „unter welchen Bedingungen im Einzelnen ein allein den Erbanfall beim Erben besteuerndes Gesetz in auch rechtlich erheblicher Weise nachteilig auch auf die Testierfreiheit des Erblassers einwirkt.“

1.
Eigentum ist Freiheit, Menschrecht und hat eine Sicherungsfunktion in Notzeiten.

Der Erblasser konnte nicht frei testieren, weil er zuvor alle finanziellen Mittel zur Sicherung seiner physischen Existenz an die Begünstigte, spätere Alleinerbin und Gegnerin abgegeben hatte. Er war völlig in deren Hand, als der das von ihr aufgesetzte ehegemeinsame Testament unterschrieb, das nur ihn bindet. Damit verfügte die Gegnerin tatsächlich über hinreichend Drohpotential. Das der Erblasser dauerhaft unter Druck gesetzt war, von der Gegnerin beherrscht wurde, hatte die Beschwerdeführerin unter Zeugenbeweis gestellt. Dass er schwerkrank und willensschwach war wurde aufgrund der vorgetragenen Zweifel an seiner Testier- und Geschäftsfähigkeit unter Sachverständigenbeweis gestellt.

Zudem fehlt ja jede Verhältnismässigkeit, die totale Selbstaufgabe des Erblassers erinnert an Hörigkeit. Während der Erblasser die Gegnerin unter Selbstaufgabe versorgte, kümmerte sie sich nicht um seine Gesundheit, wie wohl sie ihm alle finanziellen Mittel zur Selbstfürsorge abgenommen hatte.

Zudem wurde der Erblasser hilflos gemacht, weil er keinen Zugriff mehr auf sein Vermögen und Einkommen mehr hatte.

Testierfreiheit wird als Vermeidung von beschrieben:
Unzulässiger Beeinflussung der Entscheidungsfreiheit (Zimmer NJW 2017, 5139);

Unheilvolle Mischung aus herabgesetzter Abwehrmöglichkeiten des Erblassers wegen

Krankheit, Geistesschwäche naher Beziehung zum Beeinflussenden und gezielten Ausschluss anderer Einflüsse (Frieser, Schutz des Erblassers vor unangemessener Beeinflussung ErbR 2020 309-313).

Damit wird auch nach § 2078 BGB angefochten.

Kann der Erblasser sich den Vorschlägen des Dritten dagegen nicht widersetzen, etwa aus Angst vor seelischen oder körperlichen Verletzungen (ohne dass diese angedroht sein müssten), fehlt es an der erforderlichen Handlungs- und damit Testierfähigkeit (BGB § 2229 , Sticherling, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, Rn. 36 – 41).

Willensschwäche und Beeinflussbarkeit können die freie Willensbildung des Erblassers beeinflussen und sogar ausschließen. Nach den Grundsätzen „relativer Testierfähigkeit“ (oben Rn 33 ff) ist zu fordern, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung einen unbeeinflussten Rechtsfolgewillen hat (Staudinger/Baumann (2022) 2229 BGB, Rn 79).

Daher ist das Testament auch nach § 2339 III BGB anzufechten.

Die Mittel, mit denen die unlautere Einflussnahme erfolgt, sind die arglistige Täuschung und die widerrechtliche Drohung. Es gelten die zu § 123 entwickelten Grundsätze. Eine arglistige Täuschung kann bei einer Rechtspflicht zum Handeln auch durch Unterlassen erfolgen.“ (Münchener Kommentar zum BGB, Helms, 9. Auflage 2022, § 2339, Rn. 19)

Die Rspr. lehnt dies nicht von vornherein ab, sondern verwendet die Prüfung der Erheblichkeit als Regulativ. Der Gesetzestext lässt keine Einschränkung erkennen, und es liegt auch nicht fern, dass sich ein Erblasser über das Geschehen nach dem Erbfall bestimmte Vorstellungen macht“ (Münchener Kommentar, Leipold, 9. Auflage 2022, 2078 BGB, Rn 42).

Im Sinne des § 2078 BGB liegt ein erheblicher Willensmangel vor. „§2078 Abs. 2 BGB erlaubt auch bei einem Motivirrtum des Erblassers die Anfechtung. Darunter versteht das Gesetz die Annahme eines Umstands oder die Erwartung vom Eintritt oder Nichteintritt eines Umstands. Der Irrtum kann sich auf vergangene, gegenwärtige und künftige Umstände beziehen. Die Fehlvorstellung muss im Errichtungszeitpunkt beweisbar vorliegen. Es kann sich um eine selbstverständliche oder wenigstens unbewusste Vorstellung handeln. Sie muss den Beweggrund für die Verfügung bilden, ohne den die Verfügung nicht getroffen worden wäre. „Staudinger/Hager (2017) BGB § 823, Rn 894)

Der Erblasser war durch den Irrtum bestimmt, dass die Antragsgegnerin und Erbin die ehelichen Verpflichtungen einhalten würde, mit der Eheschliessung haben die Eheleute einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet und sie tragen füreinander Verantwortung. Die Rechtsprechung versteht darunter, dass beide voneinander Treue, Achtung, Rücksicht, Beistand in allen Lebenslagen u. A. verlangen können. (Das Eherecht, BMJ, Stand April 2022, S. 11).

Diese Verpflichtungen gehören zu den selbstverständlichen und auch unbewussten Vorstellungen.

Blosses Nichtwissen ist zudem ausreichend (Röthel, Erbrecht, 17. Auflage, 2015, S. 124)

Neben der Abweichung des Erklärungstatbestands oder der Erklärungsbedeutung vom Willen des Erblassers ist erforderlich, dass der Erblasser bei Kenntnis der Sachlage die Erklärung nicht abgegeben haben würde… Im Hinblick auf die Testierfreiheit ist vielmehr auf die subjektive Denk- und Anschauungsweise des Erblassers abzustellen, wobei alle Besonderheiten seiner Persönlichkeit zu berücksichtigen sind. Dadurch wird freilich die verständige Würdigung nicht bedeutungslos; denn für den Regelfall darf dem Erblasser eine verständige Würdigung unterstellt werden. Auch sind sittenwidrige Zielvorstellungen des Erblassers nicht zu berücksichtigen.“ (Münchener Kommentar, Leipold, 9. Auflage 2022, 2078 BGB, Rn 25)

Wie sich aus der Formulierung Annahme oder Erwartung ergibt, kann sich die fehlerhafte Vorstellung – bezogen auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung – auf vergangene, gegenwärtige oder zukünftige Umstände beziehen (→ Rn. 41 ff.) und das Vorliegen oder Nichtvorliegen, den künftigen Eintritt oder Nichteintritt der Umstände zum Inhalt haben. Eine Annahme oder Erwartung des Erblassers iSd Abs. 2 ist jedenfalls dann gegeben, wenn sich der Erblasser Gedanken über bestimmte Tatsachen gemacht und die subjektive Überzeugung des Vorliegens oder Nichtvorliegens gewonnen hat.“ (Münchener Kommentar, Leipold, 9. Auflage 2022, 2078 BGB, Rn 27) Beispiele positiver Vorstellungen sind die Annahme … jemand habe treue Dienste geleistet bzw. werde dies in der Zukunft tun, zB den Erblasser pflegen und versorgen, insbesondere eine erbvertragliche Verpflichtung zur Pflege des Erblassers im Bedarfsfall erfüllen (Münchener Kommentar, Leipold, 9. Auflage 2022, 2078 BGB, Rn 28)

Vielmehr geht der BGH davon aus, es könnten nur solche Vorstellungen und Erwartungen die Anfechtung begründen, die der Erblasser bei der Errichtung der Verfügung wirklich gehabt habe. Es wird jedoch hinzugefügt, zu den wirklichen Vorstellungen und Erwartungen gehörten auch solche, die ein Erblasser zwar nicht in sein Bewusstsein aufgenommen habe, die er aber als selbstverständlich seiner Verfügung zugrunde lege, sog. unbewusste Vorstellungen. Später entschloss sich der BGH, den Begriff der „unbewussten Vorstellung“ wegen seiner Widersprüchlichkeit zu vermeiden. Der BGH spricht nunmehr (ohne inhaltliche Veränderung seiner Ansicht) von selbstverständlichen Vorstellungen, nämlich von Umständen, die jemand zwar nicht konkret im Bewusstsein habe, aber doch jederzeit abrufen und in sein Bewusstsein holen könne.“ (Münchener Kommentar, Leipold, 9. Auflage 2022, 2078 BGB, Rn 31)

Zu den unbewussten (selbstverständlichen) Vorstellungen gehören: die Ehe werde harmonisch verlaufen… zwischen den Beteiligten werde ein gewisses Maß an gegenseitiger Achtung und Rücksichtnahme gewahrt bleiben, es werde nicht ein schwerwiegendes Fehlverhalten des eingesetzten Erben gegenüber dem Erblasser dessen Empfindungen gegenüber dem Erben in Abneigung kehren (Wohlverhaltenserwartung) (Münchener Kommentar, Leipold, 9. Auflage 2022, 2078 BGB, Rn 32).

