„Kann ein Krüppel Kanzler werden?“, fragt Roman Baumgartner (CDU)*- er sollte lieber festhalten, dass sich nach dem Stand der Dinge, eine behinderte Sozialhilfeempfängerin vor Gericht von einem mit Steuermitteln migrierten CDU-Mitglied bei mehreren Millionen komplett um Teilhabe am Familienvermögen betrügen lassen muss, Klassenjustiz und Behindertenfeindlichkeit zulasten der Steuerzahler!
Angebot an die Richterschaft der befassten erbrechtlichen Kammern, alternativ das Land Berlin, beim Bundesverfassungsgericht ein Normenkontrollverfahren zu erheben, da offenbar die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention Probleme bereitet und dagegen Einwände bestehen. Ansonsten sehe ich mich gezwungen anzukündigen, dass bei fortgesetzter Verletzung der UN-BRK (Art. 12 Abs. 5, BRD muss Recht auf Erben gewährleisten) und anderer nationaler Normen in den erbrechtlichen Verfahren, Klage gegen das Land Berlin auf Basis LADG, Amtshaftung zu erheben und auch gegen den Bund, wiewohl wohlweislich das AGG so umgesetzt wurde, dass Bundesbehörden nicht verklagt werden können- es ist aber möglich über Nichtzulassung hier ebenfalls den UN-Behindertenrechtsausschuss zu erreichen- und zwar weil die Bundesregierung seit 2024 mit der Neufassung des § 10 StAG den Art. 18 der UN-BRK verletzt, indem Behinderten die gleichen Staatsbürgerlichen Rechte versagt werden. Die Ungleichbehandlung wurde mit deren Armut begründet- Armut in der sie von der Legislative, Judikative und auch Exekutive versucht werden zu halten, indem alles getan wird, wie vorliegend, dass sich der erbrechtliche Betrug gegenüber mir, der behinderten Tochter und Sozialhilfebezieherin realisiert anstatt die Gewährleistungspflicht nach Art. 12 Abs 5 UN-BRK umzusetzen.
Die RichterInnen der erbrechtlichen Kammern des LG Berlin II und des Kammergerichts, Rothenbach, Schad, Schumacher sind hiermit aufgefordert, anstatt die Rechtsanhängigkeit und die Hemmung der Verjährung meiner Verfahren zu blockieren, indem ihre Kammern den Geschäftspflichten nicht nachkommen, ihre Bedenken gegen die UN-BRK, die vorsieht, dass Behinderten das Erbrecht zu gewährleisten ist, offiziell in einem Normenkontollverfahren am BVerfG zu klären. Offensichtlich sind mit Steuermitteln migrierte CDU-Mitglieder, die eine behinderte Sozialhilfeempfängerin bei ca. 4 Mio€ um 12,5% Pflichtteilsansprüche betrügen bei der Richterschaf so beliebt, dass man dafür nicht nur gerne den Steuerzahler mit Sozialhilfe einspringen lässt, sondern auch noch die Amtshaftung riskiert.
An die Bundesjustizministerin, Senatorin der Senatsverwaltung Justiz, die PräsidentInnen des Kammergerichts, des LG Berlin II:
in Sachen
LG Berlin II Az. 80 O 6/22, 51 O 171/25
Kammergericht Az. 19 W 139/25
Nach Art. 12 Abs. 5 UN-BRK hat die BRD Behinderten das Erbrecht zu gewährleisten. Das deutsche Erbrecht ermöglicht umfänglichen erbrechtlichen Betrug. Richter verhindern über Prozesskostenhilfebeschlüsse, dass dagegen erfolgreich vorgegangen werden kann und entziehen auch den Schutz durch die nationale Rechtsordnung. Sie sind in diesem Fall nicht dem Gesetz unterworfen (Art. 97 GG), sondern handeln willkürlich.
Nach Art. 12 Abs. 5 UN-BRK (https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/CRPD/CRPD_Konvention_und_Fakultativprotokoll.pdf) hat die BRD Behinderten das Erbrecht zu gewährleisten. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat die Bundesregierung mit der Stellungnahme 36/19 (Kurzversion von mir https://vulnerabel-rechtlos.de/wp-content/uploads/2026/03/Auszug-Stellungnahme-BRAK-No-36-aus-19.pdf, Original https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2019/dezember/stellungnahme-der-brak-2019-36.pdf) darauf hingewiesen, dass das Erbrecht betrugsaffin gestaltet ist und legte Vorschläge für eine Gesetzesreform vor. Die Bundesregierung zog Untätigkeit vor. Dies führt nun dazu, dass Vulnerable keinen Schutz haben, denn wenn unbemittelt, müssen diese Prozesskostenhilfe (Pkh) beantragen. Hier wird auf eine Richterschaft getroffen, die weder die Schutz- und Gewährleistungspflichten umsetzen will, noch die nationalen Gesetze respektiert. Mit der Konsequenz, dass sich erbrechtlich, wie von der erbrechtlichen Gegnerin geplant, um jeglichen Pflichtteilsanspruch zu betrügen lassen ist.
Die Berliner Richterschaft der erbrechtlichen Kammern lässt in ihrem Handeln erkennen, dass sie nicht Art. 97 GG, dem Gesetz unterworfen ist. Sie unternimmt das Gegenteil von dem, was die UN-BRK, immerhin im Rang eines Bundesgesetzes vorsieht und wenden auch andere nationale Gesetze nicht an. Offenbar haben Behinderte und Unbemittelte nicht am Familienvermögen teilzuhaben und haben auch keinen Anspruch auf den Rechtsstaat.