Diesen selbstverständlichen Vorstellungen ist die Gegnerin nicht nachgekommen.

Es handelt sich bei fehlender Gesundheitssorge auch um einen Irrtum über besonders schwerwiegende Umstände handeln, die den Erblasser mit Sicherheit dazu gebracht hätten, anders zu testieren (Münchener Kommentar, Leipold, 9. Auflage 2022, 2078 BGB, Rn 45).

Eine Anfechtung scheidet nicht aus, weil der Erblasser aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigung, Kürze der verfügbaren Lebenszeit selber nicht mehr anfechten konnte (Münchener Kommentar, Leipold, 9. Auflage 2022, 2078 BGB, Rn 53).

Die Gegnerin und Alleinerbin hatte den Erblasser in eine akute Notsituation gebracht (Münchener Kommentar, Leipold, 9. Auflage 2022, 2078 BGB, Rn 54).

2.
Der spätere Erblasser verfügte über ein ausgeprägtes Fassadenverhalten- er wurde komplett von der Gegnerin gesteuert, würde aber nie die Kraft besessen haben, sich hier zu wehren oder den Missbrauch mitzuteilen. Dies ist nicht unüblich, sondern wesentlicher Bestandteil eines wehrlosen Opfers.

Die Konsequenzen für die Opfer beschränken sich nicht auf finanzielle Schäden. Oft sogar schwerer wiegen – wie in den Interviews berichtet – andere die Lebensqualität mindernde Folgen wie Scham, Angst/Unwohlsein in bisher als sicher wahrgenommenen Umgebungen und Kontexten, Sorge um die eigene Autonomie, der Verlust von Lebensmut und Vertrauen. In weiterer Konsequenz kann das Genannte zu sozialem Rückzug, Vereinsamung und Isolation führen.“ ( „Sicherheitspotenziale im höheren Lebensalter“ von Deutsche Hochschule der Polizei und Zoom e.V., zwischen 2012 und 2014 durchgeführt, verwiesen. Kap 4.3 Prävention durch Guardians- Entwicklung und Erprobung eines Trainings mit Bankbeschäftigten, S. 434)

Dass er grds über sich Auskunft geben konnte, steht dem gerade nicht entgegen, da Abhängigkeit keine Sache des Intellekts ist. Auch ein hoch intelligenter Mensch kann unfähig sein, eine wirksame Willenserklärung abzugeben (Knothe in: Staudinger, 2022, § 104 Rn. 11).

Selbst Ärzte können zu positiven Fehlschlüssen bezüglich der Testierfähigkeit kommen, wenn sie auf eine die Testamentserrichtung gut vorbereitete Person oder Personen mit Fassadenverhalten treffen und nicht alle wesentlichen Umstände, insbesondere die Vorgeschichte, kennen und berücksichtigen. Nicht einmal der langjährige Hausarzt der Person kann die Geschäftsfähigkeit sicher beurteilen. Ein Notar sollte zumindest ein längeres Gespräch mit gezielten Fragen führen, damit hieraus Indizien gezogen werden können.

Dass der Erblasser spätestens ab 2012, keine Kraft zur Abwehr fremden Willens hatte, bestätigt er selber in K 31, wo er der Ast am 09.04.12 mitteilte: „ich besitze nicht mehr die Nervenkraft und auch nicht die Psyche, ein Verfahren, dessen Ausgang ungewiss ist, durch die Instanzen zu ziehen.“

3.
Willensschwäche

Der Erblasser hatte schon de facto keinen Raum mehr für eine andere Entscheidung, also die, das von der Gegnerin aufgesetzte Testament nicht mehr zu unterschreiben.

Der durch § 2229 Abs 4 BGB bezweckte Schutz des letzten Willens kann – insbesondere bei ohne Kontrolle Dritter verfassten eigenhändigen Testamenten – in unserer alternden Gesellschaft nicht mehr hinreichend gewährleistet werden (Seibert 65 ff; Christandl [2016]; Schiemann in: FS Otte [2005]).“ (Staudinger/Baumann (2022) BGB § 2229, Rn 13)

Daher muss die Rechtsordnung Schutzmechanismen schaffen, um das unbeeinflusste Selbstbestimmungsrecht zu gewährleisten (Staudinger/Baumann (2022) BGB § 2229, Rn 39)

Das Gesetz verlangt, dass der Testator seinen Willen selbst frei bestimmt… Die freie Willensbestimmung setzt voraus, dass der Erblasser, trotz unterschiedlicher Vorstellungen und Empfindungen und unabhängig von Einflüssen Dritter, eine vernünftige Überlegung und freie Selbstentschließung darüber treffen kann, was im gegebenen Fall als das Richtige zu tun ist (BayObLG FamRZ 2005, 658; OLG München ErbR 2008, 85; Wetterling [2016] 33 ff). (Staudinger/Baumann (2022) BGB § 2229, Rn. 71)

Der Grad einer Bewusstseinsstörung wird erreicht, wenn dem Testierenden kein Raum mehr für eigene Abwägung oder Entscheidung gelassen wird. (Burandt/Rojahn, Horn, Erbrecht, § 2229 BGB, Rn. 16).

Ausweislich der neurologischen Befunde war der hochmorbide Erblasser war schon sehr lange, spätestens ab dem 29.01.20 geschäfts- (und auch testierunfähig).

Es wird darauf verwiesen, dass die Verdächtigte ausweislich der Akten des KH Vivantes Spandau eine Vorsorgevollmacht vorlegte (K 72).
Zeugenbeweis: Dr. Johannes Danckert, Aroser Allee 72-76, 13407 Berlin

Die Vorsorgevollmacht in Kraft, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird. Sie konzentriert sich hauptsächlich auf persönliche, medizinische und finanzielle Angelegenheiten, die in einer Krisensituation oder bei einer schwerwiegenden Krankheit geregelt werden müssen.


Wann muss es ein Gutachten zur Testierfähigkeit geben:

Schriftsatz vom 24.09.25

S. 22 ff.

V. Testierunfähigkeit:

OLG Düsseldorf vom 15.06.2015, I-3 Wx 103/14, 3 Wx 103/14 zum Prüfungsumfang bei einer Testierunfähigkeit:

Die Klärung der im Wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei dem Erblasser (hier: zur Zeit der Errichtung der notariellen Testamente am vom 08. September 2009) gegeben waren, verlangt vom Gericht, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen (vgl. Hamm OLGZ 1989, 271; Frankfurt NJW-RR 1996, 1159; Palandt-Weidlich BGB 72. Auflage 2013 § 2229 Rdz. 11). Bestehen dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit (KG FamRZ 2000, 912), sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (BayObLG FamRZ 2001, 55), wobei der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat (BayObLG FamRZ 2002, 1066; vgl. auch Senat, NJW-RR 2012, 1100).“

Dergleichen hat das KG hat sich in einem Beschluss vom 02.06.2017 – 6 W 95/16 – ausführlich zur Testierunfähigkeit geäußert und die wichtigsten Grundsätze für gerichtliche Verfahren hierzu zusammen gefasst:

Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht errichten, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen.