Der Vollständigkeit zu Art.12 Abs. 5 verweise ich darauf, dass auch das sog. „Behindertentestament“ diesem zu zuwiderläuft. Dieses als „behindertenfreundlich“ verkaufte Testament, dass den behinderten Familienangehörigen der Sozialhilfe überlässt, ihm aber aus den Zinsen seines nicht zu verbrauchenden und nach seinem Tod wieder den nicht-behinderten Erben zufallenden Anteils, lässt und zudem dafür sorgt, dass Behinderte arm bleiben und der Sozialhilfe anheim fallen, was ihnen mittlerweile aber zum Vorwurf gemacht wird und es für diese Gruppe bei Migration keine Gleichheit im Antragsverfahren zur Staatsbürgerschaft mehr gibt, stellt den Behinderten nämlich vor rechtlich Hürden. Er muss dieses Testament anfechten. Schon Rechtsberatung und Rechtsvertretung Behinderter und Armer ausweislich Studien scheitert, siehe weitere Punkte. Damit ist Art 12. Abs 5 nicht mehr gegeben.
Auch die Einschaltung des Landesrechnungshofs konnte die Richter nicht zum Gesetz rufen- die vom Steuerzahler finanzierte Richterschaft hat kein Interesse daran, das sich Sozialhilfebezieher aus der Sozialhilfe erben können. Sodann wird die Armut der Behinderten, in der sie ja von Organen des Staats gehalten werden, dazu genutzt, dass die Bundesregierung Art 18 UN-BRK verletzt, nämlich Behinderte erhalten bei Migration nicht mehr gleichberechtigt die Staatsbürgerschaft.
Dies ist verwerflich und besonders absurd. Zunächst war der Landesrechnungshof (https://vulnerabel-rechtlos.de/landesrechnugshof-berlin-pleite-aber-kein-herauserben-aus-sozialhilfe/) eingeschaltet worden, da die Berliner Finanzen prekär sind und daher schlecht einsehbar ist, dass das Land dauerhaft die Sozialhilfe finanzieren soll, nur weil ein mit Steuermitteln migriertes CDU-Mitglied bei ca. 4 Mio€ keine 12,5% Pflichtteilsansprüche zahlen will und dabei jegliche Unterstützung erhält.
Seit 2024 dient die Armut der Behinderten, in der sie ja wie hier von der Justiz gehalten werden, als Argument dazu, dass, um entgegen Art 18 UN-BRK (Freizügigkeit und Staatsangehörigkeit) behinderten Personen aufgrund der hohen Armutsquote den Erwerb der Staatsbürgerschaft zu erschweren (§ 10 StAG), anstatt hier Gleichberechtigung walten zu lassen.
Hürden und Verletzung der UN-BRK und anderer nationaler Gesetze in den Pkh Verfahren Az. 80 O 6/22 und 51 O 171/25.
Nachdem mit erheblichen Mühen zwei Pkh Bewilligungen erfochten wurden; Az 80 O 6/22 bewilligte nur Pkh für die Stufenklage und erklärte die Auskunftsstufe für beendet. Sämtlicher Sachvortrag, Urkundenbeweise und Rechtslage hieraus zu erheblichem Geldvermögen und Einkommen vor Tod Erblasser vorhanden, danach verschwunden und wesentliche urkundenbeweisliche Geschenke des Erblassers an die Alleinerbin von dieser nicht in der Auskunft angegeben, und Zeugenbeweis, dass ich zugunsten der Alleinerbin um sämtliche Pflichtteilsansprüche betrogen werden sollte, wurde übergangen. Im zweiten Pkh Verfahren Az. 51 O 171/25 wurde dann noch Ergänzung der erbrechtlichen Auskunft um wesentliche nicht angegebene Geschenke und Wertermittlungen bewilligt. Für die Rechtslage nach anderen OLGs und BVerfG für erhebliches (und sämtliches) verschwundenes Geldvermögen und Einkommen ist das Beschwerdeverfahren noch anhängig. Hier wurde auch erklärt, dass wegen Restitutionsfähigkeit das zweite Pkh Verfahren auch die Verjährung hemmen muss- da das Gericht zuvor die Urkundenbeweise im ersten Pkh Verfahren nicht zur Kenntnis nahm.
Im Einzelnen:
Hürden statt Schutzpflichten aus UN-Behindertenrechtskonvention
Schon im ersten Pkh Verfahren (Az. 80 O 6/22) wäre die UN-BRK zugrunde zu legen gewesen und im Pkh Verfahren wäre eine anwaltliche Vertretung zu stellen gewesen. Stattdessen wurde ich aufgefordert, nachdem ich schon ca. 10 Kanzleien wegen einer Vertretung angefragt hatte, 100 weitere anzufragen- was mit modernen Kommunikationsmethoden begründet wurde. Übersehen wurde, dass die Mittel für diese Methoden unzureichend im Regelsatz der Existenzsicherung eingestellt sind und dieser ohnehin nicht auf Seltene Erkrankungen ausgelegt ist. Und hier sämtliche Posten genutzt werden müssen, um die Bedarfe wegen Seltener Erkrankung zumindest teilweise querzufinanzieren. Ich habe eine Seltene genetische Erkrankung.
Im zweiten Pkh Verfahren (Az. 51 O 171/25) war mir die UN-BRK bekannt geworden, so dass ich wiederholt darauf verwies, dass mir nach Art 12. Abs 5 UN-BRK das Erbrecht zu gewährleisten ist und nach der richterlichen Kenntnis zur UN-BRK und zu Seltenen Erkrankungen fragte, weil hieraus eine existenzielle Notlage vorliegt, weil Sozialhilfe nicht ausreicht. Was richterseits nicht beantwortet wurde. Wie man sieht, wird richterseits auch fortgefahren, die Teilhabe am Familienvermögen möglichst zu verhindern.
Details unter: https://vulnerabel-rechtlos.de/gerichte-huerden-statt-gewaehrleistung-erbrecht-un-brk/
Es werden aber auch die anderen nationalen Normen nicht angewendet.
So wurde im ersten Pkh Verfahren Az. 80 O 6/22 der essentielle Sach- und Rechtsvortrag, dass wesentliche Geschenke nicht angegeben waren und dass bei erheblichem verschwundenen Vermögen und Einkommen Belege vorzulegen sind.
Damit sollte weder der erbrechtliche Betrug (Zeugenbeweis), Urkundenbeweise zu Geschenken, Vermögen, Einkommen noch die Rechtssprechung diskutiert werden, die bei erheblich verschwundenem Vermögen, Einkommen und nicht angegebenen Geschenken an anderen Obergerichten ausgeurteilt wurde (https://vulnerabel-rechtlos.de/der-fall-sach-und-rechtslage/):
Erbe muss Belege vorlegen
u.a. bei erheblichem verschwundenen Vermögen
(Rösler in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 6. Auflage 2024, § 26 Pflichtteil, Rn 1491).
Das OLG Stuttgart (26. Januar 2016, 19 W 78/15) hat dem Erben die Beschaffung der Kontoauszüge aus den letzten 10 Jahren zur Prüfung etwaiger Schenkungen auferlegt, weil die Bankkonten des Erblassers am Todestag kaum Guthaben aufwiesen bei monatlichen Einkünften von 1.720 Euro.
Sind wesentliche Geschenke nicht angegeben, muss die Auskunft ergänzt werden- Brandenburgisches OLG Urteil vom 14.07.2020 – 3 U 38/19: das Nachlassverzeichnis ist eklatant unvollständig und ist daher zu vervollständigen.
Auch wenn die Berliner Gerichte sich diesen Rechtsmeinungen nicht anschliessen wollen, müssen sie Pkh bewilligen (Rechtsfragen, die zur Einheit der Rechtsordnung oder der Rechtsfortbildung klärungsbedürftig sind, sind nicht im Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Sondern, wenn einer Rechtsfrage diese Bedeutung zukommt, es dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider läuft, dem Unbemittelten wegen fehlender Erfolgsaussichten seines Begehrens Prozesskostenhilfe vorzuenthalten (OVG Bremen, 01.12.2010 – 2 S 14/10). Prozesskostenhilfe ist daher auch dann zu gewähren, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt (BVerfG, Beschluss vom 04.02.2004 – 1 BvR 1715/02 23).
Daher habe ich nach dem ersten Pkh-Beschluss Klage am AG Spandau erhoben. Das Amtsgericht Spandau, Az. 8 C 100/24, hat diese Sach- und Rechtslage gewertet und setzte den Streitwert auf 225.000€ fest (Beschluss vom 23.08.24) und forderte Gebühren für 250.000€ (knapp 7000€ Gerichtsgebühren). Womit wieder Verweisung an das LG Berlin II erfolgte (die aber auch erkämpft werden musste; offenbar funktionieren Gerichte nicht für Personen die Prozesskostenhilfe beantragen- insgesamt dauerte die Verweisung über 6 Monate). (https://vulnerabel-rechtlos.de/nur-wer-zahlen-kann-kommt-vor-gericht-an/)
Im zweiten Pkh Verfahren Az. 51 O 171/25 wurde dann nach erheblichem Aufwand, es musste erklärt werden, warum der erste Pkh Beschluss greifbar rechtswidrig war etc., für die nicht angegebenen Geschenke Pkh für Ergänzung der erbrechtlichen Auskunft und Wertermittlung bewilligt. Allerdings nicht für das erhebliche (und sämtliche) verschwundene Geldvermögen und Einkommen. Hier ist nach Ablehnung der Beschwerde mit der Behauptung, hierüber sei bereits im ersten Pkh Verfahren entschieden worden und Beschweigen der Urkundenbeweise, Rechtslage, Gehörsrüge anhängig. (https://vulnerabel-rechtlos.de/2-pkh-verfahren-wegen-urkunden-uebergangen-auskunft-geschenke-bewilligt-aber-nicht-verschwundes-vermoegen-einkommen/“einkommen/)
Behinderte und Unbemittelte haben de facto keinen Anspruch auf die Rechtsordnung- dies ist allerdings gravierend, weil dann auch die Rechtsstaatlichkeit fällt: https://vulnerabel-rechtlos.de/arme-kein-anspruch-auf-rechtsordnung/
Auch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist nicht geeignet, um UN-BRK und andere nationale Normen für Behinderte und Unbemittelte durchzusetzen. Hier wurde begründungslos abgelehnt, obwohl eine existenzielle Notlage, Gruppenbetroffenheit geltend gemacht wurde und darauf verwiesen wurde, dass die Teilhabe am Familienvermögen für wirtschaftlich Vulnerable ein wichtiges Grundrecht ist, weil das Existenzminimum deren Bedarfe nicht deckt. Es unterzeichnete der Präsident Harbarth (CDU). Hier war im Zivilrecht erstmal bekannt gegeben, dass die erbrechtliche Gegnerin ein mit Steuermitteln migriertes CDU-Mitglied ist und auch die Frage gestellt worden, ob sich diese an die Rechtsordnung halten müssen. Augenscheinlich kein Problem, wenn diese es nicht tun. (https://vulnerabel-rechtlos.de/75-jahre-grundgesetz-nicht-fuer-arme-vulnerable/)
Offenbar gehen die Probleme der erbrechtlichen Kammern mit der Zahlung von Pflichtteilsansprüchen durch die umfänglich betrügende Alleinerbin an mich, die behinderte Tochter des Erblassers und Sozialhilfeempfängerin soweit, dass selbst mit Amtspflichtverletzung verhindert werden soll, dass die mühsam erfochtenen zwei Pkh Bewilligungen in einem Klageverfahren rechtsanhängig werden.
Nachdem im nun ersten Pkh Verfahren Az. 80 O 6/22 erhebliches und sämtliches verschwundenes Geldvermögen und Einkommen und wesentliche in der erbrechtlichen Auskunft nicht angegebene Geschenke des Erblassers an die Alleinerbin beschwiegen wurden, war klar, dass es hier kein faires Verfahren geben würde und auch Dürftigkeit des Nachlasses im Raum stand. Somit machte es Sinn Klage am AG Spandau einzureichen. Dieses nahm allerdings zum ersten Mal das verschwundene Geldvermögen von über 1,8 Mio€ wahr und erstellte darüber einen Streitwertbeschluss, womit dieses Verfahren zuletzt wieder ans LG Berlin II kam und zwar vor die 51. Kammer (https://vulnerabel-rechtlos.de/nur-wer-zahlen-kann-kommt-vor-gericht-an/).