Nach der Konzeption des § 2229 BGB, wonach die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, gilt jedermann, der das 16. Lebensjahr (§ 2229 Abs. 1 BGB) vollendet hat, solange als testierfähig, bis das Gegenteil zur vollen Überzeugung des Gerichts bewiesen ist (vgl. OLG München ErbR 2017, 149 ff – zitiert nach juris: Rdnr. 3 m. w. Nachw.). Für diesen Beweis genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit (BGH NJW 1993, 935 – zitiert nach juris: Rdnr. 16), der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH NJW 2014, 71 – zitiert nach juris: Rdnr. 8; OLG München, a. a. O.). Diese für § 286 ZPO entwickelten Grundsätze gelten grundsätzlich auch im Verfahren mit Amtsermittlungsgrundsatz (BGH NJW 1994, 1348 – zitiert nach juris: Rdnr. 15).Testierunfähigkeit im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB liegt danach vor, wenn einem Erblasser aufgrund solcher krankhafter Erscheinungen die Einsichts- und Handlungsfähigkeit verloren gegangen sind, er mithin nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und danach zu handeln. Testierunfähig ist derjenige, dessen Erwägungen und Willensentschlüsse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern vielmehr von diesen krankhaften Einwirkungen beherrscht werden. Diese Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildungen braucht nicht darin zu Tage zu treten, dass der Erblasser sich keine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt oder von der Tragweite seiner letzten Anordnungen, insbesondere von der Auswirkung auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu machen vermag. Sie kann sich vielmehr darauf beschränken, die Motive für die Errichtung einer letztwilligen Verfügung entscheidend zu beeinflussen (vgl. OLG München ErbR 2017, 149 ff – zitiert nach juris: Rdnr. 4). Es genügt deshalb zur Bejahung der Testierfähigkeit nicht, dass der Erblasser eine allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung des Testaments und von dem Inhalt seiner letztwilligen Anordnung hatte; er musste vielmehr auch in der Lage sein, sich über die Tragweite dieser Anordnungen und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen ihre sittliche Berechtigung sprechen, ein klares Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (vgl. BGH FamRZ 1958, 127, 128; OLG Hamm FamRZ 2004, 659 ff – zitiert nach juris: Rdnr. 31). Dabei geht es nicht darum, den Inhalt letztwilliger Verfügungen auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen gefasst werden konnten. Dieser Prozess der Willensbildung setzt voraus, dass eine Person Informationen aus der Umgebung aufnehmen und im Gehirn speichern kann. Sie muss in der Lage sein, gespeicherte Informationen wieder abzurufen und in der Weise zu verarbeiten, dass mögliche Handlungsalternativen wahrgenommen werden. Die Informationen müssen beurteilt und daraus eine Entscheidung abgeleitet werden können. Schließlich muss die Person in der Lage sein, einen gefassten Entschluss auch umzusetzen (vgl. Wetterling, Freier Wille und neuropsychiatrische Erkrankungen, Kohlhammer Verlag 2016, S. 34 f.). In all diesen Bereichen können Störungen auftreten.

Die Klärung der im Wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei der Erblasserin gegeben waren, verlangt vom Gericht, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen der Erblasserin aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. Juni 2012 – 3 Wx 273/11 – zitiert nach juris: Rdnr. 38; OLG Hamm OLGZ 1989, 271; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1159).

Dergleichen war unter den Massgaben des KG Berlin für ein Fachgutachten zur Testierfähigkeit, nach dem Beschluss vom 08.02.2021 – 19 W 10/20 subsumiert (S. 78-80): weil dieses hier in Frage kommt, bei Parkinson beim Erblasser vorliegend, bei Myasthenia gravis (Verdacht beim Erblasser vorliegend, Abklärung durch Gegnerin verhindert); Hydrozephalus insofern beim Erblasser vorliegend, weil Chiari Malformationen und Hydrozephalus beides Liquorflussstörungen sind.

Sowie Multimorbidiät und eine ausgesprochene Willensschwäche vorlagen.

Einen Beurteilungsspielraum hat das Gericht zwar bei der Frage, ob eine besondere Sachkunde erforderlich ist (Grundsatz der freien Beweiswürdigung, § 286) und ob es selbst über diese verfügt (BGH NJW-RR 00, 1547, 1548; 07,357, 358). (Zivilprozessordnung, Prütting/Gehrlein, 15. Aufl., 2023, Rn 3). Den Parteien ist aber das Bestehen und die Quelle der besonderen Sachkunde mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu gewähren, beides ist in den Urteilsgründen darzulegen und das erzielte Ergebnis eingehend zu begründen (BGH NJW 15, 1311; 18, 2730; VersR 19, 1033. 1034; 19, 497, 498 f; NJW 19, 2607). Wird auf Fachliteratur zurückgegriffen, ist zu erklären, welche Kenntnisse den Richter zur Auswertung befähigen (BGH NJW 00, 1946; NJW-RR 07, 357). Bei besonders schwierigen und komplexen Sachfragen, wird idR ein Sachverständigengutachten unentbehrlich sein (etwa bei medizinischen Haftungsfällen vgl BGH MedR 09, 342, 343 = VersR 08, 1216, 1217; NJW 00, 1946, 1947; VersR 79, 939, 941). (ebd., Rn 5).

Zu seiner Sachkenntnis hat das Gericht zur Testierunfähigkeit bei mehreren neurologischen Erkrankungen, lang vorliegend und progressiv, darunter eine seltene:
Parkinson Syndrom unklarer Ätiologie, atypisches, idiopathisches;
Chiari Malformation;

und folgenden Symptomen;
Schlafapnoe und Fatigue:
Dysphagie und Dysarthrie;
und damit verbundenen neuropsychiatrischen Störungen

(mittelschwere bis schwere Störung basaler Aufmerksamkeitsleistungen, eine verminderte semantische Wortflüssigkeit, sowie eine anterograde Gedächtnisstörung für sprachliche lnformationen; dysexkutives Syndrom).

sich nicht erklärt.

b) Anfechtung nach § 2339 BGB

Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit der Gegnerin

Schriftsatz vom 08.08.25 S. 64 ff.:

3.
Rechtlichen Grundlagen zur Verantwortung der Gesundheitssorge:

Die Gesundheitssorge des gänzlich ihrer Obhut unterworfenen späteren Erblassers ist hoch anzusetzen.

Unter der Prämisse, dass die Gegnerin schon wegen ehelicher und auch wegen betreuerischer Pflichten, da der Erblasser durch ihre Massnahmen de facto (finanziell) entmündigt und keinen persönlichen Handlungsspielraum mehr hatte, für die Gesundheitssorge des Erblassers verantwortlich war, muss ihr der Vorwurf der vorsätzlichen Tötung gemacht werden, da sie die seit Herbst 2019 seitens der Neurologie der Charité empfohlenen Abklärungen zu schweren Grunderkrankungen, für den schwer erkrankten Erblasser nicht einleitete und damit lebenswichtige Therapiemassnahmen verhinderte, sodann die arztseits empfohlenen intensiven logopädischen Massnahmen erst über 10 Monate später einleitete und damit deutlich zu spät, schon seit 2014 wurden ärztliche Therapien zur Schlafapnoe nicht mehr gemacht und trotz mehrfacher ärztlicher Empfehlungen diese auch nicht mehr kontrolliert.

Die Gegnerin unterliess die Abklärung schwerer Erkrankungen, die Einleitung der arztseits vorgeschlagenen Massnahmen und damit eine fachgerechte medizinische Behandlung. Dergleichen wurden arztseits empfohlene Therapien nicht oder deutlich zu spät eingeleitet

Durch die Massnahmen der Gegnerin war der spätere Erblasser de facto unfähig sein Selbstbestimmungsrecht wahr zu nehmen, er konnte keine eigenverantwortlichen Entscheidungen mehr treffen (Dodegge/Roth, Systematischer Kommentar Betreuungsrecht, 2018, S. 7)- damit war er dem Personenkreis der Betreuenden aus § 1896 BGB gleichzustellen.

Auch daher hätte die Gegnerin die Verpflichtung getroffen, sich am Wohl des späteren Erblasser auszurichten.

Ein Betreuer, der einen solchen Personenkreis betreut, hat allgemein und insbesondere, wenn ihm die Gesundheitssorge obliegt, dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Krankheit oder Behinderung des Betreuten zu beseitigen, zu bessern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern. Er soll dazu beitragen dass die genannten Möglichkeiten genutzt werden. Er soll keinesfalls an die Stelle des Arztes oder anderer Fachleute treten, sondern sich deren Hilfe bedienen (BT-Drucks 11/4528, 134).

Ausweislich § 1901 BGB obliegt einem Betreuer, der im übrigen auch qua Ehrenamt unentgeltlich von Personen aus dem Familienkreis, Freundeskreis, Nachbarschaft erfolgen kann, die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, wie es dessen Wohl entspricht (§ 1901 II BGB). Der Wille des Betreuten hat begrenzten Vorrang. Soweit es dem Wohl des Betreuten nicht zuwiderläuft und die Erfüllung seiner Wünsche für den Betreuer auch zumutbar ist, sind diese für den Betreuer verbindlich (III).

Schlechterdings nicht mehr möglich, ist allerdings, dass die Gegnerin die arztseits empfohlenen Massnahmen anbetrachts des schlechten Gesundheitszustands des späteren Erblasser unterlassen hat.

Aus „Die Haftung des Betreuers“, Deiner, Lütgens, Meier, 3. Aufl., 2017:

Beschützergaranten: Ehepartner sind bei noch intakter Ehe verpflichtet, den Partner vor Schäden zu schützen. Eine solche Schutzpflicht kann sich aber auch aus besonderen Vertrauensbeziehungen ergeben, eben wenn eine Person betreut wird und hier der Kreis Gesundheitssorge übernommen wurde oder der Betreute aus bestimmten Gründen auch die finanzielle Sorge abgegeben hat. Der Umfang der konkreten Pflicht hängt von den betreuungsrechtlichen Vorraussetzungen und damit vom Einzelfall ab.