Das Nichtweiterbetreiben am LG Berlin hatte damit auch einen triftigen Grund. Es wäre auch nicht möglich gewesen, im Verfahren Az. 80 O 6/22 einen weiteren Pkh Antrag zu stellen, da hier die Kammer die Auskunftsstufe für beendet erklärt hatte. Erst im zweiten Pkh Verfahren Az. 51 O 171/25 wurde Pkh für die Ergänzung der erbrechtlichen Auskunft für die wesentlichen nicht angegebenen Geschenke und Wertermittlung dazu bewilligt.
Jetzt muss im Beschwerdeverfahren noch wahrgenommen werden, dass bei erheblichem verschwundenen Geldvermögen und Einkommen Pkh für die Belegvorlage bewilligt werden muss- im Hauptverfahren kann das Gericht dann seine eigene Rechtsmeinung zu der der anderen OLGs, die eine Belegvorlage ausgeurteilt haben, stellen.
Zum seit 27.01.26 nicht ergehenden Streitwertbeschluss in Az 51 O 171/25:
Ausweislich Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 204 BGB (Stand: 13.01.2026):
14.1 Wurde der Kostenvorschuss vom Gericht (zu) spät gefordert, geht die Verzögerung nicht zulasten des Gläubigers, sofern er diesen zeitnah bezahlt (OLG Frankfurt, Urteil v. 23.05.2024 – 4 U 2/23 – juris Rn. 70).
Aktualisierung vom 21.10.2024 !
14.2 Dem Kläger ist nicht anzulasten, dass er den Gerichtskostenvorschuss nicht von selbst eingezahlt, sondern erst die Anforderung abgewartet hat. Erst recht nicht ist ihm der Zeitraum anzulasten, der zwischen Einzahlung des Kostenvorschusses und Zustellung liegt (Brandenburgisches OLG, Urteil v. 20.03.2024 – 4 U 34/23 – juris Rn. 53).
Aktualisierung vom 21.10.2024 !
Zum seit dem 27.02.26 nicht wie demnächst wegen Verjährung beantragt an die Gegnerin bekannt gegebenen ersten Pkh Antrag auf nachträgliche Teilklage, hilfsweise Zahlungsstufe in Az. 80 O 6/22:
Lakkis in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 204 BGB (Stand: 13.01.2026)
131 … Davon ausgehend, dass die Bekanntgabe unterbleiben kann, wenn das Gericht von der Aussichtslosigkeit des Antrags ausgeht, sieht das OLG Frankfurt eine Obliegenheit des Antragstellers, das Gericht darauf hinzuweisen, dass Verjährung droht und Verjährungshemmung bezweckt und deshalb um Bekanntgabe gebeten werde. Unterlässt er dies, bestehe auch kein Amtshaftungsanspruch wegen der eingetretenen Verjährung….
Da mehrfach um Zustellung/Bekanntgabe an die Gegnerin auch demnächst wegen Verjährung beantragt wurde, die Kammer sich aber nicht verpflichtet sieht, dem nachzukommen, ist hier ein Amtshaftungsanspruch gegeben.
Zudem wurden zuletzt noch weitere Massgaben ergriffen, um das Gericht auf seine Geschäftstätigkeit zu verpflichten:
Sowohl in Bezug auf den Streitwertbeschluss als auch in Bezug auf Bekanntgabe demnächst wegen Verjährung des Pkh Antrags auf nachträgliche Teilklage hilfsweise Zahlung wurde jeweils Pkh für eine einstweilige Verfügung gegen die jeweiligen Kammern gestellt. In beiden Verfahren wurde Verzögerungsrüge gestellt.
Hemmung Verjährung wegen höherer Gewalt
Es ist zudem nach § 206 BGB wegen höherer Gewalt gehemmt (die Verjährung ist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten 6 Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an Rechtsverfolgung gehindert ist). Ausweislich Schulze, BGB, 12. Aufl, 2024:
Rn. 1
Höhere Gewalt liegt vor, wenn die Verhinderung des Gläubigers auf Umständen beruht, die auch durch äußere Sorgfalt nicht hätte vorausgesehen und verhindert werden können (BGHZ 81, 355; NJW 97, 3164)…. Unfall, plötzliche Erkrankung, fehlerhaften Vorgehen der Justiz, fehlenden finanziellen Mitteln zu Prozessführung (setzt voraus, dass bis zum Fristlauf ein begründeter Pkh Antrag eingereicht worden ist (BGH NJW 01, 3149; FamRZ 04, 1779).
NJW 1973, 698:
Der Begriff der höheren Gewalt entspricht im wesentlich dem des unabwendbaren Zufalls in § 233 Abs. 2 ZPO. Höhere Gewalt liegt nur vor, wenn die Verhinderung auf Ereignissen beruht, die auch durch die äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden konnten. Schon das geringste Verschulden schliesst höhere Gewalt aus.
NJW 97, 3164:
Dabei stellen Rechtsunkenntnis oder Rechtsirrtum des Gläubigers in aller Regel noch keine höhere Gewalt dar (BGHZ 24, 134, 135 f.; BGH Urt v. 16.06.1982- IVb zR 720/80 = FamRZ 1982, 917 unter B II 3), es sei den, sie sind… durch ein Fehlverhalten von Behörden oder Gerichten hervorgerufen oder verstärkt werden oder selbst bei aller vernünftigerweise zumutbaren Sorgfalt nicht zu vermeiden gewesen (BGHZ 17, 199, 203; 31, 342, 247, 81, 353, 356).
Ich bin ich wegen akuter schwerer Komplikation bei schwerer Grunderkrankung ausgefallen (https://vulnerabel-rechtlos.de/ungleichheit-macht-krank-mcas-trigger-stress-folge-glaukom/)
Sodann stellt auch das Verhalten der Gerichte ein Akt höherer Gewalt da; denn diesem bin ich ausgeliefert.