Gesundheitssorge: besteht eine Befugnis zur Gesundheitssorge, ergeben sich zunächst Schutzpflichten für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit des Betreuten. Ist einem Betreuer die Gesundheitssorge übertragen, kann es zu einer Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung führen, wenn der Betreuer notwendige medizinische Behandlungen nicht organisiert und der Betreute deshalb- vermeidbar- an den Folgen einer Erkrankung verstirbt.

Wird ein Erfolg durch Unterlassen herbeigeführt, ist dies strafbar, wenn dem Täter eine besondere Pflicht zum Handeln, eine Garantenstellung obliegt.

Eine medizinisch indizierte Behandlung wird nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommen, so dass der Betroffene länger krank bleibt als notwendig oder sich sein Gesundheitszustand sogar noch verschlechtert oder er in Folge der unterbliebenen Behandlung verstirbt. Der für die Behandlung zuständige Arzt und der Betreuer- sofern man der Ansicht folgt, dass der Betreuer innerhalb der übertragenen Aufgabenkreise eine Garantenstellung innehaben und deshalb verpflichtet sind, im Rahmen des Möglichen Schäden von dem Betreuten abzuwenden- können dann wegen einer Körperverletzung oder ggf. auch wegen einem Tötungsdelikt durch Unterlassen strafbar sein.

Körperverletzung i s d § 223 ff StGB und Tötungsdelikte wegen des Unterlassen einer medizinischen Behandlung-wie bereits oben genannt, ist ein Betreuer nach herrschender Meinung im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabenkreise verpflichtet, Schäden von dem Betreuten abzuwenden (OLG Celle BTprax 2008, 86 = FamRZ 2008, 1026= NJW 2008, 102).

Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang § 225 StGB, Misshandlung von Schutzbefohlenen, der eine erhöhte Strafandrohung enthält. Strafbar ist demnach ua, wer eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die seiner Fürsorge oder Obhut untersteht quält oder roh misshandelt oder sie durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, an der Gesundheit schädigt. Böswilligkeit i s d Vorschrift liegt vor, wenn der Täter aus verwerflichen Beweggründen zb aus Hass, Geiz, Gier, sadistischer Neigung oder eigennutz handelt.

Der spätere Erblasser war 73 Jahre alt, als er ab Februar 2012 keinen Zugriff mehr auf sein Geldvermögen und sein Renteneinkommen hatte.

Seit 2000, im Alter von 61 Jahren, war bei ihm eine seltene neurologische Erkrankung des Gehirns diagnostiziert.

Spätestens seit 2016, als der Erblasser 77 Jahre alt war, wurde seine Schlafapnoe trotz mehrfacher ärztlicher Empfehlungen nicht mehr behandelt, auch keine Kontrolle im Schlaflabor mehr gemacht, wie arztseits auch vorgeschlagen. In der Folge trat die Tagesmüdigkeit wieder auf und entwickelte sich zu einer imponierenden Fatigue. Der Erblasser wurde von der Gegnerin auch gezielt wehr- und hilflos gemacht.

Spätestens ab 2016 waren bei ihm mehrere schwere komplexe neurologische Erkrankungen diagnostiziert.

Er war damit auch wegen Krankheit, Behinderung und Alter gebrechlich und wehrlos.

Spätestens, nachdem der Erblasser ab Februar 2012 ausweislich K 8 keinen Konto, Zugang mehr hatte, also keinen Zugriff mehr auf sein Geldvermögen, noch auf seine Rente, die aber ausweislich K 46 weiter überweisen wurde, also auf ein Konto, das dem Zugriff des Erblassers entzogen worden war.

war er im Sinne des § 225 StGB in besonderer Weise auf Fürsorge angewiesen, da er mangels Zugriff auf sein Geldvermögen und Renteneinkommen in einem Abhängigkeitsverhältnis desjenigen stand, der dieses vereinnahmte- augenscheinlich die Gegnerin und Alleinerbin, zu deren Gunsten ja umfänglich erbrechtlicher Betrug angekündigt war.

Ausweislich K 1 versorgte der spätere Erblasser die Gegnerin umfänglich mit seinem Vermögen- denn die Ast als Kind sollte keine Pflichtteilsansprüche erhalten.

Nachweislich erhielt diese hochwertige Geschenke:
von ihr selber angegeben: ausweislich K 8 lebte er mit ihr in der ihr bereits im Dezember 2006 geschenkten Immobilie. Hier wurde im Schenkungsvertrag erklärt:
In § 5 wurde erklärt, die Gegnerin habe die Hausimmobilie für geleistete eheliche Dienste erhalten. Der Niesbrauch des Erblassers sei mit 24.000 € p.a. anzusetzen, überdies übernahm der Erblasser ausweislich § 18 alle Lasten und Aufwendungen.
Insofern wohnte der spätere Erblasser mit der Gegnerin in dieser Immobilie unter der Adresse Wetzbach 34, 64673 Zwingenberg. Dies bestätigt auch der langjährige Nachbar, K 127.

Nicht von ihr angegeben:
ausweislich K 48-52 war sie als Mitkommanditistin ohne eigene Einlage aufgenommen, der Erblasser arbeitete als Dr. Dipl chem. als Geschäftsführer, Forscher und Berater, nur die Gegnerin zahlte sich, sie verkaufte dessen Patente.

Darüberhinaus hatte sie auch das Geldvermögen des Erblassers in Höhe von 1,8 Mio€ und dessen Rente ab Februar 2012 bis zu dessen Tod am 01.12.20 vereinnahmt- diese sind ausweislich K 8 verschwunden, das Vermögen war aber zu Lebzeiten des Erblassers ausweislich K 9 bis 38, K 48 bis 52 vorhanden und die Rente, u.a. war hoch und wurde ausweislich K 44 bis 47 auch bis zu Tod gezahlt. Ausweislich K 1 war umfänglich erbrechtlicher Betrug zugunsten der Gegnerin angekündigt, es sollte keine Pflichtteilsansprüche geben und damit musste das gesamte Vermögen, Geschenke des Erblassers an die Gegnerin soweit möglich vorher verschwinden.

Ausweislich K 5 war sie als Alleinerbin im Testament eingesetzt. Ausweislich K 5 war bei Tod sein Wohnsitz in der Amberbaumallee 51, 14089 Berlin. In diese Immobilie, die sich die Gegnerin nach Verkauf der ihr in K 8 geschenkten Immobilie (K 26), kaufte, war er mit ihr im Herbst 2019 gezogen.

Da ausweislich K 8 der spätere Erblasser ab Februar 2012 kein Konto, Zugang mehr hatte, also auf sein Geldvermögen und Einkommen nicht mehr zugreifen konnte, war die Gegnerin der Haushaltsvorstand, die dies in K 8 auch bestätigt, indem sie erklärt: Die laufenden Kosten des Haushalts etc. wurden alleine über ihr Konto abgewickelt.

Die Sorgfaltspflicht der Gegnerin und Alleinerbin beruht auf Gesetz, Vertrag und Ehe. Damit ist auch das besondere Pflichtverhältnis der Täterschaft gegeben.

Ausweislich Fischer, StGB, 71. Aufl., 2024, § 223 StGB, Rn 5
die Misshandlung kann auch durch Unterlassen begangen werden, zb durch Vorenthalten der Nahrung, Nichtzuziehung eines Arzts bei Erkrankung eines Angehörigen (3 StR 9/82 NStZ-RR 2005, 174, OLG Duss NStZ 1989, 269).

Damit war dessen Rechtsgut, seine körperliche Unversehrtheit und psychische Integrität, der Fürsorge der Gegnerin unterfallen, in deren Abhängigkeit er stand und der er ausgeliefert war. Diese hatte die Pflicht zur Fürsorge.

Anbetrachts der Tatsache dass die Gegnerin und Alleinerbin über 4 Mio€ vereinnahmte ist ihre Fürsorgepflicht hoch anzusetzen! Diese war einfach zu geizig und zu gierig um den späteren Erblasser richtig zu versorgen, sie wollte für diesen möglichst nichts und nur so wenig wie möglich von seinem, von ihr vereinnahmten Vermögen und Einkommen abgeben! Ihr Unterlassen war von absoluter Gleichgültigkeit und übelst missachtend, tiefst gefühllos und hochgrausam gegen über den Leiden, denn sie ihren Schutzbefohlenen aussetzte. Sie brauchte ihn nicht mehr. Seine Versorgung wurde zu aufwändig und es sollte nichts von seinem Geld hierfür ausgegeben werden. Der Erblasser konnte nicht nur, er sollte vielmehr möglichst alsbald versterben!