Für die Gegnerin ist also bis dato ihr an den Tag gelegtes Verhalten völlig unschädlich, das ja genau diesen Prozessaufwand verursacht. Nämlich, dass die erbrechtliche Auskunft der Alleinerbin über einen Rechtsanwalt abgegeben, § 242 BGB, Treu und Glauben diametral entgegensteht und auch mit Arglist Auskunft erteilt wurde. Offenbar ist dies vor Richtern eine empfehlenswerte Strategie, die Sympathien sichert, und auf Kosten des Opfers geht, zumindest dann, wenn dies eine behinderte Sozialhilfeempfängerin ist.
Ich verweise die Richterschaft insbesondere darauf, dass ich wegen meiner Durchsetzung der UN-BRK nicht extra zu bestrafen bin, indem versucht wird, meine erbrechtlichen Ansprüche zu torpdieren. (Keine Repressalien gegenüber Personen aufgrund ihres Beitrags zur Arbeit des Ausschusses aus: Auf dem Weg zu inklusiver Gleichheit, 10 Jahre UN BRAK, Uldry/Degener, 2018, S. 38; https://www.gemeinsam-einfach-machen.de/SharedDocs/Downloads/DE/AS/UN_BRK/Dokumente_InklusionGestalten/Degener_Buch.pdf)
Richterseits wird seit dem 30.12.25 die Rechtsanhängigkeit der Klagen aus diesen Pkh Bewilligungen blockiert. Demzufolge soll weiterhin verhindert werden, dass ich die behinderte Tochter des Erblassers und Sozialhilfeempfängerin Pflichtteilsansprüche durchsetzen kann.
Zunächst fordere ich, die Klagen basierend auf den beiden bis dato bewilligter Pkh rechtsanhängig zu machen.
Es sind folgende Klageschriftsätze und Pkh-Anträge dort anhängig, aber nicht der Gegnerin zugestellt bzw. bekannt gegeben- woraus geschlussfolgert wird, dass die erbrechtlichen Kammern augenscheinlich versuchen, die Rechtsanhängig bzw. Hemmung der Verjährung zu verhindern:
Az. 51 O 171/25
Hier wurde Klage basierend auf beiden Pkh Bewilligungen am 30.12.25 erhoben, der Gegnerin nicht zugestellt mit der Behauptung, dafür sei in 51 O 171/25 (Pkh Bewilligung für Ergänzung der erbrechtlichen Auskunft um wesentliche nicht angegebene Geschenke und Wertermittlung) kein Pkh erteilt worden, die Richterin wusste aber ganz genau, dass es mit Az. 80 O 6/22 noch eine Pkh Bewilligung (über Stufenklage) gab und die Pkh Bewilligungen auch nur zusammen funktionieren. Im Anschreiben und Klageschrift war deutlich darauf verwiesen worden, dass diese Klage auf diesen beiden Pkh Bewilligungen beruht. Aber es erging auch kein Streitwertbeschluss. Für die Anträge, die sich auf das erhebliche und sämtlich verschwundene Geldvermögen und Einkommen bezieht, wurde ein dritter Pkh Antrag mittlerweile gestellt. Sachlage und Stand unter https://vulnerabel-rechtlos.de/klage-mit-zwei-prozesskostenhilfebewilligungen-nicht-am-lg-angenommen/
Az. 80 O 6/22
Hier wurde am 27.02.26 der erste Pkh Antrag für nachträgliche Teilklage und Klageerweiterung für Teilzahlung, hilfsweise Zahlung aus Zahlungsstufe gestellt und wegen Verjährung um Bekanntgabe Antrag und Entwurf an Gegnerin demnächst beantragt. Bekanntgabe erfolgte nicht. Sachlage und Stand unter https://vulnerabel-rechtlos.de/pkh-bezifferte-teilklage-zahlungsstufe-beweislast-bei-arglist/
Am 12.05.26 wurde Klage basierend nur auf dieser Pkh Bewilligung (Stufenklage) eingereicht, wegen Verjährung Zustellung an Gegner demnächst beantragt und Zusammenlegung mit Az. 51 O 171/25 beantragt. Sachlage und Stand unter: https://vulnerabel-rechtlos.de/klage-mit-weiterer-pkh-bewilligung-erhoben/
Es wird hiermit aufgefordert:
Klage Az. 51 O 171/25 an die Gegnerin zuzustellen, sowie den Pkh Antrag an diese bekannt zu geben, sowie einen Streitwertbeschluss ergehen zu lassen.
Klage Az. 80 O 6/22 an die Gegnerin zuzustellen, sowie den Pkh Antrag an diese bekannt zu geben.
Und die Verfahren damit rechtsanhängig zu machen und die Verjährung zu hemmen.
Dann besteht das Angebot, diese Verfahren auszusetzen, um der Richterschaft (Vorsitzende der erbrechtlichen Kammer 80, 51 am LG Berlin II und der 19. Kammer am Kammergericht die RichterInnen Rothenbach, Schad, Schumacher) oder dem Land Berlin beim Bundesverfassungsgericht zu ermöglichen, die Probleme mit der Umsetzung der UN-BRK, namentlich Art. 12 Abs. 5 zu klären.
Zuvor sollen in den Verfahren:
Az. 80 O 6/22 (Bewilligung Stufenklage);
Az 51 O 171/25 (Bewilligung Ergänzung der erbrechtlichen Auskunft um wesentliche nicht angegebene Geschenke und Wertermittlungen),
hier ist noch Gehörsrüge im Beschwerdeverfahren anhängig, da die Gerichte weiterhin beschweigen, dass erhebliches Geldvermögen und Einkommen verschwunden ist, nämlich über 1,8 Mio€ urkundenbeweislich vorhanden und über 1800€ Rente mtl.- da die Gegnerin angibt, der Erblasser habe über 8 Jahre vor Tod kein Konto mehr besessen, die Deutsche Rentenversicherung aber angibt dessen Rente bis zum Tod gezahlt zu haben und auch dessen Gehaltbescheide und Rentenprognosen eine erhebliche Rente ausweisen und in diesen Fällen ausweislich anderer OLG Urteile und auch des BVerfG Belege vorzulegen sind;
werden sämtliche Belege und Zeugenaussagen bei einem Sequestor gesichert und die Richterschaft oder das Land Berlin können in einem konkreten oder abstrakten Normenkontrollverfahren ihre Probleme mit der Umsetzung der UN-BRK klären.
Nötigenfalls wird in dem Beschwerdeverfahren am Kammergericht Az. 19 W 139/25 über die Hemmungsfrist eines zweiten Pkh Verfahrens entschieden. Die hier wie folgt begründet ist: weil in diesem zweiten Pkh Verfahren erstmals die wesentlichen nicht in der erbrechtlichen Auskunft der Gegnerin angegebenen Geschenke des Erblassers an diese und die Urkundenbeweise dazu zur Kenntnis genommen wurden. Entscheidungserhebliches war im ersten Pkh Verfahren richterseits beschwiegen wurde und daher ein zweites Pkh Verfahren nötig war. Mit der Wahrnehmung des Vortrags der Antragsstellerin im Pkh Verfahren werden die Weichen für die erfolgreiche Durchsetzung der Ansprüche gestellt. Hier handelt es sich um grundrechtlich garantiertes Recht auf Gehör mit dem der Rechtszugang für Unbemittelte steht und fällt. Und mit diesem steht und fällt auch die Rechtsstaatlichkeit (hierzu https://vulnerabel-rechtlos.de/studien-arme-und-behinderte-keinen-zugang-zum-recht/). Gegnerseits findet kein Eingriff in deren Rechtssphäre statt, wenn wie hier, dem Verfahren eine Auskunft zu Grunde liegt, die nicht nach § 242 BGB, nach Treu und Glauben; abgegeben wurde. Es wird noch darauf verwiesen, dass bei neuen Urkunden Restitutionsfähigkeit eines Prozesses gegeben ist. Dies kann im Pkh Verfahren nicht anders sein- das Nicht-zur-Kenntnis-nehmen ist mit der Vorlage neuer Urkunden gleichzusetzen, schon deswegen weil ein Pkh Verfahren summarisch ist, also anders als im Hauptverfahren keine Beweisaufnahme stattfindet. Ein solcher zweiter Pkh Antrag ist auch nicht missbräuchlich.
Bei weiterem Verstoss gegen die UN-BRK wird Klage gegen das Land Berlin und auch den Bund angekündigt- weil dieser mit der Neufassung des § 10 StAG Behinderten mit Verweis auf ihre Armut nicht mehr gleichberechtigt die Staatsbürgerschaft gewährt.
Wird weiterhin gegen die UN-BRK in den o.g. Verfahren verstossen, kündige ich Klage (über Pkh Antrag) gegen das Land Berlin auf Basis LADG, Amtshaftung zu erheben und auch gegen den Bund, wiewohl wohlweislich das AGG so umgesetzt wurde, dass Bundesbehörden nicht verklagt werden können- es ist aber möglich über Nichtzulassung hier ebenfalls den UN-Behindertenrechtssausschuss zu erreichen- und zwar weil die Bundesregierung mit der Neufassung des § 10 StAG den Art. 18 der UN-BRK verletzt, indem Behinderten bei Migration die gleichen Staatsbürgerlichen Rechte versagt werden. Die Ungleichbehandlung wurde mit deren Armut begründet- Armut in der sie von der Legislative, Judikative und auch Exekutive versucht werden zu halten, indem alles getan wird, wie vorliegend, dass sich der erbrechtliche Betrug gegenüber mir, der behinderten Tochter und Sozialhilfebezieherin realisiert.
Mangelnde Anerkennung Behinderte, kein Rechtszugang für Arme. Vorliegend möchte auch das Sozialamt unter Leitung der PdL das Herauserben aus der Sozialhilfe verhindern
Der UN-Behindertenrechtsausschuss verweist in seinen Berichten zu den Staatenprüfverfahren regelmässig darauf, dass die mangelnde Anerkennung Behinderter in Politik, Justiz, Gesellschaft besorgniserregend ist. Die Antidiskriminierungsberichte des Bundes ergeben, dass Diskriminierung von Behinderten an erster Stelle bei Behörden stattfindet. (Nachweise unter https://vulnerabel-rechtlos.de/fall-exemplarisch-behindertenfeindlichkeit-klassismus-in-justiz-behoerden/)
Studien stellen gleichfalls fest, dass Behinderte und Unbemittelte keinen Zugang zum Recht haben- womit auch die Rechtsstaatlichkeit der BRD nicht mehr gegeben ist (Studien unter https://vulnerabel-rechtlos.de/studien-arme-und-behinderte-keinen-zugang-zum-recht/).
Ich persönlich würde das Fazit ziehen, dass die Behinderten- und Armenfeindlichkeit parteiübergreifend in Politik, Justiz, Behörden hierzulande geradezu legendär ist. Dazu gehört auch, dass das Sachbearbeiterin Bräuker des Sozialamts Pankow unter der Leitung der PdL, durch ständige Schikane, indem regelmässig zu wenig Regelsatz gezahlt wird, aktiv versucht das Herauserben aus der Sozialhilfe zu torpedieren. Nachdem ich diese gebeten habe, diese Schikane einzustellen, da ich alle finanzielle Resourcen brauche um meine erbrechtlichen Ansprüche durchzusetzen und die aufwendigen Sach- und Recherchekosten gar nicht im Regelsatz eingestellt sind, wurde gleich die nächste Schikane in Gang gesetzt, ein Guthaben eingestellt und abgezogen, das gar nicht besteht. (Sachlage unter https://vulnerabel-rechtlos.de/category/sozialamt-schwierigkeiten/).
Die Behinderten- und Armenfeindlichkeit geht sogar soweit, dass diese auf Kosten der Steuerzahler praktiziert wird.