4.
Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit der Antragsgegnerin nach §§ 119, 143, 2339 I. BGB.

I“n allen Rechtsordnungen und auf sämtlichen Entwicklungsstufen finden sich erbrechtliche Sanktionen gegen Personen, die gewisse Verfehlungen gegen den Erblasser begangen haben, aber von diesem nicht um ihrer Taten Willen benachteiligt worden sind.“ (Staudinger/Olshausen (2021) BGB § 2339, Rn 1)

Der Erbunwürdige muss widerrechtlich und schuldhaft gehandelt haben. „Beachtliche Stimmen in der Literatur haben sich auch im Rahmen des § 2339 Abs 1 Nr 1 BGB für die ausreichende Maßgeblichkeit des „natürlichen Willens“ als Voraussetzung … ausgesprochen…“ (ebd. Rn 25)

Zwischen der Hinderungstätigkeit und dem Unterbleiben der beabsichtigten Verfügung oder Aufhebung einer solchen muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen…. Dies gilt auch für Aufhebungsverfügungen (Planck/Greiff Anm 2b; vLübtow II 723).“ (ebd. Rn 33)

Hinsichtlich Vorsatz und Widerrechtlichkeit der Verhinderung gelten die Regeln des § 123 BGB (BGH NJW-RR 1990, 515). In den Fällen der Verhinderung durch positives Tun (wie physische Gewalt, Drohung oder arglistige Täuschung) des Täters ist die Widerrechtlichkeit indiziert, da jede auf Verhinderung der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen gerichtete Handlung rechtswidrig ist (vgl auch § 2302 BGB).“ (ebd. Rn 34)

a) § 2339 I BGB: wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,

Für Tötungsdelikte gilt bereits der Nachweis des bedingten Vorsatzes, also wenn der Tod des Opfers billigend in Kauf genommen wird.

b) In der Konsequenz wird angenommen, dass in den Fällen des § 2339 BGB der Erblasser-wille auf eine Enterbung des Begünstigten gerichtet ist. In der Wirkung ist Antragsgegnerin für erbunwürdig zu erklären (§ 2344 BGB).

Ergänzend wird ausgeführt:

Normzweck des § 2339 BGB: Schutz des Erblassers

Der Normzweck der Vorschriften über die Erbunwürdigkeit ist umstritten. Zum Teil wird der Sinn der §§ 2339 ff. darin gesehen, Vorsorge dagegen zu treffen, dass ein künftiger Erbe oder Inhaber erbrechtlicher Ansprüche es unternimmt, den Erbfall vorzeitig herbeizuführen oder den Erblasser daran zu hindern, von der gesetzlichen oder angeordneten Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen in bestimmter Weise abzuweichen.“ (Münchener Kommentar zum BGB, Helms, 9. Auflage 2022, § 2339, Rn. 2)

Die hier geltend gemachte Verletzung subsumiert sich unter dem Normzweck:
der Erblasser hatte sich durch komplette Abgabe aller finanziellen Mittel zur Sicherung seiner physischen Existenz an die Gegnerin ausgeliefert;

er war schwerkrank und willensschwach;

er konnte damit seine Gesundheitssorge nicht mehr selber übernehmen;
der Gegnerin wäre als Ehefrau (
BGH Strafsachen Urt. 29.11.1963, BGHst 19, 167: Rechtspflicht zur Abwendung drohender Lebensgefahr bei Ehegatten aus § 1353 BGB), aber auch aus Betreuung heraus, die ihr zufällt, weil sie in Besitz aller finanziellen Mittel des Erblassers war und dieser nichts mehr hatte, die Gesundheitssorge übernehmen müssen und in diesem Rahmen, die Informationen zur einer schweren Erkrankung, die dieser selber suchte, den ÄrztInnen vorzulegen.

Zudem hatte sie eine Vorsorge und Betreuungsvollmacht.

Da die Gegnerin dies nicht gemacht hat, trifft sie der Vorwurf die richtige Behandlung des Erblassers verhindert zu haben und den Erbfall vorzeitig herbeigeführt zu haben. Sodann war der Erblasser auch daran gehindert, die Erbfolge anzuordnen, da er alle Mittel zur Sicherung seiner physischen Existenz vor Testierung an die allein begünstigte Gegnerin abgegeben hatte.

§ 2339 BGB kann extensiv ausgelegt werden und ist Analogiefähig.

Richtig ist, dass der gemeinsame Normzweck der § 2339 Abs. 1 Nr. 1–4 es nicht erlaubt, neue Erbunwürdigkeitsgründe zu schaffen. Soweit sich jedoch innerhalb der einzelnen Gründe ein eigenes, engeres Prinzip finden lässt, bestehen weder gegen eine extensive Auslegung noch gegen eine Analogie Bedenken. Es handelt sich hier um das gleiche Problem, wie es sich allgemein bei der Auslegung von Ausnahmebestimmungen stellt.“ (Münchener Kommentar zum BGB, Helms, 9. Auflage 2022, § 2339, Rn. 7)

Unstreitig ist inhärentes Prinzip der Rechtsordnung, diese fortzuentwickeln und an die sich verändernden Lebensumstände anzupassen. Es werden hier keine neuen Gründe entwickelt, sondern die Schutzprinzipien des § 2339 BGB fortgeschrieben- gerade Alte, Schwerkranke, Personen ohne oder mit eingeschränkten Umfeld (alleinstehend, isoliert) sollen dafür geschützt werden, nicht mehr frei testieren zu können und den im Testament Begünstigten auf Gedeih und Verderb ausgeliefert zu werden. Hier wird auch Wesentliches der Rechtsordnung preisgegeben, es wird die Testierfreiheit ausgehebelt, es darf dem Erblasser zu Lebzeiten alles abgenommen werden, den daraus erwachsenden Sorgepflichten wird nicht nachgekommen.

Die Beziehung zum Erblasser ist wesentliches Element („
Aus dem Normzweck folgt, dass es keine allgemeine Erbunwürdigkeit gibt, sondern nur eine im Verhältnis zu einem bestimmten Erblasser.“ Münchener Kommentar zum BGB, Helms, 9. Auflage 2022, § 2339, Rn. 9).

b) Annahme einer hypothetischen Vermutung, dass der Erblasser anders testiert hätte.

Eine Beeinträchtigung der Testierfreiheit liegt vielmehr insofern vor, als vermutet werden kann, dass der Erblasser bei Kenntnis der Verfehlung eine Enterbung bzw. Pflichtteilsentziehung vorgenommen hätte, er auf Grund der besonderen Art der Verfehlung hierzu aber regelmäßig keine Chance hatte. Aufgrund der Enge der Erbunwürdigkeitstatbestände ist es gerechtfertigt, dass die Vorschrift sich allein auf diese typisierende Vermutung stützt und auf den Nachweis eines hypothetischen Kausalzusammenhangs verzichtet.“ (Münchener Kommentar zum BGB, Helms, 9. Auflage 2022, § 2339, Rn. 10).

c) Schuldhaftes und rechtswidriges Handeln des Erbunwürdigen, Ausnahme der Willen des Erblassers kann zu einem solchen Handeln nachgewiesen werden.

Der Unwürdige muss rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Zwar ist das Tatbestandsmerkmal der Schuld in Abs. 1 Nr. 1–3 nicht ausdrücklich genannt und lässt sich auch nicht mit einem angeblichen Strafcharakter der Vorschrift begründen (→ Rn. 2), doch setzt der Normzweck des Abs. 1 eine schwerwiegende Verfehlung gegen den Erblasser voraus, die beim Eingreifen von Entschuldigungsgründen und bei Unzurechnungsfähigkeit kaum bejaht werden könnte. Außerdem spricht § 2345 bezüglich der Vermächtnis- und Pflichtteilsunwürdigkeit davon, dass sich der Täter „schuldig gemacht hat.“ Was für einen Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigten gilt, sollte aber auch für einen Erben gelten…. Ist es das Ziel der Erbunwürdigkeitsgründe, den hypothetischen Erblasserwillen zu verwirklichen, lässt sich bei schuldlosen Verfehlungen nämlich kaum sagen, ob hier ein kompletter Ausschluss naher Angehöriger oder testamentarisch Bedachter von der Erbschaft typischerweise gewollt ist. Der Gesetzgeber ist zu Recht äußerst restriktiv vorgegangen, schließlich hat er nicht einmal die fahrlässige Tötung als Erbunwürdigkeitsgrund vorgesehen.“ (Münchener Kommentar zum BGB, Helms, 9. Auflage 2022, § 2339, Rn. 11)