Erstaunlich ist, dass eine steigende Zahl Behindertenbeauftragter und Behindertenparlamente offenbar nicht dazu beiträgt dass sich etwas ändert.
Musterhaft zeigt die erbrechtliche Gegnerin, dass Migrierte selbst der Migration schaden und CDU-Mitglieder selbst die Sozialkassen schädigen.
Solche Migrierte schaden selber der Migration durch ihr ungesetzliches Verhalten. Allerdings wird dies von staatlichen Organen bis dato unterstützt, wenn diese Vulnerable ausbeuten, ausplündern und betrügen und sich in den Besitz von Millionen gebracht haben und somit der herrschenden Klasse angehören.
Zudem hat sich ja herausgestellt, dass es sich hierbei auch um ein Mitglied der CDU handelt- also der Partei, die in der Bundestagswahl 2025 mit dem Slogan „Recht und Ordnung wahren“ geworben hat- augenscheinlich sind Mitglieder davon befreit. Sodann handelt es sich um die Partei, die Sozialkosten extrem bejault, aber hier kein Problem hat, dafür zu sorgen.
Dass die Behindertenfeindlichkeit und Klassismus in Justiz und Behörden virulent sind, zeigen auch meine anderen Fälle. Aufgrund meiner extremen Vulnerabilität wegen Seltenen (genetischen) Erkrankungen bei mir und in der Familie, bin ich gewissermaßen in der Lage zu zeigen, dass Diskriminierung hier an der Tagesordnung ist, also keinesfalls auf Einzelfälle beschränkt ist.
Die einzelnen Fälle sind schon auf Deutsch/Englisch für den UN-Behindertenrechtsausschuss aufbereitet (https://germany-disabled-poor-outlawed.de/). Daneben bin ich auch hier am Überlegen, dass man hier noch mal gesondert Klage nach einzelnen Diskriminierungstatbeständen gegen Land und Bund erheben kann, also nach strukturellen Verletzungen sortieren kann. Man sieht nämlich, dass das Versperren zu einem fairen Verfahren immer das gleiche Muster aufweist: keine Frist nach UN-BRK, kein Stellen eines Anwalts nach Massgaben UN-BRK, keine richterlichen Fachkenntnisse zu Seltenen Erkrankungen und Beschweigen dieses zentralen Bestandteils im Klagegrund, Vertreten abseitiger medizinischer Meinungen ohne Angabe der medizinischen Fachliteratur, grundsätzlich keine Anwendung sonstiger Grundlagen und Ansprüche aus UN-BRK. Es handelt sich hier um eine systemische Ausgrenzung.
Daher ist ein Rechtshilfefonds zu fordern, wo Betroffene für Ihre Rechtsverletzungen aus der UN-BRK Schadensersatz erhalten. Ich sehe hier die BRD aufgrund ihrer Geschichte, ihrem Umgang mit Behinderten in der Vergangenheit dazu verpflichtet. Und ich sehe auch nicht, wie die UN-BRK sonst umgesetzt werden kann, da die Widerstände in Behörden und Justiz die UN-BRK ins Gegenteil verkehren.
Dazu gesellt sich ein Desinteresse, Beratungsstrukturen zu schaffen, die die UN-BRK berücksichtigen.
Zuvor war schon dargelegt worden, dass im Pkh Verfahren keine rechtsanwaltliche Beratung gestellt worden, wiewohl die UN-BRK das bei Eigentumssachen vorsieht.
Es wird an dieser Stelle noch mal auf die Studien verwiesen, die zum Ergebnis haben, dass Behinderte und Unbemittelte schon gar keine Rechtsberatung oder gar Rechtsvertretung erreichen.
Beispielhaft ist daher auch das Ergebnis in der strafrechtlichen Verfolgung dieses Falls (https://vulnerabel-rechtlos.de/keine-straftat-vermoegen-einkommen-abnehmen-und-nicht-versorgen/).
Es gibt es für unbemittelte behinderte Personen entgegen UN-BRK de facto auch hier keine anwaltliche Beratung.
Internationale Grundsätze und Leitlinien für den Zugang von Menschen mit Behinderungen zur Justiz, u.A.:
Grundsatz 6:
Menschen mit Behinderungen haben das Recht auf unentgeltlichen oder erschwinglichen rechtlichen Beistand (insbes. Verfahren u.A. Leben, persönliche Unversehrtheit, Eigentum, Wohnung).
Erstaunlicherweise finanziert das Land Berlin die Opferhilfe Berlin e.V., ohne darauf zu achten, ob das Beratungsangebot die Schutzpflichten aus der UN-BRK umfasst. Die Opferhilfe gibt die Beratungsarbeit aber an den spendenfinanzierten Weissen Ring e.V. weiter. Dieser ist nicht an die Umsetzung der UN-BRK gebunden, womit Behinderte gerade keine Beratung erhalten, wie sie sich aus der UN-BRK ergibt- nämlich nicht bei Verletzung Eigentum, Gesundheit, Leben.
Schon vor Anzeige war versucht worden, eine anwaltliche Beratung über Beratungshilfeschein zu erhalten. Hier gibt es leider keine Beiordnung und da AnwältInnen nicht verpflichtet sind auf dieser Basis zu beraten und komplexe Fälle gegen eine derart niedrige Gebühr wie sie Beratungshilfe vorsieht, auch gar nicht machen.
Das lässt wiederum folgende Schlüsse zu: Desinteresse an Umsetzung der UN-BRK, Unfähigkeit diese umzusetzen oder absichtliche Fehlumsetzung- die UN-BRK soll nur die Illusion des Behindertenschutzes in der BRD spiegeln, aber niemals praktisch erreichbar sein.