Eine strafrechtliche Verurteilung ist nicht Voraussetzung der Erbunwürdigkeit. Die Verfehlung muss jedoch bei Abs. 1 Nr. 1 (Alt. 1 und Alt. 2) und Abs. 1 Nr. 4 strafbar sein.“ (Münchener Kommentar zum BGB, Helms, 9. Auflage 2022, § 2339, Rn. 12)

Umstritten ist, ob ein Erbunwürdigkeitsgrund ausnahmsweise dann nicht gegeben ist, wenn der Handelnde den wirklichen oder mutmaßlichen Erblasserwillen verwirklichen wollte. …Bei den anderen Erbunwürdigkeitsgründen entfällt von vornherein der Tatbestand bzw. schließt die Einwilligung die Rechtswidrigkeit aus. Bei § 216 StGB wird der Wille des Getöteten deshalb nicht berücksichtigt, weil das Rechtsgut „Leben“ nicht disponibel ist.“ ( Münchener Kommentar zum BGB, Helms, 9. Auflage 2022, § 2339, Rn. 13)

Lässt sich etwa mit ausreichender Sicherheit der Wunsch, bei einem bestimmten Krankheitsverlauf sterben zu wollen, ermitteln, kann eine Erbunwürdigkeit selbst dann zu verneinen sein, wenn die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Abbruchs lebenserhaltender Maßnahmen nach §§ 1901a, 1904 bzw. einer Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB nicht vorliegen. Dies ergibt sich nicht „ausnahmsweise“ durch Rückgriff auf den „Rechtsgedanken des § 2343“, sondern aus dem Normzweck der Erbunwürdigkeitsgründe (→ Rn. 2 aE). Inwieweit unter diesen Voraussetzungen das Handeln des Täters aber überhaupt strafbar sein kann, ist offenbar nicht abschließend geklärt.“ (Münchener Kommentar zum BGB, Helms, 9. Auflage 2022, § 2339, Rn. 14)

Zur vorsätzlichen Tötung gehören nur die Tatbestände der §§ 211, 212 StGB.“ (Münchener Kommentar zum BGB, Helms, 9. Auflage 2022, § 2339, Rn. 16)

Der Betreuer hat eine sogenannte Garantenstellung, also Pflicht sich um Betreuten in besonderem Masse zu kümmern und Schaden von ihm abzuwenden (Schutzpflicht).

Der Betreuer macht sich strafbar, auch wenn er passiv bleibt, also infolge einer nachlässigen Behandlung einen Gesundheitsschaden erleidet.

d) Damit ist auch § 2339 I, 2 BGB gegeben, denn der Erblasser konnte wegen Siechtum aufgrund der unbehandelten, nicht richtig behandelnden Erkrankungen die Verfügung auch nicht mehr aufheben (Müko, Helms, 9. Auflage, 2022, § 2339 BGB, Rn 18).

e) Rechtssprechung zur Verantwortlichkeit der Gesundheitssorge bei Erben

In OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2018 – 10 U 41/17 (2. LS) war ein Miterbe, der die Betreuung des Erblassers übernommen hatte, beschuldigt worden, den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet zu haben, weil er in den Abbruch einer medizinischen Behandlung eingewilligt hatte, ohne die Genehmigung des Betreuungsgerichts eingeholt zu haben und ohne dass eine entsprechende wirksame Patientenverfügung vorlag. Ein solcher Vorwurf kann aber dann nicht gemacht werden, wenn zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung der Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme oder deren Widerruf dem Willen des Betreuten entspricht. (Herzog, FamRZ 2019, 249-274- 252).

Anders als hier in dem im Erbrecht ergangenen OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2018 – 10 U 41/17 gab es gerade keine Kontrolle durch eine ärztliche Instanz, weil die vorgeschlagenen ärztlichen Massnahmen nicht stattfanden und die Gegnerin überhaupt keiner ärztlichen Kontrolle unterlag.

In OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2018 – 10 U 41/17 wurde festgestellt, dass in diesem Fall eine weitere Behandlung nicht lebensverlängernd ist. Hier aber geht es durchaus um Massnahmen der Lebensverlängerung und Lebensqualität, richtige Behandlung und Vermeidung von Fehlbehandlung, insgesamt um die Verhinderung lebenwichtiger Therapiemassnahmen.

Damit trifft die Gegnerin auch eine Verantwortung aus Erbenschaft, denn sie war ausweislich K 5 am 11.08.19 als Alleinerbin eingesetzt.

Schriftsatz vom 24.09.25 S. 18 ff:.

IV. Erbunwürdigkeit:

Im Schriftsatz vom 08.08.25 war nachgewiesen wurden, dass die Gegnerin für die Gesundheitssorge des späteren Erblassers mehrere Garantenstellungen hatte:
als dessen Ehefrau;
wegen deren Versorgungs- und Betreuungsvollmacht für diesen;
weil sie Geschenke von ihm in Höhe von nachweislich min. 2 Mio€ erhalten hatte, unter Beweis gestellt auch dessen gesamtes Geldvermögen von 1, 8 Mio€ erhalten hat und unter Beweis gestellt auch dessen Renten ab Februar 2012 bis zu dessen Tod am 01.12.20 erhielt;
weil sie dessen Rente vereinnahmte;
weil der spätere Erblasser als schutzbefohlene, gebrechliche, hochmorbide Person in deren Haushalt lebte.

Es war Erbunwürdigkeit nach § 2339 I BGB geltend gemacht, wenn, schon der bedingte Vorsatz genügt, auch der Versuch genügt, der Erblasser getötet wird. Der Gesetzestext ist extensiv auszulegen und Analogiefähig und insofern auf die entwickelte Rechtssprechung, auf OLG Hamm, Urteil vom 20.02.2018 – 10 U 41/17 (2. LS
Ein Betreuer bedarf grundsätzlich der Genehmigung des Betreuungsgerichts, wenn er beabsichtigt, in den Abbruch einer medizinischen Behandlung des Betreuten einzuwilligen und keine wirksame Patientenverfügung vorliegt. Diese Genehmigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn zwischen dem Betreuer und dem behandelnden Arzt Einvernehmen darüber besteht, dass die Nichterteilung der Einwilligung in eine ärztliche Maßnahme oder deren Widerruf dem Willen des Betreuten entspricht. In diesem Fall kann dem Betreuer nicht der Vorwurf einer vorsätzlichen Tötung gemacht werden.) verwiesen, das Erbunwürdigkeit erklärt, wenn der Verantwortliche den ärztlichen Massgaben (dort bei Abbruch medizinischer Massnahmen) zur Gesundheitssorge eines Erblassers nicht nachkommt.

Die medizinisch gebotene Behandlung zu verweigern ist schuldhaft und rechtswidrig.

Es wurde gegen den Schutzzweck der Norm verstossen, nämlich dass der künftige Erbe, den Tod des Erblassers vorzeitig herbeiführt und dessen Testierfreiheit beeinträchtigt.

In der Folge wird angenommen, dass der Erblasser anders testiert hätte, womit hier die gesetzliche Erbfolge ohne die Gegnerin eintritt.

Zudem war dem Erblasser wegen Siechtum die Möglichkeit genommen anders zu testieren.

Ergänzend wird ausgeführt:

a) zu § 2339, I BGB

Staudinger/Olshausen (2021) BGB § 2339 Rn 28:
… jedoch muss bei Nr 1 (1. und 2. Fall) und Nr 4 die Verfehlung strafbar sein (Soergel/Damrau [13. Aufl] Rn 2; MünchKomm/Helms Rn 12).

Dies ist der Fall:
Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen ärztlicher Behandlung
BGH, Urt. v. 22.11.2016 − 1 StR 354/16, Körperverletzung mit Todesfolge durch Unterlassen der Herbeiführung ärztlicher Hilfe, NStZ 2017, 223.

Die Gegnerin hat trotz ihrer mehrfachen Garantenstellung und der Tatsache, dass sie den hochmorbiden späteren Erblasser und Opfer auch hilflos gestellt hatte, indem dieser keinen Zugriff mehr auf sein Geldvermögen und Einkommen hatte, die ärztlich empfohlenen, zuletzt auch intensiven Massnahmen unterlassen oder deutlich zu spät, über Jahre, zuletzt 10 Monate später eingeleitet, damit hatte sie nicht nur dessen Gesundheit massiv verschlechtert, sondern hat hier zuletzt ausweislich K 124 auch dessen Tod verusacht (K 124: Ein Zusammenhang zwischen Lebensqualität, Komplikationsraten oder sogar einem tödlichen Verlauf einer Dysphagie und der frühzeitigen qualifizierten, hochfrequenten ressourcen- und funktionsorientierten Dysphagietherapie sowie standardisierten klinischen und bildgebenden Diagnostik ist aufgrund der aktuellen Studienlage, Erfahrungswerte aus klinischer und ambulanter Behandlung von Patienten mit Dysphagien jeder Ätiologie nicht auszuschließen oder sogar hochwahrscheinlich.

Bedingter Tötungsvorsatz
BGH , Urt. v. 23.3.2023 – 3 StR 277/22: Bedingter Tötungsvorsatz; NStZ-RR 2023, 176:
1. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement), weiter, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tatbestandsverwirklichung zumindest abfindet (Willenselement).

2. Ob ein Täter bedingt vorsätzlich handelte, ist in Bezug auf beide Elemente im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend zu prüfen und durch tatsächliche Feststellungen zu belegen. Hierzu bedarf es einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände des Einzelfalles, in welche vor allem die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung, die konkrete Angriffsweise des Täters, seine psychische Verfassung bei der Tatbegehung und seine Motivationslage einzubeziehen sind.

3. Diese Grundsätze gelten sowohl für Begehungsdelikte als auch für Unterlassungstaten. (LS d. Schriftltg.)

Ein bedingter Tötungsvorsatz kann bereits vorliegen, wenn dem Täter der Tod des Opfers gleichgültig ist (vgl. insofern BGH, NStZ 2019, NSTZ Jahr 2019 Seite 468 NStZ 2017, NSTZ Jahr 2017 Seite 25 f.; NStZ-RR 2016, NSTZ-RR Jahr 2016 Seite 204 f.; Schneider, in: MüKo-StGB, 4. Aufl., § 212 Rn. MUEKOSTGB 4 STGB § 212 Randnummer 89 mwN).

Dies ist hier zumindest der Fall, denn wer permanent über Jahre hinweg arztseitig gebotenen Massnahmen nicht nachkommt, zuletzt intensiv empfohlenen, der nimmt bei hochmorbiden Personen auch den Tod in Kauf.

Staudinger/Olshausen (2021) BGB § 2339 Rn 31:
Der Tötungsversuch (§ 22 StGB) muss bis zur Strafbarkeit gediehen sein. Bloße Vorbereitungshandlungen genügen hierfür nicht.

Seit 2014 bis zu dessen Tod 2020 wurden konstant medizinisch gebotene Massnahmen unterlassen oder deutlich zu spät eingeleitet. Insofern war auch der Versuch gegeben.


b) zu § 2339, I bis III BGB

Staudinger/Olshausen (2021) BGB § 2339 Rn 33:
3. Abs 1 Nr 1 3. Fall: vorsätzliche Herbeiführung der Testierunfähigkeit
Diese Alternative setzt voraus, dass der Täter den Erblasser in einen Zustand (zB Bewusstlosigkeit durch Berauschung oder Hypnotisierung) versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen (also ein Testament oder einen Erbvertrag) zu errichten oder aufzuheben. Dieser Zustand muss ein dauernder gewesen sein, was aus dem Wort Zustand in Verbindung mit der Formulierung „bis zu seinem Tode“ folgt. Notwendig, aber auch ausreichend ist die objektive (und zwar vollendete) Verhinderung des Erblassers. Der Vorsatz hat sich hier also nur auf die Herbeiführung des Zustandes, nicht aber auf dessen Fortdauer bis zum Tode oder die Testierunfähigkeit selbst zu beziehen (Soergel/Damrau [13. Aufl] Rn 4; MünchKomm/Helms Rn 18). In Betracht kommt insbesondere die Herbeiführung von Siechtum oder Geisteskrankheit durch Vergiftungen uä, aber auch die körperliche Verstümmelung (§§ 224, 225, 226 StGB) und auch die Verwirklichung des § 227 StGB (Bamberger/Roth/Müller-Christmann Rn 11; MünchKomm/Helms Rn 18; aA zu § 227 offenbar Erman/Simon Rn 3). Die „Unfähigkeit“ setzt eine körperliche oder geistige Zustandsveränderung voraus.

Durch die über 6 Jahre entzogenen ärztlich gebotenen verschiedenen Gesundheitsmassnahmen hat die Gegnerin den späten Erblasser in Siechtum versetzt und dessen Testierunfähigkeit herbeigeführt.


c) arglistige Täuschung

Staudinger/Olshausen (2021) BGB § 2339 Rn 38:

Die arglistige Täuschung ist hier ebenso zu verstehen wie in § 123 BGB (vgl BGHZ 49, 155; RGZ 111, 5). Damit kann sie, wie allgemein (vgl Staudinger/Singer/vFinckenstein [2017] § 123 Rn 10 ff), auch hier durch Unterlassung begangen werden, nämlich durch Verschweigen von Tatsachen, deren Mitteilung der Erblasser nach den gegebenen Umständen gem den Grundsätzen von Treu und Glauben erwarten durfte, bzgl der also den Schweigenden eine Aufklärungs- oder Offenbarungspflicht trifft.

Zudem hat die Gegnerin und Alleinerbin den späteren Erblasser auch arglistig getäuscht, nachdem dieser sie reich beschenkte, ihr sein gesamtes Vermögen und Einkommen in Höhe von ca. 4 Mio€ übergeben hatte, versorgte sie diesen ab 2014 nicht mehr nach ärztlich verordneten Massnahmen, nach Unterschreiben des Testaments am 11.08.19 (K 5) wurden sogar intensiv gebotene medizinische Massnahmen ausgesetzt.


d) zu § 2339 III BGB:

In Bezug auf den Vortrag zur fehlenden Testierfreiheit und bedrohlich Situation der Gegnerin wurde am 08.08.25 ausführlich auf S. 77, 80-83 vorgetragen:

Eigentum ist Freiheit, Menschrecht und hat eine Sicherungsfunktion in Notzeiten.
Das Eigentum ist wichtig für die Selbstbestimmung und Testierfreiheit und wird sehr wohl durch finanzielle Überlegungen beeinflusst. Wenn der Schutz des vorhandenen Vermögens die Testierfreiheit steuern kann, so muss erst Recht auch gelten, dass die Testierfreiheit gesteuert wird, wenn das Vermögen (und Einkommen) an den zu Begünstigten bereits abgegeben wurde.

Der Erblasser konnte nicht frei testieren, weil er zuvor alle finanziellen Mittel zur Sicherung seiner physischen Existenz an die Begünstigte, spätere Alleinerbin und Gegnerin abgegeben hatte. Er war völlig in deren Hand, als der das von ihr aufgesetzte ehegemeinsame Testament unterschrieb, das nur ihn bindet. Damit verfügte die Gegnerin tatsächlich über hinreichend Drohpotential. Das der Erblasser dauerhaft unter Druck gesetzt war, von der Gegnerin beherrscht wurde, hatte die Beschwerdeführerin unter Zeugenbeweis gestellt. Dass er schwerkrank und willensschwach war wurde aufgrund der vorgetragenen Zweifel an seiner Testier- und Geschäftsfähigkeit unter Sachverständigenbeweis gestellt.

Dass der Erblasser spätestens ab 2012, keine Kraft zur Abwehr fremden Willens hatte, bestätigt der selber in Beweis 31, wo er der Ast am 09.04.12 mitteilte: „ich besitze nicht mehr die Nervenkraft und auch nicht die Psyche, ein Verfahren, dessen Ausgang ungewiss ist, durch die Instanzen zu ziehen.“

Kann der Erblasser sich den Vorschlägen des Dritten dagegen nicht widersetzen, etwa aus Angst vor seelischen oder körperlichen Verletzungen (ohne dass diese angedroht sein müssten), fehlt es an der erforderlichen Handlungs- und damit Testierfähigkeit (BGB § 2229 , Sticherling, Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2022, Rn. 36 – 41).

Willensschwäche und Beeinflussbarkeit können die freie Willensbildung des Erblassers beeinflussen und sogar ausschließen. Nach den Grundsätzen „relativer Testierfähigkeit“ (oben Rn 33 ff) ist zu fordern, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung einen unbeeinflussten Rechtsfolgewillen hat (Staudinger/Baumann (2022) 2229 BGB, Rn 79).

Rechtlich wird ausgeführt:

Staudinger/Olshausen (2021) BGB § 2339 Rn 34 :

In den Fällen der Verhinderung durch positives Tun (wie physische Gewalt, Drohung oder arglistige Täuschung) des Täters ist die Widerrechtlichkeit indiziert, da jede auf Verhinderung der Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen gerichtete Handlung rechtswidrig ist (vgl auch § 2302 BGB)….

Bei bloßem Widerspruch gegen die Testamentserrichtung, der eine Willensschwäche oder Zwangslage des testierwilligen Erblassers ausnutzt, ist der Tatbestand der Nr 2 nicht erfüllt. In diesem Fall liegt nur Nr 3 vor (aA BGH FamRZ 1965, 495 und ihm folgend die hM wie MünchKomm/Helms Rn 22; Bamberger/Roth/Müller-Christmann Rn 12; Damrau/Tanck/Kurze Rn 17; Holtmeyer ZErb 2010 6, 8).