Wenn ich von Ihnen nichts höre, Sie das Ganze also wie üblich auszusitzen gedenken (und meinen es sei hinreichend, dann vor dem UN-Behindertenrechtsausschuss als Unbetroffene Betroffenheit zu heucheln) oder meinen, damit zu begründen, dass Richter ja unabhängig sind und beschweigen, dass diese auch dem Gesetz unterworfen sind (die UN-BRK hat den Rang eines Bundesgesetzes (abgesehen von anderen nationalen verletzten Normen), werde ich mir folgende Deutungen erlauben:
bei Behinderten und Unbemittelten sind Richter nicht an das Gesetz gebunden, auch nicht an die UN-BRK, diese haben keinen Zugang zum Recht (siehe https://vulnerabel-rechtlos.de/studien-arme-und-behinderte-keinen-zugang-zum-recht/);
das Vorgehen nach deutscher Art, nämlich behinderte und arme Personen von sämtlichen (Grund)rechten auszugrenzen, schreckt auch vor Folgekosten nicht zurück;
dass verhindert werden soll, dass Behinderte und Arme erben, sondern der Sozialhilfe anheim fallen sollen;
dass es damit darum geht, die Sozialausgaben zu erhöhen, damit Kürzungen und Sozialabbau begründet und betrieben werden kann;
während Sie mit Steuermitteln migrierte CDU-Mitglieder zulasten Sozialhilfebeziehern vor Gericht betrugsprivilegieren, wird behauptet, es sei kein Geld da und disziplinieren und kürzen bei Existenzsicherungsleistungsbeziehenden, Behinderten, Kindern und Jugendlichen, behaupten der Sozialstaat sei nicht finanzierbar und ankündigen, man müsse mehr arbeiten, Renten werden nicht mehr existenzsichernd sein, Krankenkassenleistungen streichen und verteuern;
offensichtlich ist doch genug da für Umverteilung nach oben in jedem Aspekt- wie man hier musterhaft sehen kann;
da Behinderte arm gehalten werden, statt ihnen die Teilhabe am Familienvermögen zu ermöglichen, ist auch genug Geld da und Kürzungen bei Behinderten verbieten sich;
da Behinderte ganz der Sozialhilfe unterfallen, weil sie gar nicht erben können und damit muss sich Politik und Öffentlichkeit auch nicht mehr über die Kosten aufregen;
hier dürfen sich Behindertenfeinde aus aller Welt wohlfühlen;
dass Mitglieder der CDU, sich nicht an die Rechtsordnung halten müssen und mit Vulnerablen machen dürfen, was sie wollen.
Augenscheinlich wurden auch in nicht zu kleinem Mass Steuern hinterzogen, Erbschaftssteuer wurde schon nicht gezahlt, weil der Erblasser vorher ausgeplündert wurde. In der Studie „Sicherheitspotenziale im höheren Lebensalter“ von Deutsche Hochschule der Polizei und Zoom e.V., 2014 wird auf S. 402 auch darauf hingewiesen, dass kriminelle Einkünfte idR nicht versteuert werden (beispielsweise gibt die OECD im „Handbuch Geldwäsche“ das Kriterium „Ungewöhnliche Einkünfte“ als Indikator für Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Geldwäsche an (OECD, Handbuch Geldwäsche, 2009, S.20). Schaut man sich an, wie schon das einzige angegebene Geschenk im Wert heruntergerechnet wurde, ist die Angabe von weiteren Geschenken beim Finanzamt und Zahlung von Schenkungssteuern unwahrscheinlich. Allerdings hatte auch hier die Justiz keine Lust Meldung zu machen (https://vulnerabel-rechtlos.de/werkzeugkasten-cdu-mitglied-keine-erbschaftssteuer-zahlen/). Dass dieser Staat schlechthin Pleite ist, ist kein Wunder und keineswegs unverdient.
Persönlich werde ich diesem Staat und seinem Personal niemals verzeihen, dass ich, obwohl dauerhaft schwerkrank (aber mit normaler Lebensdauer ausgestattet, um Erwartungen auf baldiges Ableben zu dämpfen), diesem üblen Treiben entgegen treten muss.
Ich bin natürlich krankheitsbedingt langsam und der Kampf um Behindertenrechte ist belastend, aber kein Grund dies nicht zu tun (https://vulnerabel-rechtlos.de/ungleichheit-macht-krank-mcas-trigger-stress-folge-glaukom/). Zwar muss ich Rechtsliteratur erst nachschlagen. Englisch ist für mich wiederum kein Problem, ich bin auch hinreichend strukturiert, Prozesse auf internationaler Ebene zu führen.
Unverzeihlich ist für mich auch, dass öffentlich behauptet wird, die UN-BRK umzusetzen. Tatsächlich findet intendiert, behinderten- und armenfeindlich, absichtlich und bösartig- genau das Gegenteil statt. Das ständige Beharren darauf, dass alles in Ordnung ist, verstellt zudem den Blick darauf, dass die UN-BRK von Justiz und Behörden (die ja durch die Politik besetzt oder gar geleitet werden) nicht nur missachtet wird, sondern ins Gegenteil verkehrt wird.
Spannend bleibt, darf ich nur einen Gendefekt statt Geld, mit Folge dauerhafter Sozialhilfebezug, erben? Was meinen Sie- wer wird für Gericht obsiegen, das mit Steuermitteln migrierte CDU-Mitglied, dass mich die behinderte Tochter des Erblassers und Sozialhilfeempfängerin bei ca. 4 Mio€ um 12,5% Pflichtteilsansprüche bis dato erfolgreich betrügt oder ich und mit mir die Steuerzahlerin (die ja eigentlich nicht für Sozialhilfe aufkommen sollte, wenn es Teilhabe am Familienvermögen sachlich und grundrechtlich gibt. Eine spannende gesellschaftspolitische und auch rechts- und sozialpolitische Frage mit Sprengkraft!
Birgitta Wehner, Betroffene, Antragstellerin, Beschwerdeführerin und Klägerin
* in „Die Politische Meinung“, Konrad-Adenauer Stiftung, April 2025 (https://www.kas.de/de/web/die-politische-meinung/blog/detail/-/content/was-wurde-aus-schaeubles-kann-ein-krueppel-kanzler-werden)