Die Gegnerin war nicht gezwungen, den späteren Erblasser in diese Zwangslage zu versetzen, sie hat ihm durch positives Tun sukzessive bis 2012 alles Vermögen und Einkommen abgenommen.

Staudinger/Olshausen (2021) BGB § 2339 Rn 21:

Im Rahmen der einzelnen Erbunwürdigkeitsgründe bestehen aber gegen eine extensive Auslegung oder eine Analogie keine Bedenken, wenn sie aus einem dem Erbunwürdigkeitsgrund eigenen Grundsatz abgeleitet werden können. So lässt sich mE auch die Gewalt in Nr 3 problemlos unterbringen.


e) insgesamt hat die Gegnerin gegen den Schutzzweck der Norm verstossen und ist damit erbunwürdig.

Staudinger/Olshausen (2021) BGB § 2339 Rn 23 :
Objektiv ist notwendig die Erfüllung der in Nr 1 bis 4 enthaltenen, teilweise durch Verweisungen auf strafrechtliche Normen umschriebenen gesetzlichen Tatbestände. Dabei ist allen Erbunwürdigkeitsgründen gemeinsam, dass der Täter einen Angriff auf die Testierfreiheit begangen hat (vgl o Rn 6). Nicht erforderlich ist jedoch eine tatsächliche Verdunkelung der konkreten Testierabsicht des Erblassers. Es genügt vielmehr, dass die eine Erbunwürdigkeit begründenden Verfehlungen die abstrakte Möglichkeit der Einschränkung der Testierfreiheit ergeben. Ein Nachweis dafür, dass der Erblasser ohne die Verfehlung des Erbunwürdigen anders von Todes wegen verfügt haben würde oder dass und in welcher Weise der Erblasser verfügt haben würde, kann nicht verlangt werden (Mot V 517). Welchen Inhalt die Verfügung von Todes wegen hatte oder gehabt hätte ist ebenfalls unerheblich. Daher entfällt – mit Ausnahme der Nr 3 – ein Erbunwürdigkeitsgrund nicht deshalb, weil der Täter nachweisen kann, dass der Erblasser ohne die Verfehlung genauso testiert hätte (vgl Mot V 519). Schließlich ist es auch gleichgültig, aus welchem Beweggrund die Handlung, welche erbunwürdig macht, vorgenommen wurde, zB ob sie in eigenem oder fremdem Interesse erfolgte. So führt auch die Unterdrückung eines, lediglich einem anderen Miterben auferlegten Vermächtnisses durch einen Miterben zur Erbunwürdigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn der einwirkende Miterbe selbst der Vermächtnisgläubiger gewesen wäre.

Staudinger/Olshausen (2021) BGB § 2339 Rn 6:
Alle Institute sind nebeneinander anwendbar (MünchKomm/Helms Rn 6)…

In den Regeln zur Erbunwürdigkeit kann auch eine Präventivfunktion liegen in der Weise, dass der künftige Erbe dadurch davon abgehalten wird, den Erbfall vorzeitig herbeizuführen oder den Erblasser an der Abfassung letztwilliger Verfügungen zu hindern oder zu deren Abfassung zu bestimmen (Bamberger/Roth/Müller-Christmann Rn 2; Burandt/Rojan/Müller-Engels Rn 1).

Daher ist es wichtig, diese auch durchzusetzen, ansonsten muss das Vorgehen der Gegnerin empfohlen werden:
sich in das gesamte Vermögen und Einkommen Vulnerabler bringen;
diese ins Siechtum führen;
Testament unterschreiben lassen;
auch intensiv empfohlene Therapiemassnahmen zunächst zu unterlassen und erheblich hinauszuzögern.

Ermittlungspflicht und Sachverständigengutachten zu Erbunwürdigkeit

Schriftsatz vom 24.09.25 S. 24 ff.

VI. Ermittlungspflicht und Sachverständigengutachten

Es wurde anhand Befunden, Arztberichten, Verordnungen, Patientenakten, genügend Anknüpfungstatsachen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.06.2015 (3 Wx 103/14) Rn 45, Anknüpfungstatsachen bei Testierunfähigkeit) vor das Testament des Erblassers vom 11.08.19 (K 5) wegen

Erbunwürdigkeit,
Testierunfähigkeit

anzufechten.

Es wird daher noch einmal ein Sachverständigengutachten zu folgenden Fragen beantragt:

Testierfähigkeit des Erblassers,

welche Auswirkungen hatte der Entzug folgender Behandlungen auf den Erblasser.

Es wird darauf verwiesen, dass zur Frage, inwieweit sich die deutlich zu spät eingeleitete Logopädie zur Behandlung der mittlerweile auf mittelschwer fortgeschrittenen Dysphagie, Dysarthrie trotz arztseits empfohlener intensiver Massnahmen ausgewirkt hat, unter K 123 eine fachliche Stellungnahme vorgelegt wurde, mit folgendem Ergebnis:

Logopädische Maßnahmen wurden mehrfach, von unterschiedlichen Fachärzten unabhängig voneinander und nach unterschiedlichen Untersuchungen und Untersuchungszeitpunkten empfohlen.

Die Dysphagie an sich wird in keinerlei Hinsicht infrage gestellt. Die über das MRT belegten
hirnstammnahen Veränderungen können einen Hinweis auf das Vorhandensein einer Dysphagie geben.

Ein Zusammenhang zwischen Lebensqualität, Komplikationsraten oder sogar einem tödlichen Verlauf einer Dysphagie und der frühzeitigen qualifizierten, hochfrequenten ressourcen- und funktionsorientierten Dysphagietherapie sowie standardisierten klinischen und bildgebenden Diagnostik ist aufgrund der aktuellen Studienlage, Erfahrungswerte aus klinischer und ambulanter Behandlung von Patienten mit Dysphagien jeder Ätiologie nicht auszuschließen oder sogar hochwahrscheinlich.

Die Verantwortung einer entsprechenden Behandlung (Diagnostik und Therapie nach oben genannten Standards) liegt nach entsprechender Empfehlung eines Facharztes beim Patienten oder deren (vertretungsberechtigten) Angehörigen
.


Fazit

Hierbei handelte es sich lebensqualitätsentscheidende, lebenswichtige und lebenssentscheidende Massnahme.


Dysphagien gehören zu den häufigsten und zugleich gefährlichsten Symptomen vieler neurologischer Erkrankungen.

Schluckstörungen ziehen eine erhebliche Beeinträchtigungen der Lebensqualität, des körperlichen, psychischen und sozialen Wohlbefindens nach sich .Darüber hinaus können Schluckstörungen bei Parkinson Patienten zu einer erheblichen und langfristigen Beeinträchtigung der Lebensqualität, unzureichender Medikamentenwirkung und Mangelernährung führen Bei Patienten mit Parkinson wird mit einer Konsensstärke von 97,0% bei Dysarthrie und 94,1% bei Dysphagie eine logopädische Sprechtherapie / Schlucktherapie empfohlen,

Auch bei verschiedenen neuromuskulären Erkrankungen ist die Dysphagie ein dominantes klinisches Merkmal.

Warum vor dem Hintergrund, dass bei Erblasser mehrere, schwere, neurologische, neuromuskuläre, myopatische und auch abzuklärende Krankheitsbilder vorlagen, die mit Dysphagie und Dysarthrie einhergehen und anbetrachts deren Progredienz und den mehrfachen ärztlichen Empfehlungen an unterschiedlichen Stellen diesbezüglich, die schluck- und sprachtherapeutischen Massnahmen erst ein knappes Jahr später und somit deutlich verspätet eingeleitet wurden und auch die weitere neurologische Aufklärung diesbezüglich unterblieb, ist schlechterdings nicht verständlich.

Dies hatte zur Folge, dass der Erblasser logopädisch nicht mehr richtig versorgt werden konnte. Die höchst adversen Folgen erfasst der letzte Befundbericht vor Tod: Schwerste Dysarthrie, Dysphagie, Patient kann sich nicht mehr mitteilen.

Dass die Gegnerin sich nicht verpflichtet sah, den dringenden ärztlichen Empfehlungen zeitnah zu folgen ist schon deshalb unverständlich weil der spätere Erblasser seit 2001 unter stetig zunehmenden Sprechstörungen, seit 2016 unter stetig verschlechternden Schluckbeschwerden litt und sich dessen Gesundheitszustand stetig verschlechterte, und diese Massnahmen mehrfach und am 25.10.19, K 112 intensiv empfohlen worden waren.

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